Rahmenbeschluss zur Verschmutzung durch Schiffe -
nichtig
Urteilsanmerkung*
Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom
12.7.2005 zur Verstärkung des
strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der
Verschmutzung durch Schiffe ist nichtig.- EuGH,
Urteil vom 23.10.2007 - C-440/05 (Kommission/Rat) *
von Rechtsanwalt
Dr.
Ingo Fromm, Fachanwalt für Strafrecht in Koblenz
I. Einführung in die Problematik[i]
Das Strafrecht stellt im Rahmen
europarechtlicher Kompetenzen seit jeher ein
heikles Thema dar. Gegen eine unmittelbare
gemeinschaftliche
Kriminalstrafrechtsetzungskompetenz wird
seitens der EG-Staaten vorgebracht, das
Strafrecht sei historisch von nationalen
Wertvorstellungen und kulturellen
Errungenschaften geprägt[ii]
und stehe insofern im Kernbereich ihrer
nationalen Souveränität,[iii]
so dass diese Materie durch die Europäische
Gemeinschaft unantastbar sei.[iv]
Oehler weist darauf hin, dies müsse „man
sich stets klar machen, wenn man
Wirtschaftsstrafrecht verstehen und
beurteilen“[v] wolle.
Da keine andere Materie von einem
gesellschaftlichen Konsens so abhängig ist,
wie die Ge- und Verbote einer Rechtsordnung,[vi]
die im Strafrecht sanktioniert werden, ist
für viele Mitgliedsländer der Gedanke
schlicht unerträglich, ein fremdes,
womöglich weniger effektives Strafrecht
aufgezwungen zu bekommen. In der Tat sind
die Mitgliedstaaten gegenüber keinem anderen
Gebiet so empfindlich wie gegenüber einem
supranationalen Strafrecht.[vii]
Hier wird seitens der einzelstaatlichen
Legislativen das Nationale zum Teil
konsequenter als noch im 19. Jahrhundert
hervorgehoben.[viii]
Viele sehen in einem Souveränitätsverzicht
der Mitgliedsländer auf die Materie des
Kriminalstrafrechts ein Zeichen für das Ende
ihrer Souveränität.[ix]
Nicht zuletzt aus diesem Grund begreifen
einige Länder das Strafrecht als
ausschließlich nationale Angelegenheit.
Selbst wegweisende Urteile, wie die
Entscheidung des Urteils des EuGH vom
13.9.2005 – C-176/03 (Kommission/ Rat)[x],
sowie eine ständig wachsende Anzahl
europarechtlicher Rechtsakte
strafrechtlichen Inhalts haben nichts an der
Grundanschauung Deutschlands und vieler
anderer EG-Staaten geändert, dass die
Materie des Strafrechts unvermindert im
Kernbereich der nationalen Souveränität
stehe. Es besteht unverändert ein Misstrauen
gegenüber jeder fremden strafrechtlichen
Hoheitsgewalt. Die Gemeinschaftsorgane
könnten nach dem Prinzip der begrenzten
Einzelermächtigung eine Kompetenz nur über
solche Materien haben, die ihnen vorher von
den Mitgliedstaaten übertragen worden sind.
Man bezeichnet diesen Grundsatz , der in
Art. 5 Abs. 1[xi], 7
Abs. 1 S. 2[xii], 10
Abs. 1 EG[xiii]
positivrechtlich niedergelegt ist, als
Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung („principe
de compétence d’attribution“).[xiv]
Da es an der Bereitschaft der
Mitgliedsländer, auf die Strafgewalt als
Reservat staatlicher Macht zu verzichten,
mangele,[xv] seien
supranationale strafrechtliche Regelungen
bisher nicht möglich gewesen. Andernfalls
liege ein Verstoß gegen das Prinzip der
begrenzten Einzelermächtigung vor. Solange
man diesen Regelungsbereich der EG bewusst
vorenthalte,[xvi]
nehme das Strafrecht nicht am Prozess der
europäischen Integration teil.
Im viel beachteten Placanica-Urteil[xvii]
hat der Europäische Gerichtshof entschieden,
dass die Artikel der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs nach
den Art. 43 und 49 EG dahin zu deuten seien,
dass sie einer nationalen Regelung
entgegenstehen, die für Personen wie die
Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine
strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von
Wetten ohne die nach dem nationalen Recht
erforderliche Konzession oder polizeiliche
Genehmigung vorsehen. Dies müsse jedenfalls
gelten, wenn sich diese Personen diese
Konzessionen oder Genehmigungen deshalb
nicht beschaffen konnten, weil der
betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß
gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt
hatte, sie ihnen zu erteilen. Unter diesen
Umständen könne die Italienische Republik
Personen wie den Beschuldigten keine
strafrechtlichen Sanktionen wegen Sammelns
von Wetten ohne Konzession oder polizeiliche
Genehmigung auferlegen. Das Schrifttum[xviii]
hat dem Urteil schwerpunktmäßig Bedeutung
zugemessen für den Glücksspielsektor- und
Sportwettkonzessionen und lässt wohl außer
Acht, dass das Urteil zumindest auch für das
europäische Strafrecht von zentraler
Bedeutung ist. Der EuGH hat jedwede Art von
Sanktionen gegen natürliche oder juristische
Personen für unzulässig erklärt, wenn sich
dies aus den Rechtsordnungen der
Mitgliedstaaten ergeben mag, aber
EG-rechtswidrig ist. Ähnliche Entscheidungen
waren in den Fällen „Drexl“[xix],
„Cowan“[xx] und der
Rechtssache „Donckerwolcke“[xxi]
vorangegangen. Derartige Urteile des
Gerichtshofes widerlegen nicht nur die
verbreitete Fehlannahme einer „Immunität“[xxii]
oder „Blindheit“[xxiii]
des nationalen Strafrechts gegenüber
europäischen Einflüssen, sondern bringen
bereits einen immensen Verlust an nationaler
Souveränität mit sich. Führt man sich vor
Augen, dass der einzelne Nationalstaat die
Entscheidungsfreiheit über zu
inkriminierende Verhaltensweisen
wesentlicher Lebensbereiche verloren hat –
man spricht in diesem Zusammenhang von einem
sog. „ius non puniendi“[xxiv]
–, so kann nicht mehr nur von vereinzelten
und zarten „Berührungspunkten“[xxv]
zwischen Strafrecht und Gemeinschaftsrecht
gesprochen werden. Vielmehr führen die
Urteile zu der Einsicht, dass von einer
echten Alleinzuständigkeit der
Mitgliedstaaten über die Materie des
Strafrechts kaum noch die Rede sein kann.[xxvi]
Jedenfalls wurde durch die Urteile die
ursprüngliche Konzeption, dass das
Strafrecht ausschließlich in die
Zuständigkeit der EG-Staaten fällt,
erschüttert. Die Europäisierung des
nationalen Strafrechts ist weiter
vorangeschritten als dies selbst
strafrechtliche Insider ahnen. Vorurteile
von einem „europafesten“[xxvii]
nationalen Kriminalstrafrecht dürften sich
vor dem Hintergrund, wie vielfältig die
Auswirkungen der Rechtsetzung der
Europäischen Gemeinschaft auf das klassische
Strafrecht sind, erledigen. Wer über das
Strafrecht spricht, kann es jedenfalls nicht
(mehr) als „domaine révervé“[xxviii]
der einzelnen Nationalstaaten bezeichnen.
Auch das Urteil des EuGH v. 13.9.2005 –
C-176/03 (Kommission/Rat) war an Bedeutung
und Tragweite für das Europastrafrecht kaum
zu überbieten.[xxix]
Das Gericht der Europäischen Gemeinschaften
befasste sich hierin grundlegend mit der
Abgrenzung des Rechts der EU vom Recht der
EG.[xxx] Inhaltlich
ging es um den Rahmenbeschluss 2003/80/JI
über den Schutz der Umwelt durch das
Strafrecht[xxxi], mit
dem die EU koordiniert gegen die Besorgnis
erregende Zunahme der Umweltkriminalität
vorgehen wollte. Dieser definierte konkret
eine Reihe von Umweltstraftaten als
vorsätzlich (Art. 2) bzw. fahrlässig (Art.
