Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 761
E-Mail:
Wie vielen durch den gelegentlichen Blick auf die Rechnung beim täglichen Einkauf bekannt sein dürfte, werden die Leistungen von Unternehmern mit der Umsatzsteuer, im Volksmund auch Mehrwertsteuer genannt, besteuert. Für kleine Betriebe ist derzeit § 19 UStG relevant. Danach wird bei sogenannten Kleinunternehmern von der Erhebung der Umsatzsteuer abgesehen. Genau für diese Regelung bahnt sich eine Änderung an, die sich erheblich auswirken kann und nicht nur Vorteile, sondern auch Fallstricke beinhaltet.
Nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG ist derzeit Kleinunternehmer, wer im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz – nicht Gewinn – bis zu 22.000 € erzielte und im laufenden Jahr voraussichtlich einen Umsatz von 50.000 € nicht überschreiten wird. Für das vorangegangene Jahr ist der tatsächlich erzielte Umsatz maßgebend. Für das laufende Jahr ist zu Jahresanfang eine Prognose zu tätigen. Bei genau dieser Prüfung ergibt sich bereits der erste Fallstrick. Man kommt nur in den Genuss der Befreiung, wenn beide Grenzwerte unterschritten werden. Wird nur einer der beiden Grenzwerte überschritten, bleibt es folglich bei der Steuerpflicht. Daraus ergibt sich eine Zweistufigkeit der Prüfung. Zunächst ist der Umsatz des Vorjahres zu prüfen. Wenn dieser die 22.000 € überschreitet, bleibt es bei der Steuerpflicht. Ansonsten ist im zweiten Schritt eine Prognose für das laufende Jahr vorzunehmen, ob mit einer Überschreitung eines Jahresumsatzes von 50.000 € gerechnet wird. Wird dies verneint, kann die Regelung in Anspruch genommen werden. Für die Begünstigung ist es unerheblich, ob im laufenden Jahr der tatsächliche Umsatz entgegen der Prognose die 50.000 €-Schwelle doch überschreitet. Es bleibt bei der Begünstigung. Es würde allein dazu führen, dass es im Folgejahr zur Nichtanwendbarkeit der Befreiung kommen würde.
Der wesentliche Vorteil dieser Regelung ist, dass der Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Das heißt, dass er keine zusätzliche Steuer für seine Leistungen dem Kunden in Rechnung stellen muss. Er hat also bei der Preisgestaltung mehr Freiheiten. Außerdem muss er keine Umsatzsteuererklärung und auch keine Voranmeldungen abgeben, solange keine gesonderten Erklärungspflichten gegeben sind (z.B. beim Fahrzeuglieferer). Es werden Aufwand oder Kosten des Steuerberaters gespart.
Im Gegenzug darf der Kleinunternehmer keine Vorsteuern ziehen. Das heißt, dass er sich nicht die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen kann. Außerdem sind weiterhin gewisse Aufzeichnungen vorzunehmen, wie beispielsweise nach § 65 UStDV für die Werte der erhaltenen Gegenleistungen.
Wie der Name Kleinunternehmer schon sagt, handelt es sich bei ihm weiterhin um einen Unternehmer. Daher hat er trotz Nichterhebung weiterhin Rechnungen zu erstellen, dem Kunden zu übersenden und aufzubewahren. Darin muss er gesondert darauf hinweisen, dass kein Steuerausweis erfolgt, weil es sich bei ihm um einen Kleinunternehmer handelt. Außerdem darf die Rechnung keine Steuer ausweisen.
Wenn jemand beispielsweise die Vorsteuer trotz Erfüllung der Voraussetzungen ziehen möchte, ist dies möglich. Es kann auf die Anwendung der Regelung verzichtet werden. Doch treffen ihn dann wieder die anderen Pflichten, wie die Umsatzsteuerpflicht und die Erklärungspflicht.
Derzeit ist die Änderung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Kleinunternehmerregelung geplant. Es ist vorgesehen, dass die Schwellenwerte angehoben werden. Der Umsatz des Vorjahres steigt auf 25.000 €, der des laufenden Jahres auf 100.000 €. Es werden folglich mehr Personen einbezogen und ein größerer Handlungsspielraum geschaffen.
Doch verändert sich wesentlich die Prüfung des laufenden Jahres. Statt der Prognose soll es künftig auf den tatsächlichen Umsatz ankommen. Man braucht sich weniger Gedanken zum Jahresanfang über den zu erwartenden Umsatz zu machen. Doch bedeutet dies gleichlautend, dass eine Überschreitung der Schwelle bereits im laufenden Jahr relevant wird und eine Umsatzsteuerpflicht eintritt. Es soll künftig ein Freibetrag greifen. Die Steuerpflicht würde nur für den darüberhinausgehenden Teil greifen. Für den Rest bleibt es bei der Befreiung. Daher hätte man künftig den laufenden Umsatz im Auge zu behalten. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung wären nicht nur die Steuern abzuführen, sondern auch die Rechnungsangaben zu korrigieren. Die Umsatzsteuer wäre ab diesem Zeitpunkt auszuweisen.
Es wird die Besteuerung so geändert, dass es sich in Zukunft nicht mehr nur um eine Nichterhebung handelt, sondern um eine echte Steuerbefreiung. Daneben soll kein zusätzlicher Hinweis auf die Kleinunternehmerbefreiung mehr erforderlich sein. Außerdem wird mit § 34a der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung eine eigenständige Regelung eingeführt, aus der sich die Vorgaben an die Rechnungen der Kleinunternehmer ergeben. Eine wesentliche Erleichterung dürfte eine erst kurz vor Schluss eingeführte Änderung bedeuten. Durch diese werden die Kleinunternehmer von der gefürchteten Verpflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen befreit. Dennoch muss man dazu in der Lage sein, solche E-Rechnungen zu empfangen.
Schließlich soll ein gesondertes Meldeverfahren mit § 19a UStG eingeführt werden, damit inländische Kleinunternehmer die Befreiung auch nutzen können, wenn die Leistung in einem anderen EU-Staat erbracht werden.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit der Kleinunternehmerregelung vor allem kleine Betriebe entlastet werden sollen. Doch haben diese bereits jetzt einiges zu beachten. Für das kommende Jahr ist zwar eine Erhöhung der Schwellenwerte geplant, doch hat die weitere Änderung zur Folge, dass man laufend den Umsatz nicht nur für die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, sondern auch wegen der steuerlichen Pflichten im Auge behalten muss. Wegen der geplanten Neuerung gilt es die nächsten Wochen abzuwarten, ob es nicht doch noch zu Änderungen kommt und wie diese schlussendlich nun aussehen.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.