Probezeit
Probezeit kann jetzt verlängert werden*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom
07.03.2002 (2 AZR 93/01) eine Probezeitverlängerung um 4
Monate für zulässig erachtet.
Bislang musste jeder Chef, der mehr als 5 Arbeitnehmer
beschäftigt, innerhalb von 6 Monaten einen neu eingestellten
Mitarbeiter abschließend erproben. Nach 6 Monaten
Betriebszugehörigkeit setzt der Kündigungsschutz des
Kündigungsschutzgesetzes ein, so dass der Arbeitnehmer nur
noch entlassen werden kann, wenn ein gesetzlicher
Kündigungsgrund vorliegt. Eine Kündigung wegen
Schlechtleistung ist nach Einsetzen des Kündigungsschutzes
kaum möglich, da Leistungsmängel oft schwer belegbar sind
und meist eine wirksame, einschlägige Abmahnung fehlt.
Bereits bisher hat mancher Arbeitgeber versucht, diese
missliche Situation zu umgehen, indem er einen ursprünglich
unbefristeten Arbeitsvertrag nachträglich befristet oder mit
dem Mitarbeiter einvernehmlich eine Probezeitverlängerung
vereinbart hat. All diese Umgehungsversuche scheiterten an
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, das hierin
eine Umgehung des gesetzlichen Kündigungsschutzes sah.
Am 07.03.2002 hat das Bundesarbeitsgericht folgende
Ausnahme von dem bisher eisernen Grundsatz zugelassen:
Ein unbefristet eingestellter Mitarbeiter konnte in den
ersten 6 Monaten Probezeit nicht überzeugen, so dass der
Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen wollte. In einem
Gespräch mit dem Mitarbeiter führte dieser Gründe an, die
eine erfolgreiche Einarbeitung innerhalb der nächsten 4
Monate in Aussicht stellten. Die Parteien vereinbarten
daraufhin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf
von 4 Monaten. Ferner wurde dem Mitarbeiter die Zusage
gemacht, dass er wieder eingestellt wird, falls er den
Anforderungen in diesen 4 Monaten genügt.
Das Bundesarbeitsgericht sieht diesen Fall anders als
alle bisherigen Fälle, da innerhalb der ersten 6 Monate das
Arbeitsverhältnis ohne Gründe gekündigt werden kann und die
einvernehmliche Aufhebung innerhalb der ersten 6 Monate
einer solchen Kündigung gleichkommt. Auch die Verlängerung
der Kündigungsfrist von 2 Wochen auf 4 Monate sei nicht zu
beanstanden, da die längste tarifliche Kündigungsfrist
hierdurch nicht überschritten würde. Dem Mitarbeiter sollte
auf diese Weise eine weitere Chance zur Bewährung gegeben
werden und dies sei nicht zu beanstanden. Das
Bundesarbeitsgericht lässt ausdrücklich offen, ob eine
Verlängerung der Kündigungsfrist akzeptiert würde, wenn
diese allein oder überwiegend im Interesse des Arbeitgebers
liegt oder die längste tarifliche Kündigungsfrist
überschreitet.
Es ist daher dringend zu empfehlen, die Kündigungsfrist
nicht über 4 Monate hinaus zu erstrecken. Ferner sollte
dokumentiert werden, dass die Verlängerung dem Mitarbeiter
eine weitere Bewährungschance gewähren soll oder diesem die
Möglichkeit einer Bewerbung aus einem bestehenden
Arbeitsverhältnis eröffnet werden soll.
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes liegt ein
Aufhebungsvertrag vom 30.06.1999 zugrunde. Aufgrund der
Rechtsänderung zum 01.01.2002 (Modernisierung des
Schuldrechts und anderer Rechtsgebiete) gehen namhafte
Stimmen in der Literatur davon aus, dass nunmehr
Aufhebungsverträge den Regelungen der Verbraucherverträge
unterfallen. Dies würde dem Mitarbeiter ein Widerrufsrecht
eröffnen, welches er zeitlich unbegrenzt ausüben kann, falls
der Aufhebungsvertrag keine den gesetzlichen Anforderungen
entsprechende Widerrufsbelehrung enthält. Nach Vollendung
des 6. Monats seines Arbeitsverhältnisses könnte der
Mitarbeiter den Widerruf des Auflösungsvertrages erklären.
Er würde sich sodann in einem Arbeitsverhältnis mit
Kündigungsschutz befinden. Der Arbeitgeber stünde sodann vor
dem selben Problem wie früher.
Zur Vermeidung dieses Risikos sollte noch innerhalb der
ersten 6 Monate das Arbeitsverhältnis schriftlich mit einer
Frist von vier Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Im
Kündigungsschreiben sollte darauf hingewiesen werden, dass
die bisher gezeigten Leistungen nicht ausreichend sind und
die längere Kündigungsfrist als weitere Bewährungschance
gewährt wird. Dem Mitarbeiter darf in diesem Zusammenhang
die Wiedereinstellung im Falle der Bewährung in Aussicht
gestellt werden.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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