3) begangene Delikte und fordert die
Mitgliedstaaten verpflichtend auf, insoweit
strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. Die
Kommission wandte sich gegen die Wahl der
Art. 34 EU in Verbindung mit Art. 29 und 31 lit.
e EU als Rechtsgrundlage des
Rahmenbeschlusses. Sie selbst hatte ein
Vorgehen über das Gemeinschaftsrecht in Form
einer Richtlinie vorgeschlagen.[xxxii]
Der EuGH gab der Klage statt und
argumentierte, es bestehe für Art. 1 bis 7
des Rahmenbeschlusses eine
Gemeinschaftszuständigkeit nach Art. 175 EG.
Entscheidend sei, dass hinsichtlich der
geregelten Materie eine EG-Kompetenz
bestehe, die ein Vorgehen im Rahmen der EU
ausschließt. Der Gerichtshof hat mit der
Entscheidung die strafrechtliche
Anweisungskompetenz der Organe der EG und
damit insgesamt strafrechtliche Befugnisse
der EG gestärkt.
Neben den Ausführungen des EuGH zur
Umweltkompetenz der EG sowie der Abgrenzung
zur sog. „Dritten Säule“ (PJZS) ist das
Urteil auf derart großes Interesse aufgrund
der Ausführungen des Gerichts zu den
Kompetenzen der EG im Strafrecht gestoßen.
Kritiker des Urteils befürchteten bereits
die Ausweitung des Einflusses des
Gemeinschaftsrechts auf das Strafrecht.[xxxiii]
Die Wichtigkeit der Gerichtsentscheidung war
allein daran abzulesen, dass sich die
Kommission und das Europäische Parlament
hierzu in Form einer Mitteilung bzw.
Entschließung geäußert haben und ihre
eigenen Interpretationsansätze geliefert
haben. Die Kommission hat dies in ihrer
„Mitteilung an das Europäische Parlament und
den Rat über die Folgen des Urteils des
Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rs.
C-176/03, Kommission gegen Rat)“ getan.[xxxiv]
Das Europäische Parlament, welches sich in
der Klage dem Vorbringen der Kommission
angeschlossen hatte, hat in seiner
„Entschließung zu den Folgen des Urteils des
Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rs.
C-176/03, Kommission gegen Rat)“[xxxv]
zum Inhalt und der Tragweite der
Entscheidung Stellung genommen.
II. Zum Sachverhalt
Die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften beantragte mit am 8. Dezember
2005 eingereichter Klage in Sachen C-440/05,
den Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates
vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des
strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der
Verschmutzung durch Schiffe[xxxvi]
für nichtig zu erklären. Am 12. Juli 2005
hatte der Rat der Europäischen Union auf
Initiative der Kommission diesen
Rahmenbeschluss erlassen. Er sollte die
Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. September
2005[xxxvii] über die
Meeresverschmutzung durch Schiffe und die
Einführung von Sanktionen für Verstöße durch
ausführliche Bestimmungen über Delikte und
Sanktionen sowie andere Bestimmungen
ergänzen. Diese Aufspaltung in zwei
verschiedene Rechtsetzungsakte war nach
eigener damaliger Auffassung der
EG-Kommission erforderlich, da der
EG-Vertrag über Art. 80 Abs. 2 der EG
lediglich eine Kompetenz für den
Seetransport zur Verfügung stellte und damit
eine europäische Richtlinie nur hinsichtlich
dieser Sachmaterie ermögliche. Vorschriften
des internationalen Kriminalstrafrechts
hingegen fielen – so die Kommission – unter
Titel VI des EU-Vertrages („Polizeiliche und
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“),
so dass hier die Mitgliedstaaten eine
völkerrechtlich ausgestaltete Vereinbarung
in Form eines Rahmenbeschlusses schlossen.
Die Gesetzesoffensive ging darauf zurück,
dass nach Auffassung der Europäischen Union
der Großteil der globalen
Meeresverschmutzungen durch Schiffe mit dem
vorsätzlichen Einleiten von Stoffen in das
Gewässer zu erklären ist. So seien bis heute
die nach dem „Internationalen Übereinkommen
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe“ (sog. MARPOL-Übereinkommen)
verbotenen Verhaltensweisen der
Tankreinigung oder Einleitung von Stoffen
wie Altöl in die Küstengewässer oder die
Hohe See weit verbreitet. Das
MARPOL-Übereinkommen befasste sich mit der
Verhütung der Verschmutzung der Meere durch
Öl und andere schädliche Stoffe durch
Schiffsabwasser und Schiffsmüll. Obwohl das
Übereinkommen bei Verstößen eine
strafrechtliche Sanktionierung verlange,
wurde nur ein Bruchteil der Delikte durch
die Mitgliedstaaten geahndet, geschweige
denn ernsthaft verfolgt.[xxxviii]
Dies sei auf die mangelnde Einhaltung und
Durchsetzung der Normen des
MARPOL-Übereinkommens zurückzuführen.
Wie sich aus seinen ersten fünf
Erwägungsgründen ergibt, sollte der
Rahmenbeschluss 2005/667, der auf Titel VI
des EU-Vertrags, insbesondere auf die Art.
31 Abs. 1 Buchst. e EU und 34 Abs. 2 Buchst.
b EU gestützt wurde, ein Instrument der
Europäischen Union zur Angleichung von
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im
Bereich des Strafrechts sein, durch das die
Mitgliedstaaten verpflichtet werden, zur
Bekämpfung der vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verschmutzung durch Schiffe
einheitliche strafrechtliche Sanktionen
vorzusehen.
Der Rahmenbeschluss 2005/667 sah vor,
dass die Mitgliedstaaten eine Reihe von
Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht
ergreifen müssen, um das Ziel der Richtlinie
2005/35, die Gewährleistung eines hohen
Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im
Seeverkehr, zu erreichen. Er verpflichtet
die Mitgliedstaaten, wirksame, angemessene
und abschreckende strafrechtliche Sanktionen
für juristische und natürliche Personen
vorzusehen, die Straftaten im Sinne der
Gemeinschaftsrichtlinie 2005/35/EG begehen
(Richtlinie über die Meeresverschmutzung
durch Schiffe und die Einführung von
Sanktionen für Verstöße), dazu angestiftet
oder dazu Beihilfe geleistet haben. Außerdem
enthielt der Beschluss Art und Maß der
anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen,
je nach Höhe der verursachten Schädigung von
Wasserqualität, Tier- und Pflanzenarten oder
von Menschen.
Die Kommission vertrat die Auffassung,
dass der Rahmenbeschluss nicht das geeignete
Rechtsinstrument ist, mit dem die
Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden
können, die illegale Einleitung von
Schadstoffen in das Meer unter Strafe zu
stellen und entsprechende strafrechtliche
Sanktionen auf nationaler Ebene einzuführen.
Wie die Kommission vor dem Gerichtshof im
Zusammenhang mit dem von ihr angefochtenen
Rahmenbeschluss „Schutz der Umwelt durch das
Strafrecht“ (Rechtssache C-176/03, Urteil
vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Slg.
2005, I-7879) betont hat, war sie der
Ansicht, dass im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten für die Verwirklichung der
Ziele nach Art. 2 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft die
Gemeinschaft dafür zuständig ist, die
Mitgliedstaaten aufzufordern, auf nationaler
Ebene Sanktionen – auch
kriminalstrafrechtlicher Art – einzuführen,
falls sich dies als erforderlich erweist, um
ein Gemeinschaftsziel zu erreichen. Dies
gelte in Bezug auf Fragen im Zusammenhang
mit der Verschmutzung durch Schiffe;
Rechtsgrundlage hierfür sei Art. 80 Abs. 2
des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft. Da die Kommission der Ansicht
war, dass der Rahmenbeschluss 2005/667 nicht
auf der richtigen Rechtsgrundlage erlassen
worden sei und daher ein Verstoß gegen Art.
47 EG vorliege, hatte sie die vorliegende
Klage erhoben. Mit Beschluss vom 25. April
2006 hat der Präsident des Gerichtshofs das
Europäische Parlament als Streithelfer zur
Unterstützung der Anträge der Kommission und
das Königreich Belgien, die Tschechische
Republik, das Königreich Dänemark, die
Republik Estland, die Hellenische Republik,
die Französische Republik, Irland, die
Republik Lettland, die Republik Litauen, die
Republik Ungarn, die Republik Malta, das
Königreich der Niederlande, die Republik
Österreich, die Republik Polen, die
Portugiesische Republik, die Slowakische
Republik, die Republik Finnland, das
Königreich Schweden sowie das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland als
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge
des Rates zugelassen. Mit Beschluss vom 28.
