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Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht  

 

Aktuelles

  • Ein interessanter EuGH-Tag (vgl. nachfolgende Meldung) geht weiter: EuGH, Urt. v. 24.11.2011 - C - 468/10 + C-469/10 ASNEF + FECEMD ./. Administración del Estado: Der EuGH hatte spanisches Datenschutzrecht und dabei über die Auslegung der europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46 zu befinden.

    In Art. 7 der RL 95/46 finden sich eine Liste von sechs Voraussetzungen, wann eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen darf. Nach dem Urteil des EuGH ist diese Aufzählung abschließend und im Übrigen ist die Richtlinie unmittelbar anwendbares Recht. Demnach dürfen nationale Gesetzgeber keine zusätzlichen Erleichterungen oder Erschwerungen schaffen, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen. Es dürfen lediglich Konkretisierungen der Voraussetzungen erfolgen. Nationale Regelungen wären insofern möglich als sie gewisse Anwendungsfälle der sechs Voraussetzungen von Art. 7 der RL 95/46 vorab regeln, aber auch nur dann, wenn sie Raum für eine anderweitige Beurteilung im Einzelfall lassen.

    Damit dürften einige Normen auch des deutschen Datenschutzrechts einer genauen Überprüfung bedürfen, ob sie mit europäischem Recht überhaupt vereinbar sind. Gerade das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zeichnet sich durch eine unverständliche Regelungsdichte aus, dessen Tatbestände zum Teil eine Vielzahl von Voraussetzungen aufweisen. Als Regelbeispiele sind sie häufig nicht ausgeführt. Hinsichtlich des angekündigten Beschäftigtendatenschutzgesetzes wird sich der Spielraum des Gesetzgebers eingeengt haben, wenn er nicht völlig entfallen ist.
  • EuGH, Urt. v. 24.11.2011 - C-70/10 - Scarlett ./. Société belge des auteurs: Der EuGH hatte die interessante Frage zu klären, ob Internetzugangsanbieter verpflichtet werden können, zur Verhinderung von Verstößen gegen geistige Eigentumsrechte, hier Urheberrechte, es den Kunden unmöglich zu machen, Musikdateien eines Rechteinhabers mittels Peer-to-Peer-Programmen zu tauschen. Kurz gesagt sollte der Internetzugangsanbieter technische Sperren einrichten, damit sein Kunden die Musik nicht mehr tauschen können sollten.

    Der EuGH hatte eine Abwägung zu treffen zwischen Richtlinien, die den Rechteinhabern eine starke Position zur Rechtsverhinderung verschaffen und einer anderen Richtlinie, die Zugangsvermittler von einer Überwachungspflicht der gespeicherten oder übertragenen Inhalte freispricht.

    Im Ergebnis überwiegt für den EuGH die Informationsfreiheit. Die Internet-Provider dürfen nicht verpflichtet werden, vorab Inhalte zu kontrollieren und zu sperren. Jedenfalls das dort verlangte System war nicht zumutbar.

    Es stellt sich daher die interessante Frage, wie weit diese Rechtsprechung reicht. Im deutschen Recht sehen sich Privatpersonen als Anschlussinhaber sowie Gaststätten und Hotels im Rahmen von Zugangsangeboten an ihre Gäste immer wieder Abmahnungen der Urheberrechteinhaber ausgesetzt, weil die Familienangehörigen oder Gäste angeblich unter dem Anschluss Urheberrechte verletzt haben sollen. Die dabei herangezogene Rechtsfigur ist die Störerhaftung. Grund der Haftung ist eine Verletzung der Sorgfaltspflichten, weil nicht vorab ausreichende Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Urheberrechtsverletzungen vom Anschlussinhaber getroffen worden seien.

