Chancen der anwaltlichen Strafverteidigung durch das
zusammenwachsende Europa*
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Möglichkeit der grenzenlosen
Strafverteidigung ? -
von Rechtsanwalt
Dr.
Ingo Fromm, Fachanwalt für Strafrecht in Koblenz
Durch das zusammenwachsende Europa
eröffnen sich speziell für den
Strafverteidiger Möglichkeiten zum
überörtlichen grenzüberschreitenden
Rechtsbeistand. Im strafrechtlichen Bereich
erweitert insbesondere der europäische
Haftbefehl das Tätigkeitsfeld des
Rechtsanwalts. Innerhalb der gesamten
Europäischen Union wird die anwaltliche
Berufsfreiheit gewährleistet. Grundsätzlich
darf kein europäischer Rechtsanwalt, der in
der Europäischen Union auftritt, von einem
Gericht, gleich welcher Instanz,
zurückgewiesen werden. Dies wird durch den
Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) gewährleistet, hier durch
die so genannten Grundfreiheiten:
Die Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 59,
60 EGV stellt sicher, dass Anwälte sich ins
europäische Ausland zur Strafverteidigung
begeben dürfen („aktive
Dienstleistungsfreiheit“), Mandanten ihn
aufsuchen können („passive
Dienstleistungsfreiheit“), und der Mandant
mit seinem Anwalt vom jeweiligen
Aufenthaltsort aus korrespondieren darf.
Die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 52
EGV stellt sicher, dass Anwälte unter den
gleichen Bedingungen wie Inländer eine
Tätigkeit selbstständig und auf Dauer in
einem Mitgliedstaat ausüben dürfen. Dies
umfasst die Gründung und Ausübung der
selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie die
Gründung und Leitung von Unternehmen.
Hierbei kann es sich um Haupt- und
Zweigniederlassungen handeln. Durch die
Reisefreiheit wird die grenzenlose Tätigkeit
des Anwalts abgerundet.
a.) Die Richtlinien des Rates zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs für
Rechtsanwälte
Um die europäischen Liberalisierung der
grenzüberschreitenden anwaltlichen Tätigkeit
zu realisieren, wurde die „Richtlinie des
Rates zur Erleichterung der tatsächlichen
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
für Rechtsanwälte“ 1989 erlassen. Hierin
verpflichteten sich die Mitgliedsländer,
Rechtsanwälte gegenseitig anzuerkennen. Dies
bedeutet, dass kein europäischer
Rechtsanwalt weitere Zulassungs- und
Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen muss.
Also sind auch Eignungstests für
ausländische Anwälte nicht mehr zulässig.
Allerdings muss ein ausländischer
Rechtsanwalt die im Herkunftsland gültige
Berufsbezeichnung für die ersten drei Jahre
seiner Tätigkeit tragen (zum Beispiel: „Advocat“).
Die Richtlinie wurde mehrfach geändert und
ist heute ein verlässliches Regelwerk. Sie
erleichtert die grenzüberschreitende
Rechtsanwaltstätigkeit ernorm.
b.) Das deutsche EuRAG
Das Gesetz über die Tätigkeit
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
regelt die Details der Berufsausübung
niedergelassener europäischer Anwälte in
Deutschland. Ein europäischer Rechtsanwalt
muss sich zunächst bei der zuständigen
Rechtsanwaltskammer registrieren lassen. Er
muss die im Herkunftsland gültige
Berufsbezeichnung für die ersten drei Jahre
seiner Tätigkeit tragen. Selbstverständlich
muss der ausländische Anwalt eine
Berufshaftpflichtversicherung abschließen
oder jedenfalls eine Versicherung im
Herkunftsland nachweisen, die der
inländischen gleichwertig ist. Nach 3 Jahren
darf der ausländische Anwalt die
Berufsbezeichnung des Herkunftslandes
ablegen, wenn er über 3 Jahre regelmäßig im
deutschen Recht tätig war. Nach der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
in Sachen „Vlassopolou“ gelten diese
Voraussetzungen auch als erfüllt bei einer
Dissertation im deutschen Recht. Eine
Eignungsprüfung findet nicht mehr statt.
