Tateinheit bei Doppelwochenlenkzeitüberschreitungen
Rechtsanwalt
Dr.
Ingo E. Fromm
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Tateinheitliche Bewertung bei
Doppelwochenlenkzeitüberschreitungen*
Verstößen gegen Vorschriften über
Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und/oder
Ruhezeiten haben vor deutschen Amtsgerichten
Hochkonjunktur. Tagtäglich werden Lkw-Fahrer
wegen Ordnungswidrigkeiten nach der
Verordnung (EG) 561/2006 in Verbindung mit
dem Fahrpersonalgesetz zu exorbitanten
Geldbußen verurteilt. Geldbußen von weit
über 2.000 EUR gegen Berufslastkraftfahrer
sind keine Seltenheit. Oftmals gelingt es
dem Verteidiger, die Geldbuße wegen der –
schlechten – wirtschaftlichen Verhältnisse
des Betroffenen zu reduzieren.
Mit Beschluss vom 17.02.2010 hat das
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 SsBs
82/09, den Betroffenen nunmehr eine
Steilvorlage zu einer weiteren Absenkungen
der Geldbuße gegeben. Die Kenntnis dieser
Entscheidung ist daher geradezu
obligatorisch für Speditionen und Personal:
Bekanntlich ist die Lenkzeit in zwei
aufeinander folgenden Wochen (Doppelwoche)
auf höchstens 90 Stunden begrenzt. Was
passiert nun, wenn der Fahrer die zulässige
tägliche Tageslenkzeit in dem zweiwöchigen
Zeitraum überschritten hat, was auch eine
Überschreitung der Doppelwochenlenkzeiten
zur Folge hatte? Zwar hat er hierdurch das
Gesetz zweimal verletzt, führen die
mehrfachen Gesetzesverletzungen zur
Verhängung insgesamt nur einer Geldbuße (man
spricht juristisch von Tateinheit nach § 19
des Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) oder
fallen zu Ungunsten des Betroffenen mehrere
gesonderte Geldbußen an (Tatmehrheit, § 20
OWiG)? Das OLG Koblenz entschied, dass die
betreffenden Tageslenkzeiten Bestandteile
der Doppelwochenlenkzeit sind. Insofern
bestehe jeweils Tateinheit, wobei die
einzelnen Überschreitungen der Tageslenkzeit
aufgrund des jeweils tateinheitlich mit dem
Verstoß gegen die Doppelwochenlenkzeit über
diesen verklammert werden. Die die zulässige
tägliche Höchstdauer in dem zweiwöchigen
Zeitraum überschreitenden Lenkzeiten stellen
sich somit nicht nur als bei Gelegenheit der
Doppelwochenlenkzeitüberschreitung erfolgt
oder sich zufällig zeitlich mit dieser
überschneidend, sondern als
tatbestandserheblicher Beitrag zur
Doppelwochenlenkzeitüberschreitung dar.
In Bußgeldbescheiden, die Verstöße gegen
das Fahrpersonalgesetz zum Gegenstand haben,
sollte „mit Argusaugen“ darauf geachtet
werden, ob bei
Doppelwochenlenkzeitüberschreitung nicht zu
Unrecht mehrere Geldbußen verhängt wurden.
Angesichts des Umstands, dass sich die
Entscheidung des OLG Koblenz v. 17.02.2010
außerhalb des OLG-Bezirks noch nicht weit
herumgesprochen hat, sind noch diverse
„falsche Bußgeldbescheide“ im Umlauf, so
dass hiergegen Einspruch eingelegt werden
sollte, um vor dem Amtsgericht auf die
tateinheitliche Bewertung hinzuweisen, mit
der Folge, dass schon aus diesem Grunde –
selbst bei erwiesenen Verstößen gegen das
Fahrpersonalrecht – eine erhebliche
Reduzierung der Geldbuße vorzunehmen ist.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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