Umgangsrecht
Schadensersatz wegen Verletzung des Umgangsrechtes
Von Rechtsanwalt Ralf M. Georg, Fachanwalt für
Familienrecht
Bei Trennung und Scheidung bilden das Sorgerecht für die
Kinder und auch das
Umgangsrecht immer wieder Anlass zu
Meinungsverschiedenheiten. Der sorgeberechtigte Elternteil
kann sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er dem
anderen Elternteil den Umgang mit dem Kind nicht in der vom
Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt. Die dem
besuchsberechtigten Elternteil dann entstehenden
Mehraufwendungen können Gegenstand eines
Schadensersatzanspruches sein.
Der Bundesgerichtshof hatte vor kurzem folgenden Fall zu
entscheiden:
Die Parteien des Rechtsstreites waren geschiedene
Eheleute. Die elterliche Sorge für das 11jährige Kind war
von dem Familiengericht der Mutter übertragen worden, dem
Vater war ein Umgangsrecht eingeräumt. Nach der vom Gericht
festgelegten Regelung sollte das Kind den Vater an seinem
Wohnsitz in der Nähe von Berlin besuchen. Zu diesem Zweck
war vorgesehen, dass das Kind von Frankfurt nach Berlin
fliegen sollte unter Zuhilfenahme eines Begleitservices. Die
Mutter hatte gegen diese Regelung Beschwerde eingelegt, wie
sich später zeigte erfolgreich. Während des laufenden
Beschwerdeverfahrens lehnte die Mutter es ab, das Kind nach
Berlin fliegen zu lassen. Der Vater holte das Kind mit dem
Auto bei der Mutter der Mutter ab und fuhr mit ihm nach
Berlin gefahren. Mit der Klage forderte er nun Ersatz der
Mehrkosten, die durch die Fahrten gegenüber den Flugkosten
entstanden sind. Das Gericht gab ihm Recht.
Nach der Ansicht der Richter hatte sich die
sorgeberechtigte Mutter durch ihre verweigernde Haltung
schadensersatzpflichtig gemacht.
Zwischen den Eltern – so der Bundesgerichthof - besteht
ein Rechtsverhältnis, das wechselseitige Rechte und
Pflichten begründet und das auch eine Pflicht zur
Rücksichtnahme auf die Vermögensbelange des anderen Teils
umfasst. Der sorgeberechtigte Elternteil hat alles zu
unterlassen, was dem umgangsberechtigten Elternteil die
Wahrnehmung seines Umgangsrechtes erschwert.
Ist das Umgangsrecht durch eine Entscheidung des
Familiengerichtes konkret ausgestaltet, liegt nach der
Auffassung der Richter eine Pflichtverletzung bereits dann
vor, wenn der sorgeberechtigte Elternteil gegen diese
Umgangsregelung verstößt. Auch beachtliche Gründe des
Sorgeberechtigten rechtfertigen nach der Ansicht des
Bundesgerichtshofes keine Weigerungshaltung, solange die
entsprechende gerichtliche Regelung in der Welt ist. Nach
der Auffassung der Richter muss verhindert werden, dass
jeder Elternteil seine eigene Bewertung zur Frage des
Kindeswohles an die Stelle der bereits bestehenden
richterlichen Würdigung setzt. Dadurch würde die ordnende
Wirkung, die einer richterlichen Entscheidung zukommt,
untergraben.
Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass Voraussetzung für
den Schadensersatzanspruch das Vorliegen einer gerichtlichen
Entscheidung ist. Ohne Bedeutung ist dabei, ob diese in
Rechtskraft erwachsen ist. Dies zeigt sich daran, dass im
vorliegenden Fall die Regelung sogar nachher aufgehoben
wurde. Diese Umstände haben die Richter am Bundesgerichtshof
als unerheblich angesehen, da die Beschwerde der Mutter
gegen die Sorgerechtsregelung keine aufschiebende Wirkung
hatte. Für die Mutter bestand vorliegend lediglich die
Möglichkeit, die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der
Umgangsregelung zu beantragen. Macht der sorgeberechtigte
Elternteil von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder
entscheidet das Gericht über einen solchen Antrag nicht zu
seinen Gunsten, so besteht die Bindung an die Entscheidung
bis zur endgültigen Regelung im Beschwerdeverfahren.
Eine Ausnahme gilt nur, wenn gerichtliche Hilfe nicht
rechtzeitig zu erlangen ist, weil der konkrete
Kindeswohlgesichtspunkt bisher nicht berücksichtigt werden
konnte und so plötzlich aufgetreten ist, dass dieser nicht
mehr rechtzeitig zum Gegenstand einer Regelung im
Eilverfahren gemacht werden kann. Nur in diesen Fällen ist
es unter Umständen möglich, aus zwingenden
Kindeswohlinteressen auch ohne gerichtliche Gestattung von
der getroffenen Regelung abzuweichen. Ein solcher
Ausnahmefall könnte beispielsweise gegeben sein, wenn der
Vater die Kinder mit dem Pkw in betrunkenem Zustand zu
Besuchskontakten abholen will.
Der Verfasser hält diese Entscheidung für zu weitgehend.
Die Praxis zeigt, dass Verletzungen der Umgangsregelung an
der Tagesordnung sind, weil beispielsweise ein
Umgangskontakt an einem konkreten Wochenende nicht
stattfinden kann. Im Fazit ist allerdings dringend zu
empfehlen, dass der sorgeberechtigte Elternteil so
rechtzeitig Hinderungsgründe mitteilt, dass sich der
Umgangsberechtigte hierauf einstellen kann.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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