Letztere wurde vom EuGH für
europarechtswidrig erklärt.
c. Faktische Grenzen der
Strafverteidigung im EU-Ausland
Trotz der durch den EG-Vertrag
gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit für
Anwälte existieren noch immer diverse
Schranken der Strafverteidigung im
EU-Ausland. Hier ist zunächst das
Sprachproblem zu nennen sowie mangelnde
Kenntnisse im ausländischen Recht.
Europäische Rechtsanwaltsvereinigungen
plädieren daher für eine standesrechtliche
Pflicht zur Ablehnung eines Mandanten bei
den fehlenden Kenntnissen der entsprechenden
ausländischen Rechtsordnung (Art. 3.1.3.
CCBE).
Diesem Vorschlag ist uneingeschränkt
zuzustimmen, so soll der europäische
Strafverteidiger kein „Renner“ im
Haftpflichtprozess werden. Um eine
Qualitätseinbuße zu vermeiden, sollte ein
örtlich spezialisierter Kollege hinzugezogen
werden. Letzteres ist jedoch nur bei
ausreichender finanzieller Liquidität der
Mandantschaft denkbar.
Daneben verweigert die Justiz in der
Mitgliedstaaten Rechtsanwälte aus
Nachbarländern regelmäßig die
Gleichstellung. Bei vielen Gerichten hat
sich die oben genannte Entwicklung im
EG-Recht noch nicht herumgesprochen. Das
Auftreten eines Anwalts im Ausland gilt
immer noch als exotisch. Einige Verwaltungen
beharren immer noch auf Sprach- oder
Eignungstests bzw. verlangen einen
Korrespondenzanwalt vor Ort oder lehnen
einen Anwalt aus einem anderen EU-Land
mangels zulässiger Vertreterbefugnis ab.
Hiergegen sollte systematisch im Wege der
Beschwerde vorgegangen werden
(Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot
von Anwälten im EU-Ausland: unzulässigen
Ablehnung als Verteidiger StraFo 1998, S.
161 f.; StraFo 1999, S. 89).
d. Neue Entwicklungen im Rahmen des
„Europäischen Strafrechts“
aa.) Der Europäische Haftbefehl
Der Europäische Haftbefehl drückt, so steht es jedenfalls auf der
offiziellen Website der Europäischen
Kommission, das gegenseitige Vertrauen
zwischen den Mitgliedsländern aus, zumal die
Entscheidungen ihrer Richter und Gerichte
gegenseitig akzeptiert werden. Ganz so weit
ging das Vertrauen aber nicht,
berücksichtigt man, dass das
Bundesverfassungsgericht das Europäische
Haftbefehlsgesetz im Jahr 2005 noch für
verfassungswidrig erklärt hatte. Zentraler
Streitpunkt war die Auslieferung eigener
Staatsangehöriger und damit eine Abkehr von
Art. 16 GG. Die Startschwierigkeiten sind
zwischenzeitlich weitest gehend behoben. Der
dem Europäischen Haftbefehl zugrunde
liegende Gedanke, gesuchte Verdächtige
überall in der EU schnell und umkompliziert
zu einem Strafverfahren an den Mitgliedstaat
zu übergeben, in dem die zugrundeliegende
Straftat begangen wurde, findet im Grundsatz
seine Berechtigung. Das Recht der
Freizügigkeit innerhalb Europas darf
schließlich nicht fehl gedeutet werden in
ein Recht zur Begehung von
grenzüberschreitenden Straftaten oder
Gewährung von Schlupflöchern für Kriminelle.
Der Europäische Haftbefehl ist im Gegensatz
zum sprachlichen Verständnis nur ein auf
nationaler Haftgrundlage beruhendes
Fahrdungsinstrument. Er gehört
zwischenzeitlich zur ständigen Praxis im
Strafverfahren und bietet ein interessantes
Betätigungsfeld im In- oder Ausland. Den
rechtlichen Rahmen stellt das Internationale
Rechtshilfegesetz auf. Der vorläufig
Festgenommene ist nach § 22 IRG unverzüglich,
spätestens am Tag nach der Festnahme, dem
Richter des nächsten Amtsgerichts
vorzuführen. Wie jeder andere Beschuldigte
hat er ein Schweigerecht und kann sich in
jeder Lage des Verfahrens eines
Rechtsanwalts bedienen. Bei Schwierigkeit
der Sach- und Rechtslage wird dem
Beschuldigten ein Verfahrensbeistand
bestellt (§ 40 IRG). Es handelt sich um das
Pendant zur Pflichtverteidigung nach § 140
StPO. Das Verbot der Doppelbestrafung
normiert § 83 IRG. Das Vorliegen von
Auslieferungshindernissen prüft in
Deutschland das zuständige
Oberlandesgericht. Die Durchsetzung des
Europäischen Haftbefehl mag als politischer
Erfolg der EG-Organe zu verbuchen sein.
