Die Projektantenproblematik im Vergaberecht
Rechtsanwalt Dr. Björn Kupczyk,
LL.M.
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von Rechtsanwalt Dr. Björn Kupczyk, LL.M.,
Koblenz, Stand 12/2009
Die Vorschrift des § 4 V VgV zur Regelung
der vergaberechtlichen
Projektantenproblematik stellt den
Rechtsanwender im Hinblick auf das
Begriffsverständnis der Beratungs- und
Unterstützungsleistung auf Tatbestandsebene
sowie der Wettbewerbsverfälschung auf
Rechtsfolgenebene vor Schwierigkeiten. Der
folgende Beitrag gibt einen Überblick über
die bisherige Entwicklung dieses
vergaberechtlichen Phänomens und untersucht
die einzelnen Tatbestandsmerkmale der Norm
anhand der juristischen Auslegungsmethoden.
Abschließend werden die Folgen für die
vergaberechtliche Praxis dargestellt.
I. Einleitung
Der weitreichende Einfluss des EuGH auf
den nationalen Gesetzgeber und die
Auswirkung seiner Rechtsfindung auf eine
uneinheitliche Rechtsprechung in der
vergaberechtlichen Praxis lassen sich an der
im Vergaberecht unter dem Begriff
firmierenden Projektantenproblematik
aufzeigen. Im Rahmen der Vergabe eines
öffentlichen Auftrags sind Projektanten
Personen oder Unternehmen, die den
öffentlichen Auftraggeber bereits vor
Einleitung des eigentlichen
Vergabeverfahrens bei der Projektierung oder
bei der Erstellung der Verdingungsunterlagen
beraten oder unterstützt haben. Soweit vor
der Entscheidung des höchsten EuGH in der
Rechtssache „Fabricom” vereinzelt die
Meinung vertreten wurde, dass jedwede
Vorbeteiligung eines Projektanten zu einem
generellen Mitwirkungsverbot dieses
Unternehmens am späteren
Ausschreibungsverfahren führt, so wurde
durch die Rechtserkennung des EuGH die
bisher herrschende Auffassung, dass ein
pauschaler Ausschluss des vorbefassten
Bieters unzulässig ist, bestätigt. Unter dem
Eindruck dieser wegweisenden Entscheidung
sah sich der deutsche Gesetzgeber
veranlasst, im Rahmen des
ÖPP-Beschleunigungsgesetzes unter anderem
dem § 4 VgV zwei neue Absätze anzufügen.
Nach dem neu eingefügten § 4 V VgV hat der
Auftraggeber sicherzustellen, dass der
Wettbewerb durch die Teilnahme eines Bieters
oder Bewerbers nicht verfälscht wird, wenn
diese vor Einleitung des Vergabeverfahrens
den Auftraggeber beraten oder sonst
unterstützt haben. § 8a Nr. 9 VOB/A enthält
nunmehr einen mit § 4 V VgV
übereinstimmenden Wortlaut.
Liegt die Entscheidung des EuGH mehr als
vier Jahre zurück, so wird die Diskussion um
Auslegungsfragen der neu gefassten
Vorschrift stetig weitergeführt. Im
Folgenden wird zunächst die Entscheidung des
EuGH in der Rechtssache „Fabricom”
einschließlich der Reaktionen im
vergaberechtlichen Schrifttum und der
Rechtsprechung dargestellt. Anschließend
wird der Versuch unternommen, zu einem
interessengerechten Auslegungsergebnis des §
4 V VgV zu gelangen.
II. Die Entscheidung des EuGH in der
Rechtssache „Fabricom”
Der EuGH nahm in der Rechtssache „Fabricom”
erstmals zu der vergaberechtlichen
Projektantenproblematik Stellung. Der
Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Das belgische Bauunternehmen Fabricom,
das regelmäßig Angebote für öffentliche
Aufträge, insbesondere im Bereich der
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie im Telekommunikationssektor abgibt,
beantragte mit zwei beim belgischen Conseil
d'État eingereichten Klagen die Aufhebung
zweier Vorschriften, nach welchen verhindert
werden sollte, dass eine Person, die sich um
einen öffentlichen Auftrag bewirbt, einen
dem freien Wettbewerb widersprechenden
Vorteil aus Forschungs-, Erprobungs-,
Planungs- oder Entwicklungsarbeiten für sich
hierauf beziehende Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen ziehen
kann. Der Conseil d'État setzte die
Verfahren aus und legte dem EuGH unter
anderem die Frage zur Vorabentscheidung vor,
ob die Vergaberichtlinien einer nationalen
Vorschrift entgegenstehen, nach der eine
Person, die mit oben genannten Arbeiten
betraut war, nicht zur Einreichung eines
Angebots für einen entsprechenden
öffentlichen Auftrag zugelassen ist, ohne
dass ihr die Möglichkeit gegeben wird zu
beweisen, dass nach den Umständen des
Einzelfalls die von ihr erworbene Erfahrung
den Wettbewerb nicht hat verfälschen können.
