Zahlungsbürgschaften
Absicherung bauvertraglicher Ansprüche –
Zahlungsbürgschaften
von Rechtsanwalt Dr.
Wolfgang Weller, Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
Ein Sicherungsbedürfnis im Rahmen von Bauverträgen hat
nicht nur der Auftraggeber, der sich um die
Leistungsfähigkeit des Unternehmers sorgt. Häufig sind auch
die Fälle, in denen trotz mangelfrei erbrachter Leistung der
Unternehmer keine Vergütung erhält, weil sein Auftraggeber
zahlungsunfähig ist. Gerade in wirtschaftlich angespannten
Zeiten sind Forderungsausfälle für Handwerksbetriebe kaum zu
verkraften, so dass Zahlungsansprüche abgesichert und
ungesicherte Vorleistungen möglichst vermieden werden
sollten.
Ein erster Schritt ist die Vereinbarung von
Abschlagszahlungen mit kurzen Zahlungsfristen. Die
ausdrückliche Vereinbarung ist anzuraten, weil nach dem
Werkvertragsrecht des BGB ein Abschlag nur für in sich
abgeschlossene Teilleistungen verlangt werden kann. Damit
wäre beispielsweise bei der Errichtung eines Rohbaus für ein
Mehrfamilienhaus keine Abschlagszahlung möglich.
Abschlagszahlungen sind jedoch nur bedingt als
Sicherungsmittel tauglich, da auch die Teilleistungen
bereits einen beträchtlichen Wert erreichen können und
häufig Streit um den Leistungsstand und Mängel die
Auszahlung der Abschläge verzögert.
Eine taugliche Sicherheit für den Unternehmer ist die
Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe eines Teiles oder
idealerweise in voller Höhe der zu erwartenden
Werklohnforderung.
Der Anspruch auf Vertragserfüllungsbürgschaft kann im
Bauvertrag vereinbart werden.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit dem sogenannten
"Bauhandwerkersicherungsgesetz", das am 01.05.1993 bereits
in Kraft getreten ist, einen Anspruch auf Einräumung einer
Sicherheit geschaffen (§ 648a BGB). Der Anspruch besteht nur
dann nicht, wenn Auftraggeber die öffentliche Hand ist oder
wenn ein Privatmann Bauarbeiten zur Herstellung oder
Instandsetzung eines Einfamilienhauses mit oder ohne
Einliegerwohnung ausführen lässt. In diesen Fällen ging der
Gesetzgeber davon aus, dass das Vorleistungsrisiko des
Unternehmers gering ist, weil die Privatperson für die
Verbindlichkeiten persönlich hafte und das Baugrundstück als
Haftungsmasse zur Verfügung stehe. Diese Annahme geht häufig
an der Lebenswirklichkeit vorbei, so dass dem Unternehmer in
diesen Fällen die Vereinbarung einer
Vertragserfüllungsbürgschaft anzuraten ist.
Außer in den beiden vorgenannten Fällen besteht jedoch
der gesetzliche Anspruch auf Einräumung der Sicherheit.
Entscheidend ist, dass dieser Anspruch auch durch
vertragliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden kann.
Entsprechende Ausschlussklauseln in Bauverträgen sind
unwirksam.
Schließt mithin ein Hochbauunternehmer einen Werkvertrag
mit einem Bauträger über die Errichtung des Rohbaus eines
Mehrfamilienhauses zu einem Pauschalpreis von EUR
100.000,00, so kann er unmittelbar nach
Vertragsunterzeichnung, aber auch jederzeit während der
Bauausführung und selbst noch nach Abnahme Sicherheit für
die von ihm zu erbringenden oder erbrachten Vorleistungen
bis zur Höhe des noch offenen Vergütungsanspruches und
etwaiger Nebenforderungen in Höhe von zusätzlichen 10
Prozent verlangen. Der Auftraggeber ist im Beispielsfall
verpflichtet, Sicherheit, regelmäßig in Form einer
Bürgschaft, in Höhe von EUR 110.000,00 zu stellen. Die
Kosten der Sicherheit, also regelmäßig die Avalzinsen für
die Bürgschaft, hat der Unternehmer dem Auftraggeber zu
ersetzen.
Leistet der Auftraggeber die Sicherheit nicht fristgemäß,
so kann ihn der Unternehmer in Verzug setzen und dann seine
Leistung verweigern. Darüber hinaus hat der Unternehmer auch
die Möglichkeit, dem Auftraggeber eine Nachfrist für die
Stellung der Sicherheit zu setzen. Verstreicht diese Frist
fruchtlos, so ist der Vertrag aufgehoben. Einer zusätzlichen
Kündigung bedarf es nicht mehr. Kommt es zu einer
Vertragsbeendigung auf diesem Wege, so kann der Unternehmer
zum einen Vergütung für möglicherweise von ihm erbrachte
Teilleistungen verlangen, zum anderen den Ersatz seines
Vertrauensschadens beanspruchen. Der Gesetzgeber hat in
diesem Zusammenhang eine Vermutung für einen
"Mindestschaden" in Höhe einer pauschalen Summe von 5
Prozent geschaffen. Erhält der Hochbauunternehmer aus dem
vorstehenden Beispielsfall also die Sicherheit trotz
entsprechender Nachfristsetzung nicht, so kann er 5 Prozent
der um 10 Prozent erhöhten Auftragssumme, mithin EUR
5.500,00 vom Auftraggeber verlangen, ohne dass er
seinerseits Leistungen erbracht hat.
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Erwähnung können den
Anspruch auch Garten- und Landschaftsbauer geltend machen,
wenn sie werkvertragliche Leistungen erbringen. Anspruch auf
Sicherheit haben auch Architekten, Tragwerkplaner und
sonstige Sonderfachleute, die aufgrund eines Werkvertrages
für den Bauherrn tätig werden.
Den Interessen eines Werkunternehmers, nach erbrachter
Arbeit nicht auf seiner Forderung sitzen zu bleiben, hat der
Gesetzgeber also durch den Anspruch auf Sicherheitsleistung
Rechnung getragen. Von diesem tauglichen Sicherungsmittel
wird in der Praxis allerdings viel zu selten Gebrauch
gemacht.
* Die Informationen stellen eine erste Information dar,
können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
Kontakt
mit uns auf.
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