Porsche für 5,50 EUR - das Urteil
Urteil des Landgerichts Koblenz: Ansprüche aus
Ersteigerung eines Porsche im Internet für 5,50 Euro nicht
durchsetzbar*
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
..
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts
Koblenz durch ... als Einzelrichter auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom
18.03.2009 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die
Wirksamkeit eines auf der Handelsplattform
von eBay, einem Internet-Auktionshaus,
geschlossenen Kaufvertrages. Dem liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte stellte am 12.08.2008 unter
seinem eBay Mitgliedsnamen „...“ auf der
vorgenannten Handelsplattform das
streitgegenständliche Fahrzeug, einen
Porsche 911/997 Carrera 2S Coupe mit
Zubehör, ein. Das Fahrzeug mit Erstzulassung
vom 16.04.2007 wies zu diesem Zeitpunkt eine
Laufleistung von 5.800 km auf. Das
Mindestgebot wurde auf 1,00 Euro
festgesetzt.
Um 17:07:53 bot der Kläger unter seinem
eBay Mitgliedsnamen „...“ für das Fahrzeug
einen Betrag von 5,0 Euro.
Um 17:08:54 beendete der Beklagte durch
Ausfüllen und Absenden des von eBay zur
Verfügung gestellten Formulars „für das
vorzeitige Beenden von Angeboten“ seine
Auktion ohne Angabe von Gründen vorzeitig.
Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt mit
seinem Gebot von 5,50 Euro Höchstbietender.
Sein Maximalgebot lag bei 1,100 Euro. Durch
die Beendigung der Auktion wurden die zu
diesem Zeitpunkt abgegebenen Gebote des
Klägers sowie die anderer Bieter gestrichen.
Die Auktion lief für einen Zeitraum von 8
Minuten.
In §10 Nr.1 der eBay AGB wird unter
anderem ausgeführt:
„[…] Bei Ablauf der Auktion oder
bei vorzeitiger Beendigung des Angebots
durch den Anbieter kommt zwischen dem
Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag
über den Erwerb des Artikels zustande, es
sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu
berechtigt das Angebot zurückzunehmen und
die vorliegenden Gebote zu streichen. […]“
Mit elektronischer Post vom 12.08.08
forderte der Kläger den Beklagten unter
Fristsetzung von zwei Wochen auf, ihm
mitzuteilen wann und wo er das
streitgegenständliche Kfz abholen könne. Die
Überweisung des Gebotsbetrages von 5,0 Euro
auf ein vom Beklagten zu benennenden Kontos
bot der Kläger ausdrücklich an. Der Beklagte
reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Mit Schreiben vom 15.09.2008 erklärte der
Beklagte schriftlich, dass ein Kaufvertrag
nicht zustande gekommen sei. Vorsorglich
erklärte er die Anfechtung eines
möglicherweise zustande gekommenen
Kaufvertrages.
Der Kläger vertritt die Auffassung, durch
die Einstellung des Porsche 911/997 Carrera
2S Coupe auf der Auktions-Website von eBay
habe der Beklagte ein Angebot zum Erwerb des
Kfz abgegeben, das der Kläger als
Höchstbietender angenommen habe. Die
vorzeitige Beendigung führe nicht zu einem
wirksamen Widerruf dieses Angebots. Das
Fahrzeug habe einen Marktwert von mindestens
75.005,50 € gehabt.
Der Kläger beantragt:
den Beklagten zu verurteilen an den
Kläger 75.000,- Euro nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 17. November 2008,
sowie vorgerichtliche
Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.880,20
Euro an ihn zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die
Rechtsauffassung, dass ein wirksamer
Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zu
Stande gekommen sei. So habe der Kläger auch
keine Nachricht von eBay erhalten, dass er
die Auktion gewonnen habe. Auch sei eine
Schutzbedürftigkeit des Klägers im
vorliegenden Fall aufgrund der
unverzüglichen Beendigung der Auktion nach
lediglich 8 Minuten nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beklagte ist dem Kläger aus keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz
und Erstattung vorgerichtlicher
Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.