In dem vom EuGH zur gemeinsamen
Entscheidung verbundenen Verfahren ging der
Generalanwalt in seinen Schlussanträgen
davon aus, dass die Vergaberichtlinien einer
derartigen Vorschrift nicht entgegenstehen.
Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Vielmehr
bejahte er die ihm zur Vorabentscheidung
vorgelegten Fragen. Zur Begründung führte
der Gerichtshof aus, dass eine derartige
nationale Bestimmung über das hinausgehe,
was erforderlich sei, um das Ziel der
Gleichbehandlung aller Bieter zu erreichen
und die Anwendung dieser Vorschrift dazu
führen könne, dass Personen, die bestimmte
vorbereitende Arbeiten ausgeführt haben, vom
Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, ohne
dass ihre Beteiligung daran eine Gefahr für
den Wettbewerb unter den Bietern bedeuten
würde.
III. Reaktionen auf das Urteil des EuGH
Das OLG Düsseldorf zieht den Grundsatz,
dass ein mit Planungsarbeiten hinsichtlich
eines öffentlichen Auftrags befasstes
Unternehmen zur Einreichung eines
Teilnahmeantrags berechtigt ist, zur
Auslegung des § 4 III VOF heran. Hiernach
sind unlautere und wettbewerbsbeschränkende
Verhaltensweisen bei der Auftragsvergabe
unzulässig. Der Auftraggeber hat dafür Sorge
zu tragen, dass ein echter, unverfälschter
Wettbewerb hergestellt wird und erhalten
bleibt. Das OLG Düsseldorf setzt die
Entscheidung des EuGH dadurch fort, indem es
zu der Erkenntnis gelangt, dass die
Beteiligung eines Projektanten am späteren
öffentlichen Ausschreibungsverfahren bei der
Auftragsvergabe im Rahmen einer
freiberuflichen Dienstleistung nicht als
Verfälschung des Wettbewerbs i.S. des § 4
III VOF einzustufen ist.
Das OLG Brandenburg hat in einem
Verfahren zur Vergabe einer
Bauüberwachungsleistung an den
Entwurfsplaner entschieden, dass nur
derjenige Wissensvorsprung vergaberechtliche
Bedeutung habe, der konkret für die
ausgeschriebenen Leistungen von Vorteil ist
und dagegen die abstrakte Möglichkeit der
Vorteilserlangung nicht für die Annahme
einer Wettbewerbsverfälschung ausreiche. Der
„böse Schein” einer
Wettbewerbsbeeinträchtigung genügt nach
Ansicht des Gerichts nicht, um einen
vorbefassten Bieter vom weiteren
Vergabeverfahren auszuschließen.
Im vergaberechtlichen Schrifttum ist die
Entscheidung des EuGH auf Zustimmung
gestoßen, entsprach sie schließlich der
bisher überwiegenden Auffassung hinsichtlich
der Behandlung von Projektanten im
Vergabeverfahren. Da es in den
vergaberechtlichen Vorschriften hinsichtlich
der Projektantenproblematik an einem
dogmatischen Anknüpfungspunkt fehlte,
entschied sich der Gesetzgeber zur
Einführung des § 4 V VgV, der nunmehr
Gegenstand einer kontroversen Diskussion
ist. Diesbezüglich sorgen sowohl die vom
Gesetzgeber bewusst weit gefassten
Tatbestandsmerkmale als auch die
Rechtsfolgen der Norm für einen großen
Interpretationsspielraum.
