Wenn der Hammer fällt
Transportrecht: Wer die
Verantwortung für den Warentransport auf
seinen Dienstleister abwälzen will, sollte
vorsichtig sein – auch Verlader werden mehr
und mehr in die Pflicht genommen.*
von Markus Schmuck,
Fachanwalt für Strafrecht, Koblenz, und
Dr.
Gerhard Wolter, Fachanwalt für
Transportrecht, Saarbrücken
Walter P., Logistikleiter eines
großen Elektronikherstellers, flucht. Auf
seinem Schreibtisch ist ein Bußgeldbescheid
in Höhe von 2800 Euro gelandet, weil ein
Fahrer seines Transportdienstleisters
kräftig gegen die Lenk- und
Ruhezeitenverordnung verstoßen hat. „Wieso
muss ich dafür bezahlen, wenn mein
Transporteur seine Disposition nicht im
Griff hat?“ denkt P. und greift zum Telefon.
Zwei Stunden später ist er klüger:
Tatsächlich konnte der Dienstleister seine
Zeitvorgaben nur erfüllen, wenn der Fahrer
eineinhalb Stunden länger unterwegs war, als
in der Lenk- und Ruhezeitenverordnung
vorgeschrieben. Damit trifft P. eine
Mitverantwortung, die sein Unternehmen viel
Geld kostet.
Dieser Fall ist fiktiv, aber er
könnte sich durchaus so abspielen. Schuld
daran ist eine unüberschaubare Fülle von
Vorschriften und Urteilen, die
Nicht-Juristen schlicht und einfach
überfordert. Dringend notwendig ist also,
dass sich sowohl Transporteure als auch
Verlader detailliert über ihre Rechte und
vor allem über ihre Pflichten klar werden.
Transporteure in der Pflicht
Transportunternehmen können diese
Aufgabe leichter bewältigen als ihre Kunden
– für sie ist der rechtliche Rahmen bereits
seit Jahren abgesteckt. Wichtigster Punkt
ist, dass die Transporteure bußgeldrechtlich
für die Einhaltung der gesetzlichen Lenk-
und Ruhezeiten sowie der Pausen durch die
Fahrer verantwortlich sind. Diese
Vorschriften sind in den EG-Verordnungen,
zum Beispiel VO 561/2006, geregelt. Achtet
ein Unternehmer nicht auf deren Einhaltung,
so kann die entsprechende Ordnungswidrigkeit
nach dem Fahrpersonalgesetz mit einer
Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet
werden. Dabei spielt es eine unerhebliche
Rolle, ob das Unternehmen vorsätzlich oder
fahrlässig gehandelt hat.
Vorsicht ist auch geboten, wenn ein
Beförderungszeitplan mit dem Verlader
vereinbart wird. Ist dabei nicht
sichergestellt, dass die gesetzlichen Lenk-
und Ruhezeiten sowie die Pausen eingehalten
werden, kann ebenfalls eine Geldbuße von bis
zu 15.000 Euro pro Fall verhängt werden.
Schließlich sind die Transporteure dazu
verpflichtet, die Lenk- und Ruhezeiten
lückenlos zu dokumentieren. Kommen sie
dieser Pflicht nicht nach, greift wieder das
Fahrpersonalgesetz: Für Ordnungswidrigkeiten
in diesem Bereich sieht das Gesetz ebenfalls
Geldbuße von bis zu 15.000 Euro pro Fall
vor.
Der zweite, nicht unerhebliche
Rechtsbereich, mit dem sich Fuhrunternehmen
auseinandersetzen müssen, ist in Paragraf 22
der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
Dieser Paragraf fordert ganz klar, dass die
Ladung einschließlich der Geräte zur
Ladungssicherung so verstaut und gesichert
werden müssen, dass sie selbst bei
Vollbremsung oder plötzlichem
Ausweichmanöver nicht verrutschen, umfallen,
hin- und herrollen, herabfallen oder
vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Weniger klar ist die Vorschrift,
dass bei der Ladungssicherung die
anerkannten Regeln der Technik beachtet
werden müssen. Was darunter im Einzelnen zu
verstehen sein soll, ist in höchstem Maße
umstritten und abhängig vom Einzelfall. Oft
genug moniert die Bußgeldstelle eine
unzureichende Ladungssicherung, obwohl diese
nicht zutrifft. Um einem lästigen und
langwierigen Streit vorzubeugen, sollten
Transportunternehmer ihre Fahrer regelmäßig
in Fragen der Ladungssicherung schulen
lassen.
