Punkte im Ausland
Vorsicht bei Punkten im Ausland*
Deutsche Kraftfahrer sollten sich vor
Reiseantritt über die Verkehrsregeln im
jeweiligen Ausland informieren. Bekanntlich
sind die Bußgelder oft deutlich höher als in
Deutschland. Hat der Betroffene die Geldbuße
nicht sofort Vorort zu zahlen, bleiben
Verkehrsdelikte in anderen Mitgliedsstaaten
der EU zwar zurzeit ungeahndet. Die
Bundesregierung befindet sich mit der
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JAI
vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
von Geldstrafen und Geldbußen in Verzug.
Dies könnte sich jedoch 2009 ändern.
Unproblematisch vollstreckt werden jedoch
seit jeher Geldbußen, die in Österreich
verhängt worden sind. Dies ist jedoch nicht
der einzige Grund, warum die dortigen
Verkehrsregeln eingehalten werden sollten.
Weder gibt es zurzeit ein
gesamteuropäisches Punkteregister noch eine
Vernetzung. In Europa verfügen zwölf Länder
über ein Zentralregister für Verkehrsdelikte
mit unterschiedlichen Punktelimits. Die
Verkehrssünderkartei heißt in Österreich
„Vormerksystem“. Im Detail unterscheiden
sich die „Kontosysteme“: Wie in Deutschland
addiert werden die Punkte in Dänemark,
Griechenland, Großbritannien, Irland, Polen,
Slowenien und Tschechien. Beim anderen
System hat der Betroffene ein Guthaben, von
dem je nach Schwere der Delikte Punkte
abgezogen werden. So wird es in Spanien,
Italien, Frankreich oder Luxemburg
gehandhabt. In Italien wurde z.B. ein
Punktesystem im Jahr 2003 eingeführt, dort
besteht ein "Startkapital" von 20 Punkten,
beim Stand Null wird der Führerschein
eingezogen. Zwar werden die Punkte, die ein
Deutscher im Ausland kassiert hat, nicht im
Verkehrszentralregister in Flensburg
eingetragen.
Dafür kann im Tatland für den
betreffenden Kraftfahrer allerdings ein
Punktekonto angelegt werden, auf das dann
weitere Verkehrsverstöße in diesem Land
eingehen. Hat man auf seinem Punktekonto das
Punktelimit erreicht, kann ihm das Recht
aberkannt werden, von der Fahrerlaubnis dort
Gebrauch zu machen. Eine Entziehung der von
einer deutschen Behörde erteilten
Fahrerlaubnis durch eine ausländische Stelle
ist rechtlich nicht möglich, da anderenfalls
der Staat in fremde (deutsche) Hoheitsrechte
eingreifen würde.
Erfährt das Kraftfahrt-Bundesamt von im
Ausland bekannt gewordenen Tatsachen, die
Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen
rechtfertigen können, so sind diese auch im
Inland von der Straßenverkehrsbehörde zu
berücksichtigen. Wenn erheblich oder
wiederholt gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften verstoßen wurde, kann die
Fahrerlaubnisbehörde die Eignung des
Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen
prüfen. Verwertet werden vor allem
Erkenntnisse ausländischer Behörden und
Gerichte über Drogen- und Alkoholauffällige.
Bei der Verwertung der aus dem Ausland
übermittelten Erkenntnisse haben die
deutschen Behörden zu überprüfen, ob ihre
Gewinnung inländischen Standards entspricht,
z.B. für die Bestimmung von Blut- oder
Atemalkoholwerten. Ist dem so, kann bei
wiederholten Zuwiderhandlungen im
Straßenverkehr, z.B. unter Alkoholeinfluss
die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens
oder die Vorlage eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens
verlangt werden oder die Entziehung der
deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochen
werden.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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