Selbstständige Verfallsverfahren gegen
Transportunternehmen
Selbstständige Verfallsverfahren
gegen Transportunternehmen
Neues Instrumentarium der Bußgeldstellen
zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen?
A. Einleitung
Sowohl im Straf- als auch im
Bußgeldrecht kann der Staat Gelder, die
der Täter oder ein Dritter durch eine
illegale Handlung erlangt hat,
abschöpfen. Von kriminalstrafrechtlichen
Delikten und Ordnungswidrigkeiten sollen
weder der Täter noch Dritte profitieren,
es gilt das Prinzip: "crime does not
pay".2
Während der Verfall im Strafgesetzbuch
gem. § 73 seit seiner Einfügung 19623
seit jeher, vor allem im
Betäubungsmittelrecht, angewendet wird,
wurde von der Möglichkeit der
Abschöpfung illegal erzielter Gewinne im
Bußgeldverfahren gem. §
29a OWiG höchst selten Gebrauch
gemacht. Dies hat sich geändert. Immer
öfter werden Verfallbescheide erlassen,
in denen exorbitante Beträge vom
Unternehmen gefordert werden. Dabei
geraten vor allem Transport- und
Logistikunternehmen ins Visier der
Behörden. Abgeschöpfte Beträge in
sechsstelliger Höhe sind keine Ausnahme
mehr. Dass gleich mehrere Abteilungen
von Amtsgerichten fortlaufend
Einspruchsverfahren gegen
Verfallbescheide terminieren, war vor
einigen Jahren noch undenkbar.
Werden vom betroffenen Unternehmen
z.B. Transportfahrten durchgeführt, bei
denen die Lkw vorschriftswidrig
überladen waren, so gehen viele
Straßenverkehrsbehörden dazu über, nicht
die Fahrer für diese Ordnungswidrigkeit
zur Verantwortung zu ziehen, sondern
etwaige durch das Unternehmen
erwirtschaftete illegale Vorteile, wie
die durch die Mehrbeförderung erzielte
höhere Vergütung, abzuschöpfen. Die Idee
der Behörde ist, nicht mehr den
einzelnen LKW-Fahrern "hinterher zu
ermitteln", um ihnen ein
tatbestandsmäßiges und rechtswidriges
Verhalten nachzuweisen, sondern die im
Nachweis aufwendigen Bußgeldverfahren
gegen Fahrer und Halter einzustellen, um
dann gegen das - liquide - Unternehmen
direkt vorzugehen. In diesem
Zusammenhang finden oft Durchsuchungen
bei den juristischen Personen statt, um
Anzahl und Grad der Überladungen sowie
den wirtschaftlichen Umsatz zu
ermitteln. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung sind derartige
Verfallbescheide und Schätzungen
illegaler Vermögensvorteile jedoch nur
unter sehr engen Voraussetzungen
möglich. Dies eröffnet für die
Verteidigung die Möglichkeit, sich
umfassend in tatsächlicher und
rechtlicher Weise gegen die
Verfallanordnung zu wenden. Im
vorliegenden Beitrag werden die
zentralen problematischen Aspekte von
selbstständigen Verfallverfahren gem. §
29a Abs.
4 OWiG, die regelmäßig gegen
Transport- und Logistikunternehmen
gerichtet sind, besprochen.
B. Begehung einer mit Geldbuße
bedrohte Handlung gem. §
1 Abs.
2 OWiG
Der sich gegen ein Unternehmen
richtende Verfallbescheid kann
beispielsweise angeben:
"(...) es wurden ca.
25.000 Wiegescheine sichergestellt. Aus
diesen ergab sich, dass insgesamt 19.235
Touren mit Gewichtsüberschreitungen in
der Zeit vom ... bis... durchgeführt
wurden. Die Adressatin (GmbH) hat
hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil
erlangt, der darin besteht, dass sie
durch die Mehrbeförderung eine höhere
Vergütung erzielte".
Hieraus geht exemplarisch hervor,
dass die Bußgeldbehörden und selbst
Amtsgerichte zunächst der Fragestellung,
wer als natürliche Person eine
Ordnungswidrigkeit begangen hat,
regelmäßig nicht ausreichend nachgehen.