Eigentlich selbstverständlich ist,
dass sich Fuhrunternehmer an die
Vorschriften des Paragraf 31 StVO halten.
Dieser besagt: „Der Halter eines Fahrzeugs
darf die Inbetriebnahme des Fahrzeugs oder
eines Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge
nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm
bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der
Führer nicht zur selbständigen Leitung
geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das
Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht
vorschriftsmäßig ist oder dass die
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die
Ladung oder die Besetzung leidet.“ Im
Klartext heißt dies nichts anderes, als dass
der Sattel- oder Lastzug ohne technische
Mängel und mit korrekt gesicherter Ladung
unterwegs sein muss und der Fahrer die
entsprechende Qualifikation, sprich den
notwendigen Führerschein, vorweisen kann.
Hinzu kommt, dass der Halter eines Fahrzeugs
zur Kasse gebeten werden kann, wenn sein
Fahrzeug überladen am Straßenverkehr
teilnimmt. Schließlich ist der Unternehmer
dazu verpflichtet, zu gewährleisten, dass
sämtliche Fahrer von den Einzelheiten
zulässiger Ladung Kenntnis haben.
Verlader sind mit im
Haftungs-Boot
Diese Anforderungen an die
Transportwirtschaft sind allgemein bekannt.
Weniger bekannt ist, dass der Gesetzgeber
sowie einige Bußgeldbehörden - und zurzeit
noch regional begrenzt auch Gerichte – gegen
die verladende Wirtschaft ermitteln oder
Verurteilungen aussprechen.
So kann nun auch gegen den
Versender nach dem neuen Fahrpersonalgesetz
eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro pro
Einzelfall verhängt werden, wenn die
zwischen Auftraggeber und Transporteur
vertraglich vereinbarten
Beförderungszeitpläne nicht gesetzeskonform
sind. Bestreitet also eine Spedition die
„Machbarkeit“ einer Disposition unter
Hinweis auf den Auftraggeber der „zu enge
Zeitkorridore setzten würde“, wird nunmehr
automatisch gegen das Verladeunternehmen,
also den Versender ermittelt. Die
Konsequenzen sind absehbar. Sie lassen sich
nur aushebeln, wenn der Verlader den
Nachweis erbringen kann, dass sein Zeitplan
die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten
sowie der Pausen sichergestellt hat.
Weniger Kopfzerbrechen bereitet die
derzeit gängige Praxis der Bußgeldbehörden
bei Verstößen von Transportunternehmen
hinsichtlich Verkehrsicherungspflichten,
Überladungen oder Ladungssicherungsverstößen
auch gegen die Verlader oder
Verladeverantwortlichen zu ermitteln.
Derzeit können aber aufgrund einer fehlenden
gesetzlichen Grundlage weder der Verlader
noch der Versender für die
Verkehrssicherheit der Ladung
bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden. Anders sieht es lediglich bei dem
Transport von Gefahrgut aus. Hier gelten
zusätzliche rechtliche Vorschriften und
Gesetze.
Damit ist aber das Problem der
Haftung von Verlader beziehungsweise
Versender in diesem Bereich nicht vom Tisch:
Die Oberlandesgerichte Stuttgart und Celle
haben zwei anders lautende Entscheidungen
gefällt, die in der Regel von den
Bußgeldbehörden angeführt werden. Das OLG
Stuttgart hat in seiner Entscheidung vom
27.12.1982 (Verkehrsrechtssammlung,
Band 64, Seite 308) die Auffassung
vertreten, dass sich Paragraf 22 StVO nicht
nur an den Führer und den Halter eines
Fahrzeugs, sondern darüber hinaus an
jedermann richte, der für die ordnungsgemäße
Verstauung der Ladung verantwortlich ist,
insbesondere aber an denjenigen, der unter
eigener Verantwortung das Fahrzeug beladen
hat. Das OLG Celle hat in seiner
Entscheidung vom 28.02.2007 (OLG
Celle in: NStZ-RR 2007, Seite 215) die
Ansicht vertreten, dass auch den Versender
der zu transportierenden Gegenstände die
Pflicht zur verkehrssicheren Ladung treffe.
