Porsche für 5,50 EUR - beim OLG rechtskräftig
Der Beklagte wurde vertreten von
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt für
IT-Recht
Elmar Kloss
Telefon: 0261/40499-45
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Ansprüche aus
Ersteigerung eines Porsche im Internet für 5,50 Euro nicht
durchsetzbar*
Nachdem schon
die erste
Instanz für den Kläger nicht erfolgreich
verlaufen ist, bestätigt das
Oberlandesgericht (OLG) in einem Hinweis die
Ansicht des Landgericht in einem Hinweis an
den Kläger wie folgt:
Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 2
ZPO:
In Sachen
(...)
hat der 5. Zivilsenat des
Oberlandesgerichtes Koblenz durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Kaltenbach, sowie die Richter am
Oberlandesgericht Dr. Menzel und Goebel
am 03. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
- Die Parteien werden darauf
hingewiesen, dass der Senat
beabsichtigt, die Berufung durch
Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO
zurückzuweisen.
- Den Parteien wird Gelegenheit
gegeben, zu dem gerichtlichen Hinweis
bis zum 25. Juni 2009 Stellung zu
nehmen.
Gründe
Die Berufung hat aus den nachstehend
dargelegten Gründen keine Aussichtauf
Erfolg. Eine Entscheidung des
Berufungsgerichtes nach§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr.
2 und 3 ZPO ist nicht erforderlich.
Das Landgericht geht zu Recht davon aus,
dass dem Schadensersatzanspruch des Klägers
der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
nach § 242 BGB entgegensteht. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die angefochtene
Entscheidung Bezug genommen werden. Die
dagegen gerichteten Angriffe der Berufung
vermögen nicht zu überzeugen.
1.
Zutreffend geht das Landgericht davon aus,
dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten
ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und
der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
Der Auffassung des Beklagten, ein Vertrag
komme nur zustande, wenn auch die
ursprünglich vorgesehene Bietezeit, hier von
10 Tagen, abgelaufen ist, vermag der Senat
nicht beizutreten. In diesem Fall wäre der
Bieter gerade der Willkür des Anbieters, der
die Auktion dann jederzeit vor Ablauf der
Bietezeit ohne nachteilige Rechtsfolge
abbrechen könnte, ausgeliefert. Dafür bleibt
unerheblich, wann der Anbieter die Auktion
abbricht, weil es auch willkürlich wäre, den
sehr kurzfristigen Abbruch zuzulassen, weil
dem Anbieter ein ihm attraktiv erscheinendes
Angebot außerhalb der Internetplattform
vorliegt.
Der Beklagte konnte sich durch den
Abbruch der Auktion mithin nur dann von
seiner Angebotserklärung lösen, wenn ihm ein
Anfechtungsgrund zur Seite stand.
Ein solcher Anfechtungsgrund ist nicht
substantiiert dargetan. Der Beklagte führt
hierzu lediglich aus, er habe den Vertrag
mit Schreiben vom 15.09.2008 vorsorglich
wegen Erklärungsirrtum angefochten (BI. 15
GA). Worin dieser Erklärungsirrtum bestanden
haben soll, wird nicht dargelegt. Auch das
Schreiben vom 15.09.2008 (Anlage K6) enthält
hierzu keine Begründung. Die Absicht des
Beklagten mehr als 5 Bilder einzustellen,
nämlich 7 sowie die "Vergrößerung der Bilder
zuzulassen, begründet jedenfalls keinen
Erklärungsirrtum. Ausgehend von einem
wirksamen Vertragsschluss steht die
Pflichtverletzung und der sich daraus
ergebende Schadensersatzanspruch des Klägers
nicht ernsthaft in Zweifel.
2.
Der Senat vermag sich im Ergebnis der
Auffassung des Landgerichtes anschließen,
dass das bestehen auf der Durchführung des
Vertrages und die daraus folgende
Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches im konkreten
Einzelfall rechtsmissbräuchlich im Sinne des
§ 242 BGB ist.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist
eine in Rechtsprechung und Literatur
anerkannte Fallgruppe des § 242 BGB, die von
den Gerichten von Amts wegen zu
berücksichtigen ist (BGHZ 12,164 ff.; OLG
München v. 15.11.2002 -19 W 2631/02 -
Online-Ticket). Dies zieht auch der Kläger
nichtin Zweifel. Dass damit Wertungsfragen
einhergehen, die wiederum zu
Rechtsunsicherheit führen können, liegt in
der Natur der Sache. Deshalb muss die
Anwendung auf Ausnahmefälle beschränkt
bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier
vor.