Der bußgeldrechtliche Verstoß des
Fahrers reicht alleine nicht aus, um vom
Unternehmen Gelder abzuschöpfen. Es muss
vielmehr bewiesen werden, dass sich die
Unternehmensführung rechtswidrig
verhalten hat, d.h. der Geschäftsführer
muss die Handlung seiner Mitarbeiter
"angeordnet oder zugelassen haben" und
somit selbst einen (eigenen) Verstoß
begangen haben.4
In diesem Zusammenhang hat das
Oberlandesgericht festgestellt, dass
sich aus einer Verfallanordnung gegen
die Verfallbeteiligte ergeben müsse,
dass ein anderer eine mit Geldbuße
bedrohte Handlung begangen hat. Eine
etwaige durch den Fahrer begangene
Handlung müsse von vornherein außer
Betracht bleiben, weil ein darauf
gestützter Verfall nur in dem gegen den
Fahrer gerichteten Verfahren angeordnet
werden könnte, solange dieses nicht
eingestellt ist. Eine mit Geldbuße
bedrohte Handlung liege nach der
Begriffsbestimmung des §
1 Abs.
2 OWiG vor, wenn die konkrete
Handlung tatbestandsmäßig und
rechtswidrig ist. Vorwerfbar brauche sie
nicht zu sein.5
Eine nicht vorwerfbare Handlung müsse
aber den Tatbestand erfüllen. Ist nur
vorsätzliches Handeln mit Geldbuße
bedroht, so setze die
Tatbestandsverwirklichung voraus, dass
der Täter zumindest mit natürlichem
Vorsatz gehandelt hat. Ist auch
fahrlässiges Handeln erfasst, so müsse
der Täter zumindest objektiv
pflichtwidrig gehandelt haben.6
Eine solche mit Geldbuße bedrohte
Handlung sei sowohl im Fall des §
29a Abs.
1 OWiG als auch im Fall der hier
vorliegenden Anordnung gegen einen
Dritten nach §
29a Abs.
2 OWiG Voraussetzung für den
Verfall.
Wird die mit Geldbuße bedrohte
Handlung darin gesehen, dass der
Geschäftsführer der juristischen Person
als für die Betroffene tätiges
vertretungsberechtigtes Organ (§
35 Abs.
1 GmbHG) objektiv den
Ordnungswidrigkeitstatbestand z.B. der
§§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 1, 69a StVZO, §
24 StVG verwirklicht hat, so muss
dieser Vorwurf im Einzelnen näher
begründet werden.
Feststellungsbedürftig ist entweder
eine eigene Anordnung des
Geschäftsführers oder ein Zulassen der
Inbetriebnahme durch ihn, etwa durch
objektiv pflichtwidrige unsorgfältige
Auswahl oder unzureichende Überwachung
eines anderen Anordnenden, auf den die
Angelegenheit möglicherweise delegiert
war. Bei der Verfallanordnung darf schon
wegen der Verzahnung von objektivem und
subjektivem Verfahren nicht dahin
gestellt bleiben, wer die mit Geldbuße
bedrohte Handlung begangen hat.
C. Zielobjekt und Höhe des Verfalls
Der Verfall darf nur angeordnet
werden, wenn der Täter oder ein Dritter
(§
29a Abs.
2 OWiG) für die bußgeldrechtlich
relevante Handlung oder aus ihr etwas
erlangt hat. Das Unternehmen muss den
finanziellen Vorteil also tatsächlich
erlangt haben. Nach allgemeiner
Auffassung sind hiermit in Geldbeträgen
messbare wirtschaftliche Werte gemeint.7
Dagegen scheiden immaterielle Werte von
vornherein aus. Die Bußgeldbehörde
begnügt sich oftmals damit, einen
Rechnungsbetrag festzustellen. Nicht an
das Unternehmen überwiesene Gelder oder
sonstige Ausfälle, z.B. wegen
Uneinbringlichkeit der Rechnung bei
Insolvenz des Schuldners, werden nicht
vom Verfallsbetrag in Abzug gebracht.
Dies bedarf der Korrektur durch
Darstellung nicht "erlangter" Beträge.
