OLG Zweibrücken - keine Auskunft wegen einem Spiel
Aktenzeichen:
3 W 184/08
6 0 325/08 Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Pfälzisches Oberlandesgericht
Zweibrücken
Beschluss
In dem Verfahren
...
Antragstellerin, Beschwerdeführerin und
Anschlussbeschwerdegegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
...
Antragsgegnerin, Beschwerdegegnerin und
Anschlussbeschwerdeführerin
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Caspers u. Koll., Rudolf-Virchow- Str. 11,
56073 Koblenz,
wegen Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG,
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den
Präsidenten des Oberlandesgerichts Dury, die
Richterin am Oberlandesgericht Simon-Bach
und den Richter am Landgericht Gietzen auf
die sofortige Beschwerde der Antragstellerin
vom 30. September 2008 und die
Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom
06.10.2008 gegen den den
Verfahrensbevollmächtigten am 17. und 19.
September 2008 zugestellten Beschluss der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal
(Pfalz) vom 15. September 2008
ohne mündliche Verhandlung am 27. Oktober
2008
beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin wird zurückgewiesen.
- Die Anschlussbeschwerde der
Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin hat die
nach §§ 131 a Abs 2, 128c Abs 2 KostO
entstandenen Gerichtskosten zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der
Antragsgegnerin im Verfahren der
sofortigen Beschwerde hat die
Antragstellerin zu 90 % zu tragen.
Die Antragsgegnerin hat die durch die
Anschlussbeschwerde entstandenen
Gerichtskosten zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten der
Antragsstellerin im Verfahren der
sofortigen Beschwerde hat die
Antragsgegnerin zu 10 % zu tragen.
- Der Wert des
Beschwerdegegenstandes wird auf
4.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
l.
Die Antragstellerin entwickelt und
vermarktet u.a. Computer- und Videospiele.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um
einen Internet-Provider.
Das sogenannte „Antipiracy'-Unternehmen L
aus der Schweiz hat im Auftrag der
Antragstellerin festgestellt, dass am 28.
bzw. 29. August 2008 verschiedene
Internetnutzer unter im Einzelnen
aufgeführten, über die Antragsgegnerin als
Provider zur Verfügung gestellten
IP-Adressen eine als „E" bzw. "w"
bezeichnende Datei über das sogenannte Peer-to-Peer-Netzwerk
„BitTorrent" anderen Nutzern zum
Herunterladen angeboten und damit öffentlich
zugänglich gemacht haben.
Die Antragstellerin wirbt auf ihrer
Internetseite damit, bewusst darauf
verzichtet zu haben, das Spiel mit einem
Kopierschutz zu versehen. In einer Erklärung
der Antragsstellerin vom 13. Mai 2008, die
diese mit Schriftsatz vom 03.09.2008 als
Anlage AST 9 vorgelegt hat, heißt es, die
technische Implementierung eines
Kopierschutzes mache angesichts der Kosten
und des Aufwands, der letztlich von
Raubkopierern in den meisten Fällen umgangen
werde, keinen Sinn. Gleichzeitig hat sie in
dieser Erklärung zu einem „Feedback" zu
ihrer Entscheidung aufgerufen.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie
sei Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs-
und Verwertungsrechte an dem seit 5. Juni
2008 auf dem Markt erhältlichen
Computerspiel „E". Bei den genannten Dateien
handele es sich um vollständige und
funktionsfähige Versionen dieses
Computerspiels. Das stehe aufgrund der
ermittelten Hashwerte fest. Vorliegend seien
zwei verschiedene Hashwerte ermittelt
worden, was darauf zurückzuführen sei, dass
insgesamt fünf verschiedene Versionen des
Spiels „E" im Umlauf seien, welche sich zwar
nicht inhaltlich, aber durch ihre Dateigröße
unterschieden und deshalb unterschiedliche
Hashwerte aufwiesen. Die Verletzung ihres
geistigen Schutzrechtes durch die zu den
genannten Zeitpunkten unter den jeweiligen
IP-Adressen im Internet aktiven Nutzer sei
offensichtlich. Dies gelte aufgrund der den
Anschlussinhaber treffenden Prüfpflichten
auch für den Fall, dass die
Verletzungshandlung nicht von ihm selbst,
sondern von einem den Internetzugang
nutzenden Dritten vorgenommen worden sei.
