Dieser Text unterliegt dem Urheberrecht
Eine kleine Einführung in das Urheberrecht*
Stand: August 2010
„Ja und?“
fragen sich viele sicher jetzt. Es ist noch
nicht überall angekommen, dass das Internet
voll von
Urheberrecht ist. In der anwaltlichen
Praxis begegnet uns häufig die Denkweise, es
seien Musik, Filme, Bilder, Karten oder
Texte, die irgendwo kostenlos abgerufen
werden können, frei verwendbar. Dies ist
leider ein
Trugschluss.
Das
Urheberrecht geht vom Werk aus und meint
damit eben nicht nur das Kunstwerk von
Picasso, sondern vielfältige Ausdrucksformen
rund um Text, Bild und Ton. Quasi jeder
Musiktitel, jeder Film(ausschnitt), jedes
Foto und auch sehr viele Texte sind
urheberrechtlich geschützt. Es bedarf in
Deutschland keiner Kennzeichnung mit dem
berühmten ©, keiner Registrierung – ja
es muss nicht einmal ein Autor, Texter oder
Fotograf genannt sein. Urheberrecht entsteht
durch bloßes Erschaffen des Werks.
Der Urheber
bestimmt was mit seinem Werk passiert, ob
und wie es gezeigt, verbreitet, kopiert
wird. Er kann die meisten Rechte an andere
Personen übertragen. Passiert etwas ohne
seine Zustimmung oder die Zustimmung einer
Person, die der Urheber zur Ausübung der
Rechte ermächtigt hat, stehen effektive
Mittel der Rechtsverfolgung zur Verfügung.
Es kann meist Unterlassung, Auskunft,
Schadensersatz, Vernichtung, Ersatz von
Anwaltskosten verlangt werden.
Da es nur
selten vorkommt, dass ein Urheber
ausdrücklich eine Bestimmung trifft, dass
sein Werk durch jeden frei benutzt werden
kann, muss man immer davon ausgehen, dass
Urheberrechte betroffen sind, wenn man
Texte, Bilder, Töne nutzt und weitergibt.
Einige Urheber machen ihre Zustimmung
immerhin nicht von Geld, sondern nur von
bestimmten Bedingungen abhängig.
Open Source-Software wird vom Urheber
häufig mit der Bedingung in die Welt
entlassen, es müssten abgeleitete
Weiterentwicklungen wieder Open Source sein.
Zwar muss man bei der Nutzung der meisten
Open Source-Software nichts zahlen, aber
derartige Bedingungen müssen trotzdem
beachtet werden.
Äußerst
wichtig ist es, sich die
Beweislastverteilung zu verinnerlichen.
Wer ein geschütztes Werk nutzt, weitergibt
o.ä. muss im Streitfall beweisen, dass dies
mit Einwilligung des Urhebers geschehen ist.
Wer dies nicht beweisen kann, sollte sich
besser selbst ans Werk machen und etwas
neues kreieren.
DAS
Massenphänomen von Urheberrechtsverstößen im
Netz ist der Tausch von Musik und Film,
meist über sog. Tauschbörsensoftware, wie
z.B.
Bittorent. Es kann nur jeder davor
gewarnt werden, sich auf diese Art die
aktuellen Charts, dass tolle alte und
überall sonst ausverkaufte Album oder
irgendeine Art von Film zu besorgen. Schon
das Herunterladen ist verboten. Die Urheber
verfolgen hier
knallhart ihre Rechte, indem sie sich
selbst in den Tauschbörsen tummeln und die
IP-Adressen der Benutzer nebst Angaben zum
Werk speichern. Früher musste dann sogar ein
Strafverfahren eingeleitet werden, um
herauszubekommen, welcher
(DSL-)Anschlussinhaber zur fraglichen Zeit
diese
IP-Adresse zugeordnet war. Heute geht
dies über gerichtliche Beschlüsse, die meist
innerhalb von 1-3 Tagen die Provider
verpflichten, die Namen der Anschlussinhaber
zu nennen. Leider machen sich die Gerichte
an dieser Stelle meist keine große Arbeit
mit der Prüfung und winken die Anträge
einfach durch. Ein solcher Beschluss hat
daher quasi keine Aussagekraft, auch wenn er
den dann folgenden Abmahnungen gegen den
Anschlussinhaber gerne beigelegt wird.
