Schweigerecht des Strafverteidigers in Gefahr?
Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des
Schweigerechts des Anwalts am Fallbeispiel
der Verfassungsbeschwerde in Sachen 1 BvR
3069/06*
von Rechtsanwalt
Dr.
Ingo Fromm, Fachanwalt für Strafrecht in Koblenz[1]
I. Einleitung
Momentan befasst sich das
Bundesverfassungsgericht in Sachen 1 BvR
3069/06 mit der Streitfrage, ob einem
Strafverteidiger ein Schweigerecht vor
Gericht zuzubilligen ist, genauer ob einem
angestellten Rechtsanwalt als Zeuge ein
Schweigerecht in einem anwaltlichen
Honorarverfahren im Zivilprozess zusteht.
Die Entscheidung wird mit besonderer
Spannung erwartet, da im Falle einer
Nichtannahme oder Abweisung der
Verfassungsbeschwerde zu befürchten wäre,
dass die Verschwiegenheitsverpflichtung
eines Strafverteidigers aufgeweicht wird.
Dies hätte unabsehbare Konsequenzen für die
Vertrauensstellung eines Anwalts.
Tatsächlich sind das Verschwiegenheitsgebot
sowie das Verbot der Wahrnehmung
widerstreitender Interessen als die letzten
berufsspezifisch bedeutsamen Pflichten
verblieben.[2] Der
spätere Beschwerdeführer vor dem
Bundesverfassungsgericht hatte als
angestellter Rechtsanwalt im Jahr 2004 die
Strafverteidigung des späteren Beklagten in
zwei Fällen übernommen. Die anwaltliche
Vollmacht lautete nur auf den angestellten
Anwalt und späteren Beschwerdeführer. Der
Anwaltsarbeitgeber hatte nach erfolgloser
vorgerichtlicher Mahnung das Anwaltshonorar
gegen den ehemaligen Mandanten des
zwischenzeitlich aus der Kanzlei
ausgeschiedenen Angestellten vor dem
Amtsgericht eingeklagt. Die Höhe der
Anwaltsgebühren betrug EUR 889,71. Eine
Abtretung des - wohl beim mandatierten
angestellten Rechtsanwalt entstandenen -
Anwaltshonorars an den klagenden
Anwaltsarbeitgeber war nicht erfolgt. Der
Angestellte wurde später als Zeuge vom
Amtsgericht geladen, da der Beklagte
teilweise die Mandatierung, ferner die
Leistungserbringung durch den
Beschwerdeführer bestritt. Im Übrigen berief
sich der zwischenzeitliche Beklagte auf
Schlechtleistung. Der Beschwerdeführer war
zu dieser Zeit bereits aus der Kanzlei des
ehem. Anwaltsarbeitgebers ausgeschieden.
II. Zivilprozessuale Grundlagen des
Schweigerechts
Zivilrechtlich ist das Recht bzw. die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit des
Rechtsanwalts und seiner Mitarbeiter in §
383 I Nr. 6 ZPO geregelt. Hiernach können
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes
oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind,
deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder
durch gesetzliche Vorschriften geboten ist,
in betreff der Tatsachen, auf welche sich
die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
bezieht, das Zeugnis verweigern. Das Zeugnis
kann der Rechtsanwalt in Bezug auf
Tatsachen, die er auf Grund seiner
Vertrauensstellung wahrgenommen hat, vor
Gericht verweigern. Dass die
Verschwiegenheitsverpflichtung aufgehoben
ist, wenn der Geschützte den Anwalt von
seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit
entbunden hat, ergibt sich aus § 385 II ZPO.
Im zuletzt genannten Fall besteht kein
Konfliktpotential mehr zwischen der
grundsätzlichen Pflicht zur Zeugenaussage
und der Gefahr einer Strafbarkeit. Wird ihm
die Entscheidung der Partei über die Frage
der Entbindung nicht bekannt gegeben, so
muss er davon ausgehen, dass seine
Verschwiegenheitspflicht bestehen bleibt.[3]
Der Beklagte erklärte – auf schriftliche
Nachfrage des Zeugen–, dass er ihn nicht von
der Schweigepflicht entbindet. Dennoch lud
das Amtsgericht den ehem. Strafverteidiger
des Beklagten:
"Zum Umfang und zu der Art des
Tätigwerdens für den Beklagten in den
Jahren 2004, 2005, soweit die Tätigkeiten zu
den beiden Rechnungen vom 11.01.2005 und
12.01.2005 geführt haben (Az. 3399-04 MH/PI
und 3542-04 FR/PI).
Bringen Sie bitte etwa vorhandene
schriftliche Unterlagen hierzu mit."
Daraufhin richtete der angestellte
Rechtsanwalt folgenden Schriftsatz an das
Amtsgericht:
„An das Amtsgericht
Im Rechtsstreit A ./. B
hier: Zeugenvernehmung Rechtsanwalt C
erklärt der Unterzeichner die
Zeugnisverweigerung förmlich im Sinne von §§
386 I, 495 ZPO. Als damaliger anwaltlicher
Vertreter des Beklagten steht dem
Unterzeichner ein Zeugnisverweigerungsrecht
gem. § 383 I Nr. 6 ZPO zu. Der Beklagte hat
den Unterzeichner nicht von seiner
Schweigepflicht entbunden (§ 385 II ZPO).
Das Beweisthema erstreckt sich auf Fragen,
die dem Unterzeichner im Rahmen des Mandats
anvertraut worden sind. Obiges wird gem. §§
386 II, 294 ZPO anwaltlich versichert. Da
der Zeuge von seinem Schweigerecht Gebrauch
macht, wird bereits vor dem Termin
mitgeteilt, dass er aus diesem Grunde nicht
zur Hauptverhandlung am 05.09.06 erscheinen
wird, vgl. § 386 III ZPO.