IV. Die Vorschrift des § 4 V VgV
Der im Zuge des
ÖPP-Beschleunigungsgesetzes neu eingefügte §
4 V VgV hat folgenden Wortlaut erhalten:
§ 4. (5) Hat ein Bieter oder Bewerber vor
Einleitung des Vergabeverfahrens den
Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt,
so hat der Auftraggeber sicherzustellen,
dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des
Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht
wird.
Im Folgenden wird mit Hilfe der gängigen
Auslegungsmethoden die Vorschrift des § 4 V
VgV eingehend untersucht.
1. Historische Auslegung
Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung
des § 4 V VgV zunächst die Vorgaben des EuGH
zur Projektantenproblematik auf eine
dogmatische Grundlage stellen und in der
bislang uneinheitlichen Rechtsprechung für
Rechtssicherheit sorgen. Insbesondere war
sich der Gesetzgeber der Gefahren für den
Vergabewettbewerb, die bei der Beteiligung
eines vorbefassten Bieters am weiteren
Vergabeverfahren entstehen können, bewusst.
Zutreffend wurde erkannt, dass der
Projektant durch seine vorbereitende
Tätigkeit möglicherweise über einen
erheblichen Informationsvorsprung verfügt
und dadurch das Vergabeverfahren so zu
beeinflussen in der Lage ist, dass ihn die
Leistungsbeschreibung einseitig begünstigt.
Insbesondere im Bereich der Umsetzung von
Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP)
sah der Gesetzgeber diese Gefahren, da der
öffentliche Auftraggeber bei derartigen
Vorhaben bereits frühzeitig auf den
spezialisierten Sachverstand eines Externen
angewiesen ist. Mit Einführung des § 4 V VgV
soll eine Verfälschung des Wettbewerbs bei
der Beteiligung eines Projektanten am
späteren öffentlichen
Ausschreibungsverfahren verhindert werden.
Dabei hat der Gesetzgeber die Vorstellung,
dass der Auftraggeber einen etwaigen
Informationsvorsprung des Projektanten
gegenüber anderen Bietern ausgleicht und ein
Ausschluss des vorbefassten Bieters vom
weiteren Vergabeverfahren nur dann
vorgenommen werden darf, wenn keine
geeigneten Maßnahmen in Betracht kommen,
eine Wettbewerbsverfälschung zu verhindern.
Hinsichtlich der Rechtsbegriffe des Beratens
und des sonstigen Unterstützens auf
Tatbestandsebene und der
Wettbewerbsverfälschung auf der
Rechtsfolgenseite ist die Gesetzesbegründung
jedoch wenig zielführend, da der Gesetzgeber
insoweit auf Definitionen der einzelnen
Merkmale gänzlich verzichtet.
2. Grammatikalische Auslegung
Der Wortlaut des § 4 V VgV stellt den
Rechtsanwender sowohl auf Tatbestands- als
auch auf Rechtsfolgenebene vor
Schwierigkeiten. Auf der Tatbestandsseite
wird zunächst vorausgesetzt, dass der Bieter
oder Bewerber den Auftraggeber beraten oder
sonst unterstützt haben muss. Unklar ist
jedoch, welche Arten von Beratungsleistungen
von der Vorschrift erfasst sind und welchen
Umfang diese erreichen dürfen. Aus der
Vorschrift des § 4 V VgV geht nicht
eindeutig hervor, ob sich die
Beratungsleistung auf einen konkreten
Beschaffungsvorgang beziehen muss, oder ob
hierunter jede Unterstützungshandlung,
unabhängig von einem bestimmten Vorhaben, zu
verstehen ist. Der Wortlaut der Norm lässt
insoweit Raum für beide
Interpretationsmöglichkeiten. Daneben kann
aus der grammatikalischen Auslegung nicht
auf das Maß der Beratungsleistung
geschlossen werden, denn es fehlt
diesbezüglich an einer qualitativen und
quantitativen Umgrenzung des
Tatbestandsmerkmals. Lediglich die zeitliche
Komponente lässt sich aus der Norm ableiten,
denn der Bieter oder Bewerber muss den
Auftraggeber vor Einleitung des
Vergabeverfahrens beraten oder sonst
unterstützt haben. Damit steht fest, dass
Beratungsleistungen des Bieters dann nicht
zu einem Ausschluss vom weiteren
Vergabeverfahren führen können, sobald das
Vergabeverfahren tatsächlich eingeleitet
wurde. Die Tatbestandsalternative der
sonstigen Unterstützung stellt wohl einen
Auffangtatbestand für diejenigen
Sachverhaltskonstellationen dar, die nicht
unter den Rechtsbegriff der Beratung
subsumiert werden können.