September 2006 hat der Präsident des
Gerichtshofs die Republik Slowenien als
Streithelferin zur Unterstützung der Anträge
des Rates zugelassen.
III. Inhalt des Urteils
Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses,
durch die die Mitgliedstaaten verpflichtet
werden sollten, bestimmte Verhaltensweisen
strafrechtlich zu ahnden, hätten nach der
Auffassung der Luxemburger Richter wirksam
auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen
werden können. Der Gerichtshof konzediert,
dass das Kriminalstrafrecht und das
Strafprozessrecht grundsätzlich nicht in die
Gemeinschaftszuständigkeit fallen. Wenn aber
die Anwendung wirksamer strafrechtlicher
Sanktionen durch die zuständigen nationalen
Behörden eine zur Bekämpfung schwerer
Beeinträchtigungen der Umwelt notwendige
Maßnahme darstellt, könne der Gesetzgeber
der EG die Mitgliedsländer gleichwohl zur
Einführung derartiger Sanktionen
verpflichten, um die volle Wirksamkeit der
von ihm im Bereich der Seeverkehrspolitik
erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten.
Die Bestimmungen von Art und Maß der
anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen
fallen dagegen nicht in die Zuständigkeit
der Gemeinschaft, so der Gerichtshof weiter.
Würdigung durch den Gerichtshof
52) Nach Art. 47 EU lässt der EU-Vertrag
den EG-Vertrag unberührt. Dasselbe ergibt
sich aus Abs. 1 des Art. 29 EU, der Titel VI
(„Bestimmungen über die polizeiliche und
justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“)
des EU-Vertrags einleitet.
53) Der Gerichtshof hat darüber zu
wachen, dass die Handlungen, von denen der
Rat behauptet, sie fielen unter diesen Titel
VI, nicht die Zuständigkeiten
beeinträchtigen, die die Bestimmungen des
EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (vgl.
Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat,
C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16, und
vom 13. September 2005, Kommission/Rat,
Randnr. 39).
54) Zu prüfen ist daher, ob die
Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/667
die Zuständigkeit, über die die Gemeinschaft
nach Art. 80 Abs. 2 EG verfügt,
beeinträchtigt, soweit sie, wie die
Kommission vorträgt, auf der Grundlage
dieser Vorschrift hätten erlassen werden
können.
55) Die gemeinsame Verkehrspolitik gehört
zu den Grundlagen der Gemeinschaft, da nach
Art. 70 EG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
EG die Mitgliedstaaten die Ziele des
Vertrags auf dem Gebiet des Eisenbahn-,
Straßen- und Binnenschiffsverkehrs im Rahmen
dieser Politik verfolgen (vgl. Urteil vom
28. November 1978, Schumalla, 97/78, Slg. 1978,
2311, Randnr. 4).
56) Gemäß 80 Abs. 2 EG kann der Rat
darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach
welchem Verfahren geeignete Vorschriften für
die Seeschifffahrt zu erlassen sind (vgl.
u.a. Urteil vom 17. Mai 1994, Corsica
Ferries, C-18/93, Slg. 1994, I-1783, Randnr.
25), und es finden die
Verfahrensvorschriften des Art. 71 EG
Anwendung.
57) Nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs schließt Art. 80 Abs. 2 EG
keineswegs die Anwendbarkeit des EG-Vertrags
auf den Seeverkehr aus, sondern sieht
lediglich vor, dass die in Titel V des
EG-Vertrags enthaltenen besonderen
Vorschriften über die gemeinsame
Verkehrspolitik nicht automatisch für diesen
Tätigkeitsbereich gelten (vgl. u.a. Urteil
vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland,
C-178/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
58) Da Art. 80 Abs. 2 EG keine
ausdrückliche Einschränkung trifft, welche
gemeinsamen besonderen Vorschriften der Rat
gemäß den Verfahrensvorschriften des Art. 71
EG auf dieser Grundlage erlassen kann,
verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber nach
dieser Bestimmung über eine weitreichende
Rechtsetzungsbefugnis und ist aufgrund
dessen und analog zu den übrigen
Bestimmungen des EG-Vertrags über die
gemeinsame Verkehrspolitik, insbesondere zu
Art. 71 Abs. 1 EG, u.a. für den Erlass von
„Maßnahmen zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit“ und „aller sonstigen
zweckdienlichen Vorschriften“ im Bereich der
Seeschifffahrt zuständig (vgl. in diesem
Sinne zum Straßenverkehr Urteil vom 9.
September 2004, Spanien und
Finnland/Parlament und Rat, C-184/02 und
C-223/02, Slg. 2004, I-7789, Randnr. 28).
59) Die Feststellung, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der ihm
durch Art. 80 Abs. 2 EG übertragenen
Zuständigkeiten Maßnahmen zur Verbesserung
der Sicherheit des Seeverkehrs ergreifen
kann, wird nicht dadurch in Frage gestellt,
dass der Rat es im vorliegenden Fall nicht
für angebracht gehalten hat, die
Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/667
auf der Grundlage des Art. 80 Abs. 2 EG zu
erlassen. Eine durch Art. 80 Abs. 2 EG
zugewiesene Zuständigkeit besteht nämlich
unabhängig davon, ob der Gesetzgeber
beschließt, tatsächlich von ihr Gebrauch zu
machen.
60) Da außerdem die Erfordernisse des
Umweltschutzes, der eines der wesentlichen
Ziele der Gemeinschaft ist (vgl. u.a. Urteil
vom 13. September 2005, Kommission/Rat,
Randnr. 41), nach Art. 6 EG „bei der
Festlegung und Durchführung der [...]
Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen [...]
einbezogen werden [müssen]“, ist dieser
Schutz als ein Ziel anzusehen, das auch
Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik
ist. Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann
deshalb auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2
EG in Wahrnehmung der ihm durch diese
Bestimmung zugewiesenen Befugnisse
beschließen, den Umweltschutz zu fördern
(vgl. entsprechend Urteil vom 19. September
2002, Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7699,
Randnr. 36).
61) Schließlich muss sich die Wahl der
Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen
Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf
objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände
gründen, zu denen insbesondere das Ziel und
der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl.
Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat,
C-300/89, Titandioxid, Slg. 1991, I-2867,
Randnr. 10, Huber, Randnr. 30, und vom 13.
September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 4).
62) Was speziell den Rahmenbeschluss
2005/667 betrifft, so geht aus seinen
Erwägungsgründen hervor, dass er die
Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs
und zugleich die Verstärkung des Schutzes
der Meeresumwelt vor der Verschmutzung durch
Schiffe zum Ziel hat. Wie sich aus seinen
Erwägungsgründen 2 und 3 ergibt, soll er
eine Angleichung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten herbeiführen, um zu
vermeiden, dass sich Katastrophen wie der
Untergang des Öltankschiffs „Prestige“
wiederholen.
63) Nach seinem vierten Erwägungsgrund
und dem sechsten Erwägungsgrund der
Richtlinie 2005/35 ergänzt der
Rahmenbeschluss diese Richtlinie durch
detaillierte Bestimmungen im Bereich des
Strafrechts. Wie sich aus ihren
Erwägungsgründen 1 und 14 sowie aus ihrem
Art. 1 ergibt, strebt auch die Richtlinie
ein hohes Sicherheits- und
Umweltschutzniveau an. Nach ihrem 14.
Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 hat sie zum
Ziel, dass die internationalen Normen für
die Meeresverschmutzung durch Schiffe in das
Gemeinschaftsrecht einbezogen und Sanktionen
– die strafrechtliche oder
verwaltungsrechtliche Sanktionen
einschließen können – für Verstöße gegen
diese Normen festgelegt werden, um deren
Wirksamkeit zu gewährleisten.
64) Inhaltlich verpflichtet der
Rahmenbeschluss 2005/667 die Mitgliedstaaten
in seinen Art. 2, 3 und 5, strafrechtliche
Sanktionen für juristische und natürliche
Personen vorzusehen, die Straftaten nach den
Art. 4 und 5 der Richtlinie 2005/35
begangen, dazu angestiftet oder dazu
Beihilfe geleistet haben.
