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Aktuelles
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Ein interessanter EuGH-Tag (vgl.
nachfolgende Meldung) geht
weiter:
EuGH, Urt. v. 24.11.2011 - C -
468/10 + C-469/10 ASNEF +
FECEMD ./. Administración del
Estado: Der EuGH hatte
spanisches Datenschutzrecht und
dabei über die Auslegung der
europäischen
Datenschutzrichtlinie 95/46 zu
befinden.
In
Art. 7 der RL 95/46 finden
sich eine Liste von sechs
Voraussetzungen, wann eine
Verarbeitung personenbezogener
Daten erfolgen darf. Nach dem
Urteil des EuGH ist diese
Aufzählung abschließend und im
Übrigen ist die Richtlinie
unmittelbar anwendbares Recht.
Demnach dürfen nationale
Gesetzgeber keine zusätzlichen
Erleichterungen oder
Erschwerungen schaffen, wenn
personenbezogene Daten
verarbeitet werden sollen. Es
dürfen lediglich
Konkretisierungen der
Voraussetzungen erfolgen.
Nationale Regelungen wären
insofern möglich als sie gewisse
Anwendungsfälle der sechs
Voraussetzungen von Art. 7 der
RL 95/46 vorab regeln, aber auch
nur dann, wenn sie Raum für eine
anderweitige Beurteilung im
Einzelfall lassen.
Damit dürften einige Normen auch
des deutschen Datenschutzrechts
einer genauen Überprüfung
bedürfen, ob sie mit
europäischem Recht überhaupt
vereinbar sind. Gerade das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
zeichnet sich durch eine
unverständliche Regelungsdichte
aus, dessen Tatbestände zum Teil
eine Vielzahl von
Voraussetzungen aufweisen. Als
Regelbeispiele sind sie häufig
nicht ausgeführt. Hinsichtlich
des angekündigten
Beschäftigtendatenschutzgesetzes
wird sich der Spielraum des
Gesetzgebers eingeengt haben,
wenn er nicht völlig entfallen
ist.
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EuGH, Urt. v. 24.11.2011 -
C-70/10 - Scarlett ./.
Société belge des auteurs: Der
EuGH hatte die interessante
Frage zu klären, ob
Internetzugangsanbieter
verpflichtet werden können, zur
Verhinderung von Verstößen gegen
geistige Eigentumsrechte, hier
Urheberrechte, es den Kunden
unmöglich zu machen,
Musikdateien eines
Rechteinhabers mittels Peer-to-Peer-Programmen
zu tauschen. Kurz gesagt sollte
der Internetzugangsanbieter
technische Sperren einrichten,
damit sein Kunden die Musik
nicht mehr tauschen können
sollten.
Der EuGH hatte eine Abwägung zu
treffen zwischen Richtlinien,
die den Rechteinhabern eine
starke Position zur
Rechtsverhinderung verschaffen
und einer anderen Richtlinie,
die Zugangsvermittler von einer
Überwachungspflicht der
gespeicherten oder übertragenen
Inhalte freispricht.
Im Ergebnis überwiegt für den
EuGH die Informationsfreiheit.
Die Internet-Provider dürfen
nicht verpflichtet werden, vorab
Inhalte zu kontrollieren und zu
sperren. Jedenfalls das dort
verlangte System war nicht
zumutbar.
Es stellt sich daher die
interessante Frage, wie weit
diese Rechtsprechung reicht. Im
deutschen Recht sehen sich
Privatpersonen als
Anschlussinhaber sowie
Gaststätten und Hotels im Rahmen
von Zugangsangeboten an ihre
Gäste immer wieder Abmahnungen
der Urheberrechteinhaber
ausgesetzt, weil die
Familienangehörigen oder Gäste
angeblich unter dem Anschluss
Urheberrechte verletzt haben
sollen. Die dabei herangezogene
Rechtsfigur ist die
Störerhaftung. Grund der Haftung
ist eine Verletzung der
Sorgfaltspflichten, weil nicht
vorab ausreichende
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung
der Urheberrechtsverletzungen
vom Anschlussinhaber getroffen
worden seien.
