Wann verjähren Honoraransprüche?
Stand 06.11.2009*
- Seit dem 01.01.2002 gilt ein
allgemeiner Verjährungszeitraum. Fällige
Ansprüche verjähren in 3 Jahren, das
Jahr, in dem die Fälligkeit eingetreten
ist, wird hierbei nicht mitgerechnet.
- Soweit Ansprüche nach HOAI
abzurechnen sind, tritt der
Fälligkeitszeitpunkt nach § 8 HOAI a.
F., jetzt § 15 HOAI n. F. erst ab
Erteilung einer prüffähigen Schluss-
oder Abschlagsrechnung ein. Der
Ingenieur kann also den
Fälligkeitszeitpunkt selbst steuern.
- Ist die Rechnung nicht
prüffähig, wird die Prüffähigkeit
fingiert mit dem Ablauf von 2 Monaten,
spätestens ab diesem gilt die Rechnung
als prüffähig.
- Honoraransprüche, die nicht
nach HOAI abzurechnen sind, werden
bereits fällig mit Erbringung der
vollständigen Leistung, zu der der
Ingenieur sich verpflichtet hat, ohne
dass er eine Abrechnung erstellt hat. Er
hat also den Fälligkeitszeitpunkt nicht
selbst in der Hand.
- Abrechnungen, die auf ein altes
Vertragsverhältnis zurückgehen, welches
vor dem 01. Januar 2002 abgeschlossen
sind, fallen nicht unter die jetzt
allgemeinen Verjährungsvorschriften von
3 Jahren, sondern verjähren in 2 Jahren
unter Kaufleuten, also auch
Kapitalgesellschaften in 4 Jahren,
wieder das Jahr der Rechnungsstellung
nicht mitgerechnet.
Sylvester ist Schluss
Die HOAI hat, genau wie die VOB/B, eine
Bestimmung, wonach der auftragnehmende
Ingenieur es in der Hand hat, den
Fälligkeitszeitpunkt seiner Abrechnung zu
bestimmen. Für Ansprüche, die nach der HOAI
abzurechnen sind, gilt, soweit ein
Vertragsverhältnis vorliegt, auf welches die
alte HOAI anzuwenden ist, was jetzt noch der
Regelfall sein dürfte über § 8 HOAI a. F.,
dass ein Honoraranspruch, gleichgültig, ob
ihm eine Schlussrechnung oder eine
Abschlagsrechnung zu Grunde liegt, erst
fällig wird, wenn die vertraglich
vereinbarte Ingenieurleistung erbracht ist
und eine prüffähige Rechnung übergeben
worden ist. Das Gleiche regelt jetzt § 15
HOAI n. F. Solange also keine Rechnung
vorliegt, läuft die Verjährungsuhr nicht.
Der Ingenieur hat es vollständig selber in
der Hand, durch Rechnungsstellung nach
Leistungserbringung seine Honoraransprüche
fällig zu stellen. Eine ähnliche Regelung
beinhaltet §§ 14, 16 VOB/B. Auch dort ist es
Sache des Auftragnehmers, durch Stellung
einer prüfbaren Rechnung die Fälligkeit
seines Werklohnanspruchs auszulösen. Nach §
16 Nr. 3 VOB/B wird der
Schlussrechnungsbetrag fällig spätestens
innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der
Rechnung. Die VOB/B-Schlussrechnung ist also
noch an eine weitere Frist gebunden, um den
Beginnzeitpunkt der Verjährung zu berechnen.
Dort müssen nach Vorliegen der
Schlussrechnung beim Auftraggeber noch 2
Monate verstreichen, ehe die Fälligkeit
eintritt. Anders bei den Rechnungen der
Ingenieure und Architekten nach HOAI. Dort
tritt die Fälligkeit ein mit Überreichung
einer Rechnung, die prüffähig ist, sofort.
Ist die Rechnung nicht prüffähig, weil z. B.
nicht in Übereinstimmung mit der HOAI oder
dem Vertragsverhältnis stehend, tritt der
Fälligkeitszeitpunkt zunächst nicht ein.
Allerdings wird nach dem Ablauf von 2
Monaten auch bei einer nicht prüffähigen
HOAI-Abrechnung die Prüffähigkeit fingiert
mit der weiteren Konsequenz, dass dann ab
diesem Zeitpunkt erst die Verjährung zu
laufen beginnt.
Hierauf abzustellen ist aber risikoreich,
denn dies setzt voraus, dass zwar
abgerechnet worden ist, die Abrechnung aber
mangels Prüffähigkeit nicht fällig geworden
ist und erst nach Ablauf von 2 Monaten als
fällig gilt. Wird also mit einer Frist von
weniger als 2 Monaten bis zum 31.12. eines
Jahres eine HOAI-Rechnung gestellt, kann
diese fällig oder nicht fällig sein im alten
Jahr oder erst im Folgejahr.
Noch schwieriger wird der Fall, wenn der
Rechnungsempfänger die HOAI-Rechnung als
nicht prüffähig rügt, sie aber tatsächlich
prüffähig ist.
In allen diesen Fällen ist also zuerst
einmal zu entscheiden, ist die Rechnung
prüffähig oder nicht prüffähig mit der
Konsequenz, dass von dieser Feststellung der
Beginn des Laufes des Verjährungszeitraums
abhängig ist.
Ist dieser Zeitpunkt festgestellt, läuft die
Verjährungsuhr 3 Jahre und zwar beginnend
mit dem Jahr, was dem Jahr, in dem die
Fälligkeit eingetreten ist, folgt.