65) Der Rahmenbeschluss, der verlangt,
dass die strafrechtlichen Sanktionen
wirksam, angemessen und abschreckend sind,
bestimmt außerdem in seinen Art. 4 und 6 Art
und Maß der anzuwendenden strafrechtlichen
Sanktionen nach Maßgabe der durch die
strafrechtlichen Handlungen verursachten
Schädigung der Wasserqualität oder von Tier-
und Pflanzenarten oder von Menschen.
66) Zwar fällt das Strafrecht
grundsätzlich ebenso wie das
Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit
der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 11. November 1981, Casati,
203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 16.
Juni 1998, Lemmens, C-226/97, Slg. 1998,
I-3711, Randnr. 19, und vom 13. September
2005, Kommission/Rat, Randnr. 47), doch kann
der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die
Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und
abschreckender strafrechtlicher Sanktionen
durch die zuständigen nationalen Behörden
eine zur Bekämpfung schwerer
Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche
Maßnahme darstellt, die Mitgliedstaaten
gleichwohl zur Einführung derartiger
Sanktionen verpflichten, um die volle
Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich
erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13.
September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 48).
67) Im vorliegenden Fall ist zum einen
festzustellen, dass die Bestimmungen des
Rahmenbeschlusses 2005/667 ebenso wie die
des Rahmenbeschlusses 2003/80, um den es in
der dem Urteil Kommission/Rat vom 13.
September 2005 zugrunde liegenden
Rechtssache ging, Handlungen betreffen, die
die Umwelt besonders schwer beeinträchtigen
können, im vorliegenden Fall durch
Missachtung der Rechtsnormen der
Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des
Seeverkehrs.
68) Zum anderen ergibt sich aus den
Erwägungsgründen 3 bis 5, 7 und 8 der
Richtlinie 2005/35 sowie aus den ersten fünf
Erwägungsgründen des Rahmenbeschlusses
2005/667, dass der Rat strafrechtliche
Sanktionen für notwendig gehalten hat, um
die Einhaltung der im Bereich der Sicherheit
des Seeverkehrs erlassenen
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen.
69) Da die Art. 2, 3 und 5 des
Rahmenbeschlusses 2005/667 die Wirksamkeit
der im Bereich der Sicherheit des
Seeverkehrs erlassenen Rechtsnormen
gewährleisten sollen, deren Missachtung
schwerwiegende Folgen für die Umwelt haben
kann, und zu diesem Zweck die
Mitgliedstaaten verpflichten, bestimmte
Verhaltensweisen strafrechtlich zu ahnden,
haben diese Artikel im Wesentlichen die
Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs
und den Umweltschutz zum Ziel und hätten
wirksam auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2
EG erlassen werden können.
70) Die Bestimmung von Art und Maß der
anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen
fällt dagegen, anders als die Kommission
meint, nicht in die Zuständigkeit der
Gemeinschaft.
71) Bestimmungen wie die Art. 4 und 6 des
Rahmenbeschlusses 2005/667 können daher vom
Gemeinschaftsgesetzgeber nicht erlassen
werden, weil sie Art und Maß der anwendbaren
strafrechtlichen Sanktionen betreffen. Diese
Bestimmungen sind somit nicht unter Verstoß
gegen Art. 47 EU erlassen worden.
72) Aus den Verweisen dieser Bestimmungen
auf die Art. 2, 3 und 5 des
Rahmenbeschlusses 2005/667 ergibt sich klar,
dass diese Bestimmungen im vorliegenden Fall
mit den Bestimmungen über die Straftaten,
auf die sie sich beziehen, untrennbar
verbunden sind.
73) Die Art. 7 bis 12 des
Rahmenbeschlusses 2005/667, die die
gerichtliche Zuständigkeit, die gegenseitige
Unterrichtung der Mitgliedstaaten, die
Benennung von Kontaktstellen, den
territorialen Anwendungsbereich des
Rahmenbeschlusses, die Umsetzungspflicht der
Mitgliedstaaten und den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Rahmenbeschlusses
betreffen, sind im vorliegenden Fall
ebenfalls untrennbar mit den in den Randnrn.
69 und 71 des vorliegenden Urteils genannten
Bestimmungen des Rahmenbeschlusses
verbunden, so dass auf die Frage, ob sie in
die Zuständigkeit des
Gemeinschaftsgesetzgebers fallen könnten,
nicht eingegangen zu werden braucht.
74) Nach alledem verstößt der
Rahmenbeschluss 2005/667, da er die durch
Art. 80 Abs. 2 EG der Gemeinschaft
zugewiesenen Zuständigkeiten beeinträchtigt,
gegen Art. 47 EU und ist aufgrund seiner
Unteilbarkeit insgesamt für nichtig zu
erklären.
IV. Analyse der Entscheidungsgründe und
Anmerkungen
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom
23.10.2007 – C-440/05 (Kommission/Rat)[xxxix]
– einerseits einen weiteren Schritt hin zu
der Einräumung einer umfassenderen Kompetenz
der Organe der EG für das Kriminalstrafrecht
getan, andererseits eine
Zuständigkeitsgrenze gezogen. Das Urteil ist
ein klassischer Beleg für die Richtigkeit
der Einordnung des Europäischen Gerichtshofs
als „Motor der Integration“[xl].
Das Strafrecht nimmt damit offenkundig
entgegen anders lautenden Stimmen rege am
Prozess der europäischen Integration teil.
Die Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007
erweckt den Eindruck, als ob hiermit nicht
nur eine strafrechtliche Kompetenz zur
Angleichung der innerstaatlichen
Strafrechtsordnungen in der Umwelt- und
Verkehrspolitik anerkannt wurde, sondern
auch weiter gehende
Harmonisierungsbestrebungen bei entsprechend
starken Beeinträchtigungen von Rechtsgütern
von Politikbereichen des EG-Vertrages im
Einzelfall kompetenzgemäß wären. Wohlgemerkt
geht es nicht um die Verhängung eigener
strafrechtlicher Sanktionen, sondern
vielmehr um die Befugnis, die
Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten,
innerhalb ihres eigenen Strafrechtssystems
bestimmte Handlungen als Straftat
einzustufen, um auf diese Weise die
Gemeinschaftsrechtsordnung
aufrechtzuerhalten.
Explizit hat der EuGH in seinem Urteil
erneut ausgeführt, dass die Gemeinschaft
befugt sei, „die Mitgliedstaaten [...] zur
Einführung derartiger Sanktionen zu
verpflichten, um die volle Wirksamkeit der
von ihm in diesem Bereich erlassenen
Rechtsnormen zu gewährleisten, wenn die
Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und
abschreckender strafrechtlicher Sanktionen
durch die zuständigen nationalen Behörden
eine zur Bekämpfung schwerer
Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche
Maßnahme darstellt“ (Rn. 66). Dem
EG-Gesetzgeber ist daher ein
Einschätzungsspielraum zugebilligt worden,
was ihm im Einzelfall „notwendig“ erscheint,
um die volle Wirksamkeit der
Gemeinschaftsrechtsnormen durch
strafrechtliche Maßnahmen durch die
Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Offenbar
steht die Befugnis der Organe der EG zur
Setzung strafrechtlicher Rechtsakte nur noch
unter der Bedingung der „Unerlässlichkeit“
oder „Notwendigkeit“.[xli]
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem
Urteil vom 23.10.2007, in dem es abermals um
die Zuständigkeitskonkurrenz von erster und
dritter „Säule“ ging, erwartungsgemäß an
seiner bisherigen Rechtsprechung
festgehalten, dass ein Rechtsakt nicht auf
Grundlage des EU-Vertrags ergehen darf, wenn
hinsichtlich der geregelten Materie eine
EG-Kompetenz besteht. Aus Art. 47 EU ergebe
sich jedenfalls ein Vorrang des EG-Vertrags.
Nach Art. 47 EU lasse der Vertrag über die
Europäische Union den EG-Vertrag unberührt.
Dasselbe ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 EU,
der den Titel VI des EU-Vertrags einleitet.
Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass
die Handlungen, von denen der Rat behauptet,
sie fielen unter diesen Titel VI, nicht in
die Zuständigkeiten übergreifen, die die
Bestimmungen des EG-Vertrags der
Gemeinschaft zuweisen.[xlii]
Nach den Ausführungen der EuGH war daher zu
prüfen, ob der Rahmenbeschluss 2005/667/JI
des Rates vom 12.7.2005 zur Verstärkung des
strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der
Verschmutzung durch Schiffe[xliii]
die Zuständigkeit, über die die Gemeinschaft
nach Art. 80 Abs. 2 EG verfügt, insoweit
berühren, als sie auf der Grundlage dieser
Bestimmung hätten erlassen werden können. Im
Endeffekt bejahte der EuGH diese Frage für
bestimmte Vorschriften und führte aus, dass
der Hauptzweck der Artikel des
Rahmenbeschlusses die Erhöhung der
Sicherheit des Seeverkehrs sei und dass
diese Vorschriften wirksam auf der Grundlage
des Art. 80 Abs. 2 EG hätten erlassen werden
können. Die EG-Organe seien grundsätzlich
befugt, die Mitgliedstaaten zu verpflichten,
wirksame und auch abschreckende
strafrechtliche Sanktionen für juristische
und natürliche Personen zu statuieren, die
Straftaten im Sinne der Richtlinie
2005/35/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die
Meeresverschmutzung durch Schiffe und die
Einführung von Sanktionen für Verstöße
begehen.
Der EuGH gab damit der Kommission der EG
Recht, die der Ansicht war, dass der
Rahmenbeschluss nicht auf der richtigen
Rechtsgrundlage erlassen worden sei.[xliv]
Der Gerichtshof erklärte den Rahmenbeschluss
daher für nichtig. Als Rechtsgrundlage waren
Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU und Art. 34 Abs.
2 Buchst. b EU und damit Vorschriften der
intergouvernementalen Zusammenarbeit
herangezogen worden. In der Tat fallen das
Ziel und der Inhalt des Rahmenbeschlusses in
die vom EG-Vertrag im Rahmen der gemeinsamen
Verkehrspolitik vorgesehenen
Zuständigkeiten. Da die Art. 2, 3 und 5 des
Rahmenbeschlusses 2005/667 die Wirksamkeit
der im Bereich der Sicherheit des
Seeverkehrs erlassenen Rechtsnormen
gewährleisten sollen, deren Missachtung
schwerwiegende Folgen für die Umwelt haben
kann, und zu diesem Zweck die
Mitgliedstaaten verpflichten, bestimmte
Verhaltensweisen strafrechtlich zu ahnden,
haben diese Artikel im Wesentlichen die
Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs
und den Umweltschutz zum Ziel und hätten
wirksam auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2
EG erlassen werden können. Wäre dies
beachtet worden, hätte die Kommission das
Gesetzgebungsverfahren eingeleitet und das
Europäische Parlament am Erlass des
betreffenden Rechtsakts beteiligen müssen.
1. Fortführung der wegweisenden
Rechtsprechung des EuGH vom 13. 09. 2005 –
C-176/03
Die vorliegende Entscheidung des EuGH
schließt sich unmittelbar an die wegweisende
Entscheidung des Gerichtshofs vom 13.9.2005,
in der Rechtssache Kommission/Rat, C-176/03,
an. Die Zuständigkeit der EG zur partiellen
Angleichung der innerstaatlichen
Strafvorschriften der Mitgliedstaaten per
Richtlinie hatte der EuGH hier bereits
anerkannt. Dagegen war zuvor in der
Literatur und von Mitgliedern des Rats der
EG – wie sich nun zeigt: zu Unrecht –
argumentiert worden, das Strafrecht sei der
im Rahmen der durch den EU-Vertrag
institutionalisierten polizeilichen und
justiziellen Zusammenarbeit der Regierungen
in Strafsachen, Titel IV, vorbehalten.[xlv]
Der Gerichtshof hatte den Rahmenbeschluss
2003/80/JI des Rates vom 27.1.2003 über den
Schutz der Umwelt durch das Strafrecht[xlvi]
mit der parallelen Begründung für nichtig
erklärt, die in jenem Fall streitigen
Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten
verpflichteten, strafrechtliche Sanktionen
für eine Reihe von Umweltstraftaten
vorzusehen, hätten von der Gemeinschaft
richtigerweise auf eine
Ermächtigungsgrundlage des EG-Vertrags (Art.
175 EG) gestützt wer-den müssen. Auch hier
war stattdessen ein Rechtsakt
strafrechtlichen Inhalts auf Grundlage des
Titels VI des EU-Vertrages ergangen in der
Fehlannahme, das Strafrecht sei der „3.
Säule“ vorbehalten. Insgesamt hat der EuGH
den Gemeinschaftsgesetzgeber im Urteil aus
2005 zum Erlass von Maßnahmen befugt
angesehen, durch die die Mitgliedstaaten
ausdrücklich verpflichtet werden, für ein
bestimmtes Verhalten strafrechtliche
Sanktionen vorzusehen, und die somit eine
Teilharmonisierung der
Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
enthalten.[xlvii] In
der auf dieses Urteil folgenden „Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament
und den Rat über die Folgen des Urteils des
Gerichtshofs vom 13. September 2005 (Rs.
C-176/03, Kommission gegen Rat)“[xlviii]
hatte das EG-Organ sich bereits dazu
entschlossen, den Gerichtshof mit einer
Klage zur Nichtigerklärung des
Rahmenbeschlusses 2005/667/JI zu befassen.
Es handelte sich um den einzigen Fall, in
dem die Kommission wegen der Verfahrensfrist
die Möglichkeit hatte, eine
Nichtigkeitsklage zu erheben.
Da der Gerichtshof diesem eingeschlagenen
Weg auch zwei Jahre danach treu geblieben
ist, kann man im Nachhinein festhalten, dass
es sich bei der letzten für das europäische
Strafrecht bedeutenden Entscheidung aus dem
Jahre 2005 nicht um eine
„Ausreißer-Entscheidung“ handelte. Entgegen
den Erwartungen von Euroskeptikern hat der
EuGH die partielle Angleichung von
innerstaatlichen Strafvorschriften nunmehr
nicht mehr auf die Umweltpolitik begrenzt.[xlix]
Hiervon war noch das Europäische Parlament
in der „Entschließung zu den Folgen des
Urteils des Gerichtshofs vom 13. September
2005 (Rs. C-176/03, Kommission gegen Rat)“
ausgegangen und hielt einen Transfer der
Rechtsprechung des EuGH auf andere
Politikbereiche nicht uneingeschränkt für
möglich. Diese Frage hat der Gerichtshof
zugegebenermaßen nicht mit der gewünschten
Klarheit beantwortet, wie es der
Generalanwalt Ján Mazák in seinen
Schlussanträgen vom 28. Juni 2007 gefordert
hatte (Rn. 99). Der EuGH nahm aktuell
mehrmals ausdrücklich Bezug auf den
Umweltschutz, zumal sich der untersuchte
Rahmenbeschluss an der Grenze der
Seeverkehrs- zur Umweltpolitik ansiedelte,
keineswegs bestätigte der EuGH die generelle
Übertragbarkeit der Entscheidung
ausdrücklich, etwa aufgrund des Grundsatzes
der Wirksamkeit des zugrunde liegenden
Gemeinschaftsrechts.
2. Die Regelungstiefe der
strafrechtlichen Sanktionen des
Rahmenbeschlusses 2005/667/JI
Zurecht hatte der Generalanwalt Mazák in
seinem Schlussantrag vom 28.6.2007 erkannt,
dass im Mittelpunkt des vorliegenden
Rechtsstreits die wichtige Frage stand, wie
groß der im Urteil vom 13.9.2005 gemachte
Schritt, der Teilharmonisierung der
Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,
wirklich war, d.h., wie weit die damit
festgestellte Gemeinschaftskompetenz,
strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, sich
in die Breite und in die Tiefe erstreckt.
Das besondere Interesse an dieser Thematik
beruht in erster Linie darauf, dass national
divergierende Strafrechtsordnungen
Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können.
