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Mittwoch, 26.01.2022

Preisangabenverordnung - Änderungen zum 28.05.2022



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Der 28.05.2022 leitet einige Änderungen für Unternehmen ein, die Verträge mit Verbrauchern betreffen. Wir hatten bereits über die neuen Bußgelder berichtet.

Heute zeigen wir Änderungen im Preisangabenrecht auf. Die einschlägige Preisangabenverordnung wird in vollständig neuer Fassung ebenfalls am 28.05.2022 in Kraft treten.

Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung

Die Verordnung regelt Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Dabei geht es nicht nur um die konkrete Preisangabe kurz vor dem Kauf, sondern auch schon um jede Werbung mit Preisen. Es kann sich aus der Verordnung auch eine Pflicht zu Preisverzeichnissen und vieles mehr ergeben, was den Rahmen hier sprengen würde.

Nicht relevant ist die Preisangabenverordnung bei mündlichen Aussagen.

Einige Grundsätze bei Angeboten und Werbung mit Preisen

Die Verordnung verlangt die Angabe von Gesamtpreisen und unter Umständen auch Grundpreisen.

Gesamtpreis beinhaltet den Warenpreis, aber auch alle Nebenkosten, die zwingend anfallen, wie die Umsatzsteuer. Zudem muss im Fernabsatz bei Angeboten angebenen werden, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen, sowie unter Umständen deren Höhe.

Grundpreise sind für Waren relevant, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden und zwar unabhängig davon, ob die Waren schon fertig verpackt sind. Steht somit auf der Joghurtverpackung 75g, muss ein Grundpreis für ein Kilogramm gebildet werden, damit Verbraucher die Preise leicht vergleichen können.

Änderungen 2022

Während es früher erlaubt war, bei Packungsgrößen unter 250 Gramm oder Milliliter den Grundpreis auf 100 Gramm oder Milliliter zu beziehen, fällt dies weg. Grundpreisangaben müssen nun fast immer auf 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware berechnet werden.

Eine kleine Lockerung ergibt sich bei der Frage, wie nahe der Grundpreis dem Gesamtpreis dargestellt sein muss. Früher war unmittelbare Nähe gefordert. Jetzt muss die Angabe nur noch unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Trotzdem wird man wohl im Online-Handel nicht mit Links oder komplexen Mouse-over-Vorgängen arbeiten dürfen, sondern alles muss auf einen Blick erfassbar sein.

Interessant ist auch eine weitere neue Pflicht bei Preisermäßigungen. Wenn zukünftig mit einer Preisermäßigung geworben wird, ist ergänzend der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet wurde. Verbraucher sollen somit Sonderangebotswerbung besser einschätzen können.

Gerne beraten wir Sie zu den Details der Preisangabenverordnung und weiteren Pflichten im Preisangabenrecht. Den Gesetzestext finden Sie derzeit im Bundesgesetzblatt.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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