Selbständiges Verfallverfahren wegen einer
Ordnungswidrigkeit
OLG Koblenz, Beschl. v. 28.9.2006 - 1 Ss 247/06*
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hatte am
28.11.2005 ein Bußgeldverfahren gegen eine GmbH eingeleitet,
weil ihr Geschäftsführer im Verdacht stand, am 14.11.2005
die Inbetriebnahme einer aus einer Sattelzugmaschine und
einem Sattelauflieger bestehenden Fahrzeugkombination, deren
Halter die GmbH war und mit der ein Bundeswehrpanzer
transportiert wurde, angeordnet oder zugelassen zu haben,
obwohl die zulässige Gesamtbreite von 2,55 m um 0,45 m
überschritten gewesen sein soll. Gegen den Fahrer war
gesondert Anzeige erstattet worden.
Mit Bescheid vom 5.1.2006 hatte die Kreisverwaltung des
Westerwaldkreises von der Festsetzung einer Geldbuße gegen
den Geschäftsführer der GmbH und mit Verfügung vom selben
Tag von einer Verbandsgeldbuße gegen die GmbH abgesehen, das
Ordnungswidrigkeitsverfahren insoweit eingestellt und eine
selbständige Verfallanordnung gegen die GmbH als
Drittbegünstigte getroffen. Auf den Einspruch der GmbH gegen
die Verfallanordnung hat das AG durch Urt. v. 7.6.2006 den
Verfall von 445 EUR gegen sie als Verfallbeteiligte
angeordnet. Es hat die mit Geldbuße bedrohte Handlung in
einer (objektiv) tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen
Ordnungswidrigkeit des für die GmbH handelnden
Geschäftsführers nach "§§ 31 Abs. 2, 32 Abs. 1, 69a StVZO, §
24 StVG" gesehen und ist in den Urteilsfeststellungen davon
ausgegangen, dass der mit der Fahrzeugkombination
transportierte Panzer 3,05 m und der Sattelauflieger
einschließlich ausgeklappter Ladeflächenverbreiterung mehr
als 3,05 m breit gewesen sei. In der Beweiswürdigung hat es
zunächst ausgeführt, dass die nach der am selben Tag gem. §
70 StVZO erteilten Ausnahmegenehmigung zulässige
Gesamtbreite von 3,00 m überschritten gewesen sei. Infolge
Ablehnung eines den vom AG angenommenen Breiten
entgegenstehenden Beweisantrags in der Hauptverhandlung hat
es in der Beweiswürdigung "für die Rechtswidrigkeit der
durchgeführten Transportfahrt" letztlich offen gelassen, ob
Sattelauflieger und Ladung die Breite von 3,00 m tatsächlich
überschritten haben ("Der Panzer und damit auch das Fahrzeug
war aber breiter als 3,00 m, jedenfalls breiter als die ohne
Genehmigung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein erlaubten
2,55 m."). Zur Begründung dieses Vorgehens hat es sich
darauf gestützt, dass (auch) die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3
StVO am Tattag gefehlt habe und die erst zwei Tage später
erteilte Erlaubnis nur für "Betonfertigteile und sonstige
teilbare Güter" gegolten habe. Ferner habe die am Tattag
vorliegende Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO
"betreffend die Überbreite der Ladung" nur bis zu einer
Breite der Ladung von 3,00 m und nur für den Transport von
"Betonfertigteilen und sonstigen teilbaren Güter" gegolten.
Das AG ist weiter davon ausgegangen, dass die GmbH durch die
mit Geldbuße bedrohte Handlung ihres Geschäftsführers
zumindest den zur kostendeckenden Auftragsdurchführung
erforderlichen Erlös für die Ausführung des Transports
erlangt habe. Diesen Mindesterlös hat es unter
Berücksichtigung der genau ermittelten Länge der bei dem
Transport zurückgelegten Strecke auf der Grundlage der
Kalkulationsgrundsätze des Bundesverbandes des Deutschen
Güterfernverkehrs (BDF) in Übereinstimmung mit dem
Verfallbescheid auf 445 EUR geschätzt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallbeteiligten hebt das
OLG das Urteil des AG auf und verweist die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des AG
zurück.
