Prozesskostenhilfe für den Verletzten
bei Nebenklage
- Anspruch auf einen Opferanwalt auf
Staatskosten? -
Nimmt der Rechtsanwalt im Rahmen eines
neuen Mandats die Interessen des Opfers
einer Straftat wahr, so sollte vom
bedeutenden Institut der Nebenklage Gebrauch
gemacht werden. Bekanntlich genügt für die
Zulassung der Nebenklage an einem
Strafverfahren die rechtliche Möglichkeit
der Verurteilung des Täters wegen eines
Nebenklagedelikts, vgl. § 395 StPO.
Klassische Nebenklagedelikte sind
Körperverletzung, Aussetzung, Menschenraub,
schwere Freiheitsberaubung, Sexualdelikte,
Mord und Totschlag. Nur in dem Falle, dass
es sich bei dem Täter um einen Jugendlichen
handelt, scheidet Nebenklage als unzulässig
aus (§ 80 Abs. 3 JGG). Bei Tateinheit von
Offizial- und Nebenklagedelikt ist auch dann
der Anschluss möglich, wenn die Anklage das
Nebenklagedelikt nicht beinhaltet. Im Rahmen
der Nebenklage kann sich der Verletzte ggf.
bestehende Schadensersatzansprüche nach
Zivilrecht erkämpfen, steht ihm doch hier
eine eigene Rechtsmittelbefugnis zu, vgl. §§
400, 401 StPO. Entschließt sich der
Verletzte aus diesen Gründen, als Zeuge und
Nebenkläger im Rahmen des gegen den Täter
gerichteten Strafverfahrens aufzutreten, so
stellt sich unmittelbar die Frage der
Kostentragung für die Beauftragung des
Opferanwalts. Hat der Verletzte eine
Rechtsschutzversicherung, so lehnt diese
regelmäßig eine Kostenübernahme für einen
Opferanwalt mit der Begründung ab, es liege
eine sogenannte „aktive Nebenklage“ vor, bei
der nach den Versicherungsbedingungen keine
Deckungszusage erteilt wird.
Der Gesetzgeber hat in § 397 a I StPO
bestimmt, dass bei Nebenklagen, in denen es
um Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung oder -versuchten- Mord oder
Totschlag geht, stets ein Beistand zu
bestellen ist, auch wenn der Nebenkläger
nicht bedürftig im Sinne der
Prozesskostenhilfe ist, und ohne Rücksicht
darauf, ob die Sach- und Rechtslage
schwierig oder ob ihm eine Eigenwahrnehmung
möglich oder zumutbar ist. Gemäß § 397 a II
i.V.m. § 406 g III StPO hat der Verletzte
bei anderen Nebenklagedelikten ein Recht auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe nach
denselben Vorschriften wie in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, wenn die Sach- und
Rechtslage schwierig ist, der Verletzte
seine Interessen selbst nicht ausreichend
wahrnehmen kann oder ihm dies nicht
zuzumuten ist. Die Gewährung von
Prozesskostenhilfe wird bei mittelschweren
Delikten also an zusätzliche Voraussetzungen
geknüpft. Der vorliegende Beitrag wird sich
hiermit näher befassen, wobei unterstellt
wird, dass die formellen finanziellen
Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe nach dieser Vorschrift
vorliegen, d.h. dass sich das Opfer keinen
eigenen Rechtsanwalt an seiner Seite leisten
kann.
Ähnlich wie bei der Pflichtverteidigung im
Rahmen von 140 Abs. 2 StPO wird für die
Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Opfer mittelschwerer Delikte in § 397 a II
StPO gefordert, dass eine Schwierigkeit der
Sach- und Rechtslage vorliegen muss oder der
Verletzte unfähig ist zur selbstständigen
Wahrnehmung seiner Interessen bzw. ihm dies
unzumutbar ist.
Die Frage, ob dem Verletzten
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Opferanwalts gewährt wird, ist von
entscheidender Bedeutung: So bleibt der
Geschädigte oftmals selbst dann auf den
Rechtsanwaltskosten sitzen, wenn das Gericht
im Falle der Verurteilung des Täters
entschieden hat, dass der Verurteilte gemäß
§ 465 StPO auch die Kosten der Nebenklage zu
tragen hat: z.B. wenn der Täter mittellos
ist. Daher bleibt für den Verletzten bei
entsprechenden finanziellen Voraussetzungen
als einzige Möglichkeit das Institut der
Prozesskostenhilfe für die Nebenklage.