Rechtsanwalt C Unterschrift“
Im Gegensatz zu den strafrechtlichen
Parallelvorschriften muss ein zur
Verschwiegenheit verpflichteter Zeuge also
vor Gericht gar nicht erst erscheinen, wenn
er ein Schweigerecht hat und sich hierauf
beruft. Hier kann der schweigeberechtigte
Zeuge gegenüber dem mit der Sache befassten
Gericht schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle auch schon vor dem Termin
eine Erklärung abgeben, dass er sich auf
sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, um
ein persönliches Erscheinen zu vermeiden, §
386 ZPO. Weiter sind gem. § 386 I ZPO die
Tatsachen, die zu seinem Schweigerecht
führen, im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft zu
machen. Zur Glaubhaftmachung genügt in den
Fällen des § 383 I Nr. 6 ZPO die mit
Berufung auf seinen geleisteten Diensteid
abgegebene Versicherung: "Anwaltliche
Versicherung". Hat der schweigeberechtigte
Anwalt diese Erklärung formal richtig
abgegeben und glaubhaft gemacht, so bestimmt
§ 386 III ZPO, dass der Zeuge aufgrund
seiner Weigerung von der Pflicht zum
persönlichen Erscheinen entbunden ist. Dies
setzt natürlich voraus, dass das
Weigerungsrecht die ganze Beweisfrage
umfasst. Oft enthält die Ladung schon die
Beweisfrage, so dass sich der Zeuge Klarheit
über den Inhalt seiner Aussage und die
Tangierung seiner Schweigepflicht
verschaffen kann. Ist eine Vernehmung auch
zu Fragen nötig, die nicht von seinem
anwaltlichen Schweigerecht umfasst sind, so
würde die Gefahr bestehen, dass trotz
Erklärung der Zeugnisverweigerung vor einem
Termin gegen ihn aufgrund des Ausbleibens
ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann,
Ordnungshaft festgesetzt wird, vgl. § 380
ZPO.
Das mit der Sache befasste Gericht darf
im Falle der formal ordnungsgemäßen
Erklärung der Zeugnisverweigerung sowie der
Erklärung, dass er, der Zeuge, nicht zum
Vernehmungstermin erscheint, keine
Ordnungsmaßnahmen gem. § 380 StPO verhängen.
Das Recht zum Ausbleiben des Zeugen hängt
also nicht davon ab, ob die Weigerung
sachlich zu Recht erklärt wurde. Lehnt eine
Partei des Rechtsstreits das
Zeugnisverweigerungsrecht des Rechtsanwalts
ab, ist ein Zwischenstreit hierüber gem. §
387 ZPO auszutragen. Über die Rechtmäßigkeit
der Weigerung des Zeugen, vor Gericht zu
erscheinen, entscheidet das Prozessgericht
nach Anhörung der Parteien. Der Zeuge ist
nicht verpflichtet, sich anwaltlich
vertreten zu lassen. Er hat aber ein Recht
hierzu, was jedoch weniger relevant bei
anwaltlichen Zeugen ist. Entscheidet sich
das Prozessgericht gegen die Rechtmäßigkeit
der Zeugnisverweigerung, steht dem Zeugen
gegen eine insoweit ablehnende Entscheidung
des Prozessgerichts, die durch
Zwischenurteil ergeht, das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde zu. Letztere ist
binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim judex a quo gem. § 569 Abs. 1 ZPO
einzureichen. Die Kosten in Höhe von 50,00
EUR trägt der Unterliegende.
III. Zivilrechtliche Rechtsprechung zum
Schweigerecht von Anwälten
Da das Amtsgericht trotz entsprechender
rechtlicher Ausführungen des
Beschwerdeführers bei seiner Auffassung
blieb, dass der Zeuge erscheinen müsse, und
dies durch Zwischenurteil sodann auch
feststellte, legte der Zeuge gegen diese
Entscheidung sofortige Beschwerde zum
Landgericht ein, welches aber der
Rechtsauffassung des Amtsgerichts folgte.[4]
Daraufhin erhob der Zeuge
Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe. Das
Amtsgericht setzte den Rechtsstreit aus, um
den Zeugen nicht vor vollendete Tatsachen zu
stellen.
Die Problematik, ob dem Rechtsanwalt als
Zeugen oder einem ihm gesetzlich
gleichgestellten berufsmäßig tätigen
Gehilfen das Schweigerecht auch dann – noch
– zusteht, wenn er bzw. sie als Zeugen in
Anwaltshonorarprozessen geladen worden ist,
ist nicht neu und befasste bereits
vereinzelt die höchstrichterliche
Rechtsprechung. Für Honorarprozesse ist es
anerkannt, dass ein Anwalt nicht gehindert
ist, das zur Erfüllung seiner Darlegungs-
und Beweislast Notwendige vorzutragen, auch
wenn er dadurch gegen das
Verschwiegenheitsgebot verstößt. Da das
Gesetz solche Klagen vorsieht (§ 11 RVG),
ist die prozessual notwendige
Substantiierung rechtmäßig. Dies bestimmt
nunmehr auch ausdrücklich § 2 Abs. 3 BORA.[5]
Nach Auffassung der Rspr. ist der
Ausnahmefall von der Schweigepflicht bei
eigenen Honoraransprüchen des Anwalts
übertragbar auf Fälle, in denen der
Honoraranspruch nur durch Zeugenbeweis –
durch angestellte Anwälte oder durch
Büropersonal – nachweisbar ist. Auch hier
habe der Beklagte durch seine
Zahlungsverweigerung den Interessenkonflikt
selbst verursacht und sei nicht
schutzbedürftig. Daher dürfe auch der Zeuge,
ohne sich strafbar zu machen (§ 203 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 3 StGB) oder gegen
Berufspflichten zu verstoßen, aussagen. Dass
der Zeuge in dieser Konstellation aussagen
dürfte, leuchtet noch ein. Fraglich ist nur,
wie es sich verhält, wenn der Zeuge sich
dafür entschieden hat, keine Aussage zu
machen. Dieser Fall lag der Entscheidung des
OLG Stuttgart[6]
zugrunde. Eine angestellte Rechtsanwältin
hatte in einem Honorarprozess ihre Aussage
verweigert. Die anwaltlichen Kläger hatten
das Zeugnisverweigerungsrecht nicht für
gegeben erachtet und eine
Zwischenentscheidung gem. § 387 Abs. 1 ZPO
zu dieser Frage beantragt. Das OLG Stuttgart
kam zum Ergebnis, dass die Zeugin
verpflichtet sei, ihre Aussage zu machen und
wies das Berufen auf ihr
Zeugnisverweigerungsrecht zurück. Das Recht
zur Zeugnisverweigerung wandele sich
grundsätzlich in die Pflicht zur Aussage.