Abgeschöpft wird von den
Bußgeldbehörden nach dem sog.
Bruttoprinzip, das besagt, dass "
all das, was
unmittelbar für und aus der Handlung
erlangt ist, ohne Abzug gewinnmindernder
Kosten abgeschöpft werden kann".8
Tatsächlich kann nicht nur der "Gewinn",
sondern auch der "Umsatz" für verfallen
erklärt werden, mit unabsehbaren
krisenauslösenden Folgen für das
Unternehmen. Im Einzelnen bereitet die
Ermittlung der Höhe des Verfalls
erhebliche Schwierigkeiten.
I. Unmittelbare Kausalbeziehung
zwischen Tat und Vorteil
Im Rahmen der Höhe der Abschöpfung
der erlangten wirtschaftlichen Vorteile
ist nach der Rechtsprechung zu beachten,
dass dieser Betrag spiegelbildlich dem
Vermögensvorteil entsprechen muss. Das
OLG Koblenz (1 Ss 247/06)9
hat hierzu in einer neuen
Grundsatzentscheidung am 28. 09. 2006
festgestellt:
"Maßgeblich ist der nach dem
Bruttoprinzip ermittelte wirtschaftliche
Vorteil, den der Drittbegünstigte
(Unternehmen) durch
die Tat des für ihn Handelnden
(z.B. Geschäftsführer)
erzielt hat. Die
Abschöpfung muss spiegelbildlich dem
Vermögensvorteil entsprechen, den der
Drittbegünstigte aus der Tat gezogen
hat." Das OLG festigt damit die
bisherige Rechtsprechung, die eine
genaue Festlegung des Erlangten und eine
unmittelbare Ursächlichkeit fordert.10
Bei vielen bußgeldrechtlich
relevanten Handlungen ist "das Erlangte"
kaum zu beziffern. Bei nicht
ordnungsgemäß beförderten Gütern
(Überbreite der Ladung) kann der
abzuschöpfende Vermögenszuwachs in einem
zur kostendeckenden Auftragsdurchführung
erforderlichen Erlös für die Ausführung
des Transports liegen. Hierzu hat das
Oberlandesgericht (1 Ss 247/06)11
ausgeführt, dass ein durch die Tat
erzielter Vorteil nur vorliege, wenn der
Transport durch die Verfallbeteiligte
schlechterdings nicht genehmigungs- bzw.
erlaubnisfähig gewesen wäre. Konnten
Ausnahmegenehmigungen bzw. Erlaubnisse -
notfalls gegen (weitere) Auflagen
und/oder für andere der
Drittbegünstigten zur Verfügung stehende
Fahrzeuge - erteilt werden, so läge der
durch einen Verstoß gegen die für die
Fahrzeugkombination bzw. die Ladung
geltenden Breitenbestimmungen erzielte
Vorteil lediglich in ersparten
Aufwendungen (beispielsweise für
Genehmigungen, die Benutzung eines
anderen Fahrzeugs oder den Einsatz von
Begleitfahrzeugen bzw. anderen
möglicherweise erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen).
II. Schätzungen des Erlangen gem. §
29a Abs.
3 Satz 1 OWiG
Da die exakte Berechnung der für die
Transportunternehmen angeblich erzielten
Vermögensvorteile höchst komplex und
zeitintensiv wäre, schätzen die
Verwaltungsbehörden "zur Vereinfachung"
vermehrt den Umfang des Erlangten und
dessen Wert. Zwar wird die Schätzung
allgemein nur als "zweitbeste Lösung"12
angesehen, um den illegalen
Vermögenszuwachs zu bestimmen. Die
Schätzung ist aber gem. §
29a Abs.
3 Satz 1 OWiG grundsätzlich ohne
Einholung eines
Sachverständigengutachtens zulässig,
allerdings nur, wenn anderweitig keine
Feststellungen möglich sind. Eine
fehlende Möglichkeit zur genauen
Ermittlung des Erlangten durch
Auswertungen von Belegen und
Aufzeichnungen wird auch dann
angenommen, wenn solche Feststellungen
einen unverhältnismäßigen Aufwand in
finanzieller oder zeitlicher Hinsicht
erfordern würden.13
Im Rahmen der Schätzung orientieren sich
die Behörden regelmäßig an den
"Kalkulationsgrundsätzen des
Bundesverbandes des Deutschen
Güterfernverkehrs (BDF)". In einem
Gerichtsurteil muss der Richter die
tragenden Grundlagen seiner Schätzung
angeben. Diese müssen für das
Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar
sein.