Aus den Gründen:
II. ... 1. Der Bußgeldrichter ist zu Recht davon
ausgegangen, dass auf Grund des gegen den Fahrer
eingeleiteten Bußgeldverfahrens kein Verfahrenshindernis für
ein selbständiges Verfallverfahren besteht, das nach § 29a
Abs. 4 OWiG nur dann durchgeführt werden kann, wenn gegen
den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder
eingestellt worden ist. Täter in diesem Sinne ist hier der
Geschäftsführer der Verfallbeteiligten, dem die
Bußgeldbehörde eine gegenüber der vom Fahrer möglicherweise
begangenen Ordnungswidrigkeit eigenständige, mit Geldbuße
bedrohte Handlung anlastet (zum Fall derselben mit Geldbuße
bedrohten Handlung s. OLG Köln NJW 2004, 3057; OLG Hamburg
MDR 1997, 89). Das gegen den Geschäftsführer gerichtete
Verfahren hat die Bußgeldbehörde gem. § 47 Abs. 1 OWiG
eingestellt, ebenso das Verfahren auf Festsetzung einer
Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG. Ob die in der Literatur
vertretene Auffassung zutrifft, dass eine fehlende
Einstellung des Verfahrens zur Festsetzung einer
Verbandsgeldbuße der selbständigen Anordnung des Verfalls
gegen die juristische Person oder Personenvereinigung nicht
entgegensteht und - anders als im umgekehrten Fall des § 30
Abs. 5 OWiG - eine Verbandsgeldbuße selbst nach Durchführung
des Verfallverfahrens festgesetzt werden darf (Göhler, OWiG,
14. Aufl., § 29a Rn 29, § 30 Rn 37; KK-Mitsch, OWiG, 3.
Aufl., § 29a Rn 26,49), kann deshalb hier offen bleiben.
2. Die Verfallanordnung ist nicht frei von Rechtsfehlern
und kann deshalb nicht bestehen bleiben.
Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des
AG Rechtsgrundlage der selbständigen Verfallanordnung gegen
eine juristische Person nicht § 29a Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs.
1 OWiG ist, sondern allein § 29a Abs. 2 und 4 OWiG. Der
Verfall ist in § 29a Abs. 2 OWiG allgemein für alle Fälle
geregelt, in denen eine andere Person als der Täter durch
eine mit Geldbuße bedrohte Handlung Vermögensvorteile
erlangt hat (Göhler, a.a.O., Vor § 29a Rn 1). Adressaten des
Verfalls als Drittbegünstigte sind auch juristische Personen
oder Personenvereinigungen (BGH NJW 2002, 3339; Göhler,
a.a.O., § 29a Rn 20). Sowohl im Fall des § 29a Abs. 2 OWiG
als auch dem des § 30 Abs. 1 OWiG ist Anknüpfungstat die mit
Geldbuße bedrohte Handlung bzw. die Straftat oder
Ordnungswidrigkeit eines anderen.
a) Die Verfallanordnung kann bereits deshalb keinen
Bestand haben, weil die Urteilsgründe erkennen lassen, dass
sich der Bußgeldrichter des ihm in § 29a Abs. 2 OWiG
eingeräumten Ermessens, ob er den Verfall anordnet, nicht
bewusst gewesen ist. Das im Verfahren über den Einspruch des
Verfallbeteiligten gegen den Verfallbescheid entscheidende
AG hat den Bescheid der Bußgeldbehörde nicht lediglich auf
Ermessensfehler hin zu überprüfen. Da der Verfallbescheid
gem. § 87 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 6 OWiG einem
Bußgeldbescheid gleichgestellt ist, überprüft ihn das
Gericht nicht als eine vorausgegangene Entscheidung, sondern
entscheidet selbständig über die Anordnung des Verfalls und
trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung (BayObLG NStZ
1998, 454; OLG Düsseldorf NVwZ 1996, 934; beide zum
selbständigen Einziehungsbescheid). Der selbständige
Verfallbescheid hat nach zulässigem Einspruch für das
anschließende gerichtliche Verfahren nur die Bedeutung einer
Verfahrensvoraussetzung (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die
Entscheidungsgründe lassen erkennen, dass der Bußgeldrichter
demgegenüber davon ausgegangen ist, an die Entscheidung der
Bußgeldbehörde, (im Zuge der Einstellung des
Bußgeldverfahrens) den Verfall anzuordnen, gebunden zu sein.
