Der Zeuge im Strafprozess
Rechtsanwalt Markus Schmuck
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Der Zeuge im Strafprozess -
Einzelfallbetrachtungen*
I. Einleitung
Ein Amtsrichter wird über den Inhalt
einer Zeugenaussage als Zeuge befragt. Ob er
als Strafrichter den damaligen Zeugen
angeschrien habe: „Sagen Sie jetzt die
Wahrheit oder ich lasse Sie einsperren“. Der
Richter lacht kurz auf und sagt: „Das kann
gut sein, dass ich das gesagt habe. Und wenn
der OStA (...) dagewesen wäre, der hätte es
sogar gemacht.“. Man fühlt sich in die
Essays von Tucholsky aus den zwanziger
Jahren zurückversetzt – jedoch was hilfts?
2010, nicht 1927 wurde die Aussage des
Amtsrichters protokolliert.
Betrachtenswert erscheinen insoweit die
Alternativen des Zeugen im Strafprozess und
die Handlungsoptionen der Verteidigung
hierzu.
II.
Wahrheitspflicht und Verweigerungsrecht
Die Rolle des Zeugen im Strafprozess wird
seitens des Gesetzgebers durch
widerstreitende Grundprinzipien eingegrenzt.
Zum Einen ist der Zeuge vor Gericht
grundsätzlich zur Aussage und auch zur
wahrheitsgemäßen, d.h. inhaltlich objektiv
korrekten, Aussage verpflichtet. Hierüber
ist er gem. § 57 S. 1 StPO vor der
Vernehmung zu belehren. Im Falle einer
Zuwiderhandlung droht, je nachdem ob es sich
um einen vereidigten oder einen
unvereidigten Zeugen handelt, eine
Strafbarkeit gem. § 153 I bzw. § 154 I StGB,
welche in jedem Falle als Mindeststrafe
Freiheitsstrafe vorsehen.
Die somit im Falle
der Zuwiderhandlung strafbewehrte
Wahrheitspflicht dient einzig der
Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der
Strafrechtspflege. Denn nur im Falle
wahrheitsgemäßer Angaben ist eine den
Anforderungen der Objektivität und
Gerechtigkeit entsprechende Urteilsfindung
möglich. Ziel des Strafprozesses ist nämlich
nicht die Überführung des Angeklagten,
sondern ein objektiver Ausspruch über
Schuld, Strafe oder sonstige strafrechtliche
Maßnahmen sowie die Schaffung von
Rechtsfrieden auf dem Wege des
gewissenhaften Strebens nach Gerechtigkeit.
Dieses Ziel manifestiert wohl am
deutlichsten die Abkehr des modernen
Strafprozessrechts von den Prinzipien des
Inquisitionsprozesses. Als Korrelat wird dem
Zeugen im Strafprozess seitens des
Gesetzgebers gem. § 52 I StPO ein
Zeugnisverweigerungsrecht sowie gem. § 55 I
StPO ein Aussageverweigerungsrecht
zugebilligt.
III.
Funktion und Umfang des § 52 I StPO
Das Recht zur Zeugnisverweigerung des §
52 I StPO soll den Zeugen davor bewahren, in
die unerträgliche Situation zu geraten, der
geforderten Pflicht zur wahrheitsgemäßen
Aussage nur dadurch entsprechen zu können,
dass er einen Angehörigen Beschuldigten
belastet. Insoweit wird eine Erschwerung der
Wahrheitsfindung seitens des Gerichts
gesetzgeberisch in Kauf genommen. Das Recht
des § 52 I StPO gilt vollumfänglich und
berechtigt somit zur vollständigen, nicht
nur partiellen Aussageverweigerung.
Lediglich die Angaben zur Person sind
hiervon ausgenommen.
IV. Funktion und Umfang des § 55 StPO
Ein Aussageverweigerungsrecht des Zeugen
besteht nach dem Gesetzeswortlaut des § 55 I
StPO in den Fällen, in denen der Zeuge im
Falle der Beantwortung der an ihn im Rahmen
der Beweisaufnahme gerichteten Fragen sich
selbst oder einen Angehörigen i. S. des § 52
I StPO in die Gefahr der Strafverfolgung
bringen würde. Einfacher ausgedrückt soll
niemand im Rahmen seiner zeugenschaftlichen
Vernehmung in der Hauptverhandlung gezwungen
sein, sich selbst oder einen Angehörigen,
der nicht Beschuldigter ist, zu belasten,
nur um eine an ihn gerichtete Frage, welche
den gegen den Angeklagten gerichteten
Tatvorwurf betrifft, zu beantworten. § 55
StPO bildet im Bezug auf den Zeugen folglich
das Äquivalent zu den dem Schutze des
Angeklagten vor Selbstbezichtigung dienenden
Vorschriften der §§ 136 I 2, 163 a IV 2, 243
IV 1 StPO, welche ihrerseits Ausfluss der
als Mindestanforderung an jedes
rechtsstaatliche Verfahren zu fordernden
Pflicht zur Einhaltung des Nemo-tenetur-Grundsatzes sind, wonach
niemand gezwungen werden darf, gegen sich
selbst auszusagen und letztlich als Werkzeug
gegen sich selbst zu fungieren.