Die Schätzung darf jedoch
grundsätzlich nicht nach
durchschnittlichen Werten erfolgen, d.h.
ein Hochrechnen mittels errechnetem Wert
multipliziert mit der Anzahl der Lkw ist
unzulässig. Vielmehr ist - vom
Steuerstrafverfahren abgeleitet - vom
geringsten Wert auszugehen. Dies folge
aus dem Grundsatz "im Zweifel für den
Angeklagten".14
D. Bestimmtheitsgrundsatz
Verfallbescheide im
Ordnungswidrigkeitenrecht haben dem
Bestimmtheitsgebot zu genügen. Wie im
Strafrecht muss in jedem Bußgeld- und
Verfallbescheid die relevante
Tat wie auch
deren Folgen mit
hinreichender Bestimmtheit umschrieben
sein. Auch im Falle des Vorliegens
diverser mit Geldbuße bedrohter
Handlungen, wie Überladungen im
fünfstelligen Bereich, muss der
Verfallbescheid für den Empfänger
ausreichend erkennen lassen, für welche
Taten ein Vermögensvorteil abgeschöpft
werden soll. Hierbei sind auch die
tatsächlichen
Umstände zu konkretisieren, aus
denen sich ergibt, dass der Adressat
"Etwas" erlangt hat sowie die Höhe
der Vermögensvorteils.15
Hier dürfen die Zeiten der Fahrten
und die Anzahl der Fahrten zwar
pauschal angegeben werden, es muss
allerdings eine Liste der
durchgeführten Fahrten mit den
entsprechenden Fahrzeugen und der
entsprechenden Tonnage aufgeführt
werden.16
E. Gesamtschuldnerischer
Verfallbescheid?
Ein Phänomen, auf welches man
ebenso gelegentlich trifft, besteht
darin, dass die Bußgeldbehörde in
einem Verfallbescheid gegen zwei
juristische Personen gleichzeitig
einen bestimmten Vermögensvorteil
abschöpfen will.17
Oft besteht die Verknüpfung der
betroffenen Unternehmen nur darin,
dass ein und derselbe
Geschäftsführer verantwortlich ist.
Derartige Bescheide können -
natürlich - keinen Bestand haben, da
für die einzelne Betroffene nicht
bestimmbar ist, welcher Betrag für
sie für verfallen erklärt worden
ist. Ferner ergibt sich hieraus
nicht, wer in welcher Höhe aus einer
bußgeldrechtlich relevanten Handlung
etwas erlangt hat. Über diesen
Mangel hilft auch nicht hinweg, dass
die Firmen zivilrechtlich
gesamtschuldnerisch analog §
426 BGB haften würden und im
Zweifel zueinander zu gleichen
Anteilen zur Zahlung verpflichtet
wären. Selbst für Gebühren des
Bußgeldverfahrens kennt das OWiG
keine gesamtschuldnerische Haftung.18
Eine Kollektivsanktion widerspräche
dem besonders in Deutschland stets
betonten Grundsatz "nulla crimen
sine culpa".
F. Das Opportunitätsprinzip
Ob und in welcher Höhe Gelder für
verfallen erklärt werden sollen, hat
die Behörde - später das Gericht -
in einer eigenen
Ermessenentscheidung zu bestimmen.
Es gilt das Opportunitätsprinzip.19
Innerhalb dieser Prüfung hat die
Behörde zu bewerten, inwieweit ein
Verfall zweckmäßig ist. Dabei ist
besonders auf die wirtschaftliche
Situation und die Auswirkungen des
Verfalls auf das Unternehmen
abzustellen. Der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit findet
Anwendung. Eine abstrakte Berechnung
ohne Bewertung der
Unternehmenssituation würde einen
Ermessensfehlgebrauch darstellen und
zur Aufhebung des Bescheides durch
Amtsgericht oder Oberlandesgericht
führen. Auch die Steuerlast ist -
als einzige Unterbrechung des
Bruttoprinzips - mit einzubeziehen.