    Es wäre interessant zu überprüfen, ob sich Anschlussinhaber, Gaststätten, Hotels und Ähnliche nicht auch auf die EuGH-Rechtsprechung berufen könnten. Um nämlich vorab jede Rechtsverletzung von jedem potentiellen Rechteinhaber zu verhindern, wäre ein noch weitaus komplizierteres technisches System erforderlich als im EuGH Fall. Die Frage der Anwendbarkeit des Urteils sollte sich daher auf die Frage konzentrieren, ob auch Anschlussinhaber, Gaststätten, Hotels und Ähnliche als Diensteanbieter im Sinne der maßgeblichen Richtlinien und der entsprechenden deutschen Gesetze zur Umsetzung dieser Richtlinien (TMG und TKG) zu qualifizieren sind.
  • Amtsgericht Köln, Urt. v. 04.11.2011 - 126 C 225/10 (eigenes Verfahren auf Seiten der Klägerin, noch nicht rechtskräftig), aus den Gründen: "Der Wert einer Domain ist schwierig zu bestimmen. Er muss sich an vielerlei Faktoren. Unter anderem an dem Grad der originären Kennzeichnungskraft (LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2006 - 2a O 267/05). Es spricht für die Klägerin, dass sie den Preis von 5.000 $ auf 1.000 $ herunter handeln konnte."

    Das Amtsgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme diesen Betrag als Schadensersatz zugesprochen. Hintergrund des Verfahrens war ein Rechtsstreit im Rahmen eines Domain-Reseller-Vertrages. Ein EDV-Unternehmen hatte eine Unternehmen, welches auf Domain-Registrierungen spezialisiert ist, damit beauftragt, für einen Kunden des EDV-Unternehmens eine .com-Domain zu registrieren und die Registrierung aufrecht zu erhalten. Jahre später löschte der Domain-Spezialist die Domain schlichtweg, da er die Zuordnung zu den EDV-Unternehmen nicht mehr herstellen konnte. Für die Widerbeschaffung der Domain seines Kunden gab das EDV-Unternehmen die 1.000 $ aus und konnte sich mit Hilfe des Amtsgerichts Köln beim dem Domain-Spezialisten schadlos halten.
  • OLG Hamm, Beschl. v. 13. Oktober 2011 (I-4 W 84/11): Unlauter und irreführend wirbt ein Unternehmer, der in einem Verkaufsprospekt die eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) oder die eigene Geschäftsanschrift oder die Geschäftsanschrift des Kreditunternehmens, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können, nicht angibt.

    Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm im einstweiligen Verfügungsverfahren jetzt entschieden. Die Antragsgegnerin, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt „R. Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ Aktionsprodukte beworben, ohne ihre eigene Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift sowie die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners anzugeben. Dieses Werbeverhalten mahnte der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, ab und verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung.

    In zweiter Instanz hatte der Antragsteller damit nun Erfolg. Mit diesem Werbeverhalten habe, so hat der Senat ausgeführt, das Möbelhaus gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Der Verbraucher müsse im Hinblick auf die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Geschäftsanschrift so informiert werden, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne. Es reiche nicht, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen. Auch wenn das Möbelhaus nicht selbst Waren kreditiere, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift dieses Unternehmens informieren. 
    Quelle: Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 04.11.2011
  • BGH, Urt. v. 12.05.2011 - I ZR 119/10 - "Innerhalb 24 Stunden": Der BGH hat sich wieder einmal mit Google Adwords-Werbung beschäftigt. Gegenstand war diesmal aber nicht die Frage, ob für Adwords-Werbung fremde Marken herangezogen werden dürfen. Es ging vielmehr um die Frage einer irreführenden Werbung, wenn in der Adwords-Werbung nur eine verkürzte Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgt.

    Das Thema ist bei Adwords-Anzeigen deshalb sehr relevant, da die Anzeigentextlänge stark beschränkt ist und es von Google nicht einmal ermöglicht wird, gegen zusätzliches Entgelt die Möglichkeit eines längeren Textes zu erwerben.

    Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen in der Adwords-Anzeige mit einem 24-Stunden-Lieferservice für Druckerpatronen geworben. Es hieß dort unter der Überschrift "Original-Druckerpatronen" exakt "innerhalb 24 Stunden". Klickte der Verbraucher auf die Werbeanzeige gelangte er, wie typisch, auf die Startseite des Unternehmens und stellte dort fest, dass die Bestellung bis 16:30 Uhr eingegangen sein musste, um innerhalb von 24 Stunden bei ihm zu sein.

