Rechtsanwältin Maria Christian, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 04.04.2020

Corona und Erste-Hilfe-Pflicht nach Verkehrsunfall



von
Maria Christian
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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1. Unfälle mit Personenschaden

Auch wenn aktuell der Straßenverkehr wegen Corona abnimmt und es momentan deutlich weniger Unfälle als üblicherweise gibt, fällt doch auf, dass in der Berichterstattung vermehrt Fälle auftreten bei denen Unfallbeteiligte Corona infiziert sind und deswegen die Unfallaufnahmen mit Schutzausrüstung durch die Polizei erfolgen müssen. 

Andererseits fällt ebenso auf, dass die Schwere der Unfälle zunimmt, gerade weil Straßen frei sind und viele Verkehrsteilnehmer mit überhöhter Geschwindigkeit fahren, wodurch es zu Unfällen kommt, weil viele die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren, beim Spurwechsel mit einem anderen Fahrzeug kollidieren oder in den Gegenverkehr nach missglückten Überholmanövern geraten. 

Daher sind Verkehrsunfälle mit zum Teil erheblichen Personenschäden gerade auch zu Corona Zeiten nicht selten.

Wichtig ist daher, sich nochmal ins Gedächtnis zu rufen, wie man sich in so einer Erste Hilfe Situation verhält. 

2. Erste-Hilfe in Corona Zeiten?

Grundsätzlich sind Teilnehmer am Straßenverkehr verpflichtet, bei einem Unfall mit Personenschaden Erste Hilfe zu leisten, weil ihnen sonst möglicherweise eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren wegen Unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c StGB drohen kann. Aber was ist, in Zeiten der Corona Pandemie? Ist man dann immer noch verpflichtet zu helfen oder reicht es aus, wenn man lediglich Polizei und Rettungswagen verständigt?

Das Wichtigste bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden, insbesondere mit Schwerstverletzten, ist es anzuhalten, die Unfallstelle abzusichern sowie Rettungswagen und Polizei zu verständigen.

Anschließend ist man trotz Corona Angst verpflichtet Erste Hilfe zu leisten, es geht im Zweifel um Leib und Leben des Unfallopfers. Angesichts dessen ist es dem Helfer beim notwendigen direkten Kontakt zumutbar, sich durch (Einmal-) Handschuhe und nach Möglichkeit mit Mundschutz oder einem Schal, je nachdem was man gerade zur Verfügung hat, zu schützen. Ebenso zumutbar ist es dem Helfer, sich entsprechend nach der Erste-Hilfe Maßnahme die Hände zu waschen oder zu desinfizieren. Wichtig ist, dass sich der Ersthelfer nicht mit seinen Händen ins Gesicht fährt.

Zumindest das Unfallopfer in die stabile Seitenlage zu positionieren oder je nach Bedarf eine Herzdruckmassage zu beginnen, ist ohne weiteres möglich.

3. Ausblick

Falls Sie Beteiligter in einem Unfall sind und unsere Vertretung wünschen, wenden Sie sich gerne an uns, wir helfen Ihnen bei der Abwicklung Ihres Unfalls – auch in Corona Zeiten. Dafür ist kein persönlicher Kontakt erforderlich, sondern allein durch E-Mail- und Telefonkommunikation ist es uns möglich, Ihren Unfall zu bearbeiten.

Dazu benötigen wir insbesondere folgende Informationen:

  • Kennzeichen des Unfallgegners
  • Unfallschilderung
  • Unfallskizze
  • Belege zu Sach- und Personenschaden (Gutachten oder Kostenvoranschlag, 
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ärztliches Attest/sonstige ärztliche Berichte)
  • Fotos der Beschädigungen / Unfallstelle?
  • Polizeiliche Aufnahme?
  • Zeugen?

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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