Wikileaks - Zuflucht in Deutschland?
Ein Beitrag von
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt für
IT-Recht
Elmar Kloss
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Wikleaks - Zuflucht in Deutschland*
Stand: 07.12.2010
In den USA bricht Wikileaks die
technische Plattform weg – US-Unternehmen
scheinen sich unter politischem Druck auf
sehr vage formulierte allgemeine
Geschäftsbedingungen zu berufen. Direkte
rechtliche Schritte gegen die
US-Dienstleister von Wikileaks sind aber
nicht bekannt geworden. Wie sähe es in
Deutschland aus?
I.
Die Netzanbindung wäre unproblematisch.
Für Zugangsprovider gilt weiterhin, diese
dürfen weder die Verbindung noch den
Kommunikationsinhalt ihrer Kunden auswerten,
kontrollieren oder einschränken. Noch gibt
es keine gesetzlichen oder technischen
Grundlagen für die Sperre von Webseiten.
II.
Webhoster sind nach deutschem Recht für
von ihren Kunden ins Netz gestellte Inhalte
zunächst nicht verantwortlich. Erst und nur
wenn der Webhoster einen deutlichen Hinweis
auf die Illegalität eines konkreten Inhaltes
erhält, muss er – so jedenfalls die
Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes,
auch wenn der Gesetzgeber dies wohl nicht so
gemeint hat – den konkreten Inhalt auf die
rechtliche Zulässigkeit prüfen und ihn ggf.
sperren („Notice and take down“). Pauschale
Beschwerden genügen dabei nicht. Es muss
vielmehr präzise darauf hingewiesen werden,
welche ganz konkreten Inhalte aus welchem
Gesichtspunkt illegal sein sollen. Im Falle
Wikileaks also, warum ein konkretes
einzelnes Dokument nicht öffentlich
zugänglich gemacht werden dürfe.
Hinsichtlich jedenfalls der allermeisten
von Wikileaks veröffentlichten Dokumente
dürfte es nach deutschem Recht bereits an
belastbaren Argumenten gegenüber dem
Webhoster fehlen:
1.
Das deutsche Strafrecht schützt
„Staatsgeheimnisse“ der Bundesrepublik
Deutschland (§§ 93 ff StGB), nicht
demgegenüber Geheimnisse anderer Staaten,
auch nicht anderer Nato-Mitgliedern und erst
recht nicht jeden diplomatischen
Gedankenaustausch. Diplomaten,
Regierungsmitglieder und Staatsoberhäupter
ausländischer Staaten werden zwar nach
deutschen Strafrecht auch gegen in
Deutschland ausgesprochene Beleidigungen
geschützt (§ 103 StGB), dies ist aber nicht
das Problem von Wikileaks oder seinem
Webhoster (weil die Veröffentlichung einer
Beleidigung nicht der Beleidigung selbst
gleichsteht).
2.
Datenschutz wird durch die Pressefreiheit
begrenzt, wie z.B. Europäische Gerichtshof
mit Urteil vom 16.12.2008, Az.: C-73/07 sehr
deutlich festgestellt hat
(Veröffentlichungen von
Einkommenssteuererklärungen). Wikileaks
fällt aufgrund seines Beitrages zur
öffentlichen Meinungsbildung sicher unter
den weiten Pressebegriff und ein
berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an
dem Inhalt der Dokumente wird regelmäßig
vorliegen. Dabei spielt auch eine Rolle,
Wikileaks veröffentlicht nicht Informationen
zum Privatleben von Personen handelt,
sondern Vorgänge von Bedeutung für die
Allgemeinheit. Datenschutzrechtliche
Bedenken werden deswegen kaum einmal
durchgreifen.
3.
Urheberrechtsschutz wird kaum eine Rolle
spielen. Denn das Urheberrecht schützt nicht
jede „Bleiwüste“, sondern nur die
„persönlich geistige Schöpfung“. Gerade
Verwaltungsdokumente sind aber schon nach
ihrer Struktur darauf ausgerichtet, mit
einer formalisierten Struktur die
Persönlichkeit des Verfassers gerade in den
Hintergrund zu stellen (Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17.04.1986, Az. I ZR
213/83, zu Anwaltsschriftsätzen).
4.
Schließlich wäre auch die Wiedergabe
interner Unterlagen einer Großbank, wie
zuletzt von Wikileaks angekündigt, für den
Webhoster regelmäßig unproblematisch. Denn
ein „Bankgeheimnis“ gibt es im Rechtssinne
nicht und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
müssen durch Mitarbeiter, Wettbewerber usw.
geschützt werden (§17 ff UWG), nicht aber
durch die Presse und andere meinungsbildende
Institutionen.
III.
Fazit: Nicht alles, was unerwünscht ist,
ist auch illegal. Wikileaks wäre in
Deutschland rechtlich unproblematisch zu
betreiben.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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