Eine Abwägung der widerstreitenden
Interessen der Bedeutung des Schweigerechts
gegen das eingeklagte Anwaltshonorar könne
im Einzelfall auch zu anderen Ergebnissen
führen.
IV. Inhalt der Verfassungsbeschwerde
Der Beschwerdeführer hatte in seiner
Verfassungsbeschwerde argumentiert, die
angegriffenen Gerichtsentscheidungen
verletzten ihn als Zeugen, Rechtsanwalt und
Strafverteidiger in seiner
Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1
GG. Das Recht des Rechtsanwalts und
Strafverteidiger zur Zeugnisverweigerung auf
Fragen, die ihm anvertraute Tatsachen und
den Umfang der Strafverteidigung betreffen,
sei durch die Berufsausübung gem. Art. 12
Abs. 1 GG geschützt.
Zweck der Vorschriften der §§ 383 Abs. 1
Nr. 6 ZPO und 53 StPO sei der Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen dem
Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe
und Sachkunde in Anspruch nehmen.
Die angegriffenen Entscheidungen der
Gerichte würden zur Folge haben, dass sich
die Schweigepflicht des Zeugen und
Beschwerdeführers in eine prozessuale
Aussagepflicht verkehren würde. Nach dem
klaren Wortlaut des § 385 Abs. 2 ZPO bestehe
für den Geheimnisträger eine Aussagepflicht
nur, wenn er von der Schweigepflicht
entbunden ist. Dies sei hier ausdrücklich
durch den Beklagten abgelehnt worden.
Darüber hinaus sei es die gesetzgeberische
Entscheidung, dass Rechtsanwälte und
Strafverteidiger nicht zur Aussage gezwungen
werden können. Ein schwerer Schaden für die
Allgemeinheit, die eine Offenbarung des
Geheimnisses im Rahmen einer
Interessenabwägung im Einzelfall
rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Die
Berufsausübungsfreiheit des Zeugen und
Beschwerdeführers wiege schwerer als das
Recht anderer zur Eintreibung von
Rechtsanwaltshonorar, zumal es nur um
Anwaltshonorar in Höhe von ca. 900 EUR ging.
Die Schweigepflicht sei unverzichtbare
Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung
und damit Teil des Schutzes des Art. 12 Abs.
1 S. 1 GG.[7] Diese
Verschwiegenheitspflicht gelte im besonderen
Maße auch für die Strafverteidigung. Das
Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt:
„Nur wenn der Beschuldigte auf die
Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen
kann, ist die Vorbedingung für das Entstehen
eines Vertrauensverhältnisses geschaffen,
ohne das eine Strafverteidigung nicht
wirkungsvoll sein kann“. In der Tat hat die
Vertraulichkeit von Gesprächsinhalten
gerade für einen Strafverteidiger höchste
Priorität. Müsste ein Strafverteidiger
dieses Wissen in einer öffentlichen
Hauptverhandlung offenbaren, so hätte dies
für seine weitere berufliche Tätigkeit
verheerende Auswirkungen.
Weiter
rechtfertige schon allein die Gefahr der
Begehung einer strafrechtlich relevanten
Handlung (§ 203 StGB) sowie der
anwaltsgerichtlichen Ahndung die Annahme
einer existentiellen Verletzung der
Berufsausübungsfreiheit. Eine dahin gehende
Grundrechtsverletzung, die von den
Zivilgerichten angeordnet wurde, könnte nur
durch das Bundesverfassungsgericht vereitelt
werden. Nach einer Zeugenvernehmung des
Beschwerdeführers wäre Erledigung
eingetreten. Die berufsrechtliche Pflicht
zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts ist
gem. § 43 a II S. 2 BRAO umschrieben und
bezieht sich auf alles, was dem Anwalt "in
Ausübung seines Berufes" bekannt geworden
ist. Der strafrechtliche Geheimnisbegriff
des § 203 StGB ist enger und bezieht sich
auf Tatsachen, die sich auf die Person des
Betroffenen sowie seine vergangenen oder
bestehenden Lebensverhältnisse beziehen.[8]
Nach strafrechtlichem Verständnis muss das
Geheimnis dem Rechtsanwalt anvertraut oder
sonst bekannt geworden sein. Unter
Anvertrauen ist das Einweihen in ein
Geheimnis unter Umständen, aus denen sich
eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt, zu
verstehen, das sonstige Bekanntwerden
umfasst jede andere Kenntniserlangung kraft
Berufsausübung. Das
Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts
beginnt mit der Kenntnisnahme von der
schutzwürdigen Tatsache und fordert kein
wirksames Mandatsverhältnis. Es endet im
Übrigen auch nicht mit der Erledigung des
Auftrages oder Beendigung des Mandats.[9]
Entsprechend der strafrechtlichen
Parallelvorschrift des § 203 IV StGB dauert
es auch nach dem Tod desjenigen fort, dessen
Vertrauen zu dem Berufsausübenden geschützt
wird.[10] Das
Zeugnisverweigerungsrecht erlischt im
Übrigen auch nicht, wenn der Zeuge seinen
Beruf aufgibt. Letzteres ergibt sich aus dem
Rechtsgedanken von § 54 IV StPO.
V.
Rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten
1. Schutzbereich
Artikel 12 GG gewährt ein
subjektives Recht und garantiert die
Berufsfreiheit, hier in Form der
Institution des Anwaltsberufs als ein
einheitliches Grundrecht. Die
Verfassungsbestimmung umfasst auch den
Schutz der Vertrauenssphäre zwischen Anwalt
und seinen Klienten. Denn ohne dieses
Vertrauensverhältnis ist eine anwaltliche
Berufsausübung schlicht nicht möglich. Da
andererseits das Verschwiegenheitsrecht, wie
allgemein anerkannt ist, unverzichtbare
Basis dieser Vertrauensstellung ist,
bedeutet ein Eingriff in diese
Rechtsposition zugleich einen Eingriff in
die Berufsausübung.[11]
Dies gilt in besonderem Maße, wenn die
Aussagepflicht in einer Hauptverhandlung,
also in der Öffentlichkeit, bestehen soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies
bereits anerkannt: Exemplarisch für diese
Grundpflichten, deren Fortbestand zur
Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen
Rechtspflege unverzichtbar ist, hat es sogar
an erster Stelle die
Verschwiegenheitspflicht genannt.[12]
Die verfassungsrechtliche Bedeutung dieser
Frage geht im Übrigen aus den Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts hervor, in
denen es darüber befunden hat, dass es nicht
gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 GG
verstößt, wenn die StPO Sozialarbeitern und
Tierärzten ein Zeugnisverweigerungsrecht
nicht einräumt, aber andererseits die
Schutzwürdigkeit der
Geheimhaltungsinteressen von Klienten und
Patienten hervorgehoben hat.[13]
2. Eingriff
Durch eine Verpflichtung des
Beschwerdeführers zur Aussage wird sowohl in
das Schweigerecht als auch die
Schweigepflicht gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO
in massiver Form eingegriffen.
