Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
Magazin
Unser Infoservice für Sie
Freitag, 11.06.2010

Scheinselbständigkeit im Speditionsgewerbe - Wege aus der Unsicherheit



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 25
E-Mail:



Das Thema der Scheinselbständigkeit bleibt im Transportgewerbe ein Dauerbrenner. Die Praxis der Hauptzollämter und Sozialversicherungsträger bei der rechtlichen Einordnung der Rechtsverhältnisse der Speditionsunternehmen zu ihren Subunternehmen trägt weiter zur allgemeinen Verunsicherung bei, scheint doch schon bei schwachen Anhaltspunkten eine Sozialversicherungspflicht angenommen zu werden.

Zur Vermeidung von Lenkzeitüberschreitungen bei der Stammbelegschaft und dadurch drohenden Sanktionen sind Transportunternehmen häufig gezwungen, zur termingerechten und dennoch kostengünstigen Erfüllung der Frachtaufträge auf Subunternehmer zurückzugreifen. Nach wie vor scheinen keine klaren Vorgaben zu existieren, an denen sich die Transportunternehmer orientieren können. Dennoch können entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Thema einige Merkposten aufgestellt werden.

Persönliche, nicht wirtschaftliche Abhängigkeit

Abgesehen von branchenspezifischen Besonderheiten ist derjenige als abhängig Beschäftigter i.S.v. § 7 Absatz 1 S. 2 SGB IV  zu qualifizieren, und damit grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, der persönlich abhängig ist. Nicht entscheidend ist, ob eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht. Letztere wäre im Transportgewerbe immer schon dann zu  bejahen, wenn ein Subunternehmer auf die Auftragserteilung durch ein bestimmtes Speditionsunternehmen angewiesen wäre, etwa weil dieses der wichtigste Auftraggeber des Subunternehmers ist.

Die konkrete Beurteilung hat stets über eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen; in der Rechtsprechung sind zahlreiche Kriterien als berücksichtigungsfähig anerkannt. Dabei spielt es eine große Rolle, ob der Subunternehmer bzw. dessen Fahrer einem sog. Direktionsrecht des Hauptunternehmers unterstehen. Ein solches bedeutet, dass der Hauptunternehmer die Möglichkeit haben muss, die Arbeitsleistung des Subunternehmers hinsichtlich Ort, Zeit und Art und Weise einseitig zu bestimmen. Außerdem spricht für die Annahme einer Sozialversicherungspflicht, wenn der Subunternehmer bzw. dessen Fahrer in die Arbeitsorganisation des Hauptunternehmers eingegliedert sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Subunternehmer arbeitsteilig mit den Arbeitnehmern des Hauptunternehmers zusammenwirkt. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht, wenn der Subunternehmer selbst ein erhebliches wirtschaftliches Risiko auf sich nimmt, etwa wenn er mit selbst angeschafften und unterhaltenen Fahrzeugen die Transportleistung erbringt. Auch die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer sowie die Erstellung eigener Rechnungen für den Hauptunternehmer sind als gegen eine Sozialversicherungspflicht sprechende Kriterien anerkannt.

Besonderheiten des Transportgewerbes sind zu beachten

Das Bundesarbeitsgericht hat schon im Jahr 1998 (vgl. BAG vom 19.11.1997, Az.: 5 AZR 653/96) betont, dass bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status die Besonderheiten des Transportgewerbes besondere Berücksichtigung finden müssen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Speditionsunternehmen und dem jeweiligen Frachtführer seien schon nach dem gesetzlichen Leitbild durch ein hohes Maß an „persönlicher Unfreiheit“ geprägt; der Gesetzgeber habe den Frachtführer als Gewerbetreibenden und damit als Selbständigen eingeordnet.

Der Frachtführer hat in aller Regel klare Vorgaben des beauftragenden Speditionsunternehmens zu befolgen; ohne die Einhaltung dieser Vorgaben ist der Frachtauftrag schlichtweg undurchführbar. Es leuchtet ein, dass dem Speditionsunternehmen die Möglichkeit gegeben sein muss, dem Frachtführer vorzugeben wann dieser wo welche Güter aufzuladen, und schließlich abzuladen hat; daraus kann aber nicht schon auf das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht geschlossen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass all jene Vorgaben, die ausschließlich zum Erfolg des Frachtauftrages erforderlich sind, für sich gesehen noch nicht für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Dies soll auch dann gelten, wenn, wie häufig praktiziert, das Rechtsverhältnis zwischen Haupt- und Subunternehmer auf Dauer angelegt ist. Vielmehr, so das Bundesarbeitsgericht, könne nur dann von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen werden, wenn eine über die üblichen Vorgaben hinausgehende „Verdichtung“ der Rechtsbeziehungen zwischen Haupt- und Subunternehmer erfolgt ist.