Tatsächlich konnte er nach den bisherigen
Erfahrungen die urspünglich bezweckte
wesentliche Beschleunigung im Vergleich zu
herkömmlichen Rechtshilfeverfahren nicht
erreichen. Faktische Barrieren sind oft noch
Sprachhindernisse oder ein eher
untergeordnetes Interesse des ersuchten
Staats.
bb.) « corpus juris Florence »
Neben der Notwendigkeit, sich als Anwalt
mit der Straf- und Strafprozessordnung der
Nachbarländer zu befassen, gibt es
Bestrebungen, eine gemeinschaftsweite StPO
festzulegen.
Zur Bekämpfung von Betrügereien zulasten
der Finanzinteressen der EG verfasste eine
Expertenkommission das „corpus juris
Florence“. In dieses Regelwerk ist ein Kern
europäischer Beschuldigtenrechte, ähnlich
der EMRK, aufgenommen worden. Man diskutiert
derzeit kontrovers eine Umsetzung dieses
Werks sowie die passende
Ermächtigungsgrundlage (richtig wohl: Art.
280 IV EGV). Die Mitgliedstaaten stehen dem
jedoch distanziert gegenüber, da sie
befürchten, Kompetenzen im Bereich des
Strafrechts an die EG abgeben zu müssen.
Dies wird traditionell abgelehnt, da das
Strafrecht nahezu die einzige Materie
geblieben ist, die vor der europäischen
Integration verschont geblieben ist und die
Mitgliedstaaten nicht die letzte
„Kompetenz-Bastion“ verlieren möchten.
cc.) Strafverfolgungsbehörden auf
EU-Ebene
Das Bündel der Strafverfolgungsbehörden
auf EU-Ebene wird ständig ausgebaut und
erweitert: Neben Europol existiert seit 1999
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung
(bekannt unter seinem französischen Akronym
„OLAF“-Offlice de la Lutte Anti-Fraude). Das
Amt ist eine unabhängige, mit
Untersuchungsbefugnissen ausgestattete
Dienststelle zur Bekämpfung von Betrügereien
zulasten der Finanzinteressen der EG.
Bestrebungen, das Amt auf andere
Kriminalitätsfelder auszubauen, scheiterten
bei den Vertragsverhandlungen von Nizza am
Widerstand der EG-Mitgliedsstaaten, die
nichts von ihrer nationalen Souveränität
einbüßen wollten. Stattdessen ist in der
Fassung der EG-Vertrages von Nizza in Art.
29 EUV „Eurojust“ geschaffen worden.
Eurojust soll den Austausch von
Informationen unter den Mitgliedstaaten
erleichtern. Die genauen Kompetenzen von
Eurojust stehen jedoch noch immer nicht
abschließend fest.
dd.) Strafrechtliche Kompetenzen der EG
Grundsätzlich besitzt die EG keine eigene
Strafrechtskompetenz. Davon abzugrenzen ist
die Zuständigkeit der Organe der EG, die
innerstaatlichen Rechtsordnungen zu
harmonisieren. Der Europäische Gerichtshof
entschied in einer viel beachteten
Entscheidung vom 13. 9. 2005 - C-176/03
(Kommission/Rat) - , dass die Europäische
Gemeinschaft befugt ist, die
Strafvorschriften der Mitgliedstaaten zur
Bekämpfung der Umweltkriminalität zu
harmonisieren, soweit dies erforderlich ist.
Die Vorbehalte der Mitgliedstaaten gegenüber
strafrechtlichen Kompetenzen der EG hat der
Gerichtshof hier unbeachtet gelassen. Man
bezeichnet dies als
„Harmonisierungskompetenz“ der EG per
Richtlinie.
Der
Europäische Gerichtshof hat seine
Rechtsprechung im Urteil vom 13.09.2005 -
C-176/03
in der
Entscheidung vom 23.10.07 (C-440/05)
bestätigt. Er erklärte im zuletzt genannten
Urteil den
Rahmenbeschlusses 2005/667/JI des Rates vom
12. 7. 2005 zur Verstärkung des
strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der
Verschmutzung durch Schiffe für nichtig.
