Geldbußen gegen Unternehmen
Geldbußen gegen juristische Personen und
Personenvereinigungen gem. § 30 OWiG
Unzulässigkeit einer isolierten
Festsetzung*
von Rechtsanwalt
Markus Schmuck, Fachanwalt für Strafrecht, und
Referendar Christoph Steinbach
I. Einleitung
Nach § 30 OWiG ist es möglich, nicht nur
den Handlungsverantwortlichen, z.B. den
Geschäftsführer eines Unternehmens, sondern
auch die juristische Person oder die
Personenvereinigung zum Ziel eines
Verfahrens zu machen, was dann zu einer
Ahndung gegenüber der Personenvereinigung
führen kann.
Dieser Beitrag soll in Grundzügen die
Voraussetzung des § 30 OWiG umreißen, um
unter besonderer Berücksichtigung der § 30
Abs. 4 OWiG entspringenden Klammerwirkung
die Möglichkeiten der Verteidigung
aufzuzeigen.
II. Allgemeine Voraussetzungen einer
Geldbuße gegen den Personenverband
§ 30 OWiG stellt keinen eigenen
Ahndungstatbestand dar, sondern überträgt
lediglich das Delikt einer natürlichen
Person auf den Personenverband. Dieser wird
so gestellt, als habe er selbst (wie eine
natürliche Person) das Delikt begangen.
Voraussetzung hierzu ist, dass die
haftungsverantwortlichen natürlichen
Personen eine Straftat oder
Ordnungswidrigkeit begangen und damit auch
als Repräsentanten der juristischen Personen
eine betriebsbezogene Pflicht verletzt haben
(§ 30 Abs. 1 OWiG). Damit sich die Ahndung
auf die juristische Person oder sonstige
Personenvereinigung erstrecken kann, muss
zugleich eine Pflicht, die den
Personenverband trifft, verletzt worden sein
oder es muss der Personenverband bereichert
worden sein oder die Handlung zumindest
dieses Ziel gehabt haben. Die Wahl der
Verfahrensart steht dabei im pflichtgemäßem
Ermessen der Behörde.
III. § 30 IV OWiG und die daraus
folgende Klammerwirkung
§ 30 Abs. 4 OWiG normiert bestimmte
Fälle, in denen die Geldbuße gegen den
Personenverband selbstständig festgesetzt
werden kann. Die möglichen Voraussetzungen
sind:
- wegen der Straftat oder
Ordnungswidrigkeit wird ein Strafoder
Bußgeldverfahren (gegen die natürliche
Person) nicht eingeleitet,
- es wird eingestellt oder
- es wird von Strafe abgesehen.
Ausnahmen, in denen die Geldbuße gegen
den Personenverband selbstständig
festgestellt werden kann, werden in § 30
Abs. 4 OWiG nur noch dann zugelassen, wenn
sie gesetzlich bestimmt sind.
Dies bedeutet im Umkehrschluss: Liegen
die Ausnahmevoraussetzungen nicht vor, kann
eine Geldbuße gegen den Personenverband
nicht selbstständig festgesetzt werden, das
Verfahren gegen Verband und
Haftungsverantwortlichen muss somit – von
den beschriebenen Ausnahmen abgesehen –
einheitlich geführt werden.
Die Praxis der Bußgeldbehörden zeigt
jedoch, dass zunehmend Geldbußen gegen
Haftungsverantwortliche einerseits und
Personenverband andererseits separat, dass
heißt gleichzeitig, aber durch verschiedene
Bescheide verhängt werden. Hier ist für den
Verteidiger zunächst zu prüfen, ob die
Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OWiG
vorliegen oder etwa eine gesetzliche
Ausnahmebestimmung (z.B. § 82 S. 1 GWB)
besteht. Liegen diese Ausnahmebestimmungen
nicht vor, ergibt sich eine für die
Verteidigung interessante Konstellation: Da
der Bußgeldbescheid gegen den
Personenverband nur in Ausnahmefällen
möglich ist, ist mithin der Erlass von zwei
getrennten Bußgeldbescheiden (einer gegen
den Haftungsverantwortlichen, einer gegen
den Personenverband) unzulässig. Es liegt
ein Verfahrenshindernis vor, welches zur
Einstellung zwingt.
Der Grund für diese Unzulässigkeit des
selbständigen Verfahrens gegen die
juristische Person (sofern die
Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 OWiG nicht
vorliegen) wird überwiegend in dem engen
Sachzusammenhang zwischen dem deliktischen
Handeln des Haftungsverantwortlichen und der
Sanktionierung der Personenvereinigung
begründet.
