Maklerprovision
Wohnungsmaklerprovision ohne Auftrag vom Vermieter?*
von Rechtsanwalt Peter Sprengart, Fachanwalt für Miet-
und Wohnungseigentumsrecht
Der Mieter befindet sich in einem Mietvertrag, der auf
Grund einer wirksamen Befristung nicht kündbar ist. Er
möchte aus dem Mietverhältnis entlassen werden, verhandelt
mit dem Vermieter und erzielt Einvernehmen, dass bei
Stellung eines genehmen Nachmieters eine
Aufhebungsvereinbarung geschlossen werden kann. Der Mieter
beauftragt einen Makler, der einen Mieter suchen soll,
vereinbart gleichzeitig, dass der Maklerlohn vom zu
suchenden Nachmieter gezahlt werden soll.
Der Makler wird aktiv, findet einen ernsthaften
Interessenten, schließt mit diesem einem Maklervertrag und
kann schließlich den gewünschten Mietvertrag vermitteln. Der
Nachmieter bezieht die Wohnung des Mieters, erhält die
Rechnung des Maklers und weigert sich nunmehr, diese
auszugleichen. Er argumentiert, er habe zwar einen
Maklervertrag abgeschlossen, der ihn grundsätzlich zur
Zahlung der vereinbarten Courtage verpflichte, dieser
Vertrag verstoße aber gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134
BGB). § 6 Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz regle nämlich,
dass es dem Makler verboten sei, Wohnungen gewerblich zu
vermitteln, wenn er hierzu nicht den Auftrag vom Vermieter
hat.
Die Parteien führten einen Rechtsstreit, den am
25.07.2002 der Bundesgerichtshof in letzter Instanz zu
entscheiden hatte (Aktenzeichen III ZR 113/02, WM 2002,
558).
Das Gericht führt aus, es liege zwar ein Verstoß gegen §
6 Abs. 1 des Wohnungsvermittlungsgesetzes vor, dieser führe
aber nicht zur Nichtigkeit des mit dem Mietinteressenten
geschlossenen Maklervertrags. Die Norm beinhalte nämlich
kein allgemeines gesetzliches Verbot; sie beinhaltete zwar
das an den Wohnungsvermittler gerichtete Verbot, Wohnungen
ohne Auftrag eines Berechtigten anzubieten, der Verstoß
hiergegen führe lediglich zu einer Ordnungswidrigkeit, nicht
zur Nichtigkeitsfolge gemäß § 134 BGB. Dies wird weiter
begründet damit, dass die Vorschrift das Ziel verfolge,
Wohnungssuchenden unnütze Aufwendungen in Zeit und Geld für
Wohnungsbesichtigungen zu ersparen, wenn mangels eines
Auftrages des Berechtigten ein Mietvertragsabschluss eher
unwahrscheinlich ist. Die Regelung wende sich nicht gegen
die privatrechtliche Wirksamkeit des Geschäfts. Insbesondere
solle mit der Vorschrift nicht auf die wirtschaftlichen
Regelungen, die die Parteien des Maklervertrags getroffen
hätten, durchgegriffen werden.
Das Gericht kommt zu folgender Kontrollüberlegung:
Wenn ein Mietvertrag zustande kommt, hat sich der Erfolg
des Geschäfts auch bei dem Kunden des Maklers verwirklicht.
Es spricht dann nichts dagegen, den Maklerlohn zu zahlen.
Kommt der Mietvertrag wegen des fehlenden Auftrags des
Vermietungsberechtigten nicht zustande, kann der Kunde den
Makler wegen seiner nutzlosen Aufwendung (Besichtigungen,
Telekommunikationskosten usw.) auf Schadensersatz in
Anspruch nehmen. Weitere Sanktionen erachtet der
Bundesgerichtshof als nicht angemessen.
Allgemein ist dem Wohnungsmakler zuzuraten, den
Vermittlungs- oder Nachweisauftrag vom
Vermietungsberechtigten einzuholen, und dies möglichst
schriftlich zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere,
nachdem Bußgelder nach § 8 Abs. 1 Ziff. 3 des
Wohnungsvermietungsgesetzes in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR
drohen.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
|