Obwohl § 55 StPO im Gegensatz zu § 52 I
StPO rein semantisch nur ein partielles
Verweigerungsrecht, bezüglich einer
bestimmten Auskunft und nicht bezüglich der
gesamten Aussage gewährt, kann der Zeuge
bereits dann davon Gebrauch machen, wenn die
schlichte Bejahung oder Verneinung einer
Frage den Zeugen oder einen nicht
beschuldigten Angehörigen der auch nur
entfernt möglichen, lediglich mittelbaren
Gefahr der Strafverfolgung aussetzt. Durch
diese zu Recht sehr weite Auslegung des § 55
I StPO soll ausgeschlossen werden, dass der
Zeuge durch den Gebrauch des
Auskunftsverweigerungsrechts einen
Verdachtsgrund gegen sich oder einen nicht
beschuldigten Angehörigen schafft. Über die
bekannte Mosaiktheorie des BGH erstarkt das
partielle Verweigerungsrecht zu einem
vollumfänglichen Recht.
1. Ausgestaltung der Belehrung
Die dargestellten Vorgaben müssen sich in
der Folge auch in der Ausgestaltung der
richterlichen Belehrung niederschlagen. Über
die Art und Weise der Belehrung enthält die
gesetzliche Regelung zunächst keinerlei
Angaben. Einigkeit besteht hingegen darüber,
dass sie „Sache des Vorsitzenden“ ist.
Hieraus wird abgeleitet, dass es
gänzlich in dessen Ermessen stünde, in
welcher Weise die Belehrung zu erfolgen
habe. Als erste Möglichkeit bietet sich
hierbei zunächst ein lediglich abstrakter
Hinweis auf ein Auskunftsverweigerungsrecht
nach § 55 StPO an. Ist ersichtlich, dass der
Zeuge eine solche Belehrung nicht verstanden
hat, kann er darüber aufgeklärt werden, zu
welchen Fragen und Abläufen er die Antwort
beziehungsweise die gesamte Aussage
verweigern kann.
Eine praxisrelevante Problematik kann
sich nun daraus ergeben, dass der
Vorsitzende Richter den Zeugen auf
unverständliche beziehungsweise tendenziöse
Art und Weise belehrt.
Dies kann dergestalt erfolgen, dass er
den Zeugen darauf hinweist, er könne die
Auskunft verweigern, wenn er sich durch die
Beantwortung der Fragen „selbst belasten
müsste“.
Oder wenn er dem Zeugen durch Betonung,
Gestik oder ähnliches zu verstehen gibt, man
habe auszusagen „wenn man nichts zu
verbergen habe“.
Diese der erforderlichen Neutralität
beziehungsweise Objektivität der Belehrung
zuwiderlaufenden Handlungsvarianten können
aus Sicht des Zeugen und auch aus Sicht der
Verteidigung allein so verstanden werden,
dass eine Aussageverweigerung, sei es auch
nur bezüglich einer bestimmten Frage, auf
Seiten des Gerichts einen Verdachtsmoment
begründet. Der Zeuge müsste folglich
befürchten, sich durch eine
Auskunftsverweigerung selbst zu
inkriminieren und sieht sich dadurch unter
Umständen zu einer Aussage genötigt, die er
bei einer anders gestalteten Belehrung nicht
getätigt hätte. Somit ergibt sich aus
Sicht des Zeugen ein Aussage- und auch
Rechtfertigungsdruck, der ihn im Ergebnis zu
einer (eventuell ihm günstigen) Aussage
verleitet, die aus einem unzureichenden
Verständnis bezüglich des Umfangs des ihm
nach § 55 StPO gewährten
Aussageverweigerungsrecht resultiert.
2. Möglichkeiten des Angeklagten
Verstöße gegen die Belehrungspflicht des
§ 55 StPO sind im Grundsatz aus Sicht des
Angeklagten nicht revisibel, da § 55 StPO
ausschließlich dem Schutz des Zeugen vor
Selbstbelastung und nicht dem Schutz des
Angeklagten dient.
