Rauchen am Arbeitsplatz
Rauchen am Arbeitsplatz*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dürfen Arbeitgeber ein generelles Rauchverbot für alle
Betriebsräume erlassen?
Diese Frage hatte das Bundesarbeitsgericht in letzter
Instanz zu entscheiden, weil ein Arbeitgeber mit dem
Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen hatte, die
ein generelles Rauchverbot auf dem gesamten Gelände sowie in
allen Gebäuden des Arbeitgebers vorsah. Begleitet wurde
diese Betriebsvereinbarung durch eine Reihe von
Hilfsmaßnahmen zur Raucherentwöhnung wie z.B.
Nichtraucher-Kurse, Nikotinpflaster, Nikotinkaugummi und
Akupunkturbehandlungen auf Kosten des Arbeitgebers. Der
Kläger war der Auffassung, dass das generelle Rauchverbot
einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein
Persönlichkeitsrecht darstellt und es in diesem Umfange
weder zum Schutze der Arbeitskollegen, noch aus sonstigen
betrieblichen Belangen heraus erforderlich ist. Nach Ansicht
des Klägers ist es nicht Aufgabe des Arbeitgebers, für seine
Gesundheit zu sorgen. Der Arbeitgeber war der Auffassung,
dass nicht nur die konkrete Gesundheitsgefährdung anderer
Mitarbeiter dieses Verbot rechtfertigt, sondern bereits
deren Belästigung durch den Geruch. Im Übrigen schütze
dieses Verbot auch die Gesundheit der Raucher. Die Forderung
des Klägers nach einem Raucherraum sei unberechtigt,
schließlich könne ein Arbeitnehmer auch nicht die
Einreichung eines Pausenraumes zur Ausübung sportlicher
Aktivitäten verlangen. Ebenso wenig könne der Kläger sich
darauf berufen, dass zuvor jahrelang kein Rauchverbot im
Betrieb bestand.
Das Bundesarbeitsgericht folgte im Wesentlichen der
Argumentation des Arbeitgebers. Es hat entschieden, dass ein
Rauchverbot verhangen werden darf, wenn dieses geeignet,
erforderlich und unter Berücksichtigung der Freiheitsrechte
der Raucher angemessen ist, um den erstrebten Zweck zu
erreichen. Die Verhängung eines Rauchverbotes sei geeignet,
um den Gesundheitsschutz der Nichtraucher sowie den Schutz
vor Geruchsbelästigung zu gewährleisten. Die Maßnahme sei
auch erforderlich, da nicht erkennbar sei, auf welche Art
und Weise ein vergleichbarer Schutz der Nichtraucher erzielt
werden könnte. Im Rahmen der Interessenabwägung sei jedoch
zu berücksichtigen, dass das Rauchen in bestimmten Bereichen
des Freigeländes die Nichtraucher nicht nennenswert
beeinträchtigt und deshalb ein Rauchverbot auf Freigeländen
unangemessen und damit unwirksam sei.
Das Verbot, auf Freiflächen zu rauchen, könne auch nicht
damit begründet werden, dass es den Rauchern erleichtert
werden soll, sich das Rauchen abzugewöhnen. Dem Arbeitgeber
steht insoweit nicht das Recht zu, in die private
Lebensführung des Arbeitnehmers weiter einzugreifen, als es
zum Schutz der anderen Mitarbeiter erforderlich ist.
Der Arbeitgeber kann somit zum Schutz der Nichtraucher in
allen Betriebsgebäuden ein Rauchverbot erlassen. Auf
Freiflächen darf er dies jedoch nur, wenn besondere Gründe
außerhalb des Gesundheitsschutzes (z.B. Explosionsgefahr in
einem Tanklager) vorliegen. Existiert im Betrieb ein
Betriebsrat, steht dem Betriebsrat insoweit gemäß § 87 Abs.
1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein
Mitspracherecht zu, so dass das Rauchverbot durch
Betriebsvereinbarung zu regeln ist.
Eine Übergangsfrist zur Entwöhnung der Raucher muss der
Arbeitgeber nicht gewähren. Hält sich ein Mitarbeiter nicht
an das Rauchverbot, muss der Arbeitgeber ihn abmahnen.
Verstößt sodann ein Arbeitnehmer trotz mehrerer
einschlägiger Abmahnung gegen das Rauchverbot, kann der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch bei langer
Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters verhaltensbedingt
kündigen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16 Sa 346/97.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
|