In den Entscheidungsgründen ist nämlich im Anschluss an
Ausführungen dazu, dass ein selbständiger Verfallbescheid
vorliege, weil das Bußgeldverfahren eingestellt worden sei,
Folgendes ausgeführt (UA, S. 7): ,Die diesbezügliche
Entscheidung der Verwaltungsbehörde steht in deren Ermessen
und ist vom Gericht nicht überprüfbar, sie stößt aber auch
nicht auf Bedenken.'
b) Darüber hinaus tragen die Urteilsfeststellungen die
Verfallanordnung gegen die Verfallbeteiligte nicht, weil
sich aus ihnen nicht ergibt, dass ein anderer eine mit
Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat. Eine etwaige durch
den Fahrer begangene Handlung muss von vornherein außer
Betracht bleiben, weil ein darauf gestützter Verfall nur in
dem gegen den Fahrer gerichteten Verfahren angeordnet werden
könnte, solange dieses nicht eingestellt ist (s. oben II.
L). Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung liegt nach der
Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 2 OWiG vor, wenn die
konkrete Handlung tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist.
Vorwerfbar braucht sie nicht zu sein. Eine nicht vorwerfbare
Handlung muss aber den Tatbestand erfüllen. Ist nur
vorsätzliches Handeln mit Geldbuße bedroht, so setzt die
Tatbestandsverwirklichung voraus, dass der Täter zumindest
mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat. Ist auch fahrlässiges
Handeln erfasst, so muss der Täter zumindest objektiv
pflichtwidrig gehandelt haben (Göhler, a.a.O., § 1 Rn 8
m.w.N.). Eine solche mit Geldbuße bedrohte Handlung ist
sowohl im Fall des § 29a Abs. 1 OWiG als auch im Fall der
hier vorliegenden Anordnung gegen einen Dritten nach § 29a
Abs. 2 OWiG Voraussetzung für den Verfall,
aa) Der Bußgeldrichter hat die mit Geldbuße bedrohte
Handlung darin gesehen, dass der Geschäftsführer der
Betroffenen als für die Betroffene tätiges
vertretungsberechtigtes Organ (§35 Abs. 1 GmbHG) objektiv
den Ordnungswidrigkeitstatbestand der §§ 31 Abs. 2, 32 Abs.
1, 69a StVZO, § 24 StVG verwirklicht hat (UA, S. 7).
Er hat nicht näher dargelegt, welcher konkrete
Bußgeldtatbestand in Betracht steht. Da es um die
Halterverantwortlichkeit geht, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1
OWiG auf den Geschäftsführer der Verfallbeteiligten als
Halterin erweitert ist, kommen hinsichtlich einer
Überschreitung der nach der Straßenverkehrszulassungsordnung
zulässigen Fahrzeugbreite nur § 69a Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 8
StVZO infrage. Nach diesen Bestimmungen handelt u.a.
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme
anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt
sein muss, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann - die
nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht breiter als 2,55 m sein
dürfen - nicht vorschriftsmäßig ist bzw. wer entgegen § 71
vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine
Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Welcher von beiden
Tatbeständen hier konkret verwirklicht worden sein könnte,
kann der Senat bereits deshalb nicht beurteilen, weil der
genaue Inhalt der nach § 70 StVZO erteilten
Ausnahmegenehmigung in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt
ist. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass sie nur bis zu
einer Fahrzeugbreite von 3,00 m galt.
Ob der Sattelauflieger diese Breite überschritten hat,
ist in den Urteilsgründen nicht mit der erforderlichen
Klarheit festgestellt. Während es innerhalb der eigentlichen
Urteilsfeststellungen heißt, die Fahrzeugbreite des
Sattelaufliegers habe einschließlich Verbreiterung mehr als
3,05 m betragen (UA, S. 3), hat der Bußgeldrichter dies in
der Beweiswürdigung offen gelassen und ausgeführt (UA, S.
4): ,Der Panzer und damit auch das Fahrzeug war aber breiter
als 3,00 m, jedenfalls breiter als die ohne Genehmigung nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO allgemein erlaubten 2,55 m.' Schon
infolge dieser Unklarheit ist die dem Täter angelastete, mit
Geldbuße bedrohte Handlung (welchen von beiden in Betracht
kommenden Tatbeständen der Bußgeldrichter auch immer gemeint
haben sollte) nicht belegt.
