Untersuchungshaft
Untersuchungshaft - Überblick
von Rechtsanwalt
Markus Schmuck, Fachanwalt für Strafrecht
I. Einleitung
Diese Abhandlung soll dem juristisch nicht vorgebildeten
Leser einen ersten Einblick in den Sinn und die Struktur der
Untersuchungshaft geben. Gesetzliche Grundlage der
Untersuchungshaft - einer der wohl stärksten
Eingriffsmöglichkeiten des Staates in die persönliche
Freiheit des Bürgers - ist die Strafprozessordnung. Darüber
hinaus sind in den Richtlinien für das Strafverfahren
(RiStBV Rd. 46-60) einzelne Regelungen enthalten.
Zweck der Untersuchungshaft ist ausschließlich die
Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf
vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des
Täters. (Bundesverfassungsgericht NJW 1966, 243) Sie darf
nur in begrenzten Ausnahmefällen angeordnet werden. Dabei
ist stets das Interesse des Staates mit dem
Freiheitsanspruch des noch als unschuldig zu geltenden
Beschuldigten abzuwägen.
II. Richterliche Vorführung
Nimmt die Polizei nach selbständiger Prüfung oder nach
Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft einen Beschuldigten
fest (siehe auch § 127 StPO), und kommt zu dem Schluss, dass
dieser nicht wieder auf freien Fuß gesetzt werden soll, so
wird der Beschuldigte dem Haft- / Ermittlungsrichter
vorgeführt. Diese Vorführung hat gemäß § 128 StPO
unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme
stattzufinden. In diesem Zusammenhang ist gerade im Stadium
erster Ermittlungsversuche von Seiten der Polizei welche zu
diesem Zeitpunkt über nur meist vage Ermittlungsergebnisse
verfügt auf das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten
zu verweisen. Dieses aus dem deutschen Grundgesetz
abzuleitende Recht versuchen Strafverfolgungsorgane häufig
mit dem Mittel der informatorischen Befragung auszuhöhlen.
Hierbei stellt z.B. die Polizei ohne Belehrung der
anwesenden Personen die Art der Beteiligung des Einzelnen
fest. Wird ein strafbares Verhalten angenommen, so können
auch diese Erkenntnisse verwertet werden.
Hierzu beispielhaft ein Originalvermerk aus einer
polizeilichen Ermittlungsakte wegen Trunkenheitsfahrt vom
26.05.2000:
(...) um 14.30 Uhr wurde der BMW auf einem
Wanderparkplatz (...) angetroffen. (...) Etwa 75 Meter
entfernt stellten PK L. und ich einen kräftigen Mann fest
(...). Seine Atemluft roch deutlich nach Alkohol. (...)
Informatorisch (Anmerkung: d.h. ohne Belehrung) fragte ich
ihn, ob er schwere Probleme habe und sich deshalb betrunken
habe. Er erwiderte, (...) das er mit dem BMW gefahren sei,
wäre Mist gewesen (...).
Auf den verteidigungstaktischen Sinn der
Aussageverweigerung soll zu einem späteren Zeitpunkt
eingegangen werden. Zu erkennen ist jedoch auch für den
juristischen Laien anhand dieses Beispielsfalles, dass der
Nachweis der Trunkenheitsfahrt durch die vorschnelle und
sinnlose Äußerung des Beschuldigten - ermöglicht, zumindest
aber erheblich erleichtert wurde.
Nach Beendigung dieser Ermittlungen prüft der Richter
anhand der zu den Akten gereichten Ermittlungsergebnisse
(Zeugenaussagen usw.) und durch die Vernehmung des
Beschuldigten zum Tatvorwurf die Voraussetzungen für eben
den möglicherweise zu erlassenden Haftbefehl.
III. Haftbefehl
Ein Haftbefehl kann gegen den Beschuldigten erlassen
werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein
Haftgrund besteht (§ 112 I StPO). Als dringend verdächtig
ist ein Beschuldigter dann anzusehen, wenn die
Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter
oder Teilnehmer einer Straftat ist. Nach anderer Ansicht
bedeutet dringender Tatverdacht, dass eine Tat nach dem
Stand des Ermittlungsverfahrens als fast bewiesen erscheinen
muss (Kleinknecht/Meyer-Goßner § 112 Rd. 5).
Das Gesetz sieht folgende Haftgründe - hier im einzelnen
verkürzt - vor:
Der Haftgrund der Flucht gemäß § 112 II Nr. 1 StPO ist
anzunehmen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich
verborgen hält. Erläuterungen hierzu erübrigen sich.
Fluchtgefahr § 112 II Nr. 2 StPO besteht dann, wenn die
Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht,
dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als
dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Hierzu ist auf
alle Umstände des Falles einzugehen; insbesondere die Art
der Tat, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine
Lebensverhältnisse sowie sein Vorleben. Die Annahme dieses
am häufigsten vorkommenden Haftgrundes wird regional stark
unterschiedlich begründet. Im allgemeinen kann die
Straferwartung alleine Fluchtgefahr nicht begründen. Die
Fluchtgefahr muss anhand bestimmter Tatsachen belegt sein.