Der Verstoß
gegen die umfassende Schweigepflicht kann
gem. § 203 I Nr. 3 StGB mit einer
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe geahndet werden. Bei Verletzungen
droht eine Inanspruchnahme durch den
Verletzten gem. § 823 II BGB. § 203 StGB
gilt als Schutzgesetz im Sinne dieser
Vorschrift.[14]
Darüber hinaus kann ein
Schadensersatzanspruch wegen
Nebenpflichtverletzung gegen den
Rechtsanwalt bestehen. Letztlich droht auch
ein berufsrechtliches Nachspiel. Verstößt
der Rechtsanwalt gegen seine
Schweigepflicht, die gem. § 43 a II BRAO zu
den „Grundpflichten des Rechtsanwalts“
gezählt wird, so kann eine Ahndung durch das
Anwaltsgericht in Form einer Verwarnung bis
hin zur Ausschließung aus der
Rechtsanwaltschaft erfolgen.
Der ehemalige
Mandant und Beklage des Zivilrechtsstreits
hat den Beschwerdeführer nicht von seiner
Schweigepflicht entbunden. Analog zum
ärztlichen Berufsgeheimnis ist heute
anerkannt, dass das Interesse an seiner
Bewahrung nicht nur ein Individualinteresse,
sondern ein Gemeinschaftsinteresse ist.[15]
Die Rechtsprechung zum Zurücktreten der
anwaltlichen Schweigepflicht bei
Honorarprozessen kann nicht auf
schweigeverpflichtete Zeugen übertragen
werden. Nur der Gebührenschuldner hat sich
durch seine Zahlungsverweigerung seiner
Rechte selbst beraubt, nicht der Anwalt als
Zeuge. Auch im Rahmen des § 385 ZPO ist eine
Befreiung von der Schweigepflicht durch
alle, denen ein Recht auf Verschwiegenheit
zusteht, von Nöten.[16]
Es wäre unverständlich, dass dies in der
Parallelproblematik des Schweigerechts des
Rechtsanwalts als Zeuge anders gelagert sein
soll. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich
offenkundig nicht selbst seiner Rechte
beraubt. Der Beschwerdeführer würde im
Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem
Zivilgericht wohl auch nicht umhin kommen,
eine weitere Straftat des Beklagten des Zivilrechtsstreits aufzudecken, zumal nach
dem Beweisbeschluss des Amtsgerichts Weiden
auch der Inhalt der Tätigkeit des
Beschwerdeführers relevant ist.
3.
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung?
Ein
Eingriff in das anwaltliche Berufsgeheimnis
und seine Schweigepflicht mag im Einzelfall
gerechtfertigt sein. Sofern die zu klärende
Beweisfrage dem Rechtsanwalt finanziell
unmittelbar oder mittelbar nutzt, besteht
ein berechtigtes Eigeninteresse: Ein Recht
zum Offenbaren kann sich hierbei trotz
Vorliegen einer
Verschwiegenheitsverpflichtung aus den
Grundgedanken des rechtfertigenden
Notstandes (§ 34 StGB) oder unter
Heranziehung des Gesichtspunktes der
Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193
StGB) ergeben. Bei einem eigenen Interesse
des Rechtsanwalts als Zeuge am Ausgang des
Rechtsstreits,[17] zum
Beispiel bei Honoraransprüchen der klagenden
Sozietät bei einer Gewinnbeteiligung des
dort beschäftigten Zeugen ist seit jeher
anerkannt, dass der Zeuge nicht gehindert
ist, das zur Erfüllung einer Darlegungs- und
Beweislast Notwendige vorzutragen. Dass das
Verschwiegenheitsgebot in diesem Fall nicht
nur für den klagenden Rechtsanwalt entfällt,
sondern auch für einen Sozius oder
Mitarbeiter der Kanzlei, bedarf keiner
weiteren Erwähnung. Einen allgemeinen
Erfahrungssatz für eine erhöhte
Glaubwürdigkeit des Anwalts als Zeugen gibt
es trotz seiner Zugehörigkeit zur
Rechtspflege nicht.
Weiter muss die
Schweigepflicht ggf. weichen bei der
Bekämpfung der organisierten Kriminalität
und dem damit verbundenen Schutz von Leben,
Gesundheit und Eigentum der Bürger. Soweit
dies übergeordneten Rechtsgütern dient, muss
die anwaltliche Schweigepflicht im
Einzelfall zurückstehen. Die
Geheimnisoffenbarung wäre in diesen Fällen
rechtmäßig, also nicht mit Strafe bedroht.
Dabei muss jedoch stets beachtet werden,
dass eine Durchbrechung der Schweigepflicht
mit einem für das Ansehen des gesamten
Berufsstands gefährlichen Vertrauensbruch
einhergeht. Aus diesen Gründen sind bei der
Rechtsgüterabwägung besonders strenge
Anforderungen an die Notwendigkeit der
Aufgabe des Schweigerechts zu stellen.[18]
Die Rechtsgemeinschaft als Ganzes muss daher
Wert darauf legen, dass die Geheimsphäre
akzeptiert und respektiert wird. Eine
Interessenabwägung würde jedenfalls dazu
führen, dass das Schweigerecht des
Beschwerdeführers überwiegt:
Das Mandanteninteresse an der
Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwalts
tritt nämlich nur zurück, wenn kein
milderes, gleich geeignetes Mittel zur
Durchsetzung des Vergütungsanspruchs des
Anwalts zur Verfügung steht. Zur
Geltendmachung des Honoraranspruches war der
Anwaltsarbeitgeber nicht auf die
Zeugenaussage des Beschwerdeführers
angewiesen: So ist im vorliegenden Fall zu
berücksichtigen, dass der Beklagte des
Zivilrechtsstreits insbesondere die
Mandatierung des Beschwerdeführers bestritt.
