Porsche für 5,50 EUR - die Pressemitteilung des LG
Koblenz
Urteil des Landgerichts Koblenz: Ansprüche aus
Ersteigerung eines Porsche im Internet für 5,50 Euro nicht
durchsetzbar*
Das Landgericht Koblenz hat am 18.03.2009
die Klage eines Käufers, der einen fast
neuwertigen Porsche des Beklagten im
Internet für 5,50 Euro ersteigert hatte, auf
Zahlung von Schadensersatz in Höhe von
75.000,- Euro abgewiesen.
Der Beklagte aus Koblenz bot am
12.08.2008 über das Internet-Auktionshaus
eBay einen gebrauchten Porsche 911/997
Carrera 2 S Coupé, der einen Neuwert von
mehr als 105.000,- Euro hatte, am 16.04.2007
erstmals zugelassen worden war und eine
Laufleistung von 5.800 km aufwies, zu einem
Mindestgebot von 1,- Euro zur Versteigerung
an. Nach acht Minuten beendete der Beklagte,
dem nach seinem Vorbringen bei der
Einstellung des Angebots im Internet ein
Fehler unterlaufen war, die Auktion
vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt hatte der
Kläger, ein Mann aus dem Raum Tübingen,
bereits ein Kaufangebot in Höhe von 5,50
Euro für das Fahrzeug abgegeben; als
Höchstbetrag für sein Gebot hatte der Kläger
einen Betrag von 1.100,- Euro angegeben.
Am gleichen Tag forderte der Kläger den
Beklagten zur Mitteilung eines
Übergabetermins und orts für das Fahrzeug
auf und bot die Zahlung seines Gebotsbetrags
von 5,50 Euro an. Der Beklagte lehnte den
Vollzug des Kaufvertrags ab. Mit seiner
Klage hat der Kläger Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 75.000,-
Euronebst Zinsen und vorgerichtlichen
Anwaltskosten verlangt; er beziffert den
Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion
auf mindestens 75.005,50 Euro. Die Parteien
haben über die Frage gestritten, ob der
Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und ob
die Forderung des Klägers durchsetzbar ist.
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz
(Einzelrichter) hat die Klage als
unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung des
Urteils hat die Kammer
ausgeführt, zwar sei auf der Grundlage der
Versteigerungsbedingungen von eBay ein
Vertrag über den Kauf des Porsche zu einem
Preis von 5,50 Euro wirksam zustande
gekommen. Der Beklagte habe den Vertrag
nicht wirksam wegen Irrtums angefochten. Der
Beklagte sei dem Kläger grundsätzlich zum
Schadensersatz verpflichtet, weil er die
Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe.
Der Schadensersatzanspruch sei jedoch
nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand
unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§
242 BGB). Nach dieser Vorschrift ist der
Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu
bewirken, wie Treu und Glauben es mit
Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
Nach der
Urteilsbegründung der Kammer ist im
Wege einer Abwägung der Interessen des
Klägers und des Beklagten zu prüfen, ob die
Geltendmachung des Anspruchs des Klägers
rechtsmissbräuchlich ist. Dies sei hier zu
bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko
einer fehlerhaften Einstellung eines
Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform
im Internet den Verkäufer (hier: den
Beklagten) treffe.
Der Beklagte habe bei der Einstellung des
Angebots einen Fehler begangen, den er
unverzüglich zu korrigieren versucht habe;
dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert.
Eine eBay-Auktion dauere regelmäßig bis zu
einer Woche, in deren Verlauf insbesondere
auf hochwertige Alltagsgegenstände wie das
Fahrzeug des Beklagten eine Vielzahl von
Angeboten abgegeben würden. Die Nachfrage
nach gebrauchten Kraftfahrzeugen im Internet
sei groß; Fahrzeuge wie der vom Kläger
angebotene Porsche erreichten regelmäßig
Verkaufspreise von weit über 50.000,- Euro.
Der Kläger, der den Wert des Fahrzeugs
selbst auf mindestens 75.000,- Euro
beziffere, habe deshalb nicht davon ausgehen
können, für das von ihm abgegebene Gebot von
5,50 Euro oder für das von ihm angegebene
Höchstgebot von 1.100,- Euro das Fahrzeug
erwerben zu können. Es erscheine auch als
ausgeschlossen, dass bis zum – regulären –
Ende der Auktion keine weiteren, höheren
Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden
wären. Der Kläger würde so die Kammer bei
Anerkennung einer Schadensersatzpflicht des
Verkäufers dafür „belohnt“, dass der
Beklagte schnellstmöglich versucht habe, die
aus seiner Sicht fehlerhafte Auktion
abzubrechen. Nach Überzeugung des Gerichts
wäre bei Fortführung der Auktion ein Preis
erzielt worden, der ein Vielfaches des
Höchstgebots des Klägers ergeben hätte. Das
Schadensersatzbegehren des Klägers sei
deshalb unter Abwägung der jeweiligen
Interessen nicht schutzwürdig.
Gegen das
Urteil steht dem Kläger das
Rechtsmittel der Berufung zum
Oberlandesgericht Koblenz zu. Die Berufung
ist binnen eines Monats nach Zustellung des
Urteils einzulegen.
Unsere Ergänzung: Die Berufung wurde auch
eingelegt.
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* Das Original dieser Pressemitteilung finden Sie
hier. Das Urteil im Wortlaut können Sie
hier nachlesen. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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