Auf der Rechtsfolgenebene hat der
Auftraggeber sicherzustellen, dass der
Wettbewerb nicht verfälscht wird. Insoweit
kommen zwei Situationen in Betracht, die zu
einer Wettbewerbsverfälschung führen können.
Auf der einen Seite kann eine Person, die
bestimmte vorbereitende Arbeiten ausgeführt
hat, wegen der Informationen, die sie im
Hinblick auf den fraglichen öffentlichen
Auftrag erlangen konnte, bei der Erstellung
des Angebots begünstigt sein. Andererseits
kann sich der Projektant in einer Lage
befinden, die auf einen Interessenkonflikt
hinausläuft, als er die Bedingungen für den
öffentlichen Auftrag in einem für ihn
günstigen Sinne beeinflusst, wenn er selbst
Bieter für diesen Auftrag ist. Sowohl die
Möglichkeit eines Informationsvorsprungs als
auch die Wahrscheinlichkeit einer
Beeinflussung der Wettbewerbsbedingungen
seitens des Projektanten können unter den
Begriff der Wettbewerbsverfälschung i.S. des
§ 4 V VgV gefasst werden.
3. Systematische Auslegung
Eine systematische Auslegung der
Vorschrift hilft zum weiteren Verständnis
der einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht
weiter. Allerdings ist der Anwendungsbereich
der Norm eindeutig. § 4 V VgV wurde in der
Vergabeverordnung im Rahmen der allgemeinen
Vergabebestimmungen, die ein öffentlicher
Auftraggeber beim Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Aufträge einzuhalten hat,
verankert. § 6 III VgV erklärt § 4 V VgV für
entsprechend anwendbar. Die Verpflichtung
des öffentlichen Auftraggebers zur
Sicherstellung eines von
Wettbewerbsverfälschungen befreiten
Vergabeverfahrens bei der Beteiligung eines
Projektanten gilt daher sowohl bei der
Vergabe von Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen als auch bei der
Vergabe von Bauleistungen. Aber auch bei der
Vergabe von freiberuflichen Leistungen i.S.
des § 5 VgV findet dieser Grundsatz über § 4
III VOF Anwendung.
4. Teleologische Auslegung
Die Auslegung der Vorschrift des § 4 V
VgV nach ihrem Sinn und Zweck stellt
letztlich die tauglichste aller
Auslegungsmethoden zur näheren Bestimmungen
der einzelnen Tatbestandsmerkmale dar.
Soweit zunächst Ungewissheit darüber
besteht, ob sich die tatbestandliche
Beratungsleistung auf sämtliche im Vorfeld
erfolgten Unterstützungshandlungen bezieht,
oder ob das Beraten oder sonstige
Unterstützen Gegenstand eines konkreten
Beschaffungsvorhabens sein muss, so kann nur
Letzteres vom tatsächlichen Willen des
Gesetzgebers umfasst sein. Es ist
offensichtlich, dass nicht jede vorher
einmal erfolgte Beratung des öffentlichen
Auftraggebers zum Ausschluss des späteren
Bieters oder Bewerbers führen kann. In
diesem Fall wäre auch eine frühere
Zusammenarbeit in einem Vergabeverfahren vom
Rechtsbegriff der Beratungsleistung umfasst.
Eine derartige Auslegung würde im Ergebnis
dazu führen, dass der öffentliche
Auftraggeber Projektpartner aus vorherigen
Vergabeverfahren per se vom
Ausschreibungswettbewerb ausschließen
müsste. Zu einem derartigen pauschalen
Ausschluss wäre der Auftraggeber selbst dann
verpflichtet, wenn der frühere
Projektpartner im konkreten
Ausschreibungsverfahren zur Abgabe des
wirtschaftlichsten Gebots in der Lage wäre.