Die Mandatierung hätte sich jedoch bereits
aus der bei den Zivilakten befindlichen,
auf den Beschwerdeführer lautenden,
unterschriebenen strafrechtlichen Vollmacht
des Beklagten ergeben.
Für den Anfall der
strafrechtlichen Gebühren nach §§ 2, 14 RVG
2004, Nr. 4101/4102 Nr. 2 bzw. 3/4103/4105
VV-RVG ist darüber hinaus relevant, ob der
Beschwerdeführer beim Haft- Prüfungstermin
anwesend war. Letzteres war vom Beklagten
bestritten worden. Dieses hätte sich
ebenfalls bereits aus dem Protokoll des
Haft- Prüfungstermins ergeben. Selbiges
hätte auch durch eine Vernehmung des
damaligen Haftrichters des Amtsgerichts
bestätigt werden können. Die Teilnahme an
der polizeilichen Vernehmung des
Beschwerdeführers in der
Justizvollzugsanstalt hätte sich durch die
Vernehmung des zuständigen Polizeibeamten,
der die Vernehmung durchführte, ergeben.
Darüber hinaus hatte der Beklagte des
Zivilrechtsstreits die Schlechtleistung des
Beschwerdeführers gerügt. Angeblich sei der
Beschwerdeführer zum Haftprüfungstermin zu
spät gekommen. Auch hierzu hätte der
zuständige Haftrichter gehört werden
können.
Selbst wenn die Abwägung zulasten
des Beschwerdeführers ausfällt, kann
niemals in Honorarprozessen das Recht
aufgehoben werden, dass der Rechtsanwalt vom
Schweigerecht Gebrauch macht. Eine
Aussagepflicht kann niemals das Ergebnis
einer Rechtsgüterabwägung sein.[19]
Letztere kann also nur dazu führen, dass der
Zeuge, der freiwillig aussagen will, nicht
strafbar gem. § 203 I Nr. 3 StGB ist. Die
freiwillige Entscheidung des
Berufsgeheimnisträgers darf in
Honorarprozessen nie zur Disposition stehen.
Einen Rechtfertigungsgrund der
Durchbrechung der Schweigepflicht im
anwaltlichen Vergütungsprozess kann nur
derjenige für sich in Anspruch nehmen, der
den Vergütungsanspruch gerichtlich geltend
macht. Der hier tatsächlich mandatierte
Beschwerdeführer befindet sich nicht in
einer solchen Notstandslage, die eine
Durchbrechung der Schweigepflicht
rechtfertigen könnte.
Das Verhalten des
Beschwerdeführers war im Übrigen auch nicht
- entgegen der Rechtsauffassung des
Anwaltsarbeitgebers - rechtsmissbräuchlich,
weil er dem Amtsgericht nach Zugang der
Ladung anbot, vor einem Richter am
beheimateten Amtsgericht für eine Aussage im
Fall als Zeuge zur Verfügung zu stehen
(letzteres wurde vom Zivilgericht
abgelehnt). Nach ständiger Rechtsprechung
und Literatur darf der
zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge im
Zivilrecht wie im Strafrecht ein Geheimnis
ganz oder teilweise preisgeben und teilweise
offenbaren.[20] Die
Gründe für die Zeugnisverweigerung braucht
er nicht darzulegen. Ob und wann der Zeuge
sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht
beruft, ist allein seine Entscheidung. Der
Richter darf ihn nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung noch nicht einmal nach seinen
Beweggründen fragen.[21]
Nach der herrschenden Rechtsprechung sowie
den straf- und zivilrechtlichen
Kommentierungen darf der nicht
aussagebereite Zeuge auf die Befugnis, die
Verwertung früherer Angaben zu gestatten,
hingewiesen werden, wobei sich das Gericht
aber jeder Einwirkung auf die
Entschließungsfreiheit des Zeugen zu
enthalten hat.[22]
Auch dies spricht dafür, dem Zeugen in der
jeweiligen Prozesssituation die
Entscheidung zu belassen, ob er aussagen
will oder nicht. Es wird vom Gesetzgeber
aufgrund des Spannungsfeldes des Zeugen
zwischen Aussagepflicht und Schweigepflicht
akzeptiert, dass bei ihm eine innere
Konfliktlage besteht und einem späteren
Berufen auf das Zeugnisverweigerungsrecht
nicht entgegensteht, dass der Zeuge zu einem
früheren Zeitpunkt erklärt hat, er wäre zu
einer Zeugenaussage bereit. Aus diesem
Grunde ist in der parallelen
Konfliktsituation des
zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen im
Strafrecht auch anerkannt, dass vor jeder
neuen Vernehmung der Zeuge erneut belehrt
werden muss, auch wenn er in seiner früheren
Vernehmung schon auf sein
Verweigerungsrecht verzichtet hat.[23]
Der Gesetzgeber ging also selbst davon aus,
dass die Entscheidung des
schweigeberechtigten Zeugen, aussagen zu
wollen oder nicht, jeweils von Neuem
getroffen werden muss und darf.
Mit der
Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Stuttgart[24] lässt
sich die Verpflichtung des Zeugen zur
Aussage nicht rechtfertigen. Diese
Rechtsprechung konnte jedoch unabhängig von
der Frage ihrer Richtigkeit nicht auf den
vorliegenden Fall übertragen werden. Im
Gegensatz zu der vorgenannten Entscheidung
des OLG Stuttgart zum Zivilrecht kam ein
Mandatsverhältnis im vorliegenden Fall nicht
zwischen Kläger und Beklagten zustande,
sondern zwischen dem Zeugen und dem
Beklagten. Im Gegensatz zum Zivilrecht kommt
ein Mandatsverhältnis nicht mit der Kanzlei,
sondern mit dem Rechtsanwalt (ad personam)
zustande. Im Übrigen haben die Zivilgerichte
überhaupt keine Abwägungsentscheidung
vorgenommen. Die angegriffenen
Entscheidungen berücksichtigten nur das
Interesse des Klägers an der Geltendmachung
seines Honoraranspruches sowie das Interesse
der Beklagtenseite an einer Schweigepflicht.
