Scheinselbständigkeit im Speditionsgewerbe
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Scheinselbständigkeit im
Speditionsgewerbe - Wege aus der
Unsicherheit *
Das Thema der Scheinselbständigkeit
bleibt im Transportgewerbe ein Dauerbrenner.
Die Praxis der Hauptzollämter und
Sozialversicherungsträger bei der
rechtlichen Einordnung der
Rechtsverhältnisse der Speditionsunternehmen
zu ihren Subunternehmen trägt weiter zur
allgemeinen Verunsicherung bei, scheint doch
schon bei schwachen Anhaltspunkten eine
Sozialversicherungspflicht angenommen zu
werden.
Zur Vermeidung von
Lenkzeitüberschreitungen bei der
Stammbelegschaft und dadurch drohenden
Sanktionen sind Transportunternehmen häufig
gezwungen, zur termingerechten und dennoch
kostengünstigen Erfüllung der Frachtaufträge
auf Subunternehmer zurückzugreifen. Nach wie
vor scheinen keine klaren Vorgaben zu
existieren, an denen sich die
Transportunternehmer orientieren können.
Dennoch können entsprechend der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem
Thema einige Merkposten aufgestellt werden.
Persönliche, nicht wirtschaftliche
Abhängigkeit
Abgesehen von branchenspezifischen
Besonderheiten ist derjenige als abhängig
Beschäftigter i.S.v. § 7 Absatz 1 S. 2 SGB
IV zu qualifizieren, und damit grundsätzlich
in allen Zweigen der Sozialversicherung
versicherungspflichtig, der persönlich
abhängig ist. Nicht entscheidend ist, ob
eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.
Letztere wäre im Transportgewerbe immer
schon dann zu bejahen, wenn ein
Subunternehmer auf die Auftragserteilung
durch ein bestimmtes Speditionsunternehmen
angewiesen wäre, etwa weil dieses der
wichtigste Auftraggeber des Subunternehmers
ist.
Die konkrete Beurteilung hat stets über
eine Gesamtabwägung aller Umstände des
Einzelfalles zu erfolgen; in der
Rechtsprechung sind zahlreiche Kriterien als
berücksichtigungsfähig anerkannt. Dabei
spielt es eine große Rolle, ob der
Subunternehmer bzw. dessen Fahrer einem sog.
Direktionsrecht des Hauptunternehmers
unterstehen. Ein solches bedeutet, dass der
Hauptunternehmer die Möglichkeit haben muss,
die Arbeitsleistung des Subunternehmers
hinsichtlich Ort, Zeit und Art und Weise
einseitig zu bestimmen. Außerdem spricht für
die Annahme einer
Sozialversicherungspflicht, wenn der
Subunternehmer bzw. dessen Fahrer in die
Arbeitsorganisation des Hauptunternehmers
eingegliedert sind; dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn der Subunternehmer
arbeitsteilig mit den Arbeitnehmern des
Hauptunternehmers zusammenwirkt. Gegen die
Annahme einer abhängigen Beschäftigung
spricht, wenn der Subunternehmer selbst ein
erhebliches wirtschaftliches Risiko auf sich
nimmt, etwa wenn er mit selbst angeschafften
und unterhaltenen Fahrzeugen die
Transportleistung erbringt. Auch die
Beschäftigung eigener Arbeitnehmer sowie die
Erstellung eigener Rechnungen für den
Hauptunternehmer sind als gegen eine
Sozialversicherungspflicht sprechende
Kriterien anerkannt.
Besonderheiten des Transportgewerbes
sind zu beachten
Das Bundesarbeitsgericht hat schon im
Jahr 1998 (vgl. BAG vom 19.11.1997, Az.: 5
AZR 653/96) betont, dass bei der Beurteilung
des sozialversicherungsrechtlichen Status
die Besonderheiten des Transportgewerbes
besondere Berücksichtigung finden müssen.
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem
Speditionsunternehmen und dem jeweiligen
Frachtführer seien schon nach dem
gesetzlichen Leitbild durch ein hohes Maß an
„persönlicher Unfreiheit“ geprägt; der
Gesetzgeber habe den Frachtführer als
Gewerbetreibenden und damit als
Selbständigen eingeordnet.
Der Frachtführer hat in aller Regel klare
Vorgaben des beauftragenden
Speditionsunternehmens zu befolgen; ohne die
Einhaltung dieser Vorgaben ist der
Frachtauftrag schlichtweg undurchführbar. Es
leuchtet ein, dass dem Speditionsunternehmen
die Möglichkeit gegeben sein muss, dem
Frachtführer vorzugeben wann dieser wo
welche Güter aufzuladen, und schließlich
abzuladen hat; daraus kann aber nicht schon
auf das Bestehen einer
Sozialversicherungspflicht geschlossen
werden. Das Bundesarbeitsgericht hat
entschieden, dass all jene Vorgaben, die
ausschließlich zum Erfolg des
Frachtauftrages erforderlich sind, für sich
gesehen noch nicht für eine abhängige
Beschäftigung sprechen. Dies soll auch dann
gelten, wenn, wie häufig praktiziert, das
Rechtsverhältnis zwischen Haupt- und
Subunternehmer auf Dauer angelegt ist.