„Verdichtung“ der Rechtsbeziehungen vermeiden

Das Bundesarbeitsgericht macht in seiner oben zitierten Entscheidung deutlich, wann eine solche Verdichtung mit der Folge einer Sozialversicherungspflicht vorliegen kann. So führt das Gericht aus, dass eine „ständige Dienstbereitschaft“ für eine abhängige Beschäftigung sprechen könnte. Eine solche wäre dann gegeben, wenn sich der Frachtführer stets für Fahrten bereithalten müsste (vgl. hierzu auch BAG vom 30. 11. 1994, Az.: 5 AZR 704/93). Auch die Pflicht zur Abstimmung von über den konkreten Frachtauftrag hinausgehenden An- und Abwesenheitszeiten spricht für eine derartige „Verdichtung“. Mithin kann auch für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen, wenn der Frachtführer faktisch keine Möglichkeit hat, Aufträge von anderen Speditionsunternehmen zu übernehmen. Die Vereinbarung von Kontrollen durch den Spediteur im Verhältnis zum Frachtführer, die aus haftungsrechtlichen Gründen erforderlich sind, lässt regelmäßig nicht auf eine unselbständige Beschäftigung schließen. Das Aufstellen verbindlicher Verhaltens- und Ordnungsregeln etwa dergestalt, dass der Frachtführer gegenüber den Kunden höflich und gepflegt aufzutreten hat, geht demgegenüber über den üblichen Pflichtinhalt eines Frachtauftrages hinaus.  

Die geschilderten Umstände machen deutlich, dass hier ein gewisses gestalterisches Geschick erforderlich ist, um einer Beitragspflicht gemäß § 28e SGB IV  zu entgehen. Wichtig ist, dass sich die Speditionsunternehmen der Problematik bewusst sind, und im Vorfeld abklären, welche einzelvertraglichen Vereinbarungen, die mit Frachtführern getroffen und schließlich umgesetzt werden, unschädlich sind. Zu beachten ist dabei, dass es nicht auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, sondern auf die tatsächliche Durchführung desselben ankommt.

Bei Unsicherheiten kann es sich empfehlen, den sozialversicherungsrechtlichen Status eines potentiellen Subunternehmers im Wege eines Anfrageverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 7a SGB IV vorab klären zu lassen. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass die DRV vor ihrer Entscheidung mitteilen muss, aufgrund welcher Tatsachen sie welche rechtliche Einordnung vorzunehmen gedenkt. In der Mehrzahl der Fälle bietet es sich dann an, nicht gegen diese Entscheidung vorzugehen, sondern die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Vertragsdurchführung anzupassen. Das Anfrageverfahren kann auch bei Änderung der Umstände wiederholt werden. Gerade in den Fällen, in denen neu gegründete Transportunternehmen als Subunternehmer zunächst ausschließlich für einen Spediteur tätig werden wollen, ist ein solches Vorgehen oftmals zu erwägen.

Mehr Fingerspitzengefühl wünschenswert

Obwohl man nach den obigen Ausführungen von der Notwendigkeit eine genauen Einzelfallbetrachtung überzeugt sein muss, befleißigen sich Hauptzollämter wie Sozialversicherungsträger meistens keiner differenzierten Betrachtungsweise; dies, obwohl im Interesse des häufig am Rande der Rentabilität arbeitenden Speditionsunternehmers eine solche zu dringend wünschen wäre. Immerhin bestehen in vielen Fällen Möglichkeiten, sich mit Erfolg gegen Beitragsbescheide der Rentenversicherungsträger zu wehren oder sich im Rahmen eines etwaigen Strafverfahrens wegen Nichtabführung von Soziaversicherungsabgaben (vgl. § 266a StGB ) zu verteidigen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


Anwälte finden