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In der Praxis hat die neue Rechtslage zum verpflichtenden Umtausch von alten Führerscheinen bereits Auswirkungen. Zahlreich wird nämlich versäumt, den alten rosafarbenen Führerschein in einen Kartenführerschein umzutauschen. Die Gefahr ist angesichts der komplexen Fristen und der geringen Öffentlichkeitsarbeit hoch. Tatsächlich laufen stufenweise die Führerscheine von vielen Millionen Fahrerlaubnisinhabern ab. Für einige Jahrgänge ist die Umtauschpflicht nämlich bereits abgelaufen.
Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, müssen nach § 24a II FeV bis zu dem Zeitpunkt umgetauscht werden, der sich aus der Anlage 8e der FeV ergibt. Diese Regelung geht zurück auf die dritte EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG. Mit § 24 a FeV hat der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie umgesetzt. Damit wollte die EU eine europaweite Vereinheitlichung und Erhöhung der Fälschungssicherheit der Führerscheindokumente erreichen.
Der Gesetzgeber hat dort einen Stufenplan eingeführt, nach dem die alten Führerscheine ihre Gültigkeit verlieren. Je nach Alter des Führerscheininhabers und dem Ausstellungsdatum des Führerscheins gelten unterschiedliche Stichtage. Aus der Tabelle der Anlage 8e ergibt sich zunächst, wann Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind, umgetauscht werden müssen. Für den Verfasser, Geburtsjahr: 1974, der noch einen rosafarbenen Führerschein im Jahr 1992 erteilt bekam, ergäbe sich der 19.1.25. Führerscheininhaber, die z.B. im Jahr 1970 geboren wurden, mussten ihre Führerscheine bereits am 19.1.24 umtauschen. Es ist übrigens auch erlaubt, den Führerschein schon früher zu tauschen. Ein neues Dokument wird übrigens ohne Prüfung und ohne Gesundheitsuntersuchung ausgestellt. Dazu benötigt man den alten Führerschein, den (gültigen) Personalausweis und ein neues Passbild. Der Führerscheinumtausch kostet rund 25 €.
Der 2. Teil der Tabelle der Anlage 8e hat Führerscheine zum Gegenstand, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind. Angeknüpft wird nicht an das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum der Fahrerlaubnisse. So müssen Führerscheine, die 2011 ausgestellt worden sind, z.B. erst 2032 umgetauscht werden. Dem Verfasser wurde im Jahr 2015 ein neuer Kartenführerschein erteilt, da er in diesem Jahr zusätzlich die Führerscheinklasse A für Motorräder absolvierte. Damit war die obige Umtauschpflicht des alten rosafarbenen Führerscheins für ihn obsolet geworden. Aus dem neuen Kartenführerschein ergibt sich jedoch unter 4b das Ablaufdatum 2030. Der neue EU-Führerschein muss alle 15 Jahre verlängert werden, dies ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2006/126/EG sowie § 24a I FeV.
Wurde der Umtausch des Führerscheins versäumt, verliert der Führerschein nach Ablauf der Frist seine Gültigkeit, § 24a II 2 FeV.
Die Umtauschpflicht wird mehrheitlich als verfassungsgemäß angesehen.[1] Die Bewertung verwundert, da nachträglich bisher unbefristete Führerscheine befristet werden und alte Führerscheine nach den Umtauschfristen ungültig werden.
Wenn man die Umtauschfrist etwa für die Klassen A und B hat verstreichen lassen, bedeutet das nicht, dass man seine Fahrerlaubnis verliert. Letztere ist nämlich lebenslang gültig. Das Ablaufdatum bezieht sich nur auf das Führerschein-Dokument und nicht den Inhalt der Fahrberechtigung,[2] anders als bei Lkw- und Busführerscheinen. Der Führerschein ist nur das Dokument, das diese Fahrerlaubnis bestätigt. Man macht sich daher nicht strafbar wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG. Es droht nur ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro nach § 75 Nr. 4 FeV iVm § 4 II 2 FeV iVm Nr. 168 der BKatVO.
Eine Verletzung der Umtauschpflicht nach § 24a I FeV ist nicht bußgeldbewehrt. Erst bei Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wobei Mandanten vielfach berichten, dass den Strafverfolgungsbehörden ein versäumen der Umtauschpflicht bei Routinekontrollen nicht auffällt.
Oftmals besteht in diesem Zusammenhang Beratungsbedarf. Bei Problemen sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
[1] Dauer, DAR 2021, 245.
[2] Koehl, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 24a FeV, Rn. 1.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.