Beispiel: Fällige Rechnung gestellt und
zugegangen April 2006. Verjährungseintritt
31.12.2009.
Eine Hemmung der Verjährung tritt gegenüber
einem weit verbreiteten Irrtum nicht dadurch
ein, dass gemahnt wird. Die Hemmung der
Verjährung tritt ein entweder, indem die
Beteiligten über den Ausgleich der Rechnung
verhandeln, wobei ein wechselseitiges echtes
Verhandeln vorliegen muss. Das bloße
Ansinnen, darüber zu verhandeln, ob die
Verjährung hinausgeschoben werden könnte,
reicht nicht. Beide Parteien müssen
erkennbar bemüht sein, den
Verjährungseintritt zu verhindern. Der
Zeitraum dieser Verhandlung wird dem
gesetzlichen Zeitraum angehängt. Nach
ergebnislosem Ablauf der Verhandlung ist die
Verjährung weiter noch 3 Monate gehemmt.
Dann beginnt die Restzeit aus der alten
Verjährung zu laufen.
Beispiel: Rechnungsstellung 30.06.2006,
Regelablauf der Verjährung 31.12.2009. Im
Dezember 2009, 10 Tage vor dem 31.12.2009,
verhandeln die Parteien darüber, ob auf die
Einrede der Verjährung verzichtet werden
soll. Der Rechnungsempfänger will sich das
noch überlegen, lehnt dies aber nach einer
Überlegungsfrist von 2 Wochen ab. Die
Konsequenz ist, dass diese beiden Wochen
zuzüglich 3 Monate an die ursprünglich
laufende Verjährungsfrist angehängt wird
zuzügl. der Restlaufzeit aus der alten
Verjährungsfrist, mithin wie folgt:
31.12.2009 Regelverjährung, zuzügl. 2 Wochen
Verhandlungszeit 14.01.2010 zuzügl,. 3
Monate 14.04.2010, zuzügl. Restlaufzeit der
Verjährung noch aus dem Dezember 10 Tage
24.04.2010.
Eine weitere Möglichkeit, eine Verjährung in
die Hemmung zu bringen, besteht durch
gerichtliche Geltendmachung, entweder über
Mahnbescheid oder Klage. Hierbei reicht es,
wenn der Mahnbescheid oder die Klage noch
vor Ablauf des 31.12.2009 bei Gericht
eingereicht wird. Ab Anhängigkeit eines
Anspruchs ist die Verjährung gehemmt,
allerdings muss der Anspruchsteller dann ab
entsprechender Aufforderung durch das
Gericht umgehend die Gerichtskosten
einzahlen, damit der geltend gemachte
Anspruch auch dem Anspruchsgegner zugestellt
wird. Wenn diese Zustellung erst im neuen
Jahr, also 2010, geschieht, wird fingiert,
der Anspruch wäre bereits vor dem 31.12.2009
geltend gemacht worden durch
Rechtshängigkeit.
Generell kann bei einem positiven Ausgang
der Verhandlung über einen
Verjährungsverzicht auch vertraglich
vereinbart werden, dass auf die Einrede der
Verjährung bis auf Weiteres verzichtet wird.
Diese Erklärung wird meistens mit einer
weiteren Erklärung verbunden, indem
vereinbart wird:
Ich verzichte bis auf Weiteres auf die
Einrede der Verjährung, soweit letztere
nicht bereits eingetreten ist.
Liegt eine derartige Vereinbarung vor, kann
sich der Rechnungsempfänger nicht mehr
darauf berufen, der Anspruch, der in der
Rechnung abgerechnet wird, sei verjährt.
Geschieht ab der Erklärung, auf die Einrede
der Verjährung verzichten zu wollen, nichts,
verjährt diese Erklärung nun auch wieder in
3 Jahren, das Jahr der Erklärung
zugerechnet.
Da diese Erklärung aber nur einseitig
bindend ist, kann sie widerrufen werden, da
nur bis auf Weiteres auf die Einrede der
Verjährung verzichtet worden ist. Der
Widerruf hat zur Konsequenz, dass der bis
dahin laufende Verzicht wie eine Hemmung
behandelt wird.
Ab Widerruf hat der Ingenieur 3 Monate
zuzügl. Restlaufzeit aus der alten
Verjährungszeit noch die Möglichkeit, seine
Ansprüche geltend zu machen, sonst sind
diese endgültig verjährt.
Verjährungsfragen sind knifflige Fragen. Es
ist dringlich angezeigt, sich sachkundigen
Rat einzuholen, soweit zu befürchten steht,
Ansprüche gehen in die Verjährung.
Noch schwieriger wird die Sache, wenn
Ansprüche abgerechnet werden, die nicht
unter die HOAI fallen. Diese Ansprüche
werden nämlich fällig ohne Rechnungsstellung
mit vollständiger Leistungserbringung. Da
Architekten- und Ingenieurleistungen nicht
unter die Bestimmungen der VOB/B fallen,
können sie auch die Privilegierung der VOB/B
nicht für sich in Anspruch nehmen und sich
darauf zurückziehen, schließlich habe man
noch keine Rechnung gestellt. Wird also eine
Ingenieurleistung erbracht im Jahre 2006,
die nicht nach HOAI abrechnungsfähig ist,
parallel hierzu wird aber keine Rechnung
gestellt, verjährt der Vergütungsanspruch
zum 31.12.2009.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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