Es wäre interessant zu
überprüfen, ob sich
Anschlussinhaber, Gaststätten,
Hotels und Ähnliche nicht auch
auf die EuGH-Rechtsprechung
berufen könnten. Um nämlich
vorab jede Rechtsverletzung von
jedem potentiellen Rechteinhaber
zu verhindern, wäre ein noch
weitaus komplizierteres
technisches System erforderlich
als im EuGH Fall. Die Frage der
Anwendbarkeit des Urteils sollte
sich daher auf die Frage
konzentrieren, ob auch
Anschlussinhaber, Gaststätten,
Hotels und Ähnliche als
Diensteanbieter im Sinne der
maßgeblichen Richtlinien und der
entsprechenden deutschen Gesetze
zur Umsetzung dieser Richtlinien
(TMG und TKG) zu qualifizieren
sind.
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Amtsgericht Köln, Urt. v.
04.11.2011 - 126 C 225/10
(eigenes Verfahren auf Seiten
der Klägerin, noch nicht
rechtskräftig), aus den Gründen:
"Der Wert einer Domain ist
schwierig zu bestimmen. Er muss
sich an vielerlei Faktoren.
Unter anderem an dem Grad der
originären Kennzeichnungskraft
(LG Düsseldorf, Beschluss vom
25.01.2006 - 2a O 267/05). Es
spricht für die Klägerin, dass
sie den Preis von 5.000 $ auf
1.000 $ herunter handeln
konnte."
Das Amtsgericht hat ohne weitere
Beweisaufnahme diesen Betrag als
Schadensersatz zugesprochen.
Hintergrund des Verfahrens war
ein Rechtsstreit im Rahmen eines
Domain-Reseller-Vertrages. Ein
EDV-Unternehmen hatte eine
Unternehmen, welches auf
Domain-Registrierungen
spezialisiert ist, damit
beauftragt, für einen Kunden des
EDV-Unternehmens eine .com-Domain
zu registrieren und die
Registrierung aufrecht zu
erhalten. Jahre später löschte
der Domain-Spezialist die Domain
schlichtweg, da er die Zuordnung
zu den EDV-Unternehmen nicht
mehr herstellen konnte. Für die
Widerbeschaffung der Domain
seines Kunden gab das
EDV-Unternehmen die 1.000 $ aus
und konnte sich mit Hilfe des
Amtsgerichts Köln beim dem
Domain-Spezialisten schadlos
halten.
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OLG Hamm, Beschl. v. 13. Oktober
2011 (I-4 W 84/11): Unlauter und
irreführend wirbt ein
Unternehmer, der in einem
Verkaufsprospekt die eigene
Identität (vollständige
Firmierung inklusive
Rechtsformzusatz) oder die
eigene Geschäftsanschrift oder
die Geschäftsanschrift des
Kreditunternehmens, über welches
die in dem Prospekt angebotenen
Produkte finanziert werden
können, nicht angibt.
Dies hat der Wettbewerbssenat
des Oberlandesgerichts Hamm im
einstweiligen
Verfügungsverfahren jetzt
entschieden. Die
Antragsgegnerin, ein Möbelhaus,
hatte in einem im August 2011
erschienenen Werbeprospekt „R.
Jetzt kaufen – nächstes Jahr
zahlen!“ Aktionsprodukte
beworben, ohne ihre eigene
Identität (vollständige
Firmierung inklusive
Rechtsformzusatz) und
Geschäftsanschrift sowie die
Geschäftsanschrift des in der
Werbung in Bezug genommenen
Finanzierungspartners anzugeben.
Dieses Werbeverhalten mahnte der
Antragsteller, ein
Wettbewerbsverband, ab und
verlangte im einstweiligen
Verfügungsverfahren
Unterlassung.
In zweiter Instanz hatte der
Antragsteller damit nun Erfolg.
Mit diesem Werbeverhalten habe,
so hat der Senat ausgeführt, das
Möbelhaus gegen wesentliche
wettbewerbsrechtliche
Informationspflichten verstoßen.