Der Anschlussinhaber sei für die Handlungen,
die über „seine" Internetverbindungen
vorgenommen werden, selbst dann als Störer
verantwortlich, falls sein
(unverschlüsselter) WLAN-Zugang durch
unbekannte Dritte missbraucht werde, weil es
jedem Inhaber technisch möglich und zumutbar
sei, den Zugang durch geeignete
Verschlüsselungsmaßnahmen vor Missbrauch zu
schützen. Die hinter den mitgeteilten
IP-Adressen verborgenen Nutzer hätten für
rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte
Dienstleistungen im „gewerblichen Ausmaß"
erbracht, indem sie die eingangs genannten
Dateien anderen Internetnutzern zum
„Download" zur Verfügung gestellt hätten.
Das erforderliche „gewerbliche Ausmaß",
welches aus Anzahl und Schwere der
Rechtsverletzungen abgeleitet werden könne,
ergebe sich hier aus dem Umstand, dass es
sich bei dem zum Herunterladen
bereitgestellten Programm um ein aktuelles
Produkt handele.
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich
beantragt, die Antragsgegnerin zu
verpflichten, ihr - auch unter
gegebenenfalls erforderlicher Verwendung von
Verkehrsdaten - jeweils Auskunft über die
vollständigen Namen und die Anschriften der
Personen zu erteilen, denen im Rahmen der
Nutzung der von der Antragsgegnerin
erbrachten Dienstleistung die aus der mit
AST 7 bezeichneten Auflistung ersichtlichen
jeweils genannten IP-Adressen zu den jeweils
genannten Zeitpunkten zugeordnet waren.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung
des Antrags beantragt und hierzu
vorgetragen, die von der L eingesetzte
Software arbeite nicht „ausnahmslos
korrekt". Fehler, Fehlbedienungen und
Manipulationen seien vielmehr nicht
auszuschließen. Zudem könne jeder Nutzer bei
Einstellung einer Datei in ein
Tauschbörsenprogramm das Herunterladen
dieser Datei durch entsprechende
Einstellungen technisch verhindern, so dass
nicht automatisch davon ausgegangen werden
könne, dass das Programm der Antragstellerin
in den genannten Fällen tatsächlich zum
Herunterladen zur Verfügung stand. Im
Übrigen gebe es bei Nutzung eines
Internetzugangs durch Dritte keine
geeigneten Schutzmöglichkeiten, die
Installation und Benutzung einer
Tauschbörsensoftware zu verhindern. Eine
Vermutung für die konkrete Nutzung des
Zugangs durch den jeweiligen
Anschlussinhaber gebe es nicht.
Anhaltspunkte, die auf ein Handeln in
„gewerblichem Ausmaß" hindeuten könnten,
seien nicht vorhanden. Außerdem dürfe auf
gespeicherte Verkehrsdaten nach der
aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei
Verdacht auf Vorliegen einer Straftat nach §
100 a Satz 2 StPO zugegriffen werden.
Das Landgericht hat den Antrag mit
Beschluss vom 15. September 2008 als
unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, es lägen
keine Anhaltspunkte für eine
urheberrechtliche Verletzung in
„gewerblichem Ausmaß" vor. Zwar sei dieser
Begriff unklar. Die Voraussetzungen des
Merkmals „gewerbliches Ausmaß" im
Zusammenhang mit dem urheberrechtlichen
Auskunftsanspruch seien vorliegend
jedenfalls nicht erfüllt. Auch wenn es sich
bei dem zum Zeitpunkt des Angebots zum
Herunterladen knapp drei Monate auf dem
Markt verfügbaren Spiel - trotz der
Schnelllebigkeit des Softwaremarktes - um
ein noch relativ neues Produkt handele,
könne aber aus dem Angebot lediglich eines
Programmpaketes im Wert von etwa 25,00 €
bzw. eines Teiles hiervon, nicht auf einen
besonders schweren Verstoß gegen fremde
Urheberrechte geschlossen werden, welcher
wiederum möglicherweise auf eine gewerbliche
Aktivität des Verletzers hindeuten könne.
