Videoüberwachung
Verdeckte Videoüberwachung von Mitarbeitern kann
zulässig sein*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter
weder durch versteckte Kameras noch durch das Mithören von
Telefonaten überwachen. Der Arbeitgeber würde hierdurch das
grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des
Arbeitnehmers verletzen. Der Arbeitgeber ist, vor Einführung
und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu
bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung von
Arbeitnehmern zu überwachen, gesetzlich angehalten, die
Zustimmung des Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
einzuholen.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.03.2003 (Aktenzeichen
2 AZR 51/02) in Abweichung hierzu entschieden, dass ein
Arbeitgeber zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung
heimlich gefertigte Videoaufzeichnungen als Beweismittel
auch vor Gericht verwenden darf, selbst wenn der Betriebsrat
vor Installation der Kameras nicht beteiligt wurde.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Eine Mitarbeiterin war in einem Getränkemarkt tätig. Der
Inhaber stellte ständig steigende Inventurdifferenzen fest,
deren Ursache er nicht finden konnte. Da andere Gründe für
die Fehlbestände nicht erkennbar waren, vermutete der
Arbeitgeber Unterschlagungshandlungen seiner Mitarbeiterin.
Er ließ deshalb zwei versteckte Videokameras im Kasten- und
Leergutbereich installieren, in dem die Mitarbeiterin
arbeitete. Durch die Auswertung mehrer Videoaufnahmen
bestätigte sich der dringende Verdacht, die Mitarbeiterin
habe Gelder unterschlagen. Der Arbeitgeber legte die
Videoaufnahmen dem Betriebsrat vor und bekam von diesem die
Zustimmung zur fristlosen Kündigung der Mitarbeiterin. Die
Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage und berief sich
darauf, dass die heimliche Überwachung mit Videokameras
einen Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht darstelle und die
Aufnahmen deshalb nicht als Beweismittel genutzt werden
dürften. Ferner seien die Aufnahmen auch deshalb als
Beweismittel unzulässig, weil der Betriebsrat vor
Installation der Kameras nicht beteiligt worden sei. Die
Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates führe
ebenfalls zu einem Beweisverwertungsverbot.
Das Bundesarbeitsgericht hat in letzter Instanz die Klage
der Mitarbeiterin abgewiesen und die fristlose Kündigung für
wirksam erklärt.
Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass die
heimliche Überwachung mit Videokameras zwar ein Eingriff in
das durch Art. 2 Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht
darstellt, dieser Eingriff jedoch zulässig sei, wenn eine
notwehrähnliche Lage vorliege. Eine solche sei anzunehmen,
wenn ein hinreichend konkreter Verdacht für eine Straftat
bestehe, die nicht oder nur schwer mit anderen Mitteln, die
das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weniger
einschränken, geklärt werden könne. Die fehlende Beteiligung
des Betriebsrates vor Installation der Kameras stelle zwar
eine Verletzung des Betriebsverfassungsgesetzes dar, führe
jedoch nicht dazu, dass die Videoaufnahmen nicht als
Beweismittel verwertet werden dürfen, zumal der Betriebsrat
der Kündigung zugestimmt hatte.
Wenn keine andere Möglichkeit zur Aufklärung von
Diebstahl, Unterschlag etc. besteht, ist der Arbeitgeber zur
Installation von verdeckten Überwachungskameras berechtigt
und kann die hieraus gewonnenen Erkenntnisse auch vor
Gericht nutzen.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
|