Der Verbraucher müsse im
Hinblick auf die Identität
(vollständige Firmierung
inklusive Rechtsformzusatz) und
Geschäftsanschrift so informiert
werden, dass er ohne
Schwierigkeiten mit dem
anbietenden Unternehmen Kontakt
aufnehmen könne. Es reiche
nicht, wenn die in der Werbung
fehlenden Angaben durch den
Aufruf von Internetseiten oder
das Aufsuchen des
Geschäftslokals beschafft werden
könnten. Diese Pflichten
bestünden auch im Hinblick auf
das im Werbeprospekt in Bezug
genommene Kreditunternehmen.
Auch wenn das Möbelhaus nicht
selbst Waren kreditiere, sondern
nur die
Finanzierungsdienstleistung des
Kreditunternehmens unterbreite,
müsse sie ebenfalls über die
Geschäftsanschrift dieses
Unternehmens informieren.
Quelle: Pressemitteilung des
Präsidenten des OLG Hamm vom
04.11.2011
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BGH, Urt. v. 12.05.2011 - I
ZR 119/10 - "Innerhalb 24
Stunden": Der BGH hat
sich wieder einmal mit
Google Adwords-Werbung
beschäftigt. Gegenstand war
diesmal aber nicht die
Frage, ob für Adwords-Werbung
fremde Marken herangezogen
werden dürfen. Es ging
vielmehr um die Frage einer
irreführenden Werbung, wenn
in der Adwords-Werbung nur
eine verkürzte Darstellung
der tatsächlichen
Verhältnisse erfolgt.
Das Thema ist bei Adwords-Anzeigen
deshalb sehr relevant, da
die Anzeigentextlänge stark
beschränkt ist und es von
Google nicht einmal
ermöglicht wird, gegen
zusätzliches Entgelt die
Möglichkeit eines längeren
Textes zu erwerben.
Im konkreten Fall hatte ein
Unternehmen in der Adwords-Anzeige
mit einem
24-Stunden-Lieferservice für
Druckerpatronen geworben. Es
hieß dort unter der
Überschrift
"Original-Druckerpatronen"
exakt "innerhalb 24
Stunden". Klickte der
Verbraucher auf die
Werbeanzeige gelangte er,
wie typisch, auf die
Startseite des Unternehmens
und stellte dort fest, dass
die Bestellung bis 16:30 Uhr
eingegangen sein musste, um
innerhalb von 24 Stunden bei
ihm zu sein.
Der BGH bestätigte die
Einschätzung des
Oberlandesgerichts Hamm. Der
Verbraucher erwarte schon
keine Zustellung von
Druckerpatronen am Sonntag.
Er denkt auch nicht, dass
auch in den späten
Abendstunden oder Nachts die
Druckerpatronen-Pakete
versandt würden. Ihm sei
daher klar, dass es
zeitliche Einschränkungen
der Bearbeitung der
Bestellung geben würde. Er
rechnet daher von Anfang an
damit, dass die
24-Stunden-Aussage nicht
stets gelten könne. Daher
wird er auch der
Google-Seite noch nicht
getäuscht. Es handelt sich
nicht um eine (nicht
aufklärungsfähige) dreiste
Lüge, sondern lediglich um
eine unvollständige Angabe.
Daher genüge die
unübersehbare Aufklärung auf
der Startseite um einen
wettbewerbsrechtlich
relevanten Irrtum
auszuschließen.
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06.04.2011: Es gibt mal
wieder ein Gericht, hier ein
OLG, welches am Thema Widerrufsrecht im weiteren
Sinne ein Haar in der Suppe
gefunden hat.
Das Brandenburgische OLG ist
in einer Entscheidung vom
22.02.2011 (6 U 80/10) der
Ansicht, dass es nicht
lauten darf:
"Der Käufer hat nach
einem Widerruf die Kosten
der Rücksendung zu tragen,
wenn die gelieferte Ware der
bestellten Ware entspricht
und wenn der Preis der
zurückzusendenden Sache
einen Betrag von 40 Euro
nicht übersteigt oder wenn
der Käufer bei einem höheren
Preis der Sache zum
Zeitpunkt des Widerrufs noch
nicht die Gegenleistung oder
eine vertraglich vereinbarte
Teilzahlung erbracht hat."
sondern wohl, wenn man die
Begründung des Urteils
richtig versteht, lauten
muss (Hervorhebung nur der
einfachen Erkennbarkeit):
"Der Käufer hat nach
einem Widerruf die regelmäßigen
Kosten der
Rücksendung zu tragen,
wenn die gelieferte Ware
der bestellten Ware
entspricht und wenn der
Preis der
zurückzusendenden Sache
einen Betrag von 40 Euro
nicht übersteigt oder
wenn der Käufer bei
einem höheren Preis der
Sache zum Zeitpunkt des
Widerrufs noch nicht die
Gegenleistung oder eine
vertraglich vereinbarte
Teilzahlung erbracht
hat."
