Strafverteidiger
§ 137 I S. 2 StPO in der täglichen Praxis*
von Rechtsanwalt
Markus Schmuck, Fachanwalt für Strafrecht
Des öfteren lesen Strafverteidiger, die in einer aus mehr
als drei Kollegen bzw. Kolleginnen bestehenden
Anwaltssozietät tätig sind, und deren Verteidigervollmacht
den vollen Kanzleibriefkopf trägt, in ihrer täglichen Praxis
gerichtliche Hinweise wie z. B. "(...)" es mag eine Klärung
des Mandatsverhältnisses erfolgen. Die §§ 137 I S. 2, 146 a
StPO werden als bekannt vorausgesetzt." Verbunden werden
solche Hinweise des öfteren mit dem „Hinweis“, Akteneinsicht
werde ansonsten nicht gewährt oder ein Einspruch werde
verworfen werden.
Der Inhalt der Norm zur Frage der maximalen
Verteidigeranzahl ist indes zunächst eindeutig. § 137 I S. 2
StPO: "Die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht
übersteigen". Sinn und Zweck dieser Beschränkung der Zahl
der Verteidiger ist es, einen Missbrauch der
Verteidigungsmöglichkeit zu verhindern, in dem das Verfahren
durch Mitwirkung einer Vielzahl von Verteidigern verschleppt
oder vereitelt wird.
I. Problemstellung
Unproblematisch und erkennbar würde es gegen § 137 I S.2
StPO verstoßen, sobald mehr als drei Verteidiger mit ihrem
Mandanten vor die Schranken des Gerichts treten würden und
jeder der Anwälte die prozessualen Rechte eines Verteidigers
wahrnehmen wollte. Wie aber verhält es sich mit dieser
Regelung im rein schriftlichen Verkehr zwischen Gericht,
Staatsanwaltschaft und Verteidigern? Welche Anforderungen
kann das Gericht/die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Norm
an die Verteidigervollmacht/den Bestellungsschriftsatz
stellen und dem Anwalt abverlangen?
Als Möglichkeiten kommen in Betracht, alle Namen in der
Kopfzeile von Vollmacht oder Briefbögen bis auf maximal drei
zu streichen oder maximal drei Namen zur Hervorhebung zu
unterstreichen. Möglich wäre es auch, für jeden Rechtanwalt
der Kanzlei eigene Vollmachtformulare vorrätig zu halten
oder in jedem Bestellungsschriftsatz die Vollmacht konkret
auf einen Anwalt bis drei Anwälte zu beschränken. Da jedoch
alle aufgezeigten Wege einen nicht unerheblichen Aufwand
darstellen und einem effektiven Büroablauf nicht dienlich
sind, ist die Frage aufzuwerfen, ob mit der Verwendung des
Sozietätsbriefkopfes (mehr als drei Anwälte) im
Bestellungsschriftsatz und/oder auf der Vollmacht,
automatisch ein Verstoß gegen § 137 I S. 2 StPO einhergeht
und die sich in der regionalen Praxis eingebürgerten
Bestellungsmodalitäten überhaupt erforderlich sind.
Die nach wie vor überzeugende Entscheidung des BVerfG
führt hierzu aus, dass "(...) der Umstand, dass eine auf
mehrere Anwälte lautende Strafprozessvollmacht vorliegt,
noch nicht bedeutet, dass jeder der Anwälte "zum Verteidiger
bestellt" ist, also eine Stellung eines Verteidigers erlangt
hat. (...) Die Erteilung einer auf mehrere Anwälte lautenden
Strafprozessvollmacht vermag - für sich alleine - die
Verteidigereigenschaft der darin bezeichneten Rechtsanwälte
weder zu begründen, noch zu beweisen. Die Vollmachtsurkunde
gibt nur darüber Aufschluss, wem der Beschuldigte die
Übernahme der Verteidigung angetragen hat; sie enthält eine
einseitige Erklärung über die von ihm getroffene
Verteidigerwahl. Zur Begründung der Verteidigerbestellung
ist aber weiter erforderlich, dass der gewählte Anwalt seine
Wahl zum Verteidiger annimmt. (...) Dass dies geschehen ist,
geht aus der Vollmachtsurkunde nicht hervor. Die Annahme der
Wahl kommt vielmehr üblicherweise darin zum Ausdruck, dass
der Anwalt sich im Verfahren - sei es durch ausdrückliche
Erklärung, sei es durch schlüssiges Verhalten - zum
Verteidiger des Beschuldigten "bestellt"; erst dadurch
übernimmt er die ihm zugedachte Rolle des Verteidigers
einschließlich der damit verbundenen prozessualen Rechte und
Pflichten, die ihm das Strafverfahrensrecht zuweist. (...)"