Es muss nämlich als sehr fraglich angesehen
werden, ob rechtsharmonisierende Maßnahmen
allein zur Verbesserung des Rechtszustandes
beitragen können. Zum einen können
punktuelle rechtsharmonisierende Maßnahmen
einzelner Vorschriften des Besonderen Teils
der Strafgesetzbücher nämlich bei
realistischer Betrachtung nicht die
uneinheitliche Bestrafung von Delinquenten
verhindern, da die Strafbarkeit einer Person
immer noch von allgemeinen Regeln und den
Strafverfahrensrechten, die sich höchst
unterschiedlich gestalten, mit beeinflusst
wird.[l] Zum anderen
gerät das Ziel einer gleichmäßigen
Sanktionierung dadurch in Gefahr, dass die
EG-Staaten bei einem hinreichenden
Umsetzungsspielraum selbst entscheiden
können, wie sie der Richtlinie nachkommen.[li]
Schließlich sind Richtlinien nur
hinsichtlich des zu erreichenden Ziels für
die Mitgliedstaaten verbindlich (Art. 249
Abs. 3 EG). Zwar belassen insbesondere
Richtlinien, die nur die Verpflichtung zur
Einführung „notwendiger Maßnahmen“ zur
Sicherstellung der Sanktionierung von
Verstößen gegen überstaatliche
Gemeinschaftsrechtsgüter vorsehen,[lii]
den Mitgliedsländern einen weiten
Umsetzungsspielraum. Demgegenüber gerät aber
das Ziel der Vereinheitlichung der
Regelungsmaterie stark in Gefahr: Jedes
zuständige nationale Gesetzgebungsorgan kann
selbst entscheiden, in welcher Weise es der
Richtlinie nachkommt. Hält ein Mitgliedstaat
die Einordnung von Verstößen gegen
Gemeinschaftsrechtsnormen ins Strafrecht für
passend, ein Nachbarland hingegen die
Ahndung mit verwaltungsrechtlichen Maßnahmen
für ausreichend,[liii]
so haben beide Staaten die sich aus der
Richtlinie ergebende Umsetzungsverpflichtung
zwar formell befolgt. Hingegen wird sich im
Beispielsfall auch künftig die Strafbarkeit
in den beiden Mitgliedstaaten gravierend
unterscheiden. Da Harmonisierungsbemühungen
aus diesen Gründen nicht per se
erstrebenswert sind, wird die Diskussion um
die Reichweite der EG-Strafrechtskompetenz
und der Ermächtigungsgrundlagen des
EG-Vertrags davon bestimmt, ob es erlaubt
ist, Art und Höhe der vorzusehenden
Sanktionen festzulegen bzw. künftig sogar
die Kompetenz zur Statuierung unmittelbar
anwendbarer strafrechtlicher Vorschriften im
Verordnungswege besteht.[liv]
Die Grenze der Zuständigkeit der Organe der
EG ist nach Auffassung des EuGH jedenfalls
überschritten, wenn die EG-Organe den
Mitgliedstaaten die Festlegung der
(Mindest-)Höhe der Sanktion vorschreiben.
Auch diesbezüglich folgte das Gericht dem
Schlussantrag des Generalanwalts. In den
Art. 4 und 6 des Rahmenbeschlusses war
vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Tat
im Höchstmaß durch eine vorgegebene
(Mindest-)Freiheitsstrafe ahnden müssten.
Bei groben Fahrlässigkeitstaten sollte die
Freiheitsstrafe gem. Art. 4 des
Rahmenbeschlusses 2005/667 mindestens bei
zwei bis fünf Jahren liegen, bei
vorsätzlichen Straftaten sogar bei fünf bis
zehn Jahren.[lv] Dies
falle nicht mehr in die Zuständigkeit der
Gemeinschaft, führte das Gericht aus. Das
Gericht hatte in der Entscheidung vom
13.9.2005 – C-176/03 (Kommission/Rat)
bereits betont, dass den Mitgliedstaaten ein
ausreichender Umsetzungsspielraum bei
EG-Richtlinien zuzubilligen sei.[lvi]
Nicht ganz von der Hand gewiesen werden kann
jedoch die Ansicht der Kommission, dass der
Rahmenbeschluss den Mitgliedstaaten
tatsächlich einen gewissen
Ermessensspielraum bei der Art und Höhe der
anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen
beließ und die nationalen Gerichte zur
individuellen Strafzumessung befugt seien.[lvii]
Im Rahmenbeschluss war nämlich die konkrete
Sanktionshöhe offen gelassen und nur ein
bestimmter Rahmen einer Kriminalstrafe
vorgegeben worden. Unstrittig war dagegen
die Festlegung von Kriminalstrafen Inhalt
des Rahmenbeschlusses. Diese
Konkretisierungen einer strafrechtlichen
Sanktion und der geringe Umsetzungsspielraum
der Mitgliedstaaten gingen dem EuGH jedoch
zu weit, so dass dieser eine entsprechende
Richtlinienkompetenz ablehnte. Wohl aus
diesem Grund hatte der Rat der Europäischen
Gemeinschaft in der Vergangenheit von
konkret vorgegebenen Umsetzungspflichten in
Richtlinien abgesehen und damit die dahin
gehenden Versuche des Europäischen
Parlaments und der Kommission vereitelt.[lviii]
So ist es auch zu erklären, dass sich die im
„Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems
zum Zwecke der Geldwäsche“[lix]
vorgesehene Verpflichtung der
Mitgliedstaaten zur Androhung von
Kriminalstrafen in der Endversion nicht mehr
wiederfand. In Art. 2 dieses
Richtlinienvorschlags war vorgesehen, die
EG-Staaten dazu zu verpflichten, dass diese
„dafür sorgen, dass [...] die Geldwäsche in
ihren nationalen Rechtsvorschriften als
strafbare Handlung gilt“[lx].
Strafrechtliche Sanktionen, ihre
Wirksamkeit und ihre abschreckende Wirkung
dürfen ferner – auch insoweit ist dem
Generalanwalt Recht zu geben – nicht
losgelöst von den anderen im nationalen
Recht vorgesehenen strafrechtlichen
Sanktionen und ihrem Einsatz als
Durchsetzungsinstrument in einem
Mitgliedstaat betrachtet werden. Die Höhe
einer Geldstrafe in den einzelnen
Mitgliedstaaten kann einen vollkommen
unterschiedlichen Eindruck von der Schwere
der Straftat vermitteln. Die Mitgliedstaaten
wären daher zweifellos besser als die
Gemeinschaft in der Lage, den Begriff
„wirksame, angemessene und abschreckende
strafrechtliche Sanktionen“ in ihre eigene
Rechtsordnung und ihren eigenen
gesellschaftlichen Kontext zu transferieren.[lxi]
Unabhängig davon hätte das rein praktische
Problem bestanden, dass die im
Rahmenbeschluss geforderten Sanktionen, z.B.
in Art. 6 des Rahmenbeschlusses 2005/667,
„im Höchstmaß von 750.000 EUR bis
1.500.000“,[lxii]
nicht mit dem strafrechtlichen
Sanktionssystem einzelner Mitgliedstaaten
vereinbar gewesen wären und daher einen
„Bruch“ im nationalen Strafzumessungsrecht
verursacht hätten. In Deutschland wird die
Geldstrafe bekanntlich nach dem
Tagessatzsystem bemessen, die Höhe der
Tagessätze wird erst in einem zweiten
Schritt beziffert, was sicherstellen soll,
dass die wirtschaftlichen Verhältnisse
Berücksichtigung finden. Für das
Ordnungswidrigkeitenrecht ergibt sich die
Ausrichtung der Höhe der Geldbuße auf die
finanzielle Lage aus § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG.
Nicht kompetenzgemäß wäre auch die
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur
Einführung von Verbandsstrafen bzw. die
Festlegung einheitlicher Strafen gegen
Unternehmen/Unternehmensvereinigungen in den
nationalen Strafgesetzbüchern.