Dies betrifft nur die
entsprechend notwendige
zusätzliche Vereinbarung
dieser Kostentragungspflicht
in den AGB, nicht
auch die Widerrufsbelehrung,
denn der Wortlaut der
Widerrufsbelehrung ist vom
Gesetzgeber vorgegeben.
Zur Begründung verweist das
OLG auf ansonsten beliebig
hohe Kosten, etwa die eines
besonders teuren
Transportdienstes. Diese
dürften aber gerade nicht
auf den Kunden abgewälzt
werden.
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06.04.2011:
Die Veranstaltung von
Gewinnspielen darf nach
einem Grundsatzurteil des
BGH (Urt. v. 05.01.2010 - I
ZR 4/06, zu dem jetzt die
Urteilsgründe vorliegen)
nunmehr an den Warenabsatz
gekoppelt werden.
Die anderslautende
Rechtsprechung der
vergangenen Jahrzehnte und
die Bestimmung des § 4 Nr. 6
UWG ist europarechtswidrig.
Zukünftig kann ein derartig
gekoppeltes Gewinnspiel nur
noch wettbewerbswidrig sein,
wenn in irreführender Weise
dafür geworben wird (z.B.
falsche oder fehlende
Teilnahmebedingungen) oder
wenn von dem gekoppelten
Gewinnspielangebot eine so
starke Anlockwirkung
ausgeht, dass die
Rationalität der
Nachfrageentscheidung der
Verbraucher vollständig in
den Hintergrund tritt.
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31.03.2011:
Internet und Datenschutz - was
ist zu beachten? Ein
Interview der Kundenzeitschrift
der Modix GmbH mit Dr. Dirk
Lindloff, Fachanwalt für
IT-Recht
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15.12.2010:
AG Düsseldorf, Urt. v.
06.12.2010 (nicht
rechtskräftig)- 231 C 11230/10: Kündigung des Webseiten-Vertrages vor
Vertragsende. Ein Vertrag zur Erstellung von Webseiten und
zum anschließenden Hosting, der
eine langjährige Laufzeit
vorsieht, kann vom Kunden nach §
649 BGB gekündigt werden. Die
Darlegungs- und Beweislast für
einen Vergütungsanspruch für die
restliche Laufzeit liegt beim
Kunden.
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07.12.2010:
Wikileaks - Zuflucht in
Deutschland? - Ein Beitrag
von Rechtsanwalt Kloss zur Zulässigkeit der Speicherung
von Wikileaks-Daten bei
Providern in Deutschland.
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09.12.2010: BGH,
Urteil v. 11.11.2010 - III ZR
57/10 (eigenes Verfahren in
den Vorinstanzen)
Die Parteien verbindet ein
DSL-Vertrag. Der Kunde ist
umgezogen. Am neuen Wohnort des
Kunden konnte ein DSL-Anschluss
nicht mehr geschaltet werden.
Der BGH hat entschieden, dass
dem Kunden in diesem Fall kein
Recht zur außerordentlichen
Kündigung oder zur
Vertragsanpassung nach den
Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage zusteht. Er
hat vielmehr das vertraglich
geschuldete Entgelt weiter zu
zahlen. Der Umzug entstammt der
Risikosphäre des Kunden.
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Anwälte für
Gewerblichen Rechtschutz und für
IT-Recht:

Rechtsanwalt
Elmar Kloss
(Fachanwalt
für gewerblichen Rechtschutz und Fachanwalt
für IT-Recht)

Rechtsanwalt
Dr. Dirk Lindloff
(Fachanwalt
für Gewerblichen Rechtsschutz und Fachanwalt
für IT-Recht)

Rechtsanwalt
Maximilian Brenner, LL.M. (Informationsrecht)
(Fachanwalt
für IT-Recht)
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