Aus der Anzahl der zur Verfügung gestellten
Dateien (hier: eine Programmdatei) könne
ebenfalls nicht auf ein „gewerbliches
Ausmaß" geschlossen werden.
Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde der Antragsstellerin. Sie hält
die Entscheidung für rechtsfehlerhaft und
begehrt mit ihrer Beschwerde die
richterliche Anordnung der Zulässigkeit der
Verwendung von Verkehrsdaten. Die
Antragsgegnerin hat gegen die Entscheidung
des Landgerichts, die unter Hinweis auf §§
101 Abs. 9 S. 5 UrhG, 13a FGG keine
Kostenentscheidung enthält, sofortige
Beschwerde mit dem Antrag der Auferlegung
ihrer außergerichtlichen Kosten auf die
Antragstellerin eingelegt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin ist in verfahrensrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 101 Abs. 9
S. 6 UrhG, § 22 FGG).
In der Sache ist die sofortige Beschwerde
unbegründet.
Das Landgericht hat den Auskunftsanspruch
der Antragstellerin zu Recht
zurückgewiesen.
Zutreffend ist das Landgericht von der
Statthaftigkeit des Antrags nach § 101 Abs.
9 UrhG ausgegangen. Bei den zur Ermittlung
von Namen und Anschriften der jeweiligen
Internetnutzer notwendigen dynamischen
IP-Adressen handelt es sich um Verkehrsdaten
im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG. Nach
§ 3 Nr. 30 TKG sind Verkehrsdaten solche
Daten, die bei der Erbringung eines
Telekommunikationsdienstes erhoben,
verarbeitet oder genutzt werden. Der Name
des Nutzers und seine Anschrift sowie die
Tarifoption sind daher Bestandsdaten. Die
dynamischen IP-Adressen werden bei der
Erbringung der Telekommunikationsleistungen
genutzt und sind damit Verkehrsdaten. Diese
Verkehrsdaten dürfen nur mit richterlicher
Anordnung erhoben werden. Durch die
Namensauskunft werden die IP-Adresse mit
einer Person und diese somit mit einem
konkreten Nutzungsvorgang und -zeitpunkt
verknüpft. Die Zuordnung zur dynamischen
IP-Adresse ist eine Verwendung der
IP-Adresse, durch die Umstände eines
Telekommunikationsvorgangs berührt und
offenbart werden (vgl. Begr. z. RegE, BT-Drs.
16/5048, S. 59 zu § 101 Abs. 2 UrhG; Kitz,
NJW 2008, 2374, 2376; Hoe-ren, NJW 2008,
3099, 3100; LG Darmstadt, K&R 2006, 290 ff =
MMR 2006, 330 ff = GRUR-RR 2006, 173, 174;
a.A. LG Offenburg, Beschluss vom 17.04.2008
-3 Qs 83/07).
Das Landgericht hat zu Recht das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs.
9 TKG verneint.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der
Antrag schon deshalb unbegründet ist, weil
die Daten mittlerweile eventuell gelöscht
und ein etwaiger Auskunftsanspruch sich
daher erledigt haben könnte. Von einer
Löschung der Daten kann nicht zwingend
ausgegangen werden. Zwar kann es im
Verfahren einer einstweiligen Anordnung
richtig sein, bei der Prüfung eines
Anordnungsgrundes auf die gerichtsbekannte
Praxis, dass die hier in Rede stehenden
Verkehrsdaten in der Regel nach spätestens
sieben Tagen gelöscht werden, zu verweisen
(vgl. hierzu LG Köln, Beschluss vom 2.