Bekanntlich bestehen besonders in
Deutschland erhebliche Vorbehalte gegen die
Strafbarkeit juristischer Personen wegen der
Gefahr der Verletzung des Schuldprinzips.[lxiii]
Nach Art. 5 des Rahmenbeschlusses hätten die
Mitgliedstaaten ansonsten die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen müssen, um
sicherzustellen, dass juristische Personen
für die Straftaten nach Art. 2 und 3 des
Rahmenbeschlusses verantwortlich gemacht
werden können.[lxiv]
3. Die intergouvernementale
Zusammenarbeit im EU-Vertrag als
Rechtsgrundlage für Bestimmungen mit
konkreter Sanktionshöhe und kritische
Würdigung
Interessant ist in diesem Zusammenhang
die Bemerkung des Gerichtshofs am Ende des
Urteils, dass die Art. 4 und 6 des
Rahmenbeschlusses „nicht unter Verstoß gegen
Art. 47 EU erlassen worden“ seien.[lxv]
Dies konnte freilich nichts an der
Gesamtnichtigkeit des Rahmenbeschluss
ändern. Hieraus ergibt sich aber, dass der
Gerichtshof immerhin davon aus ging, dass
diese Vorschriften zur Art und zum Maß der
Sanktion auf Grundlage des EU-Vertrages
ergehen dürften. Dies überrascht. Auch in
diesem Punkt folgte das Gericht offenbar dem
Generalanwalt, der in Rn. 131 seines
Schlussantrags der Auffassung war, der
Erlass derartiger Bestimmungen falle unter
Titel VI des Vertrags über die Europäische
Union. Diese Auslegung erscheint jedoch
schwer vereinbar mit der aktuellen
Zuständigkeitsverteilung zwischen dem ersten
und dritten Pfeiler. Die Aufspaltung in zwei
verschiedene Rechtsetzungsakte erscheint
zunächst sachfremd und lässt ein
einheitliches homogenes Gesamtkonzept
vermissen. Mit Blick auf die verschieden
hohen Integrationsgrade von Rechtsakten der
Gemeinschaft und völkerrechtlichen Abkommen
wäre es völlig unverständlich, wenn die
Festlegung von besonders sensiblen Materien,
wie der konkreten Höhe einer
kriminalstrafrechtlichen Sanktion, der
völkerrechtlich ausgestalteten dritten Säule
vorbehalten sein soll, obwohl dem EG-Vertrag
grundsätzlich Vorrang zukommt. Noch absurder
wäre dies bei Rechtsakten zum Schutz von
gemeinschaftsrechtlichen Politikbereichen,
bei denen die Mitgliedstaaten umfassend
Kompetenzen auf die Organe der EG übertragen
haben und umgekehrt auf ihre
Souveränitätsrechte verzichtet haben. Nicht
mehr nachvollziehbar wäre es, wenn
(ausgerechnet) hier der EU-Vertrag statt dem
EG-Vertrag Anwendung finden soll.
V. Fazit und Ausblick
Schlussendlich lässt sich feststellen,
dass das Urteil die bedeutendste
Entscheidung im europäischen Strafrecht seit
langem ist und damit der Weg frei für eine
umfassendere Teilharmonisierung der
Strafgesetzbücher der Mitgliedstaaten unter
der Regie der EG-Organe gemacht wurde, da
die Argumentation des EuGH ausnahmslos auf
die übrigen gemeinsamen Politiken und die
vier Grundfreiheiten (Freizügigkeit sowie
freier Waren-, Dienstleistungs- und
Kapitalverkehr) Anwendung finden kann. Die
Annahme geeigneter strafrechtlicher
Maßnahmen auf der Grundlage des
Gemeinschaftsrechts wird weiterhin unter der
Voraussetzung stehen, dass nachweislich die
Notwendigkeit besteht, schwere Defizite bei
der Umsetzung der Zielsetzungen der
Gemeinschaft durch strafrechtliche Maßnahmen
zu beseitigen, durch die die volle
Wirksamkeit einer Gemeinschaftspolitik oder
die Verwirklichung einer Grundfreiheit
gewährleistet wird. Der Nachweis dieser
Notwendigkeit muss dabei in jedem einzelnen
Fall erbracht werden. Diese Grenze ist
jedoch bei strafrechtlichen Richtlinien ohne
Umsetzungsspielraum überschritten. Der EuGH
entschied in seinem Urteil vom 23.10.07 –
Rs. C-440/05, dass derartige Vorschriften zu
Art und Maß der anzuwendenden Sanktion nicht
kompetenzgemäß sind. Diesbezüglich zeigte
das Urteil des EuGH jedoch einen Ausweg auf:
Hier seien die Ermächtigungsgrundlagen der
intergouvernementalen Zusammenarbeit im
EU-Vertrag heranzuziehen. Es liegt daher
nahe, dass dieser Teil des Rahmenbeschlusses
2005/667/JI isoliert auf Grundlage des
EU-Vertrages erlassen werden wird. Damit ist
anzuzweifeln, dass der Praxis der doppelten
Gesetzgebung (Richtlinie oder Verordnung
plus Rahmenbeschluss), die in den letzten
Jahren wiederholt zum Zuge kam, ein Ende
gesetzt wird. Es bleibt eine spannende
Frage, wo künftig Vorschriften zur Art und
Höhe der Kriminalstrafe platziert werden und
ob dies der Überprüfung durch den
Europäischen Gerichtshof standhalten wird.
[i] Der Verf. ist
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
in der Kanzlei Dr. Caspers & Mock in
Koblenz.
[ii] Bruns,
Der strafrechtliche Schutz der europäischen
Marktordnungen für die Landwirtschaft, 1980,
S. 15; Rüter, ZStW 105 (1993), 30 (35);
Satzger, Die Europäisierung des Strafrechts,
2001, Kap. 3. A. II. 2).
[iii] Ambos/Steiner, JuS 2001, 9 (11);
Argyropoulos, KritV 1999, 201 (205);
Kaiafa-Gbandi, KritV 1999, 162 (169).
[iv] Albrecht/Braum,
ELR 1999, 293 (298); dies., KritV 1998, 460
(466); Bernardi, RDPC 1997, 405 (408, 412);
Biancarelli, RSCDPC 1987, 131; ders./Maidani,
RSCDPC 1984, 225 (226); Dannecker, Jura
1998, 79 (80); Johannes, ZStW 83 (1971), 531
(542); Jung, JuS 1998, 1 (6), dies., JuS
2000, 417 (424) spricht zu Recht von
„Affinität(en) von Strafrecht und zentraler
Gewalt bzw. Staat“; ähnlich dies., in
dies./Müller-Dietz/ Neumann (Hrsg.),
Perspektiven der Strafrechtsentwicklung,
Ringvorlesung im Sommersemester 1994 an der
Universität des Saarlandes, 1996, S. 69;
Magiera, DÖV 1998, 173 (181); Manoledakis,
KritV 1999, 181 (184); Otto, Jura 2000, 98;
Teske, EuR 1992, 265 (271); Wilkitzki, ZStW
105 (1993), 821 (826).
[v] In: Arzt u.a. (Hrsg.), Festschrift
für Baumann, Jürgen, 1992, S. 561.
[vi] Binding,
Handbuch des Strafrechts, Band I, 1885, S.
4-7, 82, 96, 152 f.
[vii]
„Analyse der derzeitigen Praxis und
Vorschläge zur Bekämpfung von Mißmanagement,
Unregelmäßigkeiten und Be-trug, des
Ausschusses Unabhängiger Sachverständiger,
Band II, 2. Bericht über die Reform der
Kommission v.10.9.1999“, S. 191; Johannes,
ZStW 83 (1971), 531 (550); Marqués/Kert, ÖJZ
1999, 213 (214); Sieber, ZRP 2000, 186
(191). Zum Misstrauen vieler europäischer
Staaten gegenüber der ausländischen
Strafjustiz allgemein Weigend, JuS 2000, 105
(110).
[viii]
Oehler, in: Kaufmann/Schwinge/Welzel
(Hrsg.), In Erinnerungsgabe für Grünhut,
Max, 1965.
[ix]
Pagliaro, in: Schünemann/González (Hrsg.),
Bausteine des europäischen
Wirtschaftsstrafrechts, Madrid-Symposium für
Klaus Tiedemann, 1994, S. 379 ff. (383).
[x] EuGH, Urt. v.
13.9.2005 – C-176/03 (Kommission/Rat), ZIS
2006, 179; NJW 2006, 281; EuZW 2005, 632.
Vgl. dazu Hefendehl, ZIS 2006, 161.
[xi] „Die
Gemeinschaft wird innerhalb der Grenzen der
ihr in diesem Vertrag zugewiesenen
Befugnissen und gesetzten Ziele tätig“.
[xii] „Jedes Organ
handelt nach Maßgabe der ihm in diesem
Vertrag zugewiesenen Befugnisse“.
[xiii]
„Verpflichtungen, die sich aus diesem
Vertrag [...] ergeben“.