Für die Konsequenzen eines Verstoßes
gegen die Klammerwirkung des § 30 Abs. 4
OWiG interessanter ist jedoch die
Begründung, die die gesetzliche Regelung als
Ausfluss des Verbots der Doppelahndung
ansieht. Zur Wahrung des
Doppelbestrafungsverbots wären z.B. bei der
jeweiligen Geldbußenbemessung die
Beteiligungsverhältnisse zwischen Organ und
juristischer Person zu berücksichtigen,
insbesondere wenn das Organ an dem Kapital
der juristischen Person beteiligt ist. Nur
mit einer Verbindung beider Verfahren wäre
sichergestellt, dass beide Rechtsfolgen eine
adäquate Antwort auf das begangene Unrecht
sind. Hierbei ist streitig, ob sich dieses
Verbot der Doppelbestrafung bereits aus dem
Grundsatz „ne bis in idem“ des Art. 103 Abs.
3 GG ergibt. Hiergegen spricht zwar, dass es
grundsätzlich zulässig ist, auch nach
Abschluss eines Verfahrens gegen den
Personenverband noch ein Straf- oder
Bußgeldverfahren gegen das Organ
durchzuführen. Allerdings würde selbst in
dieser Konstellation die verhängte
Verbandsgeldbuße bei der Festsetzung der
Strafe oder Geldbuße gegen das Organ zu
berücksichtigen sein. Eine Berücksichtigung
der rechtkräftigen Geldbuße gegen das Organ
im Verfahren gegen die juristische Person
wäre nicht möglich.
Zu beachten ist aber für die
Verteidigung, dass es kein endgültiges
Hindernis der Verfolgung der
Personenvereinigung darstellt, dass wegen
der Ordnungswidrigkeit das Bußgeldverfahren
gegen das vertretungsberechtigte Organ der
Personenvereinigung noch läuft und somit die
Voraussetzungen für ein selbständiges
Verfahren (noch) nicht gegeben sind. Die
selbständige Festsetzung einer Geldbuße
gegen die Betroffenen erfolgte dann zwar
fehlerhaft und ist unzulässig, jedoch kann
dieser Verfahrensfehler geheilt werden. Sind
zwei getrennte Bußgeldbescheide ergangen und
wurde gegen beide Einspruch eingelegt, so
würden beide Verfahren miteinander verbunden
werden, was in jeder Lage des
Bußgeldverfahrens, also sogar noch nach
Zurückweisung durch das
Rechtsbeschwerdegericht, geschehen kann. Der
Umstand, dass die Voraussetzungen für ein
selbständiges Verfahren nach § 30 Abs. 4
OWiG nicht gegeben sind, führt also alleine
nicht zur Einstellung des Verfahrens.
Solange das Verfahren gegen das Organ der
Personenvereinigung noch läuft, ist das
Verfahrenshindernis nicht endgültig. Erst
wenn das Bußgeldverfahren gegen die
natürliche Person bereits rechtskräftig
abgeschlossen ist, ist eine Heilung des
Verfahrensfehlers nicht mehr möglich.
IV. Rechtsverteidigung/Fazit
Ist oder war ein Verfahren gegen das
Organ anhängig, so ist ein selbstständig
gegen die juristische Person erlassener
Bußgeldbescheid, der gegen § 30 Abs. 4 S. 1,
2 OWiG verstößt, zwar rechtswidrig, aber
nicht nichtig. Als nichtig könnte er nur in
Anlehnung an § 44 Abs. 1 VwVfG bei einem
besonders schwerwiegenden Mangel angesehen
werden. Der bloße Verstoß gegen § 30 Abs. 4
OWiG ist jedoch mangels Offenkundigkeit kein
Nichtigkeitsgrund. Es muss daher Einspruch
eingelegt werden. Bei wirtschaftlicher
Betrachtung kann es sich, auf Grund der
zumeist wesentlich geringeren Sanktion gegen
das Organ, empfehlen, das Verfahren gegen
das handelnde Organ zu einem rechtskräftigen
Abschluss zu führen, also nur Einspruch
gegen den zweiten Bescheid einzulegen.
Erwächst bei zwei Bußgeldbescheiden der
Bescheid gegen das handelnde Organ mangels
Einspruch in Rechtskraft, so ist der zweite
Bescheid gegen die juristische Person auf
Grund eines ordnungsgemäß eingelegten
Einspruchs aufzuheben und das Verfahren
wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers
einzustellen.
* Die Informationen stellen eine erste Information dar,
können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
Kontakt
mit uns auf. Die Erstveröffentlichung erfolgte im
StraFo.
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