Daraus geht hervor, dass die Tatsache, dass die Vollmacht
nicht z.B. durch Streichung der Namen oder auf andere Weise
auf höchstens drei Mitglieder der Sozietät beschränkt ist,
nicht beweist, dass sich alle Kanzleimitglieder als
Verteidiger bestellt haben. Es dürfen andererseits aber auch
nicht mehr als drei Rechtsanwälte die Wahl durch
ausdrückliche Erklärung oder schlüssiges Verhalten
angenommen haben. Auf den Fall der Verwendung des vollen
Sozietätsbriefkopfes auf der Strafprozessvollmacht
übertragen bedeutet dies, dass eine Streichung der
überzähligen Anwälte, eine ausdrücklich erklärte
Beschränkung der Vollmacht oder sonstige in der regionalen
Praxis eingebürgerten Vorgehensweisen nicht erforderlich
sind, solange sich aus dem Bestellungsschriftsatz
ausdrücklich oder konkludent entnehmen lässt, wer als
natürliche Person die Verteidigung übernommen hat.
II. Auslegung der Bestellungserklärung
Wie kann nun eine solche konkludente Bestellung in der
Praxis erfolgen und was erfordert sie? In der Regel wird der
Verteidiger gegenüber der Behörde erkennbar für den
Beschuldigten tätig, indem er sich schriftlich an das
Gericht oder die Staatsanwaltschaft wendet, z.B. um sich zu
bestellen und Akteneinsicht zu beantragen. Davon ausgehend,
dass der Briefkopf mehr als drei Anwälte enthält und nur die
Unterschrift die Möglichkeit einer Zuordnung zu einem
bestimmten Sozietätsmitglied erlaubt, so ist im Fall einer
unleserlichen Unterschrift nicht von einer ausreichend
konkretisierbaren Verteidigerbestellung auszugehen. Wenn
hingegen die Unterschrift leserlich ist, so muss zumindest
eine konkludente Bestellung durch den Unterzeichnenden als
gegeben angesehen werden. Ebenso ist von einer ausreichend
konkretisierbaren Bestellung auszugehen, wenn eine Zuordnung
durch weitere Angaben im Schriftsatz ermöglicht wird, z.B.
durch die Angabe des Sekretariats eines bestimmten mit Namen
angegebenen Kanzleimitglieds oder wenn der Unterschrift der
Name des Unterzeichnenden in Maschinenschrift anbei gegeben
ist.
Es zeigt sich, dass aufgrund der Vielzahl möglicher
Bestellungshinweise und dem für die Norm des § 137 I S.2
StPO Ausreichen einer Auslegungsfähigkeit der Bestellung von
einem weitem Begriffsverständnis der "konkludent
konkretisierbaren Bestellung" auszugehen sein wird.
III. Pluralis majestatis? oder Verstoß gegen § 137 StPO?
Problematisiert wird auch die Frage, ob aufgrund der in
einem Schriftsatz an das Gericht gewählten Formulierung auf
einen bestimmten Bestellungsumfang geschlossen werden kann.
Schreibt der Verteidiger in der ersten Person Singular
"ich...", so ist hieraus der Schluss zu ziehen, dass nur er
allein als Verteidiger angesehen werden will. Problematisch
kann jedoch schon sein, wenn er in einem Schreiben, dessen
Briefkopf mehr als drei Namen enthält in der ersten Person
Plural "wir..." schreibt. Klar ist hier, dass der
Verteidiger nicht darauf vertrauen kann, dass nur er allein
als bestellter Verteidiger angesehen wird. Dieses "wir"
bedeutet jedoch nicht automatisch gleich eine Überschreitung
der maximal möglichen Verteidigeranzahl des § 137 I S. 2
StPO. Eindeutig ist, dass die Kanzlei als
Personenvereinigung nicht "Verteidiger" sein kann. Ebenso
dürfte unstreitig sein, dass aus der Formulierung "wir" noch
nicht auf eine Bestellung aller einzelnen Anwälte der
Sozietät geschlossen werden kann. Die Verwendung der
Formulierung „wir..“ erschwert jedoch als ein Kriterium die
oben bereits angesprochene Forderung der Auslegbarkeit der
Verteidigerbestellung. Ohne eindeutige andere Hinweise, wer
als natürliche Person die Verteidigung übernommen hat, wäre
ein Verstoß gegen § 137 I S. 2 StPO anzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, ob bereits die
Übernahme nur einzelner Verteidigungshandlungen schon
ausreicht, um rechtlich eine Verteidigerstellung zu
begründen. Dem ist zu widersprechen, da eine einzelne
Handlung, wie z. B. ein einfaches Schreiben, mit dem die
überlassenen Akten zurückgesandt werden, die Bestellung als
Strafverteidiger nicht ausmachen kann. So ist dem OLG
Frankfurt zuzustimmen, wenn es sagt, dass wenn ein
Rechtsanwalt für den von seinem Sozius verteidigten
Beschuldigten einzelne Verteidigungshandlungen vornimmt, er
dadurch allein noch nicht die Verteidigung des Beschuldigten
übernommen hat. Gefordert werden zumindest mehrere
Verteidigungshandlungen, die gemeinsam auf eine bestimmte
Bestellung und Verteidigungsanzeige hindeuten, oder eben
eine eindeutige Aussage in einem Schreiben, wie z. B. dass
die Vollmacht auf einen anderen Rechtsanwalt beschränkt oder
erweitert wird.