[xiv] So bereits vor Änderung der
Verträge: Generalanwalt Lagrange
(Schlussanträge), EuGH verb. Rs 7/56, 3/57,
7/57 (Algera), Slg. 1957, 83 (167); Goll/Kenntner,
EuZW 2002, 101; Kathrein, ÖJZ 1994, 785
(786).
[xv]
Bundesrepublik Deutschland in Rs. C-240/90
(Deutschland/Kommission), Slg. 1992 I, 5383
(5389); Dannecker, JZ 1996, 869; Kathrein,
ÖJZ 1994, 785 (793); Spannowsky, JZ 1994,
326 (333); S.Z. v. 18.10.1999, S. 4; Teske,
EuR 1992, 265 (271).
[xvi]
Weigend, ZStW 105 (1993), 774 (779); Zuleeg,
JZ 1992, 761 (768).
[xvii]
EuGH, Urt. v. 6.3.2007 – C-338/04, C-359/04
und C-360/04 (Placanica, Palazzese und
Sorricchio), NJW 2007, 1515.
[xviii] Anm. von
Haltern, NJW 2007, 1520.
[xix] EuGH, Rs.
299/86 (Drexl), Slg. 1988, 1213.
[xx] Rs 186/87 (Cowan),
Slg. 1989, 195 (222 Rz. 19).
[xxi] EuGH, Rs.
41/76, Slg. 1976, 1937.
[xxii] Satzger, StV 1999, 132.
[xxiii] Gärditz,
wistra 1999, 293 (294).
[xxiv] Cuerda Riezu, in:
Schünemann/González (Fn. 9), S. 367 ff.
(371).
[xxv] Rönnau,
wistra 1994, 203 (204).
[xxvi] Kühne, Anmerkung zum Urteil des
EuGH in der Rs. C-226/97, JZ 1998, 1070.
[xxvii] Schünemann,
GA 2002, 501.
[xxviii]
Reisner, Die Strafbarkeit von Schein- und
Umgehungshandlungen in der Europäischen
Gemeinschaft, 1995, S. 7.
[xxix] Hierzu:
Rosenau, ZIS 2008, S. 9 (13).
[xxx] H. Weiß, ZEuS
2006, 381.
[xxxi]
ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 55.
[xxxii] Vorschlag
für eine Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates über den
strafrechtlichen Schutz der Umwelt, KOM
(2001), 139 vom 13. März 2001, ABl. C 180 E
vom 26.6.2001, und geänderter Vorschlag KOM
(2002), 544.
[xxxiii]
Hefendehl, ZIS 2006, S. 161 (167).
[xxxiv] KOM (2005),
583 endg.
[xxxv]
Bull. 6-2006, Ziff. 1.19.16, BR-Drs. 495/06
vom 10.7.2006.
[xxxvi]
ABl. L 255, S. 164.
[xxxvii]
ABl. L Nr. 255 vom 30.9.2005, S. 11. Im 6.
Erwägungsgrund hieß es hier bereits: „Diese
Richtlinie wird ergänzt durch ausführliche
Bestimmungen über Delikte und Sanktionen
sowie andere Bestimmungen, die in dem
Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom
12. Juli 2005 zur Verstärkung des
strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der
Verschmutzung durch Schiffe enthalten sind.“
Die Richtlinie wurde gestützt auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Art. 80 Abs.
2.
[xxxviii]
Europäische Kommission, Richtlinienentwurf
KOM (2003), 92.
[xxxix]
NJW-Spezial 2007, 552.
[xl] R. Bernhardt, in: Grewe u.a.
(Hrsg.), Festschrift für Kutscher, Hans,
1981, Europäische Gerichtsbarkeit und
nationale Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 17
ff. (22 m.w.N.).
[xli]
Rn. 68 des Urteils vom 23.10.2007.
[xlii] Vgl. Urteil
vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-170/96
(Kommission/Rat), Slg. 1998, I-2763, Rn. 16.
[xliii] ABl. L Nr.
255 vom 30.9.2005, S. 164.
[xliv] ABl. der EU
C 22 v. 28.1.2006, S. 10.
[xlv] So noch immer
offenbar Satzger, Neue Kriminalpolitik 2007,
92.
[xlvi] ABl. L
29 vom 5.2.2003, S. 55.
[xlvii] Fromm, ZIS 2007, 26.
[
xlviii] ABl. C 49
vom 28.2.2006; KOM (2005), 583 final.
[xlix] Vgl. Anm.
zum Urteil des Gerichtshofs vom 13.
September 2005 Heger, JZ 2006, 310.
[l] Kühl, ZStW 109
(1997), 777 (784); Zieschang, ZStW 113
(2001), 255 (268).
[li]
Dannecker, in: Eser/Huber (Hrsg.),
Strafrechtsentwicklung in Europa 4, Teil 3,
1993, S. 60; Huthmacher, Der Vorrang des
Gemeinschaftsrechts bei indirekten
Kollisionen, 1985, S. 223; Weigend, ZStW 105
(1993), 774 (782, 799).
[lii] So geschehen in der sog.
„Bilanz-Richtlinie“ vom 25.7.1978, ABl.
1978, L 222, S. 11 ff., der sog.
„Insider-Richtlinie“ v. 13.11.1989, ABl.
1989, L 334, S. 30, sowie der sog.
„Geldwäsche-Richtlinie“ v. 10.6.1991, ABl.
1991, L 166, S. 77. Dazu Schünemann, GA
2002, 501 (502).
[liii]
Dannecker (Fn. 51), S. 60; Huthmacher (Fn.
51), S. 223; Weigend, ZStW 105 (1993), 774
(782, 799).
[liv]
Hierzu Fromm, Der strafrechtliche Schutz der
Finanzinteressen der EG, 2004.
[lv] In Art. 4 Abs.
4 des Rahmenbeschlusses hieß es: „Jeder
Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine
vorsätzlich begangene Straftat nach Artikel
2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von
mindestens fünf bis zehn Jahren bedroht ist,
wenn durch die Tat eine erhebliche und
umfangreiche Schädigung der Wasserqualität
oder von Tier- und Pflanzenarten oder Teilen
davon und der Tod oder eine schwere
Verletzung von Personen verursacht wurde.“
[lvi] In Rn. 49
dieses Urteils legte der EuGH fest, dass die
dort untersuchten Rechtsakte „den
Mitgliedstaaten aber die Wahl der
anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen
überlassen, die nach Art. 5 Abs. 1 des
Beschlusses freilich wirksam, angemessen und
abschreckend sein müssen.“ Kritisch zu
dieser Art der Einschränkung von
Harmonisierungsbestrebungen: Wegener/Greenawalt,
ZUR 2005, S. 585 (588), die die Vorgaben für
den nationalen Gesetzgeber schon als „recht
genau“ ansahen.
[lvii]
Rn. 35 des Urteils vom 23.10.2007.
[lviii] Sieber,
ZStW 103 (1991), 957 (965).
[lix] ABl. 1990, C
106, S. 6.
[lx]
ABl. 1990, C 106, S. 6 (8).
[lxi] Rn. 107 f.
des Schlussantrags des Generalanwalts vom
28.6.2007.
[lxii]
Art. 6 Abs. 1 lautete: „Die Sanktionen a)
umfassen zumindest in den Fällen, in denen
die juristische Person Taten nach Artikel 2
zu verantworten hat, Geldbußen oder
Geldstrafen i) im Höchstmaß von mindestens
150.000 bis 300.000 EUR; ii) im Höchstmaß
von mindestens 750.000 bis 1.500.000 EUR in
den schwersten Fällen einschließlich
mindestens der vorsätzlich begangenen Taten
nach Artikel 4 Absätze 4 und 5“.
[lxiii] Fromm, ZIS
2007, 279.
[lxiv]
In Art. 5 Abs. 1 war bestimmt: „Jeder
Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine
juristische Person für eine Tat nach Artikel
2 oder 3 verantwortlich gemacht werden kann,
die zu ihren Gunsten von einer Person
begangen wurde, die entweder allein oder als
Teil eines Organs der juristischen Person
gehandelt hat und die aufgrund a) einer
Befugnis zur Vertretung der juristischen
Person oder b) einer Befugnis,
Entscheidungen im Namen der juristischen
Person zu treffen, oder c) einer
Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen
Person eine Führungsposition innerhalb der
juristischen Person innehat.“
[lxv] Rn. 71 des
Urteils vom 23.10.2007.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
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