Rechtsanwältin Maria Christian, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 02.09.2020

Unfallschäden und Regressansprüche der eigenen Haftpflichtversicherung



von
Maria Christian
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Regress ist bei allen Arten von Unfallschäden denkbar, zum Beispiel, wenn die Autotür unvorsichtig geöffnet wird.

Der Geschädigte kann einen Direktanspruch gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer haben, da es keine Rolle spielt, ob der Fahrer, Beifahrer oder jemand Anderes den Unfall verursacht hat. Ebenso ist es unerheblich, ob sich der Unfall auf einer öffentlichen Straße oder einem privaten Parkplatz ereignet hat.

Wenn sich der Verursacher eines Unfalls unerlaubt vom Unfallort entfernt, ist dies nicht nur ein strafrechtlich zu würdigendes Verhalten, sondern kann auch den Regress der eigenen Haftpflichtversicherung auslösen. Eine solche "Fahrerflucht" kann man nicht dadurch vermeiden, indem man einen Zettel am Fahrzeug des Unfallgegners hinterlässt. Gerade ein Strafverfahren muss daher besonders umsichtig behandelt werden, um keine zivilrechtlichen Folgeansprüche zu risikieren.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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