In der
Praxis sind es aber häufig nicht die
Anschlussinhaber, sondern eher deren Kinder,
die Filesharing betrieben haben. Leider sind
auch dann Gerichte sehr streng. Der
Anschlussinhaber ist als sogenannter Störer
verantwortlich, wenn er nicht zuvor
ausreichende Sicherheitsmaßnahmen getroffen
hat, um Urheberrechtsverstöße zu verhindern.
Für Gerichte ist der Internetanschluss per
se etwas gefährliches – quasi wie die Kerzen
am Tannenbaum. Wer nicht schon beim
Schmücken des Baums (übertragen: dem
Herstellen der Verbindung) einen
Feuerlöscher direkt daneben bereitgestellt
hat, muss für den Schaden haften, auch wenn
er beim Anzünden der Kerzen gar nicht dabei
war. Eingeschränkte Benutzerkonten,
Port-Sperren, von den Kindern
unterschriebene Belehrungen über
Urheberrechte – Richter haben in
entsprechenden Urteilen schon viel als
Sicherheitsmaßnahme von den
Anschlussinhabern gefordert.
So muss der
Anschlussinhaber häufig nicht nur eine
Unterlassungserklärung abgeben, sondern auch
Abmahnkosten zahlen. Die Urheber wollen
hier gerne drei- bis vierstellige Beträge
sehen, wo es manchmal nur Anspruch auf 100
EUR geben könnte.
Ein echter
Klassiker ist auch die Übernahme von Karten
als Anfahrtbeschreibungen und ähnliches auf
die eigene Webseite. Die Urheber von
entsprechendem Kartenmaterial verfolgten
noch vor Musik- und Filmindustrie ihre
Rechte und sind bis heute
sehr aktiv. Der schlaue
Webseitenbetreiber wird sich daher die
Karten von 1&1 in seine Webseite einbauen,
die in vielen
Webhosting-Paketen inklusive sind.
Alternativ erlaubt auch in vielen Fällen
Google Maps die Einbindung einer dann
sogar interaktiven Karte in Form eines
JavaScripts. Bei beiden Lösungen muss
man natürlich Nutzungsbedingungen
akzeptieren – übrigens ein kleiner Tipp an
dieser Stelle: Wenn man Nutzungsbedingungen
akzeptieren muss, spricht immer viel dafür,
dass man gerade ein legales Angebot in
Anspruch nimmt!
Abschließend
noch ein paar Worte zu
Fotos. Auch Fotos unterliegen dem
Urheberrecht, selbst wenn nur ein Portrait
vor einer nichtssagenden Wand oder auch nur
die Lasagne auf dem Teller fotografiert ist.
Es genügt meist, dass der Fotograf den
Winkel der Aufnahme o. ä. gewählt hat. Daher
ist es fast immer eine
Urheberrechtsverletzung, wenn beispielsweise
die von einem Freund geschossenen und von
diesem bei
Facebook eingestellten Fotos, einfach
auf das eigene Profil bei
Wer-kennt-wen kopiert werden.
Es gibt
große Foto-Datenbanken im Netz, die Rechte
an Fotos verkaufen. Zu denken ist hier
beispielsweise an Fotos, mit denen man die
eigene Webseite verzieren will. Man darf
sich hier nicht von einer häufig verwendeten
Begrifflichkeit täuschen lassen: Wenn dort
„lizenzfreie“ Fotos angeboten werden,
heißt dies nicht, dass die Bilder kostenlos
für alle Zwecke verwendet werden dürfen.
„Lizenzfrei“ hat bei diesen Datenbanken nur
die Bedeutung, dass mit Zahlung der
einmaligen Lizenzgebühr eine häufig
unbegrenzte Zahl an einzelnen
Nutzungsvorgängen abgegolten ist. Der
Gegensatz sind lizenzpflichtige Bilder, bei
denen man zum Beispiel das Recht kauft, das
Bild in einer Auflage von 10.000 Stück für
einen bestimmten Flyer zu verwenden. Es
handelt sich also nur um unterschiedliche
Vergütungsmodelle. Auch für die
„lizenzfreien“ Bilder muss aber eine
Lizenzgebühr gezahlt werden.
* Der Beitrag wurde Erstveröffentlicht auf dem Blog der
1&1 Internet AG,
Teil 1 und
Teil 2. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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