Ernsthafte Chancen, dass ein Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe positiv
beschieden wird, hat also nur derjenige, der
zur selbständigen Wahrnehmung seiner
Interessen außerstande ist, ihm dies
unzumutbar ist oder die Sach- und Rechtslage
schwierig ist. In den Kommentierungen zur
Strafprozessordnung wird zur Definition der
unbestimmten Rechtsbegriffe an dieser Stelle
auf die Bestimmungen der Pflichtverteidigung
verwiesen. Die Beiordnung eines
Rechtsanwalts gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ist
den Bestimmungen über die
Pflichtverteidigung nachgebildet. Die
Sachlage ist z. B. schwierig bei einer
umfangreichen, voraussichtlich länger
dauernden Beweisaufnahme oder wenn nur eine
voraussichtlich kurze Beweisaufnahme
vorliegt, bei besonderen Problemen, z.B. die
Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines
Kindes. Die Rechtslage gilt als schwierig,
wenn es bei der Anwendung des materiellen
oder formellen Rechts auf die Entscheidung
nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt
oder die Subsumtion voraussichtlich aus
sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten
wird. Klassischer Fall der Unfähigkeit zur
Selbstverteidigung ist die Vertretung von
Ausländern, die der deutschen Sprache nicht
mächtig sind. Dem Nebenkläger bzw. der
Nebenklägerin ist es nicht zumutbar, sich
ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als
Nebenkläger dem Strafverfahren anzuschließen
bei Sexualdelikten.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Sach-
und Rechtslage schwierig ist bzw. der
Nebenkläger zur selbständigen Wahrnehmung
seiner Interessen unfähig ist bzw. ihm ein
Erscheinen ohne Rechtsanwalt zumutbar ist,
gehen die Meinungen auseinander. Bei
Körperverletzungsdelikten entscheiden sich
Gerichte regelmäßig auch in Anbetracht der
angespannten Haushaltssituation gegen die
Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem
Argument, der Verletzte sei in der Lage,
selbstständig seine Interessen wahrzunehmen.
Das Interesse des Strafgerichts an der
Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch
aus dem Grunde gering, da Prozesskostenhilfe
ein typisches zivilrechtliches Institut ist
und daher langjährigen Strafrichtern
weitgehend unbekannt ist. Der regelmäßig
vorzufindende Hinweis auf die Fähigkeit zur
selbständigen Wahrnehmung der Interessen des
Nebenklägers überzeugt nicht. So dürfte dem
Laien in der Regel nicht bekannt sein, dass
im Falle einer Verurteilung des Täters zu
einer Bewährungsstrafe die Möglichkeit
besteht, im Rahmen des Plädoyers des
Nebenklägers den Antrag zu stellen, als
Bewährungsauflage an das Opfer
Schmerzensgeld zu zahlen oder
beantragt werden kann, die notwendigen
Auslagen des Nebenklägers dem Verurteilten
aufzuerlegen. Es erscheint auch
schlechterdings ausgeschlossen, dass ein
Laie eine Entscheidung darüber treffen kann,
ob er als Nebenkläger
Schadensersatzansprüche für ein
Adhäsionsverfahren beziffert. Auch das
eigene Fragerecht des Nebenklägers oder
seine Rechtsmittelbefugnis gemäß § 401 StPO
dürfte gemeinhin unbekannt sein. Von daher
sind nach Auffassung des Unterzeichners kaum
Fälle denkbar, in denen bei einem
Nebenkläger die Fähigkeit zur Wahrnehmung
der eigenen Interessen besteht.
Eine ausreichende Befähigung des
Nebenklägers zur Selbstvertretung kann aus
den vorgenannten Gründen nur bei einem
rechtskundigen Volljurist angenommen werden.
Nur wenn den Verletzten eine Mitschuld
trifft, der Nebenkläger also zum Beispiel
die Straftat durch massive Beleidigungen
selbst provoziert hat, sollte
Prozesskostenhilfe verwehrt werden.