In Betracht zu ziehen ist jedoch die
Option des Angeklagten beziehungsweise des
Verteidigers, seitens des Gerichts eine
Klarstellung zu fordern.
Die Entscheidung darüber, ob die
Belehrung entsprechend der Aufforderung
abgeändert und wiederholt wird, trifft das
Gericht gemäß § 238 II StPO im
Beschlusswege, da es sich bei der
Aufforderung um eine Beanstandung der
Prozessleitung handelt.
Weist das Gericht den Antrag zurück, hat
der Verteidiger zu prüfen, ob dem
Angeklagten sodann nicht die Möglichkeit
eines Antrags auf Ablehnung des aus seiner
Sicht unrichtig beziehungsweise tendenziös
belehrenden Richters wegen der Besorgnis der
Befangenheit gemäß § 24 I, III StPO zusteht.
Der grundsätzlich letztmögliche Zeitpunkt
des Ablehnungsantrages ist gemäß § 25 I 1
StPO der Beginn der Vernehmung des ersten
Angeklagten über dessen persönliche
Verhältnisse. Da sich die hier aufgezeigte
Problematik der unrichtigen Zeugenbelehrung
jedoch naturgemäß erst im weiteren Verlauf
der Hauptverhandlung stellt, namentlich im
Rahmen der Zeugenvernehmung, ist ein Antrag
auf Ablehnung auch nach dem oben genannten
Zeitpunkt gemäß § 25 II 1 Nr. 2 StPO
gleichwohl möglich. Der Gesetzgeber
berücksichtigt hierbei den Fall, dass die
das Ablehnungsgesuch begründenden Umstände
erst nach dem in § 25 I 1 StPO genannten
Zeitpunkt eintreten können. Im Rahmen der
vorliegend untersuchten Möglichkeit des
Verstoßes gegen § 55 StPO ist es folglich
erforderlich, den Antrag auf Ablehnung gemäß
§ 25 II 1 Nr. 2 StPO unverzüglich nach
Kenntnisnahme der etwaig rechtsfehlerhaften
Belehrung des Richters beziehungsweise der
Weigerung des Gerichts zur Klarstellung zu
stellen. In diesem Zusammenhang besteht aus
Sicht des Verteidigers die Notwendigkeit
erhöhter Aufmerksamkeit, da bezüglich des
Zeitpunktes der Kenntnisnahme auf die Person
des Angeklagten abgestellt wird und nicht
auf dessen Rechtsbeistand.
Der Verteidiger darf sich auf keinen Fall
zeitlich vertrösten lassen, z. B. mit dem
Hinweis „den Antrag können Sie gleich
stellen (...)“ oder „warten Sie mal ab, das
machen wir hier am Gericht immer so (...)“.
Denn ein nicht unverzüglich gestellter
Antrag kann in der Folge ohne inhaltliche
Prüfung gem. § 26 a I Nr. 1 StPO als
verfristet abgelehnt werden. Fehlt es
zusätzlich an der Protokollierung der
Ablehnung, so ist diese im Verfahren der
Rechtsbeschwerde oder Revision kaum
angreifbar.
Der Ablehnungsgrund, die Besorgnis der
Befangenheit, ist anzunehmen, wenn der
erkennende Richter nicht die erforderliche
Neutralität und Distanz des unbeteiligten
Dritten, welche sowohl gegenüber dem
rechtlich zu würdigenden Sachverhalt als
auch gegenüber den daran Beteiligten zu
wahren ist, aufweist. Dieses gleichsam
objektive Kriterium wird in der Folge durch
die lediglich erforderliche Besorgnis der
Befangenheit versubjektiviert und sogleich
relativiert, da sie bereits gegeben ist,
soweit ein Verfahrensbeteiligter,
beispielsweise der Angeklagte, bei
„vernünftiger Würdigung aller Umstände
Anlass hat, an der Unvereingenommenheit des
Richters zu zweifeln“. Auf eine tatsächliche
Parteilichkeit oder Unbefangenheit kommt es
hingegen nicht an.
Ein solcher Ablehnungsgrund liegt
zweifelsohne vor, wenn der Vorsitzende
Richter gelegentlich der Belehrung gemäß §
55 II StPO auf einen Zeugen dahingehend
einwirkt, dass dieser von seinem
Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch
macht. Denn der Zeuge hat das Recht auf eine
freie und unbefangene Entscheidung. Dieses
Recht verbietet es zwar nicht, dass das
Gericht den Zeugen im Rahmen der Belehrung
auf zusätzliche Umstände hinweist, welche
für den Zeugen im Hinblick auf seine für
oder gegen eine Aussage votierende
Entscheidung von Bedeutung sein könnten. Es
gebietet aber gleichzeitig, dass das Gericht
nicht dergestalt agiert, dass es eine
Überführung des Angeklagten durch
Zeugenaussagen, welche durch Täuschung oder
unzulässigen Druck gewonnen wurden,
herbeiführt.