Zwar ist vorliegend zwischen den Parteien
ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande
gekommen. Ein Schadensersatzanspruch des
Klägers wegen Nichterfüllung des zwischen
den Parteien geschlossenen Kaufvertrages (§§
280 I, 281 I, II BGB) ist zwar entstanden,
der Durchsetzbarkeit steht jedoch § 242 BGB
entgegen.
Die Parteien haben einen wirksamen
Kaufvertrag gem. § 433 I BGB geschlossen.
Der Beklagte hat des Fahrzeuges zwecks
Durchführung einer Online-Auktion auf der
Website von eBay und Freischaltung der
Angebotsseite eingestellt. Darin liegt nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung die
ausdrückliche Erklärung, er nehme bereits zu
diesem Zeitpunkt das höchste wirksam
abgegebene Kaufangebot an (BGHZ 149, 129
[133ff.].
Diese Willenserklärung hat der
Beklagte nicht wirksam gem. § 130 I S.2 BGB
widerrufen. Zwar hat der Beklagte die
Internetauktion unter Verwendung des
„Formular für das vorzeitige Beenden
von Angeboten“ vorzeitig beendet und die bis
zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Angebote
gestrichen. Die vorzeitige Beendigung und
Streichung aller Angebote führt indes nicht
zu einem wirksamen Widerruf seines
abgegebenen Angebotes. Dies ergibt sich
bereits aus der über § 10 Nr. 1 S.1 AGB
zwischen den Parteien vereinbarten
Verbindlichkeit dieses Verkaufsangebotes,
mit der die Unwiderruflichkeit des
Vertragsangebotes begründet werden soll. Die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay
sind zwischen den Parteien durch die
Teilnahme an der Auktion verbindlich
anerkannt worden.
Die Regelung in § 10 Nr. 1 S. 1 AGB
ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund des
Schutzes des Bieters notwendig, da dieser
sonst der Willkür des Anbieters ausgesetzt
wäre. Die in der vorgenannten Bestimmung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgezeigte
Möglichkeit, ein Angebot schon vor dem
festgelegten Vertragsende zurückzuziehen
bzw. ein vorliegendes Angebot eines Käufers
zu streichen ist lediglich als ein Hinweis
auf die vom Gesetzgeber in §§ 119 ff. BGB
vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten zu
werten.
Ein vertraglicher Anspruch des Klägers
gegen den Beklagten aus Kaufvertrag i.V.m. §
433 I BGB auf Übergabe und Übereignung des
PKW Marke Porsche ist demnach vorliegend
entstanden. Diese Pflicht aus dem
Kaufvertrag hat der Beklagte nicht erfüllt
und ist demgegenüber dem Kläger
grundsätzlich zum Schadensersatz
verpflichtet (§§ 280, 281 Abs. I und II
BGB).
Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten
ist der Kaufvertrag auch nicht durch die vom
Beklagten gem. § 143 I BGB erklärte
Anfechtung von Anfang an nichtig, § 142 I
BGB. Der Beklagte hat nicht hinreichend
vorgetragen, dass und inwieweit er bei der
Einstellung des Kfz einem nach §§ 119 ff.
BGB relevanten Irrtum unterlegen war.
Zudem verkennt der Beklagte, dass er auch im
Falle einer wirksamen Anfechtung dem Kläger
gem. § 122 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet wäre.
Da der Beklagte vorliegend die Übergabe
des Fahrzeuges an den Kläger verweigert hat,
war eine Fristsetzung des Klägers an den
Beklagten zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus dem Kaufvertrag gem. § 281 II BGB
entbehrlich.
Der Durchsetzbarkeit des
Schadensersatzanspruchs steht vorliegend
jedoch der Einwand des aus § 242 BGB
abgeleiteten Instituts des Rechtsmissbrauchs
entgegen.
Nach § 242 BGB ist der Schuldner
verpflichtet, die Leistung so zu bewirken,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern. Hiernach hat
unter anderem der Vertragspartner af die
berechtigten Interessen des anderen Teils
Rücksicht zu nehmen. Dieses Gebot gilt dabei
nicht nur für den Schuldner, sondern auch
für den Gläubiger. Bei der gesetzlichen
Vorschrift des § 242 BGB handelt es sich
jedoch nicht um eine allgemeine
Billigkeitsnorm, die es dem Richter
gestattet, sich über gesetzliche Wertungen
hinwegzusetzen, um zu einem von ihm als
gerecht empfundenes Ergebnis zu gelangen.