Ist die Besteuerung des Vorteils für
das jeweilige Jahr schon
bestandskräftig, so sind die
Verkehrssteuern (z.B.
Börsenumsatzsteuer, Umsatzsteuer)
abzuziehen.
G. Ausschluss eines
Verfallverfahrens gem. §
29a Abs.
4 OWiG
Nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung
ist ein selbstständiges
Verfallsverfahren gegen ein
Unternehmen ausgeschlossen, wenn der
für dieses handelnde Angestellte als
Betroffener im Bußgeldverfahren
rechtskräftig verurteilt ist.20
Voraussetzung für das auf die
Anordnung der Einziehung oder des
Verfalls gerichtete selbstständige
Verfahren ist im Straf- wie im
Ordnungswidrigkeitenrecht also die
Unmöglichkeit der Durchführung eines
subjektiven Straf- oder
Bußgeldverfahrens.21
So normiert §
29a Abs.
4 OWiG, dass der Verfall - nur -
dann selbstständig angeordnet werden
kann, wenn gegen den Täter ein
Bußgeldverfahren nicht eingeleitet
oder eingestellt wird. Dies
bedeutet, dass ein Verfallbescheid
nicht ergehen darf, wenn gegen die
Verantwortlichen bereits
Bußgeldverfahren durchgeführt wurden
und mit einer rechtskräftigen
Verurteilung beendet wurden.
Wenn aber gegen den Täter das
Verfahren durchgeführt wird, dann
ist im subjektiven Verfahren
zugleich über den Verfall gegen den
zu beteiligenden Dritten, für den
der Täter gehandelt hat, zu
entscheiden. Ergeht allein gegen den
Betroffenen eine Sachentscheidung,
dann steht der Verfallsanordnung
gegen den Dritten im selbstständigen
Verfahren ein Verfahrenshindernis
entgegen, weil die in §§
440,
442 StPO i.V.m. §
46 OWiG bzw. in §
26a Abs.
4 OWiG vorausgesetzte
Zulässigkeit der selbstständigen
Verfallsanordnung nicht gegeben ist.22
Der Grund hierfür liegt darin, dass
zugleich gegen den Täter und als
Annex gegen den Dritten verhandelt
werden soll, weil die Grundlage für
die Verfallsanordnung gerade
diejenige mit Geldbuße bedrohte
Handlung ist, die auch den
Gegenstand des Verfahrens gegen den
Täter bildet.
Auch ein Nachverfahren im Sinne
des §
439 StPO, §
87 OWiG kommt hier nicht mehr in
Betracht. Anders als bei der
Einziehung soll bei der
Verfallsanordnung kein Nachverfahren
stattfinden können, weil eben der
verfallsbeteiligte Dritte (§
29a Abs.
2 OWiG) von Amts wegen immer
schon gemäß §
442 Abs.
2 Satz 1 StPO, §
46 Abs.
1 OWiG am Verfahren zu
beteiligen sei.23
Deswegen ist das Nachverfahren nach
§
87 Abs.
4 OWiG von der den Verfall
betreffenden Verweisungsvorschrift
des §
87 Abs.
6 OWiG gerade ausgenommen.
H. Unzulässige Doppelabschöpfung
Unrechtmäßig ist auch eine sog.
Doppelabschöpfung, d.h. die
nochmalige Abschöpfung eines
Gewinns, wenn ein erlangtes Etwas
bereits zuvor Gegenstand eines
Verfalls geworden war. Sollte das
Unternehmen schon anderweitig wegen
bußgeldrechtlich relevanter
Handlungen aufgefallen sein, z.B.
wegen Überladungen in der Zeit vom
13. 03. 2007 bis 12. 05. 2007, und
ist wegen dieser zuletzt genannten
Delikte ein Verfallbescheid
ergangen, so wäre
Strafklageverbrauch eingetreten in
Bezug auf einen erneuten
Verfallbescheid wegen einem
überladenen Lastkraftwagen am 02.