In diesem Kontext ist zunächst anerkannt,
dass eine Lenkung des Aussageverhaltens,
wenn sie die Qualität einer Täuschung
erreicht, den Anwendungsbereich des § 136a
StPO eröffnet. Eine solche Täuschung ist
dadurch charakterisiert, dass der Richter
bei dem Zeugen den Irrtum erregt, er müsse
aussagen oder dass sich der Zeuge, aufgrund
einer bewusst unklar gehaltenen Belehrung
über die Grenzen des
Zeugnisverweigerungsrechts, von dem hohen
Druck einer Strafandrohung zu einer Aussage
veranlasst sieht. Obwohl gemäß dem
Grundgedanken des § 55 StPO eine Berufung
auf das Aussageverweigerungsrecht gerade
nicht als Anzeichen für ein Verheimlichen
einer etwaigen eigenen Strafbarkeit gewertet
werden darf, führt die in vielen Fällen
besonders eindringlich gehaltene Belehrung
bezüglich des Faktums, dass auch das
Weglassen gewisser Tatsachen im Rahmen der
Zeugenaussage zu einer Strafbarkeit wegen
Falschaussage führen kann, regelmäßig zu
einem seitens des Zeugen empfundenen
Aussagezwang.
3. Bewertung
Ob die vorliegend problematisierte
Belehrung, wonach das Zeugnis verweigert
werden kann, wenn der Zeuge „sich selbst
belasten müsste“, die Qualität einer
Täuschung in diesem Sinne erreicht, darf
bezweifelt werden.
Die Frage, ob sich seitens des Richters
bei einer derartigen Belehrung auf Hinweis
der Verteidigung eine Pflicht zur
Klarstellung ergibt, ist hingegen positiv zu
beantworten. Es kann im Interesse des zur
Zeugnisverweigerung Berechtigten und auch im
Interesse der Wahrheitsfindung
schlechterdings nicht hingenommen werden,
dass die Art und Weise der Belehrung
alleinig dem richterlichen Ermessen
unterliegt. Es muss vielmehr gefordert
werden, dass seitens des
Belehrungspflichtigen die Grenzen des
Aussageverweigerungsrechts möglichst weit
gezogen werden. Einzig auf diese Weise kann
dem Telos des § 55 StPO, namentlich dem
Schutz des Zeugen vor einer auch nur
entfernt möglichen, mittelbaren Gefahr der
Strafverfolgung genügt werden.
Nimmt ein Richter, indem er in
unzulässiger Weise auf eine Zeugenaussage
hinwirkt, mittelbar auch auf die
Beweiswürdigung Einfluss, bedingt die damit
einhergehende Außenwirkung fraglos den
Eindruck des voreingenommenen Handelns
beziehungsweise der bereits vorhandenen
Schuldüberzeugung auf Seiten des Gerichts.
Lehnt es der Belehrungspflichtige auch
nach Antrag der Verteidigung ab,
klarstellende Ausführungen zu machen, ist es
somit angezeigt, einen Befangenheitsantrag
unverzüglich zu prüfen und letztlich auch zu
stellen. Eine Befangenheit des
Belehrungspflichtigen soll zwar nur dann
anzunehmen sein, wenn die Belehrung abwegig
erscheint oder den Anschein der Willkür
erweckt. Liegt es jedoch nahe, dass das
Gericht den jeweiligen Zeugen gezielt zu
einer für den Angeklagten nachteiligen
Aussage zu drängen versucht, kann gemäß
einer jüngeren Entscheidung des
Bundesgerichtshofs die Schwelle der
Abwegigkeit beziehungsweise Willkür erreicht
sein. Eine solche Willkür ist insbesondere
dann anzunehmen, wenn sich aus der
Belehrungspraxis des Vorsitzenden Richters
eine „Fehlbelehrungsroutine“ abzeichnet.
Die Ansprache des oben zitierten
Richters: „Sagen Sie jetzt die Wahrheit oder
ich lasse Sie einsperren“ lässt im Übrigen
so eindeutig eine Voreingenommenheit
erkennen, dass die Nichtablehnung des
Richters ein nicht akzeptables Unterlassen
der Verteidigung darstellen würde.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine
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Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
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mit uns auf.
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