Zur Haftung des Wohneigentums für Hausgeldrückstände
Rechtsanwalt Joachim Vogt
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Haftet das veräußerte Wohnungseigentum weiter für
Hausgeldrückstände des Voreigentümers?*
von Rechtsanwalt
Joachim Vogt, Stand 02/2014
Kommt es zu Hausgeldrückständen, liegen
dem häufig erhebliche
Zahlungsschwierigkeiten des Mitglieds der
Wohnungseigentümergemeinschaft zu Grunde, so
dass dieser persönlich häufig nicht mit
Erfolg in Anspruch genommen werden kann. Es
besteht im Falle der Veräußerung der
Wohnungseigentumseinheit die Gefahr von
Zahlungsausfällen.
Geklärt ist, dass der Erwerber nicht
persönlich für Hausgeldrückstände des
Voreigentümers haftet. (BGH 24.02.1994
V ZB 43/93)
Der Bundesgerichtshof hat nun am
13.09.2013 (BGH V ZR 209/12) darüber hinaus
die Frage beantwortet, ob das
Wohnungseigentum auch nach Verkauf noch für
Hausgeldrückstände des Voreigentümers in
Anspruch genommen werden kann. Er verneint
dies. Die unter § 10 I Nr. 2 ZVG fallenden
Hausgelder lasten nicht als dingliches Recht
auf dem Wohnungseigentum.
In der Insolvenz des Mitglieds besteht
gem. § 49 InsO iVm. § 10 I Nr. 2 ZVG ein
Absonderungsrecht, in der Versteigerung kann
das Hausgeld angemeldet oder selbst
betrieben werden. Soweit allerdings eine
Veräußerung außerhalb dieser Verfahren
erfolgt, besteht die Gefahr, dass die
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht am
Erlös beteiligt wird.
Schlussfolgernd ist dieser zur Vermeidung
von Zahlungsausfällen dringend zu empfehlen,
Hausgelder zu titulieren und durch
Eintragung einer Zwangssicherungsyhpothek,
Beantragung der Zwangsversteigerung-
und/oder Zwangsverwaltung oder
Anmeldung zum Versteigerungsverfahren gegen
Rechtsverlust zu sichern.
* Die Ausführungen stellen eine erste Information dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell war. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
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