Schlüsselfertiges Bauen
"Schlüsselfertig" - Was bekommt der Bauherr für sein
Geld?*
von Rechtsanwalt Dr.
Wolfgang Weller, Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
Das gesetzliche Leitbild der Vergütung beim Werkvertrag
ist die Abrechnung nach Einheitspreisen, d.h. die vom
Unternehmer erbrachten Leistungen werden aufgemessen und
nach vorher vereinbarten Preisen je Leistungseinheit
(Quadratmeter, laufenden Meter, Stück etc.) berechnet und
vergütet. Die Wirklichkeit insbesondere beim
Bauträgervertrag sieht anders aus. Der Bauherr will
Kostensicherheit in Form eines Festpreises, die Vergütung
wird bei Vertragsabschluß pauschaliert.
Wird eine solche Pauschale vereinbart, so kommt es häufig
zum Streit darüber, welche Leistungen des Bauträgers mit der
festgelegten Vergütung abgegolten sind.
In der Werbung und dem Bauvertrag verspricht der
Bauträger eine schlüsselfertiges Haus. Schlüsselfertig
bedeutet, dass alle Leistungen geschuldet werden, die nach
den Regeln der Technik zu einem zweckgerechten und
mangelfreien Bauvorhaben gehören. Dies sind alle notwendigen
Bauleistungen, ggf. einschließlich etwaiger Gründungs- und
Abdichtungskosten, ferner aber auch die in aller Regel mit
der Errichtung eines Gebäudes verbundenen Nebenkosten wie
Vermessungskosten, Erschließungskosten usw.. Um hier nicht
auf Bauträgerseite einen völlig unkalkulierbaren
Leistungsumfang entstehen zu lassen, wird die Bauleistung
zwar als „schlüsselfertig“ überschrieben, die zu erbringende
Leistung jedoch durch eine Bau- und Ausstattungsbeschreibung
sowie Pläne konkretisiert. Dies entspricht auch dem
Bedürfnis des Bauherrn, der bei der Ausstattung und
optischen Gestaltung Einfluss nehmen will. Die rein
funktionale Beschreibung der Leistung, wonach der Bauträger
„ein Stück schlüsselfertiges Einfamilienwohnhaus mit 160 qm
Wohn-Nutzfläche zum Festpreis von € 200.000,00“ schuldet,
kommt in der Praxis nicht vor.
Zwei wesentliche Kosten- und Risikofaktoren durch die
Bau- und Leistungsbeschreibungen immer auf den Bauherren
zurückverlagert. Dies sind zum einen Erschließungs- und
Genehmigungskosten, zum anderen das Baugrundrisiko. Wird bei
Aushub der Baugrube nicht der erwartete tragfähige Boden
angetroffen und kommt es zu aufwändigen Gründungsmaßnahmen
oder tritt Grundwasser auf und es bedarf einer
kostenintensiven Abdichtung bspw. durch eine weiße Wanne, so
gehen die hierdurch entstehenden Mehrkosten trotz
Vereinbarung eines Festpreises zu Lasten des Bauherren. Der
Baugrund und die Wasserverhältnisse sollten daher vor
Abschluss eines Bauvertrages sorgfältig überprüft werden.
Viele Bauherren haben falsche Sparsamkeit zu Beginn einer
Baumaßnahme, die sie von der Einholung eines Bodengutachtens
abgehalten hat, später sehr teuer bezahlt.
Selbstverständlich muss der Bauträger während der
Baumaßnahme darauf hinweisen, wenn sich seine Annahmen nicht
bestätigen. Erbringt er nur die ursprünglich von ihm
beschriebene Bauleistung und kommt es im Beispielsfall zu
Setzungen oder Wassereinbrüchen, so kann er sich nicht
darauf zurückziehen, er habe die vereinbarte Leistung
erbracht. Der Unternehmer ist gewährleistungspflichtig, der
Bauherr muss sich jedoch mit den sog. Sowiesokosten
beteiligen. Dies ist der Betrag, den er bei rechtzeitiger
Anzeige des Unternehmers während der Bauzeit hätte mehr
aufwenden müssen.
Den Hauptstreitpunkt bilden im Detail unklare,
unvollständige oder widersprüchliche Vertragsunterlagen.
Allein aus dem Oberbegriff „schlüsselfertige Leistung“ oder
„fix und fertige Leistung“ kann nicht gefolgert werden, dass
bei ansonsten detaillierter Leistungsbeschreibung der
Abgeltungsumfang der Pauschale im Zweifelsfall weit
auszulegen ist. Es muss anhand der Vertragsunterlagen im
Einzelnen geprüft werden, ob der Bauträger eine bestimmte
Leistung schuldet bzw. eine zusätzliche Vergütung
beanspruchen kann. In einem gerade entschiedenen Fall hat
sich der Bundesgerichtshof mit dieser Thematik beschäftigt
(BGH, Urteil vom 5.12.2002, VII ZR 342/01). Die
Vertragsunterlagen für ein Bauvorhaben wiesen in der
Leistungsbeschreibung eine äußere Kellertreppe aus. In den
ebenfalls zu den Vertragsunterlagen gehörenden Plänen war
die Treppe jedoch nicht erkennbar. Hatte das
Oberlandesgericht den Vertrag noch für widersprüchlich und
unwirksam gehalten, so sprach der BGH dem Bauherren den
Anspruch auf die Treppe zu. Ein Bauvertrag sei als
sinnvolles Ganzes auszulegen und dem Wortlaut der
Beschreibung komme eine größere Bedeutung zu als den Plänen,
weil hier die Leistung konkreter beschrieben sei als in den
Plänen. Aus dieser Entscheidung lässt sich eine Tendenz
ableiten, immer dem Teil der Vertragsunterlagen mit den
spezielleren Angaben den Vorrang vor den allgemeineren zu
geben. Auch hier ist jedoch beiden Partnern des Bauvertrages
nur zu empfehlen, auf die Vertragsgestaltung und die
Formulierung der Bau- und Leistungsbeschreibung große
Sorgfalt zu verwenden, um spätere Missverständnisse und
Streitigkeiten zu vermeiden.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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