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Rechtsanwalt Karl Heuser, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 25.03.2025

Die Rüge im Vergaberecht 3

Typische Vergaberechtsverstöße erkennen und anfechten.



von
Karl Heuser
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Vergaberecht

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Die Rüge im Vergaberecht ist ein entscheidendes Instrument für Unternehmen, die sich gegen unfaire Vergabeentscheidungen wehren möchten. Doch welche Vergaberechtsverstöße sollten Unternehmen kennen und rügen? 

Was sind typische Vergaberechtsverstöße in den Vergabeunterlagen?

Vergaberechtsverstöße betreffen alle Anforderungen des Auftraggebers, die gegen die Grundprinzipien des Vergaberechts verstoßen. Dazu gehören:

  • Gleichbehandlung der Bieter
  • Wettbewerbsgrundsatz
  • Transparenzgebot
  • Nichtdiskriminierung
  • Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit

Fühlen Sie sich als Unternehmen benachteiligt, diskriminiert oder intransparent behandelt, sollten Sie eine Rüge erheben.

Beispiele für rügefähige Vergaberechtsverstöße

Unverhältnismäßige Anforderungen an den Umsatz:
Wenn ein Auftraggeber verlangt, dass Ihr Unternehmen einen Jahresumsatz nachweisen muss, der den Wert des ausgeschriebenen Auftrags deutlich übersteigt, liegt ein Verstoß vor. Auch junge Unternehmen und Start-ups müssen eine faire Chance haben.

Unklare oder übermäßige Unterlagenanforderungen:
Falls der Auftraggeber Unterlagen einfordert, die für die Angebotswertung nicht erforderlich sind, ist das ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Produktvorgaben ohne sachliche Begründung:
Eine Festlegung auf ein bestimmtes Produkt ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber eine nachvollziehbare, schriftliche Begründung liefert. Fehlt diese, können Sie eine Rüge einreichen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie einen Verstoß feststellen?

Wenn Sie fehlerhafte Vergabeunterlagen bemerken und dadurch benachteiligt werden, sollten Sie sofort eine Rüge erheben. Vergaberecht ist äußerst eilbedürftig! Warten Sie nicht zu lange, sondern lassen Sie sich frühzeitig beraten.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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