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Ausschlussfristen sind Fristen nach denen ein Anspruch im Arbeitsrecht erlischt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Diese Fristen sind kürzer als übliche Verjährungsfristen, damit Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis schnell geklärt werden.
Die Ausschlussfristen werden häufig in Arbeitsverträgen vereinbart, können sich aber auch in Tarifverträgen oder Betreibsvereinbarungen finden.
Die minimal 3-Monats-Fristen müssen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten. Dabei muss man aufpassen, ob einstufige oder zweistufige Ausschlussfristen geregelt sind. Nur bei den zweistufigen Ausschlussfristen gibt es erst eine Frist in der der Anspruch beim Arbeitgeber geltend gemacht werden muss. Darauf folgt eine weitere Frist für die gerichtliche Geltendmachung.
Ausschlussfristen können für Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und auch für gesetzliche Ansprüche gelten. Unverzichtbare Ansprüche nach dem Mindeslohngesetz können aber nicht durch Ausschlussfristen verkürzt werden. Zudem können die folgenden Ansprüche nicht durch Ausschlussfristen eingeschränkt werden:
Die Vorsatzhaftung kann allerdings nicht durch Ausschlussfristen eingeschränkt werden. Hier muss genau auf die Formulierung geachtet werden.
Die Ausführungen stellen eine erste Information dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell war. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.