IV. Berechnung der Verteidigeranzahl
Ein weiteres oft auftretendes Praxisproblem ist die Frage
der Berechnung der maximalen drei Verteidiger und dem
Verhältnis dieser zum Unterbevollmächtigten oder zum
Referendar. § 137 I S. 2 StPO ist so zu verstehen, dass auch
durch eine Unterbevollmächtigung nicht die Zahl von drei
Verteidigern überschritten werden darf. In diesem
Zusammenhang muss aber unterschieden werden, mit welchem
Ziel die Unterbevollmächtigung erteilt worden ist, d.h. es
ist zu differenzieren, ob der unterbevollmächtigte Anwalt
oder der Referendar neben oder anstelle eines der
Hauptbevollmächtigten auftreten soll. Bei der Berechnung
zählt der Unterbevollmächtigte nur dann mit, wenn er neben
dem Hauptbevollmächtigten und nicht an dessen Stelle tätig
wird. So ist z.B. der Referendar, der einen Termin in
Untervollmacht wahrnimmt, daher nicht in die Berechnung mit
einzubeziehen. Er vertritt den ihn beauftragenden
Rechtsanwalt nur in dem Termin, wird aber nicht weiter neben
ihm tätig. Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, da
§ 137 I S.2 StPO für alle Abschnitte des Verfahrens einen
durch die Mitwirkung einer Vielzahl von Verteidigern
möglichen Missbrauch der Verteidigerrechte zur
Prozessverschleppung und Prozessvereitelung verhindern will.
Da der Unterbevollmächtigte seine prozessualen Rechte von
denen des Hauptbevollmächtigten ableitet, ist ein Missbrauch
der Verteidigerrechte durch ihn in seiner Stellung nicht zu
befürchten. Eine Ausdehnung der Berechnung der
Verteidigerzahl auf ihn ist somit als nicht vom Normzweck
gedeckt anzusehen und abzulehnen.
Zumindest so lange, wie er seine prozessualen Rechte aus
den Verteidigerrechten des vertretenen Anwaltes
ordnungsgemäß ableitet, kann er selbst folglich nicht nach
den Kriterien des § 137 I S.2 StPO zurückgewiesen werden.
Sobald er jedoch, z.B. durch eine entsprechende Erklärung
des Angeklagten in der Hauptverhandlung und seiner erklärten
Annahme der Verteidigereigenschaft, aus der Position hinter
dem vertretenen Anwalt in eine eigene Verteidigerposition
tritt, ist er wieder in die Berechnung der Verteidigeranzahl
einzubeziehen. Die Konsequenz dieser Gefahr ist, dass,
sollten schon drei Anwälte als Verteidiger bestellt sein,
aber nur der Unterbevollmächtigte einer der drei Anwälte im
Verhandlungstermin anwesend ist, dieser das volle
Verteidigermandat – welches möglicherweise durch den
Angeklagten in Form der Erklärung im Sitzungsprotokoll
angetragen wird – nicht annehmen darf, wenn er nicht gegen §
137 I S.2 StPO verstoßen will. Der jeweilige
Unterbevollmächtigte hat somit auch die Obliegenheit, die
Verteidigerbestellungen bezüglich Verteidigeranzahl zu
überwachen um nicht gemäß § 137 I S.2, 146a StPO
zurückgewiesen zu werden.
Als zusammenfassendes Ergebnis ist festzuhalten, dass der
Briefkopf des Vollmachtsformulars nicht über die Bestellung
zum Verteidiger entscheidet. Es kommt auf die
Auftragserteilung und Auftragsannahme im Verhältnis
Beschuldigter - Verteidiger an. Ein Verteidiger einer
Anwaltskanzlei mit mehr als drei Kollegen kann nur dann
unter Annahme eines Verstoßes gegen § 137 I S. 2 StPO
abgelehnt werden, wenn eine Auslegung der
Verteidigerbestellung ausgeschlossen ist und deswegen, zwar
nicht die Kanzlei, aber alle Anwälte als Verteidiger gelten
müssten. Ist jedoch eine Konkretisierung der
Verteidigerbestellung anhand der jeweiligen Umstände
erkennbar, so kann ein Verstoß gegen § 137 I S. 2 StPO nicht
angenommen werden. Mit der Kenntlichmachung einer erteilten
Unterbevollmächtigung in Schriftsätzen entfällt die
Möglichkeit und damit das Risiko, dass der in Untervollmacht
tätige Anwalt als „Verteidiger“ in die Berechung gemäß § 137
I S.2 StPO aufgenommen wird. Anderweitige, sich regional
eingebürgerte, Vorgehensweisen sind abzulehnen, da sie nicht
der geltenden gesetzlichen Regelung entsprechen.
* Die Informationen stellen eine erste Information dar,
können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
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