September 2008, Az. 28 AR 4/08; LG
Frankfurt, Beschluss vom 18. September 2008,
Az. 2-06 O 534/06). Vorliegend wird der
Antrag aber nicht (mehr) im Eilverfahren
verfolgt und es wurde der Antragsgegnerin
(Provider) rechtliches Gehör gewährt. Diese
hat nicht behauptet, nicht mehr im Besitz
der Daten zu sein, sondern hat mit
Schriftsatz vom 13. Oktober 2008, S. 19 (Bl.
213 d.A.) lediglich ausgeführt, dass
Verkehrsdaten von Internet-Service-Providern
nur wenige Tage, maximal fünf bis sieben
Tage gespeichert würden; dies sei in der
Branche allgemein und auch der
Antragstellerin bekannt. Deshalb "könnten"
sich die Anträge zwischenzeitlich erledigt
haben. Dem Senat - und der Antragstellerin -
ist aber nicht bekannt, ob die
Antragsgegnerin die fraglichen Daten
tatsächlich noch gespeichert hat. Es werden
von der Antragstellerin „Downloads" und
„Uploads" am 28. und 29. August 2008
behauptet. Ob bei den in Rede stehenden
Internetanschlüssen eine längere Speicherung
der Daten gemäß §§ 96 ff TKG beispielsweise
zur Rechnungsstellung notwendig ist oder ob
es sich um Flatrateanschlüsse handelt, bei
denen in der Regel eine entsprechend kürzere
Speicherungsdauer zulässig ist (vgl. hierzu
LG Darmstadt, aaO), ist nicht vorgetragen.
Danach kann von einer Erledigung des
Auskunftsanspruchs jedenfalls nicht zwingend
ausgegangen werden.
Aufgrund der Glaubhaftmachung der
Antragstellerin ist auch davon auszugehen,
dass diese Inhaberin der Urheberrechte an
dem Computerspielprogramm E ist.
Ob zu ihren Gunsten auch unterstellt
werden kann, dass unter den ermittelten
IP-Adressen zu den mitgeteilten Zeitpunkten
aktive Kunden der Antragsgegnerin im
Internet eine vom Urheberrecht der
Antragstellerin umfasste Datei zum
Herunterladen zur Verfügung gestellt haben
und dass diese Tätigkeit die Erbringung
einer Dienstleistung im Sinne des § 101 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 UrhG darstellt, ist schon
fraglich, weil die zum „Download"
bereitgestellten Dateien auch nach dem
Vortrag der Antragstellerin verschiedene
Hashwerte hatten, was einer eindeutigen
Identifikation der urheberrechtlich
geschützten Spieldatei entgegenstehen
könnte. Letztlich kann dies, wie die Frage,
ob es sich um eine offensichtliche
Rechtsverletzung durch die zu ermittelnden
Inhaber der jeweiligen Internetanschlüsse im
Sinne des § 101 Abs. 2 Satz 1 UrhG handelt,
ebenfalls dahingestellt bleiben.
Die Antragstellerin hat jedenfalls eine
Verletzungshandlung im „gewerblichen Ausmaß"
nicht glaubhaft gemacht.
Der Senat folgt im Ergebnis den
Ausführungen der Kammer zu der Auslegung des
Begriffs des "gewerblichen Ausmaßes" für den
vorliegenden Fall. Auch der
Drittauskunftsanspruch setzt entgegen der
Rechtsauffassung der Antragstellerin neben
der Erbringung der Dienstleistung in
"gewerblichem Ausmaß" durch den Dritten
voraus, dass die Rechtsverletzung selbst in
"gewerblichem Ausmaß" begangen worden ist.
Dies belegen die Gesetzgebungsmaterialien.
Bereits im Erwägungsgrund (14) der
Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004
wird auf dieses Erfordernis hingewiesen.
Auch wenn der Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG
grundsätzlich beide Auslegungen zulässt,
wurde in dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung vom 20. April 2007 (BT-Drs.