    Der BGH bestätigte die Einschätzung des Oberlandesgerichts Hamm. Der Verbraucher erwarte schon keine Zustellung von Druckerpatronen am Sonntag. Er denkt auch nicht, dass auch in den späten Abendstunden oder Nachts die Druckerpatronen-Pakete versandt würden. Ihm sei daher klar, dass es zeitliche Einschränkungen der Bearbeitung der Bestellung geben würde. Er rechnet daher von Anfang an damit, dass die 24-Stunden-Aussage nicht stets gelten könne. Daher wird er auch der Google-Seite noch nicht getäuscht. Es handelt sich nicht um eine (nicht aufklärungsfähige) dreiste Lüge, sondern lediglich um eine unvollständige Angabe. Daher genüge die unübersehbare Aufklärung auf der Startseite um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Irrtum auszuschließen.
  • 06.04.2011: Es gibt mal wieder ein Gericht, hier ein OLG, welches am Thema Widerrufsrecht im weiteren Sinne ein Haar in der Suppe gefunden hat.

    Das Brandenburgische OLG ist in einer Entscheidung vom 22.02.2011 (6 U 80/10) der Ansicht, dass es nicht lauten darf:
    "Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."

    sondern wohl, wenn man die Begründung des Urteils richtig versteht, lauten muss (Hervorhebung nur der einfachen Erkennbarkeit):
    "Der Käufer hat nach einem Widerruf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat."

    Dies betrifft nur die entsprechend notwendige zusätzliche Vereinbarung dieser Kostentragungspflicht in den AGB, nicht auch die Widerrufsbelehrung, denn der Wortlaut der Widerrufsbelehrung ist vom Gesetzgeber vorgegeben.

    Zur Begründung verweist das OLG auf ansonsten beliebig hohe Kosten, etwa die eines besonders teuren Transportdienstes. Diese dürften aber gerade nicht auf den Kunden abgewälzt werden.
  • 06.04.2011: Die Veranstaltung von Gewinnspielen darf nach einem Grundsatzurteil des BGH (Urt. v. 05.01.2010 - I ZR 4/06, zu dem jetzt die Urteilsgründe vorliegen) nunmehr an den Warenabsatz gekoppelt werden.

    Die anderslautende Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte und die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG ist europarechtswidrig. Zukünftig kann ein derartig gekoppeltes Gewinnspiel nur noch wettbewerbswidrig sein, wenn in irreführender Weise dafür geworben wird (z.B. falsche oder fehlende Teilnahmebedingungen) oder wenn von dem gekoppelten Gewinnspielangebot eine so starke Anlockwirkung ausgeht, dass die Rationalität der Nachfrageentscheidung der Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt.
  • 31.03.2011: Internet und Datenschutz - was ist zu beachten? Ein Interview der Kundenzeitschrift der Modix GmbH mit Dr. Dirk Lindloff, Fachanwalt für IT-Recht
  • 15.12.2010: AG Düsseldorf, Urt. v. 06.12.2010 (nicht rechtskräftig)- 231 C 11230/10: Kündigung des Webseiten-Vertrages vor Vertragsende. Ein Vertrag zur Erstellung von Webseiten und zum anschließenden Hosting, der eine langjährige Laufzeit vorsieht, kann vom Kunden nach § 649 BGB gekündigt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Vergütungsanspruch für die restliche Laufzeit liegt beim Kunden.
  • 07.12.2010: Wikileaks - Zuflucht in Deutschland? - Ein Beitrag von Rechtsanwalt Kloss zur Zulässigkeit der Speicherung von Wikileaks-Daten bei Providern in Deutschland.
  • 09.12.2010: BGH, Urteil v. 11.11.2010 - III ZR 57/10 (eigenes Verfahren in den Vorinstanzen)

    Die Parteien verbindet ein DSL-Vertrag. Der Kunde ist umgezogen. Am neuen Wohnort des Kunden konnte ein DSL-Anschluss nicht mehr geschaltet werden.

    Der BGH hat entschieden, dass dem Kunden in diesem Fall kein Recht zur außerordentlichen Kündigung oder zur Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zusteht. Er hat vielmehr das vertraglich geschuldete Entgelt weiter zu zahlen. Der Umzug entstammt der Risikosphäre des Kunden.

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