Da die Durchführung eines öffentlichen
Ausschreibungsverfahrens letztlich der
Schonung öffentlicher Haushaltsmittel dient,
müssen Unternehmen auch dann Zugang zu einem
Vergabeverfahren haben, wenn dieses in
keinerlei Zusammenhang zu einem früheren
Ausschreibungswettbewerb steht. Die Frage,
ob ein Unternehmen möglicherweise vom
weiteren Ausschreibungsverfahren
ausgeschlossen werden muss, stellt sich
demnach erst dann, wenn dieses Unternehmen
bereits im Vorfeld eines konkreten
Beschaffungsvorhabens Beratungsleistungen
für den öffentlichen Auftraggeber erbracht
hat. Die vorhergehende Beratungsleistung
muss nach alledem in einem
sachlich-zeitlichen Zusammenhang zum
späteren Ausschreibungsverfahren stehen.
Im Hinblick auf den Umfang der
Beratungsleistung besteht Unklarheit über
den Umstand, ob die Unterstützungshandlung
des Projektanten jede Art von Mitwirkung
umfasst, oder ob die Projektantenleistung
eine gewisse Erheblichkeitsschwelle
erreichen muss. Auf der einen Seite kann
nicht jeder geringfügige
Informationsaustausch zwischen dem
öffentlichen Auftraggeber und einem
Unternehmen gleich als eine die
Projektantenstellung begründende
Beratungsleistung einzustufen sein. Auf der
anderen Seite ist es bedenklich, erst ab
einem bestimmten Beratungsniveau von einer
Unterstützungsleistung auszugehen.
Schließlich sind die Grenzen insoweit
fließend und die Sachverhaltskonstellationen
zu variabel, als dass die Beratungsleistung
von einem vorher festgelegten Messwert
abhängig gemacht werden kann. Die
Informationen müssen vielmehr geeignet und
bestimmt sein, den öffentlichen Auftraggeber
bei der Verwirklichung eines konkreten
Beschaffungsvorgangs zu unterstützen.
Insoweit müssen die Besonderheiten des
Einzelfalls Berücksichtigung finden. Die
Auslegung des § 4 V VgV nach seinem Sinn und
Zweck führt letztlich zu einer
praxistauglichen Definition der Beratung im
Sinne der Vorschrift.
Unter einer Beratung i.S. des § 4 V VgV
ist diejenige Förderungshandlung zu
verstehen, die in einem sachlich-zeitlichen
Zusammenhang zu einem konkreten
Beschaffungsvorgang steht und die geeignet
und bestimmt ist, den öffentlichen
Auftraggeber mit Informationen zu versorgen,
die er zur Verwirklichung dieses
Beschaffungsvorgangs benötigt.
Das Tatbestandsmerkmal der sonstigen
Unterstützung ist als Auffangtatbestand
ausgestaltet und stellt einerseits einen
weiten Auslegungsspielraum zur Verfügung.
Auf der anderen Seite können jedoch nicht
sämtliche Leistungen von diesem
Rechtsbegriff umfasst sein, die aus dem
Anwendungsbereich des Merkmals der Beratung
herausfallen, da ein derartiges
Begriffsverständnis letztlich zu einer
Aushöhlung der insoweit engeren
Beratungsleistung führen würde. Eine nahezu
grenzenlose Auslegung des Begriffs der
sonstigen Unterstützungsleistung
widerspricht dem eigentlichen Sinn und Zweck
des § 4 V VgV. Zur näheren Bestimmung dieses
Merkmals auf Tatbestandsebene müssen daher
die gleichen Wertungen wie bei der Auslegung
der Beratungsleistung herangezogen werden.
Um der Einstufung dieses weiten
Rechtsbegriffs als Auffangtatbestand
Rechnung zu tragen, kann insoweit auf den
sachlich-zeitlichen Zusammenhang zu einem
konkreten Beschaffungsvorgang verzichtet
werden. Die Informationen müssen dem
öffentlichen Auftraggeber jedoch auch
weiterhin zur Verwirklichung des Vorhabens
zugute kommen. Unter einer sonstigen
Unterstützung kann daher jede
Informationsleistung seitens des späteren
Bieters oder Bewerbers verstanden werden,
die geeignet ist, ein konkretes
Beschaffungsvorhaben seitens des
öffentlichen Auftraggebers zu fördern.