Grundsätzlich kommt die Annahme einer
unangemessenen Benachteiligung des Anbieters
und Verkäufers nur in krassen Ausnahmefällen
in Betracht. Der Anbieter ist nämlich
grundsätzlich durch die Möglichkeit der
Angabe eines Mindestgebotes, der Größe der
Bietschritte sowie der Bietezeit in der
Lage, sein Risiko zu begrenzen. Nutzt er
dies nicht, muss er sich an der Folge
grundsätzlich festhalten lassen. Dies kann
allerdings uneingeschränkt nur dann gelten,
wenn die Auktion auch tatsächlich bis zum
Ende der Bietezeit durchgeführt wurde und
der Anbieter die Chancen eines niedrigen
Startpreises insoweit genutzt hat und damit
auch die Risken tragen muss. Diese - vom
vorliegenden abweichende - Konstellation lag
der Entscheidung des OLG Köln vom 08.12.2006
(19 U 109/06 = OLGR Köln 2007,565 = MMR
2007,446 = CR 2007,598) zugrunde.
wurde aber die Auktion vorzeitig
abgebrochen, muss der konkrete Einzelfall
betrachtet werden. Dabei ist von besonderem
Gewicht, ob sich die wesentliche Begründung,
um den Anbieter an seinem Angebot
festzuhalten, den Bieter nicht seiner
Willkür auszusetzen, sich im konkreten
Einzelfall- realisiert. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Unabhängig davon nach wie vielen Minuten
der Beklagte die Auktion abgebrochen hat,
handelte es sich jedenfalls um eine kurzen
Zeitraum. Es liegt deshalb fern, dass der
Beklagte sich gerade dem Gebot des Klägers
entziehen wollte. Eine willkürliche
Vorgehensweise des Beklagten bei einem
gleichzeitig besonderen Schutzbedürfnis des
Klägers vermag der Senat deshalb nicht zu
erkennen. Es ist auch nicht erkennbar, dass
dem Beklagten ein Abbruch der Auktion
möglich gewesen wäre, noch bevor ein Angebot
abgegeben wurde. Letztlich hatte der
Beklagte aufgrund der Regelung in § 10 Nr. 6
AGB auch nicht die Möglichkeit durch eigene
Gebote unter einem anderen Namen oder durch
Einschaltung eines Dritten die aus seiner
Sicht nachteilige Folge einer unzureichenden
und nicht zu vergrößernden Anzahl von
Bildern auszugleichen. Für den Kläger
streitet allein, dass der Beklagte dem
Kläger in diesem Zeitrahmen einen Hinweis
darauf hätte geben können, dass er die
Auktion abgebrochen und zugleich neu
eingestellt (Anlage K 9 = BI. 29 GA) hat, so
dass diesem die Option eines erneuten
Gebotes eröffnet hätte. Dies für sich allein
lässt jedoch den Einwand des § 2428GB nicht
entfallen.
Nicht ernsthaft zu bestreiten und als
gerichtsbekannt zu unterstellen ist, dass
sich ein Kaufpreis von 5,50 EUR bei einem
vom Kläger selbst angegebenen Wert des
Fahrzeuges von zumindest 75.005,50 EUR nicht
mehr im Bereich eines "Schnäppchens", d.h.