Das eigenständige Interesse des
Beschwerdeführers als Rechtsanwalt wurde
hingegen nicht in die Interessenabwägung
eingestellt. Offenbar haben die
Zivilgerichte angenommen, dass angestellte
Anwälte generell verpflichtet seien, über
Einzelheiten aus dem Mandatsverhältnis in
einem Honorarprozess als Zeuge auszusagen.
Dies stellte einen Ermessensausfall dar.
Darüber hinaus kann die Rechtsprechung des
OLG Stuttgart in MDR 99, S. 192 nicht auf
den vorliegenden Fall übertragen werden, da
selbst diese Entscheidung – unter
Verweisung auf Henssler/Prütting-Eylmann,
BRAO, § 43 a Rdnr. 64 – von einer
Aussagepflicht die Fälle ausnimmt, in denen
es wie hier um die Durchsetzung minimaler
Honoraransprüche geht, dagegen Geheimnisse
von hochrangiger Bedeutung verraten werden
müssen. Im vorliegenden Fall würde
angesichts einer Honorarforderung von unter
EUR 900,00 das Interesse an der
Geheimhaltung überwiegen, zumal
strafrechtlich relevante Dinge durch den
Beschwerdeführer offenbart werden müssten.
Eine hochrangigere Bedeutung von
Geheimnissen als anvertraute strafrechtliche
Tatsachen ist nicht denkbar. Demnach würde
selbst das OLG Stuttgart für den
vorliegenden Fall von strafrechtlichen
Honorarforderungen zu einem anderen Ergebnis
gelangen.
In diesem Zusammenhang sei
erwähnt, dass der Anwalt grundsätzlich ein
eigenes schützenswertes Interesse an der
Einhaltung seiner
Verschwiegenheitsverpflichtung hat.[25]
Es wäre nicht richtig, zu behaupten, dass
die Verschwiegenheitspflicht nur den
Interessen des Mandanten dient. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll
auch die Vertrauensperson aus der Zwangslage
eines Pflichtenwiderstreits - Wahrung des
Vertrauens und Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der Aufklärung von
Straftaten - befreit werden.[26]
Dies hat der Gesetzgeber in Kauf genommen,
ebenso wie er es z.B. im Strafprozess
hinnimmt, dass die schwersten Verbrechen
unaufgeklärt bleiben, weil der von seiner
Schweigepflicht nicht entbundene Anwalt das
Zeugnis verweigert. Diese Regelung mag
zunächst befremdlich erscheinen, hat aber in
Wirklichkeit ihren guten Sinn. Beim
Anwaltsgeheimnis geht es immer auch um das
allgemeine Vertrauen, auf das der
Anwaltsberuf angewiesen ist, und das leiden
müsste, wenn nicht die Gewissheit bestünde,
dass der Anwalt nicht zur Preisgabe der ihm
anvertrauten Geheimnisse gezwungen werden
kann, es sei denn, der im Einzelfall
Betroffene wäre selbst mit einer Offenbarung
einverstanden. Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer als Strafverteidiger noch
ein darüber hinaus gehendes Interesse an der
Einhaltung seiner Schweigepflicht, zumal
der Beklagte ihm eine mangelhafte Leistung
im Rahmen seiner Mandatierung vorgeworfen
hat. Diesbezüglich steht ihm ein weiteres
Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen
Gründen gemäß § 384 Nr. 1 ZPO zu.[27]
Die Sorge des Anwaltsarbeitgebers, dass
die Zeugenaussage für seine
Erfolgsaussichten unentbehrlich sei, wäre
unbegründet: Unabhängig davon, dass hier
noch andere Beweismittel zur Verfügung
standen, und es der Vernehmung des Zeugen
daher nicht zwingend bedurfte, wäre es
unrichtig, dass der Prozess des
Anwaltsarbeitgebers schon durch ein Berufen
des Beschwerdeführers auf sein
Schweigerecht hätte verloren gehen können.
Die Umstände der Verweigerung der
Entbindung von der Schweigepflicht durch
den Beklagten sind von den zur Entscheidung
zuständigen Gerichten frei zu würdigen.
Allgemein wird der Zivilrichter aus diesem
Umstand nach allgemeiner Lebenserfahrung den
Schluss ziehen müssen, dass die Aussage für
diese Partei, dessen Vertrauen zum
Rechtsanwalt geschützt wird, ungünstig
gewesen wäre und wird aufzuklärende
Tatsachen zum Nachteil bescheiden. Der
ehemalige Anwaltsarbeitgeber ist hierdurch
eben nicht rechtlos gestellt. Dieser hat es
in der Hand, die Tätigkeit seines
angestellten Anwalts in der Handakte so zu
dokumentieren, dass er substantiiert und
überzeugend vortragen kann. Das Gericht wird
bei Verweigerung der Entbindung von der Verschwiegenverpflichtung durch den
ehemaligen Mandanten entsprechend dem
Gedanken von § 444 ZPO entsprechende
Schlüsse ziehen und der substantiierte
Vortrag des anwaltlichen Klägers wäre dann
als zugestanden zu bewerten.[28]
Dieser allgemein geltende Erfahrungssatz
wird nur dann entkräftet, wenn die Partei
ein über den konkreten Rechtstreit hinaus
gehendes Interesse an der besonderen
Geheimhaltung dieser Tatsache haben kann.[29]
Hier liegt der Grund, warum der Beklagte dem
Beschwerdeführer nicht vom
Zeugnisverweigerungsrecht entbunden hat,
nach mutmaßlichem Abschluss der
Strafverfahren erkennbar darin, dass er
befürchtete, ansonsten den Honorarprozess zu
verlieren.
Im Rahmen einer praktischen
Konkordanz kann auch nicht eine nachwirkende
arbeitsrechtliche Treuepflicht des
Beschwerdeführers zum ehem.