Auf der Rechtsfolgenseite des § 4 V VGV
hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass
der Wettbewerb durch die Teilnahme des
Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht
wird. Der Rechtsbegriff der
Wettbewerbsverfälschung muss im Lichte des
europäischen Gemeinschaftsrechts und vor dem
Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH
ausgelegt werden. Die Verfälschung des
Wettbewerbs wird vom überwiegenden Teil des
europäischen Schrifttums als Oberbegriff
verstanden, der die Einschränkung und
Verhinderung von Wettbewerb mit umfasst. Von
einer Wettbewerbsbeschränkung ist
auszugehen, wenn die wirtschaftlichen
Handlungsmöglichkeiten aller oder einzelner
beteiligter Unternehmen eingeschränkt
werden. Unter einer Verhinderung des
Wettbewerbs ist dessen gänzliche
Ausschaltung oder Beseitigung zu verstehen.
Der EuGH sieht bei der Beteiligung
vorbefasster Bieter am späteren
Vergabeverfahren die Gefahr, dass
Projektanten entweder über einen
Informationsvorsprung gegenüber anderen am
Ausschreibungswettbewerb teilnehmenden
Unternehmen verfügen oder die
Wettbewerbsbedingungen zu ihren Gunsten
beeinflussen können.
Von einer Wettbewerbsverfälschung i.S.
des § 4 V VgV ist folglich dann auszugehen,
wenn die wettbewerblichen Verhältnisse auf
einem relevanten Markt dadurch eingeschränkt
oder ausgeschaltet werden, dass ein Bieter
oder Bewerber am Vergabeverfahren teilnimmt,
obwohl er auf Grund der vorhergehenden
Beratung oder Unterstützung des öffentlichen
Auftraggebers gegenüber anderen Bietern oder
Bewerbern im Hinblick auf den
Beschaffungsvorgang über einen
Informationsvorsprung verfügt, oder auf
Grund seiner Vorbefassung die
Wettbewerbsbedingungen zu seinen Gunsten
beeinflussen kann.
V. Folgen für die Praxis
Führt die Vorbefassung eines Projektanten
auf Grund einer Beratungsleistung im Rahmen
eines sich unmittelbar anschließenden
Vergabewettbewerbs zu einer Verfälschung des
Wettbewerbs, so ist dieser Bieter vom
weiteren Verfahren auszuschließen. Dabei
reicht die Gefahr für eine Beeinträchtigung
der Wettbewerbsverhältnisse allerdings nicht
aus. Denn auch nach der insoweit eindeutigen
Entscheidung des EuGH muss dem Projektanten
die Möglichkeit offenstehen, im Einzelfall
nachzuweisen, dass seine Vorbeteiligung und
der von ihm gesammelte Erfahrungsschatz
nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs
haben führen können. Ein derartiger Nachweis
mag in der Praxis schwierig zu erbringen
sein. Anders als ein pauschaler Ausschluss
vom weiteren Ausschreibungsverfahren
eröffnet dies dem Projektanten allerdings
die Möglichkeit, weiter im Wettbewerb zu
bleiben. Auf der anderen Seite hat der
öffentliche Auftraggeber sicherzustellen,
dass für sämtliche Bieter gleiche
Wettbewerbsbedingungen herrschen, sollte
sich herausstellen, dass ein oder mehrere
Bieter Informationsvorsprünge auf Grund der
Vorbefassung haben. Dies kann beispielsweise
dadurch erreicht werden, dass der
öffentliche Auftraggeber allen anderen
Bietern die gleichen Informationen zur
Verfügung stellt.
VI. Fazit
Die im Rahmen des
ÖPP-Beschleunigungsgesetzes neu eingefügte
Vorschrift des § 4 V VgV birgt nur auf den
ersten Blick Schwierigkeiten hinsichtlich
der Begriffsbestimmung der einzelnen
Tatbestandsmerkmale. Unter Anwendung der
herkömmlichen Auslegungsmethoden und
Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH
können die eventuell als zu unbestimmt
angesehenen Rechtsbegriffe allerdings
eindeutig konkretisiert werden. Der
Gesetzgeber hat im Hinblick auf die
Projektantenproblematik zügig reagiert und
die Vorgaben des höchsten europäischen
Gerichts im Lichte des Gemeinschaftsrechts
unmissverständlich in nationales Recht
umgesetzt.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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