eines besonders günstigen aber doch noch im
erwartbaren Rahmen liegenden Preises,
bewegt. Vielmehr liegt ein nur noch als
extrem zu bezeichnendes Missverhältnis
zwischen dem gebotenen Preis und dem Wert
der Sache vor. Dies ist jedem verständigen
Betrachter auch ohne weiteres
nachvollziehbar. Unwidersprochen und
letztlich durch die von dem Kläger selbst
vorgelegten Unterlagen belegt ist auch der
Umstand, dass bei der Durchführung der
Auktion über die gesamte Bietezeit ein Erlös
erzielt worden wäre, der das Höchstgebot des
Klägers von 5,50 EUR und auch sein
Maximalgebot von 1.100,00 EUR bei weitem
überschritten hätte. Hierbei handelt es sich
- anders als Kläger vorträgt - auch nicht um
eine hypothetische Annahme. Vielmehr hat der
Beklagte das Fahrzeug sofort erneut
eingestellt und 10 Tage später einen Erlös
von 73.450,00 EUR erzielt. Der Kläger selbst
hat das Ergebnis dieser Auktion als Anlage K
9 (BI. 29 GA) vorgelegt.
Zu dem gleichen Ergebnis führt auch eine
andere Überlegung: Hätte der Beklagte für
den Kaufgegenstand im Wert von rund 75.000
EUR einen Preis von 5,50 EUR in einem
Internetportal angegeben, wäre nicht
ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass er
diese Erklärung wegen eines
Erklärungsirrtums hätte anfechten können,
ein Erklärungsirrtum, der ohne Zweifel auf
der Hand gelegen hätte (vgl., zu einem
ähnlichen Fall OLG Stuttgart v. 10.08.2006 -
12 U 91/06 = OLGR 2007, 360)
Die zitierte Entscheidung des OLG Köln
vom 08.12.2006 steht der vorstehenden
Wertung nicht entgegen. Es handelt sich um
eine abweichende Fallkonstellation. Dort war
der Anbieter auf seinen Fehler im Angebot
aufmerksam gemacht worden, bevor noch ein
Angebot abgegeben wurde. Gleichwohl hat er
nichts unternommen. Das OLG Köln hat dem
dortigen Beklagten gerade vorgeworfen, dass
er die Auktion nicht vorzeitig abgebrochen
hat. Die Entscheidung des LG Berlin vom
16.04.2004 (36 0 488/03) steht dem nicht
entgegen, da es dort um eine andere
Fallkonstellation ging, nämlich einen
Sofortkauf. Die in der Berufungsschrift
angeführte Entscheidung des LG Bonn vom
12.11.2004 (1 0 307/04) steht den
vorliegenden Hinweisen ebenfalls nicht
entgegen. Die von der Berufung zitierten
Aussagen sind nicht im Zusammenhang mit dem
in dieser Entscheidung nicht behandelten §
242 BGB getroffen worden, sondern im
Hinblick auf die Frage, ob der angenommene
Kaufvertrag nach § 138 BGB sittenwidrig ist.
Diese Frage steht wiederum hier nicht im
Raum.
3.
Nach den vorstehenden Ausführungen bietet
die Berufung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Eine Entscheidung des
Berufungsgerichtes ist nach Auffassung des
Senates unter Berücksichtigung der in § 522
Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO genannten Gründe
nicht erforderlich. Die Kategorie des
Rechtsmissbrauches ist zu § 242 BGB in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung
hinreichend geklärt. Die Anwendung dieser
Grundsätze auf den vorliegenden Fall
begründet keine rechtsgrundsätzliche
Bedeutung. Hiervon gehen offensichtlich auch
die Parteien aus, da sie in erster Instanz
nicht beantragt haben, die Sache wegen
grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter
auf die Kammer zu übertragen. Eine Divergenz
zu anderen Entscheidungen liegt wie
dargestellt nicht vor, da diesen abweichende
Fallkonstellationen zugrunde lagen.
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der
Senat die Berufung durch einstimmigen
Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als
unbegründet zurückzuweisen. Zuvor wird den
Parteien Gelegenheit gegeben zu den
vorstehenden Ausführungen bis zum 25.06.2009
Stellung zu nehmen, ggf. unter
Kostengesichtspunkten prozessuale
Konsequenzen aus dem Hinweis zu ziehen.
Zurücknahme der Berufung
Die Klägerseite hat daraufhin die
Berufung zurückgenommen. Das OLG hat in
seinem Beschluss vom 25.06.2009
festgestellt, dass dies den Verlust des
Rechtsmittels zur Folge hat. Die
Entscheidung ist damit rechtskräftig.
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