Mutmaßungen oder Spekulationen sollen nicht ausreichen. In
diesem Zusammenhang spielt jedoch der angebliche
Erfahrungssatz, dass die Neigung zur Flucht desto größer
sei, je höher die zu erwartende Strafe eingeschätzt werde,
eine nicht unerhebliche aber zweifelhafte Rolle. In der
Praxis führt dies zu einer Art Akzessorietät des Haftgrundes
nach der Formel:
Dringender Tatverdacht einer mit einer erheblichen
Freiheitsstrafe bedrohten Tat = Erfahrungssatz einer
Fluchtneigung = Fluchtgefahr.
Verdunklungsgefahr (§ 112 II Nr. 3) wird angenommen, wenn
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht
begründet, dass durch bestimmte Handlungen auf sachliche
oder persönliche Beweismittel eingewirkt und dadurch die
Ermittlung der Wahrheit erschwert werden wird. Im einzelnen
muss hinsichtlich der einzelnen Fallgruppen und Einzelfragen
auf das Schrifttum und die Rechtsprechung der
Oberlandesgerichte verwiesen werden, da die Auslegung der
Norm regional unterschiedlich stattfindet und
einzelfallorientiert ist.
Präventiv-polizeilicher Natur ist der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr. Dieser ist dann gegeben, wenn der
Beschuldigte verdächtig ist eine der Katalogtaten des § 112
a I Nr. 1 und 2 StPO (z.B. Vergewaltigung) begangen zu
haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass
weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begangen werden.
Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr muss aufgrund
bestimmter Tatsachen belegt werden. Aufgrund der
präventiv-polizeilichen Natur der Norm hat sie mit der
Sicherung der Wahrheitsermittlung nichts mehr zu tun.
Vielfach kann die Wiederholungsgefahr jedoch mit Erwägungen
aus kriminologischer Sicht ausgeräumt werden.
Kommt der Richter nun nicht zu der Überzeugung, dass ein
Haftbefehl zu erlassen ist, lehnt er den Antrag der
Staatsanwaltschaft ab und ordnet die Freilassung des
Beschuldigten an. Andernfalls erlässt er den Haftbefehl,
veranlasst die Benachrichtigung von Angehörigen oder
sonstigen Personen des Vertrauens und veranlasst die
Überstellung des Beschuldigten in die nächstgelegene
Untersuchungshaftanstalt.
IV. Haftverschonung
Der Haftrichter kann gleichzeitig mit dem Erlass des
Haftbefehls oder auch später dessen Aussetzung beschließen.
Eine Aussetzung des Vollzugs kommt in Betracht, wenn zwar
der Erlass eines Haftbefehls z.B. wegen Fluchtgefahr geboten
erscheint, aber weniger einschneidende Maßnahmen als der
Vollzug der Untersuchungshaft geeignet erscheinen, die
Fluchtgefahr auszuräumen.
Als solche milderen Maßnahmen kommen hier unter anderem
die Anweisung einer Meldepflicht (z.B. zweimal wöchentliche
Meldung bei der nächsten Polizeidienststelle), die
Hinterlegung einer Kaution oder die Anweisung den Wohnsitz
nicht zu verlassen in Betracht. Verletzt ein von
Untersuchungshaft verschonter Beschuldigter die Auflagen,
d.h. er kommt einer Auflage nicht nach oder trifft Anstalten
zur Flucht, so kann der Haftbefehl jederzeit wieder in
Vollzug gesetzt werden.
V. Überprüfung eines Haftbefehls
Hat der Untersuchungsgefangene keinen Verteidiger, findet
nach dreimonatigem Vollzug der Untersuchungshaft eine
Haftprüfung von Amts wegen gemäß § 117 V StPO statt. Diese
Prüfung erfolgt in aller Regel im schriftlichen Verfahren.
Unabhängig von dem Vorhandensein eines Verteidigers
findet spätestens nach 6 Monaten andauernder
Untersuchungshaft eine weitere gesetzlich vorgeschriebene
Haftprüfung bei einem Oberlandesgericht statt (§ 121 StPO).
Hier vergewissert sich das Gericht, ob besondere
Schwierigkeiten des Falles oder ein besonderer Umfang der
Ermittlungen die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Auch
diese Haftprüfung erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Auf Antrag des Beschuldigten kann neben den gesetzlich
vorgesehenen Haftprüfungen gemäß § 117 I StPO gerichtliche
Haftprüfung beantragt werden. Wenn es ausdrücklich beantragt
wird, findet dies in mündlicher Verhandlung statt. Sollte in
diesem Termin der Haftrichter die Fortdauer der
Untersuchungshaft beschließen, so ist ein erneuter Antrag
auf Haftprüfung erst dann zulässig, wenn die
Untersuchungshaft mindestens 3 Monate gedauert hat und seit
der letzten mündlichen Verhandlung mindestens 2 Monate
vergangen sind (§ 118 III StPO).