Die bedeutenden EuGH-Entscheidungen von 2005 und 2007 sind auf andere
Politikbereiche übertragbar. Wie rasant die
Integration im Europäischen Strafrecht
vorangeschritten ist, ist daran erkennbar,
dass selbst die Angleichung von
innerstaatlichen strafrechtlichen
Vorschriften vor einiger Zeit ein Tabuthema
war. Derartige Entwicklungen
widerlegen nicht nur die verbreitete
Fehlannahme einer „Immunität“ oder
„Blindheit“ des nationalen Strafrechts
gegenüber europäischen Einflüssen, sondern
bringen bereits einen immensen Verlust an
nationaler Souveränität mit sich. Vereinzelt
wird in den Organen der EG vertreten, dass
bei vorhandener Erforderlichkeit auch der
Erlass von strafrechtlichen Vorschriften
ee.) Die Notwendigkeit zur Angleichung
der mitgliedstaatlichen Strafgesetzbücher
In den einzelnen Strafgesetzbüchern und
Strafprozessordnungen der Mitgliedstaaten
existieren enorme Unterschiede. Diese
betreffen das materielle Strafrecht, zum
Beispiel Unterschiede im Bereich
Täterschaft/Teilnahme bzw.
Einheitstäterschaft, Strafbarkeit des
Versuchs, Strafbarkeit juristischer
Personen, Strafbarkeit des unechten
Unterlassens, Geltungsbereich des
Strafrechts, als auch die Sanktionshöhe.
Letztere variiert in den Mitgliedstaaten von
Geldstrafen bis zu 6-jährigen
Freiheitsstrafen. Auch im strafprozessualen
Bereich differieren die Rechtsordnungen
sehr. Erhebliche Systemunterschiede bestehen
zum Beispiel im Bereich
Legalitäts-/Opportunitätsprinzip, sowie
Zuständigkeiten der Gerichte im
Zwischenverfahren usw.
Schon aufgrund der genannten Unterschiede
existiert zunehmend ein
Kriminalitätstourismus. Einige
Marktteilnehmer analysieren die
Systemunterscheide im Strafrecht und lassen
sich hierdurch in ihrer Standortwahl
beeinflussen. Dies macht die Schaffung eines
europäischen Strafgesetzbuches sowie
Strafprozessordnung zwingend notwendig.
ff.) Neuerungen im
Entwurf eines Vertrags zur Änderung des
Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vom 07.10.07
Bedeutende
strafrechtliche Neuerungen enthält auch der
Entwurf eines Vertrags zur Änderung des
Vertrags über die Europäische Union und des
Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft vom 07.10.07. Gemäß Artikel 69
f EU sollen das Europäische Parlament und
der Rat nach dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien
Mindestvorschriften zur Festlegung von
Straftaten und Strafen in Bereichen
besonders schwerer Kriminalität festlegen
können, die aufgrund der Art oder der
Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund
einer besonderen Notwendigkeit, sie von
gemeinsamen Grundlagen ausgehend zu
bekämpfen, eine grenzüberschreitende
Dimension haben. Als derartige
Kriminalitätsbereiche werden aufgezählt:
Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle
Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler
Drogenhandel, illegaler Waffenhandel,
Geldwäsche, Korruption, Fälschung von
Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und
organisierte Kriminalität.
Art. 69 e EU bestimmt darüber hinaus,
dass das Europäische Parlament und der Rat
durch Richtlinien Mindestvorschriften
festlegen können. Die Mindestharmonisierung
soll sich auf (a) die Zulässigkeit von
Beweismitteln auf gegenseitiger Basis
zwischen den Mitgliedstaaten beziehen, (b)
die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren,
(c) die Rechte der Opfer von Straftaten
sowie (d) sonstige spezifische Aspekte des
Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch
einen Beschluss bestimmt worden sind. Mit
den nationalen Souveränitätsinteressen wird
nach den jeweiligen Absätzen 3
der Artikel 69 e, f EU
äußerst behutsam umgegangen. Es
handelt sich nur um eine
Mindestharmonisierung, die mit keinem
wesentlichen Kompetenzverlust der
Mitgliedstaaten verbunden ist.
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