Kurioserweise wird landläufig gerade in
diesen Fällen der selbstverursachten
Opferlage regelmäßig Prozesskostenhilfe
bewilligt. Die Entscheidung des
erstinstanzlichen Strafgerichts über die
sachlichen Voraussetzungen der
Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger sind
schon aus dem Grunde von herausragender
Bedeutung, da dieser Beschluss gemäß § 397 a
Abs. 3 Satz 2 StPO unanfechtbar ist. Der
Verletzte bzw. sein Anwalt hat also diesbzgl.
keine eigene Rechtsmittelbefugnis und muss
die ablehnende Entscheidung des
Strafgerichts akzeptieren.
Begründet wird die Unanfechtbarkeit der
Entscheidung über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe durch das mit der Sache
befasste Gericht mit der Prozessökonomie und
dem Bedürfnis nach schneller Klärung der
Rechtslage hinsichtlich der
Prozesskostenhilfe.
Die unberechtigte Ablehnung von
Prozesskostenhilfe geht unmittelbar zu
Lasten des Geschädigten. Dies kann nicht im
Sinne des Zeugenschutzgesetzes vom
30.04.1998 sein. So wird der Verletzte
entweder ohne anwaltlichen Beistand zur
Strafverhandlung erscheinen oder muss mit
der Gefahr rechnen, selbst im Falle einer
Verurteilung des Täters auf den
Rechtsanwaltskosten sitzen zu bleiben. Damit
hat das Opfer ein Risiko zu tragen, das
erkennbar dem Sinn der Regelung
zuwiderläuft. Zwar kann der Opferanwalt
seinen Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe für seinen Mandanten
unter seiner Beiordnung erneut stellen, es
empfiehlt sich auch, dass der rechtliche
Beistand hier detailliert die sachlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von
Prozesskostenhilfe im Einzelnen erneut
darlegt. Das mit der Sache befasste Gericht
wird in der Regel jedoch nicht von seinem
bereits gefassten Beschluss abrücken. Zudem
würde man die Unanfechtbarkeit des
Beschlusses über die Gewährung von
Prozesskostenhilfe nach § 397 a Abs. 3 Satz
2 StPO unterlaufen.
Die Gerichte sollten zur Vermeidung
gesetzlich nicht gewollter Einschränkungen
für das Opfer die sachlichen Voraussetzungen
des § 397 a Abs. 2 StPO extensiv auslegen
und nur dort Prozesskostenhilfe versagen,
wenn die Rechtsverfolgung mutwillig
erscheint (vgl. § 114 am Ende ZPO).
Wird dem Nebenkläger erstinstanzlich die
Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, so
sollte diese in einem Berufungsverfahren
erneut beantragt werden. Auch demjenigen,
dem erstinstanzlich PKH bewilligt wurde,
muss darauf achten, diese in einer
zweitinstanzlichen Strafverhandlung erneut
zu beantragen.
Prozesskostenhilfe ist nämlich für jeden
Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 406 g
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 119 ZPO).
Im Rahmen einer Gesetzesänderung sollte
in die Vorschrift des § 397 a StPO eingefügt
werden, dass Anspruch auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe auch derjenige hat, der
Opfer einer mittelschweren Straftat ist.
Schließlich besteht in vergleichbaren Fällen
auch ein Anspruch auf Beiordnung eines
Pflichtverteidigers und § 397 a Abs. 2 StPO
ist dieser Regelung nachgebildet. Dies würde
zur Folge haben, dass bei einer
Straferwartung von ca. 1 Jahr
Freiheitsstrafe ein Anspruch auf Beiordnung
eines Opferanwalts unter Gewährung von
Prozesskostenhilfe besteht. Darüber hinaus
sollte auch zur Gewährleistung eines
effektiven Rechtsschutzes im Sinne von
Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz § 397 a Abs. 3
Satz 2 StPO gestrichen werden und dem
Verletzten im Strafprozess die Möglichkeit
gegeben werden, eine ggf. offenkundig
falsche Ablehnung von Prozesskostenhilfe
durch das Erstgericht überprüfen zu lassen.