Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 06.04.2024

Richtiges Überholen im Straßenverkehr

Wann darf links oder rechts überholt werden?



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Rechtsüberholen durch Fahrradfahrer

Gerade in Innenstädten ohne gesonderte Fahrradwege ist es Gang und Gäbe, dass Radfahrer an roten Ampeln oder bei stockendem Verkehr der motorisierten Verkehrsteilnehmer an diesen rechts vorbeifahren. Stauen sich an einer Ampelkreuzung die Autos, ist man als Radfahrer oft im Vorteil, denn die Schlange der Pkw kann man hinter sich lassen und damit Zeit gewinnen. Oftmals liegen nur wenige Zentimeter zwischen dem Außenspiegel des Pkw und dem Lenkrad des Fahrradfahrers. Dadurch kommt es häufig zu kritischen Situationen oder auch Unfällen, die meist mit erheblichen Körperschäden für Radfahrer enden. Befindet sich an der Ampel ein Lkw und schließt das Fahrrad auf, muss damit gerechnet werden, dass das Lkw-Fahrer keine Sicht auf den rechts unter sich befindliche Radfahrer hat. Manche Pkw-Fahrer versuchen ein Überholen zu vermeiden, indem sie sich äußerst rechts einordnen. Es sind meist Autofahrer, die sich darüber beschweren, von Radfahrern rechts überholt zu werden. 

Zulässiges Verhalten von Radfahrern

Doch dies ist laut Straßenverkehrsordnung erlaubt. In § 5 Absatz 8 StVO heißt es: "Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen." Rechtsüberholen ist nur zwischen der Fahrzeugkolonne und dem Bordstein erlaubt. Dies ist den meisten Pkw-Fahrer nicht bekannt.

 

Pkw: Linksüberholen und Ausnahmen

Den meisten Verkehrsteilnehmern ist nur die Grundregel bekannt, dass für sie als Pkw-Fahrer das Überholen nur links erlaubt sei. Dies ergibt sich aus § 5 Absatz 1 StVO. Es gibt aber Ausnahmen: Innerorts darf man etwa gem. § 7 III StVO auch rechts überholen, jedenfalls, wer ein Auto oder ein anderes Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t fährt, wenn es für jede Richtung mehrere markierte Fahrstreifen auf der Fahrbahn gibt. 

 

Verhalten auf der Autobahn

Besonders gefährlich ist das Rechtsüberholen auf Autobahnen, dies wird mit einer Geldbuße von 100 EUR und einem Punkt in Flensburg geahndet (Nr. 17 BKat). Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden, vgl. § 7 II StVO.

 

Unzulässige Geschwindigkeitserhöhung beim Überholtwerden

Zu den Unsitten auf den Straßen gehört es auch, dass der Überholte Gas gibt, da er sich ärgert, überholt zu werden. Dies ist jedoch ausdrücklich untersagt. In § 5 Abs. 6 StVO heißt es: Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Bei Verstößen droht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 30 EUR an, vgl. Nr. 26 BKat.

 

Mindestgeschwindigkeit beim Überholen

Der Überholvorgang ist übrigens so durchzuführen, dass er nicht zu viel Zeit in Anspruch nimmt. Beim Überholen mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als derjenigen des Überholten drohen Geldbußen von 80 EUR, vgl. Nr. 18 BKat. Man kann derartige „Elefantenrennen“ häufig auf Autobahnen beobachten, wenn sich Lkw untereinander überholen. Für einen Verstoß wurde es jedenfalls als ausreichend angesehen, wenn die absolute Geschwindigkeitsdifferenz beim Überholvorgang als zu gering anzusehen ist.

 

Fahrstreifenwechsel

Im Alltag fällt bedauerlicherweise auf, dass oftmals gegen eine weitere Regel bei Fahrstreifenwechseln verstoßen wird: Nach § 7 Abs. 5 StVO ist jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig blinkt, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro, vgl. Nr. 29 BKat. 

 

Werden Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet, so sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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