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Rechtsanwalt Karl Heuser, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 05.03.2025

Die Rüge im Vergaberecht 2

Was tun, wenn der Auftraggeber nicht auf Ihre Rüge reagiert?



von
Karl Heuser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht

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In unserem zweiten Teil der Rechtstipp-Reihe erklärt Fachanwalt Karl Heuser, Experte für Vergabe- sowie Bau- und Architektenrecht, welche Möglichkeiten Unternehmen haben, wenn der öffentliche Auftraggeber auf eine Rüge nicht reagiert oder trotz Beanstandung den Zuschlag erteilt.

Das wichtigste Mittel gegen den Ausschluss aus einem Vergabeverfahren, ist die Rüge von Vergaberechtverstößen. Mit einer Rüge können Unternehmen kostenlos und formlos Fehler im Vergabeverfahren beanstanden. Sie kann nicht nur nach einem Ausschluss, sondern bereits vor Angebotsabgabe erhoben werden, wenn Unregelmäßigkeiten in den Vergabeunterlagen oder der Bekanntmachung auffallen.

Muss der Auftraggeber auf eine Rüge reagieren?

Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, eine Rüge zu beantworten oder ihr abzuhelfen. Zudem wird die Zuschlagsfrist nicht gehemmt, sodass der Auftrag trotz Rüge vergeben werden kann.

Warum sollte man trotzdem eine Rüge erheben?

Bei EU-weiten Vergabeverfahren ist die Rüge Voraussetzung für einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Wird der Antrag zugelassen, kann der Ausschluss eines Angebots aufgehoben und der Zuschlag an ein anderes Unternehmen verhindert werden.

Ein Antrag auf Vergabenachprüfung muss EU-weit gestellt werden, wenn das Vergabeverfahren bestimmte Schwellenwerte überschreitet:

Bauleistungen: ab 5,5 Millionen Euro
Liefer- und Dienstleistungen: ab 220.000 Euro
In diesen Fällen ist neben der Rüge eine zweite Rechtsschutzmöglichkeit gegeben – der Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.

Unser Tipp:

Das Vergaberecht erfordert schnelles Handeln. Vermuten Sie einen Fehler im Vergabeverfahren, lassen Sie sich umgehend beraten, um Fristen einzuhalten und Ihre Chancen bestmöglich zu wahren. Unsere Fachanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.

 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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