Vielmehr, so das Bundesarbeitsgericht, könne
nur dann von einer
Sozialversicherungspflicht ausgegangen
werden, wenn eine über die üblichen Vorgaben
hinausgehende „Verdichtung“ der
Rechtsbeziehungen zwischen Haupt- und
Subunternehmer erfolgt ist.
„Verdichtung“ der Rechtsbeziehungen
vermeiden
Das Bundesarbeitsgericht macht in seiner
oben zitierten Entscheidung deutlich, wann
eine solche Verdichtung mit der Folge einer
Sozialversicherungspflicht vorliegen kann.
So führt das Gericht aus, dass eine
„ständige Dienstbereitschaft“ für eine
abhängige Beschäftigung sprechen könnte.
Eine solche wäre dann gegeben, wenn sich der
Frachtführer stets für Fahrten bereithalten
müsste (vgl. hierzu auch BAG vom 30. 11.
1994, Az.: 5 AZR 704/93). Auch die Pflicht
zur Abstimmung von über den konkreten
Frachtauftrag hinausgehenden An- und
Abwesenheitszeiten spricht für eine
derartige „Verdichtung“. Mithin kann auch
für eine abhängige und damit
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
sprechen, wenn der Frachtführer faktisch
keine Möglichkeit hat, Aufträge von anderen
Speditionsunternehmen zu übernehmen. Die
Vereinbarung von Kontrollen durch den
Spediteur im Verhältnis zum Frachtführer,
die aus haftungsrechtlichen Gründen
erforderlich sind, lässt regelmäßig nicht
auf eine unselbständige Beschäftigung
schließen. Das Aufstellen verbindlicher
Verhaltens- und Ordnungsregeln etwa
dergestalt, dass der Frachtführer gegenüber
den Kunden höflich und gepflegt aufzutreten
hat, geht demgegenüber über den üblichen
Pflichtinhalt eines Frachtauftrages hinaus.
Die geschilderten Umstände machen
deutlich, dass hier ein gewisses
gestalterisches Geschick erforderlich ist,
um einer Beitragspflicht gemäß § 28e SGB IV
zu entgehen. Wichtig ist, dass sich die
Speditionsunternehmen der Problematik
bewusst sind, und im Vorfeld abklären,
welche einzelvertraglichen Vereinbarungen,
die mit Frachtführern getroffen und
schließlich umgesetzt werden, unschädlich
sind. Zu beachten ist dabei, dass es nicht
auf die Bezeichnung des
Vertragsverhältnisses, sondern auf die
tatsächliche Durchführung desselben ankommt.
Bei Unsicherheiten kann es sich
empfehlen, den
sozialversicherungsrechtlichen Status eines
potentiellen Subunternehmers im Wege eines
Anfrageverfahrens bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund gemäß § 7a SGB IV
vorab klären zu lassen. Der Vorteil dieses
Verfahrens liegt darin, dass die DRV vor
ihrer Entscheidung mitteilen muss, aufgrund
welcher Tatsachen sie welche rechtliche
Einordnung vorzunehmen gedenkt. In der
Mehrzahl der Fälle bietet es sich dann an,
nicht gegen diese Entscheidung vorzugehen,
sondern die tatsächlichen Gegebenheiten bei
der Vertragsdurchführung anzupassen. Das
Anfrageverfahren kann auch bei Änderung der
Umstände wiederholt werden. Gerade in den
Fällen, in denen neu gegründete
Transportunternehmen als Subunternehmer
zunächst ausschließlich für einen Spediteur
tätig werden wollen, ist ein solches
Vorgehen oftmals zu erwägen.
Mehr Fingerspitzengefühl wünschenswert
Obwohl man nach den obigen Ausführungen
von der Notwendigkeit eine genauen
Einzelfallbetrachtung überzeugt sein muss,
befleißigen sich Hauptzollämter wie
Sozialversicherungsträger meistens keiner
differenzierten Betrachtungsweise; dies,
obwohl im Interesse des häufig am Rande der
Rentabilität arbeitenden
Speditionsunternehmers eine solche zu
dringend wünschen wäre. Immerhin bestehen in
vielen Fällen Möglichkeiten, sich mit Erfolg
gegen Beitragsbescheide der
Rentenversicherungsträger zu wehren oder
sich im Rahmen eines etwaigen
Strafverfahrens wegen Nichtabführung von
Soziaversicherungsabgaben (vgl. § 266a StGB)
zu verteidigen.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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