Vielmehr ist die Rechtsprechung an Gesetz
und Recht gebunden (vgl. Art. 20 III, 97
GG). Außerdem wäre bei einer Billigkeitsnorm
eine Rechtssicherheit nicht mehr
gewährleistet, weil eine richterliche
Entscheidung nicht mehr voraussehbar wäre.
Rechtsprechung und Schrifttum haben sich
daher ständig darum bemüht, die bei der
Anwendung des §242 BGB auftretenden
Einzelprobleme zu ordnen und zu bestimmten
Fallgruppen zusammen zu fassen, um bei der
Handhabung der Generalklausel eine gewisse
Rechtssicherheit zu erreichen (Brox/Walter,
Allgem.-Schuldrecht, 31. Aufl. § 7 Rdn. 1
ff).
Die Ausübung eines Rechts ist dann
unzulässig, wenn das ihm zugrunde liegende
Interesse im Einzelfall aus besonderen
Gründen nicht schutzwürdig erscheint(Einwand
der unzulässigen Rechtsausübung). Eine
solche Aberkennung der Schutzwürdigkeit ist
das Ergebnis einer umfassenden Wertung des
Interesses (MüKo-Roth § 242 Rdnr. 393).Nicht
schon jedes Ungleichgewicht, nicht schon
jede übermäßige wirtschaftliche
Benachteiligung der Gegenseite macht eine
Rechsausübung unzulässig, sondern es muss
sich um Ausnahmefälle einer grob unbilligen,
mit der Gerechtigkeit nicht zu
vereinbarenden Benachteiligung handeln (BGH
WM 1967, 988, 989).
So liegt der Fall hier.
Nach einer solchen Abwägung ist
vorliegend das Interesse des Klägers auf
Schadensersatz nicht schutzwürdig.
Zwar obliegt das Risiko einer
fehlerhaften Einstellung eines
Verkaufsangebotes auf einer Auktionsseite
grundsätzlich dem Verkäufer. Auch ist
unbestritten, dass die Besonderheit von
Internetauktionen die Unwiderruflichkeit der
Vertragsangebote erfordert um zu vermeiden,
dass der Bieter der Willkür des Verkäufers
ausgesetzt ist. Des Weiteren hat der
Verkäufer im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften die Möglichkeit der Anfechtung
und ist dadurch auch bei der Teilnahme an
Internetauktionen grundsätzlich hinreichend
geschützt.
Eine Verurteilung zum Ersatz von
Schadensersatz würde jedoch im vorliegenden
Fall zu einer mit der Gerechtigkeit nicht
vereinbarenden Benachteiligung des Beklagten
führen.
Der Beklagte unterlag bei Einstellung des
Angebots einem (vorliegend für §§ 119 ff.
BGB unbeachtlichen) Fehler. Diesen Fehler
versuchte der Beklagte unverzüglich zu
korrigieren. Er füllte noch vor Abgabe eines
Gebots auf das eingestellte Kfz das
„Formular für die frühzeitige Beendigung von
Angeboten“ aus und sendete es an eBay. Die
Auktion wurde daraufhin beendet. Dieser
Vorgang dauerte ca. 8 Minuten. Der
Kläger hatte in der Zwischenzeit bereits auf
das Fahrzeug geboten.
Eine ebay Auktion dauert regelmäßig bis
zu einer Woche. In dieser Zeit werden,
insbesondere auf hochwertige
Alltagsgegenstände, wie das vorliegende Kfz
eine Vielzahl von Angebote abgegeben.
In den 8 Minuten zwischen Einstellung des
Artikels und Beendigung der Auktion wurden
auf den vom Beklagten eingestellten Artikel
bereits zwei Gebote abgegeben. Das höhere
Gebot von 5,50 Euro war zu diesem Zeitpunkt
das des Klägers. Dass der Kläger nicht davon
ausgehen konnte, dass sein Angebot von 5,50
Euro, das Höchstgebot für einen 1 Jahr alten
Porsche 911/997 Carrera 2S mit einer
Laufleistung von ca. 5000 km sein würde, ist
offensichtlich. Der Kläger geht selbst von
einem Marktwert für das Fahrzeug von
mindestens 75.005,50 € aus.