Anwaltsarbeitsgeber konstruiert werden. Der
Beschwerdeführer hat sich im Hinblick auf
die Bedeutung der anwaltlichen
Verschwiegenheit für die Integrität des
Berufsstandes entschieden, eine etwaige nach
§ 34 StGB gerechtfertigte Aussagebefugnis
nicht in Anspruch zu nehmen. Das müssen die
Gerichte und der klagende frühere
Arbeitgeberrechtsanwalt hinnehmen. Eine aus
dem Arbeitsvertrag abgeleitete nachwirkende
Pflicht in die Honorarprozesse des früheren
Arbeitgebers, stets § 34 StGB in Anspruch zu
nehmen, ist damit nicht herleitbar, zumal
das strafrechtliche Abwägungsrisiko allein
den Beschwerdeführer trifft.
Im Übrigen
geht die Unabhängigkeit des Anwalts als
Organ der Rechtspflege in der Regel jedem
Direktionsrechts des Arbeitgebers vor.[30]
VI. Auffassung von Anwaltsorganisationen
Die
Verfassungsrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer hat zu
vorliegender Verfassungsbeschwerde im Mai
2007 eine Stellungnahme abgegeben und war
hinsichtlich der Begründetheit der
Verfassungsbeschwerde geteilter Auffassung
(4:4 Stimmen). Das Präsidium der BRAK
entschied, es bei dieser uneinheitlichen
Meinung zu belassen. Die Mitglieder, die die
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde
optimistisch bewerteten, betonten, dass die
angegriffenen zivilgerichtlichen
Entscheidungen keine Abwägungsentscheidung
getroffen hätten und irrig davon ausgegangen
seien, angestellte Rechtsanwälte seien –
auch nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses – generell
verpflichtet, Interna des
Mandatsverhältnisses preiszugeben. Die vier
gegen die Erfolgsaussichten stimmenden
Mitglieder argumentierten, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer
Aussageverpflichtung keine schützenswerten
Belange des Mandanten verletzt, vielmehr die
Interessen des seine Gebühren einklagenden
Rechtsanwalts vorgehen. Hierbei sei jedoch
angemerkt, dass dem
Verfassungsrechtsausschuss nicht bewusst
geworden ist, dass im vorliegenden Fall eine
offenkundig unbegründete Honorarklage
vorliegt, zumal nur der Beschwerdeführer als
Strafverteidiger mandatiert war, nicht der
Kläger des Rechtsstreits. Ferner hatte die
BRAK offenbar das Vorliegen einer
Anspruchsabtretung unterstellt.
Der Deutsche Anwaltsverein[31]
hielt in seiner Stellungnahme von April 2007
die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers für begründet, da die
Mitglieder des Ausschusses erkannt hatten,
dass ein Mandatsverhältnis nur mit dem
Beschwerdeführer zustande gekommen war, und
nicht mit dem ehemaligen Arbeitgeber des
Beschwerdeführers. Es hätte einer
Vernehmung des Beschwerdeführers nicht
bedurft, da die Klage - auch mangels einer
Abtretung des Honorars des Beschwerdeführers
an den früheren Anwaltsarbeitgeber -
abweisungsreif gewesen sei. Dem klagenden
Anwalt konnten als Arbeitgeber des
mandatierten Beschwerdeführers keine eigenen
Ansprüche zustehen.
Die Problematik der
Aussagepflicht ehemaliger angestellter
Rechtsanwälte ist auch im Rahmen der 5. Berufsrechtsreferentenkonferenz im März 2007
in München thematisiert worden. Es nahmen
die Vertreter nahezu aller
Rechtsanwaltskammern in Deutschland teil.
Im Rahmen der Konferenz wurden unter 5. die
Ergebnisse der Konferenzmitglieder zum
Umfang der Verschwiegenheitspflicht
festgehalten.[32] Hier
heißt es:
"Ein Rechtsanwalt kann auch nach
Abtretung seiner Honorarforderung an einen
anderen Rechtsanwalt nicht als Zeuge
aussagen, ohne von seinem früheren Mandanten
von der Verschwiegenheitspflicht befreit zu
sein. Soweit ein Rechtsanwalt von seinem
Mandanten nicht von der
Verschwiegenheitspflicht befreit ist, kann
dieser auch nicht durch gerichtliche
Maßnahmen, z.B. zu Zeugenaussagen gezwungen
werden."
Ein Bezug zu vorliegender
Verfassungsbeschwerde ist nicht zu
übersehen. Zwar ist im vorliegenden Fall
keine Abtretung eines Honoraranspruchs an
den klagenden Arbeitgeber erfolgt. Erst
recht hätte auch nach Auffassung der
Konferenz der Vertreter der
Rechtsanwaltskammern der Beschwerdeführer
ein Schweigerecht.
Auch die
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hat sich
in einer Stellungnahme vom 21.06.2007 in
einem Parallelfall der Argumentation des
Beschwerdeführers angeschlossen. In diesem
Schreiben heißt es:
Die anhängige
Verfassungsbeschwerde ist auch in der 5. Berufsrechtsreferentenkonferenz der
Bundesrechtsanwaltskammer diskutiert
worden, die überwiegende Auffassung der
Berufsrechtsreferenten - auch die unserer
Kammer - ging dahin, dass ein Rechtsanwalt,
der von seinem Mandanten nicht von der
Verschwiegenheitspflicht befreit ist, nicht
durch gerichtliche Maßnahmen zu einer
Zeugenaussage gezwungen werden kann. Daraus
folgt natürlich, dass eine Aussage trotz
Nichtentbindung von der Schweigepflicht,
einen berufsrechtlichen Verstoß darstellen
würde."
Die zuletzt genannte Auffassung
belegt nebenbei bemerkt, dass die
Rechtsanwaltskammern in diesen Fällen nicht
davor zurückschrecken, etwaige
Zuwiderhandlungen gegen die Schweigepflicht
berufsrechtlich zu sanktionieren. Dies
veranschaulicht um so mehr die „Zwickmühle“,
in der sich der Zeuge in dieser Situation
befindet. Zusammenfassend werden die
Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde
mehrheitlich also sehr zuversichtlich in den
unterschiedlichen Gremien der
Anwaltsorganisationen bewertet.
VII.