Beide Entscheidungen werden jedoch
von der Mehrheit der kundigen Juristen
abgelehnt, denn sie lassen das im Straf- und
Bußgeldrecht geltende Analogieverbot (Art.
103 II Grundgesetz, Art. 7 EMRK) außer acht.
Folgende Argumente sprechen gegen eine
analoge, geschweige denn direkte Anwendung
des Paragraf 22 StVO:
- Die amtliche Überschrift des
Paragraf 23 StVO lautet „sonstige
Pflichten des Fahrzeugführers“. Diese
Formulierung indiziert, dass Paragraf 23
StVO eine Ergänzung zu Paragraf 22 StVO
darstellt, also die („sonstigen“)
Pflichten des Fahrzeugführers nennt, die
über die in Paragraf 22 StVO normierten
Pflichten hinausgehen. Demnach kann es
sich bei den in Paragraf 22 StVO
genannten Pflichten ausschließlich um
die (allgemeinen) Pflichten des
Fahrzeugführers, nicht aber um solche
dritter Personen handeln.
- Im Bußgeldkatalog existiert
kein Tatbestand, in dem der Verlader/Versender
explizit als Verantwortlicher benannt
wird.
- Es erscheint abwegig,
jemanden, der selbst weder am
Straßenverkehr teilnimmt noch – wie
beispielsweise der Verlader – die
Möglichkeit hat, auf denjenigen, der das
Fahrzeug tatsächlich im öffentlichen
Verkehr in Betrieb nimmt, einzuwirken,
nicht nur mit einer Geldbuße, sondern
darüber hinaus mit Punkten in Flensburg
zu belasten; letzteres würde bereits bei
dem Geschäftsführer einer kleinen Firma
in kürzester Zeit zu dem Entzug der
Fahrerlaubnis führen.
Angesichts dieser uneinheitlichen –
wenngleich fehlerhaften – Rechtsprechung
müssen Verlader/Versender ihr jeweiliges
Risiko einwerten, um sich nicht in Verfahren
mit Geldbußen und Punkteeinträgen in
Flensburg zu verstricken.
Bußgelder vermeiden
Logistikunternehmen können und
müssen das Risiko bußgeldrechtlicher
Haftung/Verfolgung dadurch minimieren, dass
sie für die unterschiedlichen,
bußgeldrechtlich relevanten Bereiche einen
Verantwortlichen bestimmen. Bei regelmäßiger
mindestens stichprobenartiger Kontrolle
zwischen den Unternehmensebenen stellt so
die Geschäftsführung oder der Vorstand
hinreichend sicher, dass die relevanten
Risiken bei dem beauftragten
Transportunternehmen nicht auftreten. Es
reicht nicht aus, darauf zu vertrauen, dass
das beauftragte Transportunternehmen korrekt
handelt. Werden dessen Arbeiten durch
festgelegte Kontrollmechanismen überwacht,
kann bereits dadurch die bußgeldrechtliche
Ermittlung/Ahndung beim Logistikunternehmen
gestoppt werden. Wer ganz sicher gehen will,
sollte eine Compliance-Regelung einführen
oder entsprechende Regelungen in das
Qualitätsmanagement-System aufnehmen. Walter
P. hat das sicherlich schon getan.
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Transporteur
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Verlader |
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keine Vereinbarung von Beförderungszeitplänen, die
die Einhaltung der gesetzlichen
Lenk- und Ruhezeiten nicht
sicherstellen |
keine Vereinbarung von Beförderungszeitplänen, die
die Einhaltung der gesetzlichen
Lenk- und Ruhezeiten nicht
sicherstellen |
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verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen
Lenk- und Ruhezeiten durch die
Fahrer |
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verantwortlich für die Dokumentation der Lenk- und
Ruhezeiten |
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verantwortlich für die Ladungssicherung |
nach
OLG Stuttgart und OLG Celle:
verantwortlich für die
Ladungssicherung
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verantwortlich für die Verkehrssicherheit der
Fahrzeuge |
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verantwortlich dafür, dass kein Fahrzeug überladen
in den Verkehr gelangt |
nach OLG Stuttgart und OLG Celle: auch
mitverantwortlich für eine
Überladung |
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keine Entlohnung nach Fahrtstrecken oder Gütermengen |
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* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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