Auch erscheint es dem Gericht
offensichtlich, dass der Kläger nicht davon
ausging das streitgegenständliche Kfz durch
sein Höchstgebot von 1.100 € nach Ablauf der
Auktion zu erwerben.
Die Nachfrage nach gebrauchten Kfz im
Internet ist groß; neuwertige, dem
vorliegenden Modell entsprechende Fahrzeuge
des Herstellers Porsche erreichen regelmäßig
Verkaufspreise von weit über 50.000 Euro.
Das Höchstgebot des Klägers von 1.100 Euro
auf den vom Beklagten eingestellten Artikel,
der einen Neuwert von mehr als 105.000 Euro
aufwies und nach eigener Schätzung des
Klägers zum Zeitpunkt des Auktion mindestens
75.000 Euro betrug, war augenscheinlich und
für den Kläger ersichtlich nicht ausreichend
um diesen Artikel nach Ende der Auktion mit
Höchstgebot zu erwerben.
Zwar kann die Diskrepanz zwischen
erreichtem Preis und dem Wert eines Artikels
in einem von Angebot und Nachfrage regierten
Markt grundsätzlich nicht dazu führen, dass
die Durchsetzung eines „Schnäppchens“ als
rechtsmissbräuchlich angesehen wird. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn
Verkäufer Artikel zur Versteigerung
anbieten, für die es regelmäßig keinen Markt
gibt. Dann kann die Nichterzielung des
realen Wertes für einen Artikel nicht zum
Nachteil des Bieters als
rechtsmissbräuchlich ausgelegt werden (vlg.
bei Veräußerung eines Rübenroders, OLG Köln,
08.12.2006). Sie liegt dann im Risikobereich
des Verkäufers.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch ein
Markt für das vom Beklagten eingestellte
Kfz. Nach Überzeugung des Gerichts ist es
ausgeschlossen, dass vorliegend keine
weiteren ernsthaften Gebote für das KFZ
abgegeben worden wären. Der Kläger konnte
nicht damit rechnen, dass er das Kfz für
1.100 Euro geschweige denn für 5,50 Euro
ersteigern würde, hätte der Beklagte die
Auktion bis zum Ende durchgeführt.
Ein „Schnäppchen“ für ein solches Kfz ist
auch noch bei einem Preis von mehreren
10.000 Euro anzunehmen.
Der Kläger würde bei Anerkennung einer
Schadensersatzpflicht dafür belohnt, dass
der Beklagte in Annahme der Zulässigkeit und
der Gebotenheit einer unmittelbaren Behebung
des von ihm fehlerhaft oder unvollständig
verfassten Angebotsschnellstmöglich und noch
vor Abgabe etwaiger Gebote versuchte, die
Auktion abzubrechen.
Hätte der Beklagte trotz des von ihm
erkannten Fehlers die Auktion nicht beendet,
wäre nach Überzeugung des Gerichts einen
Preis erzielt worden, der ein Vielfaches des
Höchstgebots des Klägers ergeben hätte.
Der Kläger ist vorliegend auch nicht der
Willkür des Beklagten ausgesetzt gewesen.
Der Beklagte hat versucht unmittelbar
nach Einstellung des Artikels und vor Abgabe
jeglichen Gebotes die Auktion zu beenden.
Die Tatsache, dass das Ausfüllen des
Formulars und die Übersendung an das
Auktionshaus, sowie die Bearbeitung durch
die eBay insgesamt 8 Minuten in Anspruch
nahm führen nicht dazu, dass dem Kläger hier
willkürlich die Möglichkeit entzogen wurde,
einen Porsche Carrera für 5,50 Euro zu
erwerben. Diese Chance bestand von
vornherein nicht.
Im Rahmen dieser Abwägung ist die
Schadensersatzklage des Klägers als
rechtsmissbräuchlich i.S.v. § 242 BGB
anzusehen, mit der Folge, dass der Kläger
den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch
nicht durchsetzen kann.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91
Abs. I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage
in § 709 S.2 ZPO.
Streitwert: 75.000,00 Euro.
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
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