16, 5048; S. 49) ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass der Drittauskunftsanspruch
eine Verletzungshandlung in „gewerblichem
Ausmaß" voraussetze (so auch LG Frankfurt,
aaO).
Das Merkmal „gewerbliches Ausmaß"
unterscheidet sich vom bisher nach § 101 a
UrhG a. F. erforderlichen Handeln im
geschäftlichen Verkehr (vgl. hierzu Kitz aaO,
S. 2375 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat diesen
Begriff wortwörtlich aus Art. 8 Abs. 1 lit.
c) der Richtlinie 2004/48/EG entnommen. Der
Begriff findet weder in der Richtlinie noch
in der Gesetzesbegründung eine nähere
Präzisierung, obwohl das Problem im
Gesetzgebungsverfahren bekannt und heftig
umstritten war (vgl. hierzu Braun, juris
PR-ITR 17/2008). Im Erwägungsgrund (14) der
Richtlinie wird der Begriff im Zusammenhang
mit den vorgenommenen Rechtsverletzungen
durch den unmittelbaren Verletzer näher
erläutert. Demnach zeichnen sich in
"gewerblichem Ausmaß" vorgenommene
Rechtsverletzungen dadurch aus, dass sie
zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder
mittelbaren wirtschaftlichen oder
kommerziellen Vorteils vorgenommen werden.
In Anlehnung an den Erwägungsgrund (14) der
Richtlinie 2004/48/EG geht die Begründung
davon aus, dass Handlungen, die in gutem
Glauben von Endverbrauchern vorgenommen
werden, hiernach in der Regel nicht erfasst
werden. Der Begriff des "gewerblichen
Ausmaßes" ist deshalb einschränkend dahin
auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von
erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch
diese Einschränkung ist zumindest
klargestellt, dass bei illegalen Kopien und
Verbreitungen im Internet (z. B. über
Tauschbörsen) ein Umfang erreicht werden
muss, der über das hinausgeht, was einer
Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen
Gebrauch entsprechen würde. Entgegen der
Empfehlung des Bundesrates (BT-Drs. 16/5048,
S. 59/60) hat der Gesetzgeber deshalb gerade
nicht auf das einschränkende Merkmal
verzichtet. Angesichts der häufig unklaren
Urheberrechtslage im Internet, in dem sich
auch eine Vielzahl nicht geschützter Werke
(z. B. Computerspiele, Musikstücke und
andere Software) befinden, wäre sonst zu
befürchten, dass gutgläubige Nutzer sich dem
Generalverdacht einer strafbaren Handlung
ausgesetzt sähen oder zu Unrecht mit
erheblichen finanziellen
Schadenersatzforderungen von Rechtsinhabern
bedroht würden.
Für den Fall der Rechtsverletzung stellt
§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG klar, dass für das
Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" nicht
nur die Anzahl der Rechtsverletzungen
entscheidend sein soll, sondern auch die
Schwere der Rechtsverletzungen das
Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes"
begründen kann. Letzteres könne nach der
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses
des Bundestages vom 9. April 2008 (BT-Drs.
16, 8783, S. 50) insbesondere dann der Fall
sein, wenn etwa ein vollständiges Musikalbum
vor oder unmittelbar nach der
Veröffentlichung in Deutschland dem Internet
zugänglich gemacht würde.
Das Landgericht hat unter Beachtung
dieser Grundsätze im Ergebnis zu Recht für
den vorliegenden Fall ein „gewerbliches
Ausmaß" des Herunter- und Hochladens von
urheberrechtlich geschützten Daten durch die
sich hinter den mitgeteilten IP-Adressen
verbergenden Kunden der Antragsgegnerin
verneint. Die Antragstellerin hat keine
große Anzahl der „Down"- und „Uploads"
behauptet. Ein einmaliges Herunter- und/oder
Hochladen von Dateien kann für sich alleine
kein „gewerbliches Ausmaß" begründen, und
zwar auch dann nicht, wenn dies in einer
Internettauschbörse geschieht. Dem steht der
Vortrag der Antragstellerin nicht entgegen,
aus technischen Gründen sei es in
Internettauschbörsen nicht möglich, mehr als
das gleichzeitige Anbieten eines Werkes,
also eine große Anzahl von
Rechtsverletzungen, nachzuweisen. Dieses
Problem hatte der Bundesrat bereits in
seiner Empfehlung (BT-Drs. 16/5058, S.