Gegen die Entscheidung des Richters kann der Beschuldigte
eine sogenannte Haftbeschwerde einlegen. Hier beschließt
eine Kammer des Landgericht über die Gesetzmäßigkeit der vom
Haftrichter getroffenen Entscheidung. Gegen diesen Beschluss
ist wiederum die weitere Beschwerde zulässig. Über diese
entscheidet in der Regel das Oberlandesgericht.
Die Fragen wann, in welcher Ausgestaltung und wie oft
gegen einen einmal erlassenen Haftbefehl vorgegangen werden
soll und kann, gehören zu den taktischen Erwägungen der
Strafverteidigung. Entscheidungen dieser Art gehören zu den
schwierigeren rechtlichen und verteidigungstaktischen Fragen
der Strafverteidigung und sollten einem erfahrenen
Strafverteidiger vorbehalten bleiben.
VI. Bewertung
Die einschneidende Wirkung einer Festnahme sollte nicht
unterschätzt werden. Der eben noch freie Bürger sieht sich
dem staatlichen Gewaltmonopol gegenüberstehen. Für ihn
streitet zwar noch - bis zur rechtskräftigen Verurteilung -
die in Art. 6 II EMRK begründete Unschuldsvermutung, aber
das Sonderopfer für die Allgemeinheit - der Wegfall der
persönlichen Bewegungsfreiheit - ist erst einmal
hinzunehmen. Mit der Anordnung der Untersuchungshaft droht
eine monate- wenn nicht in Ausnahmefällen sogar jahrelange
Untersuchungshaft mit den damit einhergehenden fatalen
Folgen des Existenzverlustes, Ansehensverlustes im sozialen
Umfeld, Verlust des Arbeitsplatzes und häufig auch
Zerrüttung von Partnerschaft, Ehe und Familienleben.
Schon Dahs sagte in seinem Handbuch des
Strafverteidigers,
dass die Untersuchungshaft das trostloseste Kapitel der
Strafverteidigung ist. In keinem anderen Verfahrensbereich
treten die Allmacht des Staates und die Ohnmacht der
Verteidigung so deutlich hervor.
und damit zum Ausdruck brachte, was als Gefühlsregung in
jedem Strafverteidiger vorgeht. Dabei darf nicht verkannt
werden, dass wohl in der Mehrzahl der Fälle die
Untersuchungshaft wegen Flucht- oder Verdunklungsgefahr
gerechtfertigt ist. Bei einer erheblichen Anzahl von
Verfahren muss jedoch an der Notwendigkeit bzw.
Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges gezweifelt werden.
Dies gilt insbesondere bei Betrachtung der durchaus
üblichen formularhaften Begründungsfloskeln in richterlichen
Haftbefehlen oder Beschwerdeentscheidungen wie z.B.: der
Beschuldigte hat mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu
rechnen. Es besteht somit der Haftgrund der Fluchtgefahr;
oder: die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen; oder:nach dem
bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist der Beschuldigte
der ihm vorgeworfenen Taten dringend verdächtig. Dies zeigt
auch, dass insbesondere eine Einlassung, d.h. eine auf den
strafrechtlichen Vorwurf bezogene Erklärung über die
Umstände der Tat, in der Regel nicht dazu geeignet sein
wird, den Beschuldigten wirkungsvoll gegen den Erlass eines
Haftbefehls zu schützen. Vielmehr stellt gerade die
Einlassung des Beschuldigten bei Strafverfolgungsorganen
(Polizei, Staatsanwaltschaft oder Tatrichter) nicht selten
ein unüberwindbares, kaum zu korrigierendes Hindernis
effektiver Strafverteidigung dar.
Der mit der Untersuchungshaft verbundene psychisch und
physisch empfundene Druck wird auch nach den
übereinstimmenden Erfahrungen nahezu aller Strafverteidiger
von den Strafverfolgungsbehörden gerade nicht selten bewusst
eingesetzt, um den Beschuldigten zur Aussage zu bewegen und
so dazu institutionalisiert, um das Schweigerecht des
Beschuldigten auszuhöhlen.
Bis auf wenige, wohl nur durch den erfahrenen
Strafverteidiger zu erkennenden Situationen, kann dem
Beschuldigten im Strafverfahren, insbesondere wenn der
Erlass eines Haftbefehls im Raum steht oder ein solcher
bereits erlassen ist, nur empfohlen werden, von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und nur nach
Rücksprache mit dem Verteidiger seines Vertrauens eine
Aussage zur Sache zu machen.
* Die Informationen stellen eine erste Information dar,
können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
Kontakt
mit uns auf.
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