Ergebnis
Die Verfassungsbeschwerde sollte
gem. § 93 a BVerfGG zur Entscheidung
angenommen werden. Eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts über die hier
relevante Frage der Existenz einer
Verschwiegenheitsverpflichtung bzw. einem
Schweigerecht wird in den anwaltlichen
Berufsrechtsgremien mit Spannung erwartet.
Die vorliegende Verfassungsbeschwerde wirft
eine über den Einzelfall hinausgehende
entscheidungserhebliche
verfassungsrechtliche Frage auf. Wie im
vorigen Gliederungspunkt beschrieben wird
die vorliegende Problematik auch in anderen
Parallelfällen relevant (vgl. Stellungnahme
der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes). Die
Streitfrage ist auch noch nicht durch
verfassungsgerichtliche Rechtsprechung
geklärt. Aus den Stellungnahmen der
Bundesrechtsanwaltskammer sowie des
Deutschen Anwaltsvereins geht hervor, dass
die vorliegende Frage dringend geklärt
werden muss. Ansonsten bestände in der
jungen, vorwiegend angestellten
Anwaltschaft erhebliche Verunsicherung.
Vorliegende Verfassungsbeschwerde wird auch
im rechtswissenschaftlichen Schrifttum rege
diskutiert.[33] Die
Verfassungsbeschwerde ist auch im Hinblick
auf § 93 a II b BVerfGE zur Entscheidung
anzunehmen, da die geltend gemachte
Verletzung des Art. 12 GG besonderes Gewicht
hat und den Beschwerdeführer in
existentieller Weise trifft. Ein besonders
schwerer Nachteil wäre beim Beschwerdeführer
vorhanden aufgrund der Strafbarkeit gem. §
203 StGB sowie eines drohenden Verfahrens
vor den Anwaltsgerichten. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen
bereits entschieden, dass die vorliegende
Verletzung der
Verschwiegenheitsverpflichtung
unverzichtbarer Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung ist.[34]
Auch in der Sache dürfte der
Verfassungsbeschwerde der Erfolg nicht zu
verwehren sein. Da das anwaltliche
Schweigerecht zu den tragenden Säulen des
Anwaltsberufs schlechthin gehört, steht es
unter dem grundrechtlichen Schutz des Art.
12 GG. Die Zivilgerichte haben in diesem
Schutz eingegriffen. Dieser Eingriff ist
verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
Update: Die Verfassungsbeschwerde wurde
am 17.03.08 bedauerlicherweise nicht zur
Entscheidung angenommen, da "der
Grundrechtsverletzung kein besonderes
Gewicht zukomme". Zu einer Vernehmung des
Beschwerdeführers vor dem Amtsgericht kam es
gleichwohl nicht, da die Parteien zuvor
einen Vergleich schlossen.
[1]
Der Verfasser ist Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Strafrecht in unserer
Kanzlei und am
Verfahren beteiligt.
[2]
Kleine-Cosack, F.A.Z. vom 14.07.2007, S. 12.
[3] Lenckner, NJW
1964, S. 1190.
[4]
Beschluss des LG Weiden vom 15.11.2006 – 2 T
130/06, MDR 2007, S. 484 f.
[5] Die Pflicht zur
Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese
Berufsordnung oder andere Rechtsvorschriften
Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung
oder Abwehr von Ansprüchen aus dem
Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des
Rechtsanwalts in eigener Sache die
Offenbarung erfordern.
[6] MDR 1999, S. 192.
[7] BVerfGE 110,
226, 252.
[8]
Tröndle/Fischer, § 203 StGB Rn 4, 54. Aufl.,
2007.
[9] LG
Düsseldorf NJW 1958, S. 1152; LG Augsburg
NJW 1964, 1186.
[10]
Solbach, DRiZ 1978, S. 205.
[11] Vgl. dazu OLG
NJW 1985, S. 2038 (2039); Henssler, Das
anwaltliche Berufsgeheimnis, NJW 1994, S.
1817; 1819.
[12]
BVerfGE 76, S. 171 (190) = NJW 1988, S. 191,
193.
[13] BVerfGE
38, S. 313 (323 = NJW 1975, S. 588).
[14] Henssler, NJW
1994, S. 1817, 1818.
[15] Lenckner, Ärztliches
Berufsgeheimnis, S. 160 ff.; Haffke, GA
1973, S. 63, 67.
[16]
Reichold, in Thomas/Putzo, ZPO 25. Auflage,
2003, 385 Rdnr. 5;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, §
385 Rn 8, 65. Aufl., 2007.
[17] BGH NJW 1952,
S 151; MDR 1956, 625 (626).
[18] Rüpke,
NJW 2002, S. 2835, 2836.
[19] Lenckner, NJW
1965, S. 321 (327).
[20] RG 48, 269, 272; Meyer-Goßner,
StPO, § 53 StPO, Rdn. 41, 50. Aufl., 2007.
[21] Meyer-Goßner,
StPO, § 52 Rdn. 16.
[22] Senge, in Karlsruher Kommentar, §
52 StPO Rdn. 43 a, 5. Aufl., 2003.
[23] BGH St 13,
394, 399 = NJW 1960, S. 584; RGSt 2, 192,
193.
[24] MDR 1999,
S. 192, ähnlich: Brandenburg. OLG, OLG-NL
2002, S. 114 f.; RGZ 53, 315, 316.
[25] Lenckner, NJW
1964, S. 1190.
[26]
BGHSt 9, 59, 61 = NJW 1956, 599.
[27] Vgl. hierzu:
OLG Celle, NJW 1953, S. 426.
[28] Schons,
Anwaltsblatt 2007, S. 443 ff.
[29] Huber, in
Musielak, ZPO § 383 Rdn. 10, 4. Aufl., 2005.
[30] Eylmann in
Henssler/Prütting,
Berufsrechtsanwaltsordnung, 2. Auflage, § 43
a, Rdnr. 18; Für ein Schweigerecht des
Beschwerdeführers auch: Schons, Anwaltsblatt
2007, S. 443.
[31]http://www.anwaltverein.de/downloads/stellungnahmen/2007-21.pdf
[32]
BRAK-Mitteilung 3/2007, Seite 103.
[33] Hierzu Schons,
Anwaltsblatt 2007, S. 441, 443 ff.
[34] BVerfGE 110,
S. 226, 252.
* Die
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