Teilzeitangestellte
Teilzeitkräfte gleichgestellt!*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Ein Tankstellenbetreiber beschäftigte in seinem
Tankstellenshop Vollzeitkräfte zu festen Arbeitszeiten mit
einer Stundenvergütung von 15 DM pro Stunde und darüber
hinaus Teilzeitkräfte als Aushilfe zu einem Stundenlohn von
13 DM. Eine der Teilzeitkräfte war Studentin und mit der
Ungleichbehandlung nicht einverstanden. Sie erhob Klage auf
Zahlung des Differenzlohnes in Höhe von 2 DM pro Stunde
rückwirkend für einen Zeitraum von 2 Jahren, insgesamt
5.418,- DM zzgl. Zinsen.
Der Arbeitgeber verteidigte sich gegen diese Klage mit
der Behauptung, dass die Klägerin mit Vollzeitkräften nicht
vergleichbar sei, da sie Studentin sei und keine festen
Arbeitszeiten einhalten müsse. Darüber hinaus seien die
Ansprüche der Klägerin wegen der im Tarifvertrag
vorgesehenen Ausschlussfrist zur Geltendmachung von
Ansprüchen verfallen, soweit sie älter als 3 Monate seien.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom
25.04.2001 den Arbeitgeber zur Zahlung des Differenzlohnes
für die gesamte rückwirkende Zeit verurteilt. Gemäß § 2 Abs.
1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes (seit dem 01.01.2001
§ 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TeilzeitBefrG)
darf ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern schlechter vergüten, es
sei denn, dass sachliche Gründe die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen. Eine von diesem Grundsatz
abweichende vertragliche Vergütungsvereinbarung ist nichtig.
Dies führt dazu, dass die übliche Vergütung vom Arbeitgeber
geschuldet wird und diese sich nach der Vergütung der
Vollzeitkräfte richtet (hier also: ebenfalls 15 DM pro
Stunde für die Studentin).
Das BAG erkennt in dieser Entscheidung ausdrücklich an,
dass der Arbeitgeber unterschiedliche Löhne mit seinen
Mitarbeitern – also auch für Vollzeit- und Teilzeitkräfte -
vereinbaren kann, der Gleichbehandlungsgrundsatz aber zur
Anwendung gelangen muss, sobald der Arbeitgeber die
Vergütung nach einem bestimmten erkennbaren und
generalisierenden Prinzip gewährt. So z. B. wenn alle
Vollzeitkräfte den gleichen Lohn erhalten und allen
Teilzeitkräften ein niedrigerer Lohn gezahlt wird. Nach den
Feststellungen des Gerichtes differenzierte der Arbeitgeber
die Höhe der Vergütung ausschließlich danach, ob die
Beschäftigten Vollzeit angestellt oder lediglich als
Aushilfen Teilzeit tätig waren. Diese Differenzierung wurde
vom BAG nicht als sachdienlich angesehen, obwohl die
Teilzeitkräfte den Umfang und die Lage ihrer Arbeitszeit
mitbestimmen durften. Wie das BAG zuvor bereits schon einmal
entschieden hat, ist die einem Teilzeit Beschäftigten
eingeräumte größere Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung
kein sachlicher Grund für eine geringere Entlohnung. Auch
der Umstand, dass die Klägerin während der Zeit ihrer
Beschäftigung eingeschriebene Studentin war, rechtfertigt
nach Ansicht des BAG eine geringere Vergütung nicht. Der
Status als Studentin steht in keinem Zusammenhang zum
Arbeitsverhältnis. Der Wert einer Arbeitsleistung ändert
sich nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer auch noch Student
ist. Eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung kann nach
Auffassung des BAG auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung,
Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen
Anforderungen am Arbeitsplatz beruhen. Solche berechtigte
Differenzierungskriterien konnte der Arbeitgeber jedoch
nicht vortragen.
Nach der tarifvertraglichen Ausschlussfrist waren die
gegenseitigen Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis
innerhalb einer Frist von 3 Monaten schriftlich geltend zu
machen, was von der Klägerin versäumt wurde. Hierzu führt
das BAG aus, dass der Verstoß gegen die gesetzliche
Bestimmung des § 2 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz
(jetzt § 4 Abs. 1 TeilzeitBefrG) als Verstoß gegen ein
Schutzgesetz zu werten ist und deshalb eine unerlaubte
Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB vorliegt. Solche
deliktischen Ansprüche sind in der Ausschlussfrist des
Einzelhandelstarifvertrages (auch in vielen anderen
Tarifverträgen) ausdrücklich ausgenommen, so dass die
Klägerin für die gesamte Zeit rückwirkend die Lohndifferenz
geltend machen konnte.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
|