04. 2007. Da etwaige
Vermögensvorteile für Überladungen
zwischen dem 13. 03. 2007 bis 12.
05. 2007 bereits abgeschöpft wurden,
könnte die Bußgeldbehörde nicht
erneut wegen einzelner
Ordnungswidrigkeiten in diesem
Zeitraum den Verfall anordnen.
Ansonsten würde gegen den Grundsatz
"ne bis in idem" verstoßen.
J. Verjährung des Verfallbescheides
Nach Ablauf der Verjährungsfrist für
die Ordnungswidrigkeit darf kein
selbstständiges Verfahren mehr
angeordnet werden.24
Die Verjährung der Ordnungswidrigkeit
schließt mithin gem. §
31 Abs.
1 OWiG die Anordnung von
Nebenfolgen, wozu auch der Verfall
gehört,25
aus. Der Verfallbescheid verjährt wie
die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit
grundsätzlich gem. §
31 Abs.
2 OWiG. Bei
Verkehrsordnungswidrigkeit
(Überladungen) liegt die
Verjährungsfrist gem. §§
24 i.V.m.
26 Abs.
3 StVG nur bei drei Monaten. Die
Verjährung beginnt mit der Beendigung
der Handlung (§
31 Abs.
3 OWiG).
K. Rechtsbehelf gegen
Verfallbescheide
Die Einspruchsfristen für
Bußgeldbescheide gem. §
67 OWiG gelten auch im
selbstständigen Verfallverfahren für
Verfallbescheide. Der Verfallbescheid
steht einem Bußgeldbescheid gleich, vgl.
§
66 Abs.
1 Nr. 5 OWiG. Der Verfallsbeteiligte
kann also gegen den selbstständigen
Verfallbescheid innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung Einspruch
einlegen.
L. Fazit
Verfallbescheide im
Verkehrsbußgeldrecht haben in letzter
Zeit inflationär zugenommen. Während in
vergangenen Jahren für Überladungen und
nicht ordnungsgemäß beförderte Güter in
erster Linie die Fahrer oder Halter der
Fahrzeuge zur Verantwortung gezogen
wurden, sind diverse Bußgeldbehörden
dazu übergegangen, einen
Vermögensvorteil bei der juristischen
Person abzuschöpfen und die
Ordnungswidrigkeit als solche beiseite
zu lassen. Diese Praxis führt jedoch
nicht - wie womöglich beabsichtigt -
dazu, dem Betroffenen eine Verteidigung
zu erschweren. Im Gegenteil: Zwar
fordert eine Gewinnabschöpfung kein
tatbestandsmäßiges und rechtswidriges
Verhalten des Täters. Das
Verfallbescheid hat jedoch bestimmten
Mindestanforderungen zu genügen:
Zusammenfassend hat sich die
Verfallanordnung dazu zu äußern, bei wem
ein tatbestandsmäßig und rechtswidriges
Verhalten vorliegen soll. Oft kann sich
der Geschäftsführer durch eine -
ansonsten funktionierende -
Delegationsstruktur bzw. regelmäßige
Fortbildungsveranstaltungen für die
Fahrer und den/ die Fuhrparkleiter
exkulpieren. Schätzungen dürfen nur
subsidiär vorgenommen werden, wenn die
Ermittlung des tatsächlichen Vorteils
nicht möglich oder unverhältnismäßig
schwer ist. Schätzwerte dürfen sich
nicht an durchschnittlichen Werten,
sondern Mindestwerten orientieren.
Selbst wenn danach ein abzuschöpfender
Betrag feststeht, muss die Behörde durch
eine eigene Ermessenentscheidung prüfen,
ob und in welcher Höhe Gelder für
Verfallen erklärt werden. Gegen eine
Anordnung kann die Gefahr einer
Insolvenz bei Vollstreckung des
Verfallbetrages sprechen. Härtefälle
sind im Rahmen dieser Betrachtung
jedenfalls auszufiltern.
Die Erstveröffentlichung erfolgte in der SVR 2007, 405
ff.
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können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
Kontakt
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Schmuck oder Dr. Ingo
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