59/60) erkannt und auch deshalb, wie
dargelegt, einen Verzicht der Einschränkung
empfohlen. Der Gesetzgeber ist dem im
Ergebnis gerade nicht gefolgt. Hätte der
Gesetzgeber einen einmaligen „Down"-
und/oder „Upload" für sich alleine
ausreichen lassen wollen, hätte er auf das
einschränkende Merkmal des „gewerblichen
Ausmaßes" verzichtet. Ab welcher Anzahl von
„Down"- und „Uploads" von einem
„gewerblichen Ausmaß" auszugehen ist, hat
der Senat nicht zu entscheiden. Die vom
Landgericht in Anlehnung an die Praxis der
Staatsanwaltschaften als Kriterium für die
Annahme des „gewerblichen Ausmaßes"
genannten Zahlen (3.000 Musikstücke und 200
Filme) erscheinen dem Senat allerdings wenig
praktikabel.
Aber auch die Schwere der
Rechtsverletzung reicht im vorliegend zu
beurteilenden Einzelfall nicht für die
Annahme eines „gewerblichen Ausmaßes" aus.
Das Computerspiel war zum Zeitpunkt der
behaupteten Urheberrechtsverletzung bereits
knapp drei Monate auf dem Markt. Umstände,
die eine besondere Schwere der
Rechtsverletzung begründen könnten, hat die
Antragstellerin nicht dargetan. So sind
beispielsweise keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass es sich bei ihrem Spiel um
ein so gut am Markt positioniertes Produkt
handelt, dass die Annahme eines
„gewerblichen Ausmaßes" bereits bei einem
„Down"- und/oder „Upload" ohne weiteres
gerechtfertigt wäre. Weiter war für den
vorliegenden Einzelfall zu berücksichtigen,
dass die Antragstellerin ihr Produkt bewusst
nicht mit einem Kopierschutz versehen hat,
worauf sie auf Ihrer Internetseite
ausdrücklich hinweist und zu Kommentaren
dazu aufruft. Durch diesen Verzicht und das
gezielte Werben mit dieser Geschäftspolitik
hat die Antragstellerin das Fertigen von
Raubkopien ihres Produkts erheblich
vereinfacht und in gewissem Maße auch in
Kauf genommen, was der Annahme einer das
„gewerbliche Ausmaß" begründenden Schwere
der Rechtsverletzung im konkreten Einzelfall
entgegensteht.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin
gegen die Kostenentscheidung des
Landgerichts ist im Hinblick auf § 20 a FGG
als zulässige unselbständige
Anschlussbeschwerde anzusehen.
Sie ist aber
unbegründet. Entgegen der
Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin
nennt § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG lediglich die
„Kosten", gemeint sind damit die
Gerichtskosten gem. § 128 c KostO (200,00
Euro). Die Erstattung der außergerichtlichen
Kosten ist gerade nicht geregelt, so dass
das Landgericht zu Recht § 13a FGG angewandt
und die Auferlegung der außergerichtlichen
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf
die Antragstellerin mit zutreffenden Gründen
abgelehnt hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, §§ 131 Abs. 1, 131 a
Abs 2, 128 c KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG.
4. Den Gegenstandswert hat der Senat auf
der Grundlage des § 23 Abs. 3 RVG, § 30
KostO bestimmt (Beschwerde 4.000 Euro,
Anschlussbeschwerde 500 Euro).
Dury
Simon-Bach
Gietzen
* Die Informationen stellen eine erste
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