Darüber hinaus enthält das angefochtene Urteil auch keine
ausreichenden Feststellungen dazu, ob der Geschäftsführer
die Inbetriebnahme angeordnet oder zugelassen hat. In den
Urteilsfeststellungen ist hierzu nur ausgeführt, ,die
rechtswidrige Inbetriebnahme der nicht vorschriftsmäßigen
Fahrzeugkombination (sei) von einem für die Betroffene
verantwortlichen Handelnden angeordnet bzw. zugelassen'
worden (UA, S. 3). Damit ist weder eine eigene Anordnung des
Geschäftsführers noch ein Zulassen der Inbetriebnahme durch
ihn, etwa durch objektiv pflichtwidrige (s.o. II.2.b.)
unsorgfältige Auswahl oder unzureichende Überwachung eines
anderen Anordnenden, auf den die Angelegenheit
möglicherweise delegiert war, belegt (vgl. dazu Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 31 StVZO Rn 18 m.w.N.).
Bei der Verfallanordnung darf schon wegen der Verzahnung von
objektivem und subjektivem Verfahren nicht offen bleiben,
wer die mit Geldbuße bedrohte Handlung begangen hat.
bb) Eine vom Geschäftsführer begangene, mit Geldbuße
bedrohte Handlung nach §§ 49 Abs. 2 Nr. 7, 29 Abs. 3 Satz l
StVO, § 24 StVG (vorsätzliches oder fahrlässiges Führen
eines Kraftfahrzeugs entgegen § 29 Abs. 3 StVO, der in S. 1
eine Erlaubnis für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen
vorschreibt, deren Abmessungen die gesetzlich allgemein
zulässigen Grenzen tatsächlich überschreiten), von der der
Bußgeldrichter zumindest in seinen Ausführungen zur
Beweiswürdigung ausgegangen ist, lässt sich den
Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht entnehmen. Der
Bußgeldrichter hat zwar festgestellt, dass die (weitere)
nach § 29 Abs. 3 S. 1 StVO erforderliche Erlaubnis
jedenfalls zur Tatzeit nicht vorlag. Eine Zuwiderhandlung
gegen diese Bestimmung kann aber nur vom Fahrzeugführer
begangen werden. Dritte, auch der Halter bzw. die für ihn
nach § 9 OWiG verantwortlich Handelnden, begehen nur dann
eine solche Ordnungswidrigkeit, wenn die Voraussetzungen der
Beteiligung nach § 14 OWiG vorliegen. Die Beteiligung setzt
vorsätzliches Handeln voraus und ist nur an einer von einem
anderen vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit möglich
(OLG Koblenz VRS 76, 395; OLG Düsseldorf VRS 79, 141;
BayObLG NStZ-RR 1997, 123). Die Urteilsgründe enthalten
schon keine Feststellungen dazu, dass der Fahrer vorsätzlich
den Tatbestand des § 29 Abs. 3 S. 1 StVO erfüllt hätte.
cc) Ob aus denselben Gründen eine mit Geldbuße bedrohte
Handlung des Geschäftsführers nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 18, 18
Abs. 1 Satz 2 StVO, § 24 StVG (vorsätzliches oder
fahrlässiges Verstoßen gegen eine Vorschrift über die
Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrtstraßen nach § 18
Abs. 1 - 3 StVO, der in Abs. 1 S. 2 u.a. bestimmt, dass
Autobahnen nicht mit Fahrzeugen benutzt werden dürfen, die
breiter als 2,55 m sind) ausscheidet, kann hier offen
bleiben. Selbst wenn Normadressat des § 18 Abs. 1 S. 2 StVO
auch der Halter wäre, so würden doch die Feststellungen des
angefochtenen Urteils eine solche von ihm begangene, mit
Geldbuße bedrohte Handlung nicht belegen. Denn es fehlen
Angaben dazu, ob auch für das Fahrzeug (zur Ladung s.u. dd.)
nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StVZO Ausnahmen von § 18 Abs. 1
S. 2 StVO genehmigt worden waren und welchen genauen Inhalt
die Genehmigung gegebenenfalls hatte. In der Beweiswürdigung
ist lediglich eine nach § 46 Abs. 1 StVO erteilte
Ausnahmegenehmigung für die Ladung erwähnt. Aus denselben
Gründen kann nicht beurteilt werden, ob alternativ eine mit
Geldbuße bedrohte Handlung nach § 49 Abs. 4 Nr. 4, 46 Abs. 3
StVO, § 24 StVG vorliegen könnte.
dd) Auch hinsichtlich der Überbreite der Ladung in
Betracht zu ziehende, mit Geldbuße bedrohte Handlungen des
Geschäftsführers sind nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Da es auch insoweit um die Halterverantwortlichkeit geht,
könnten nur §§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 Abs. 2 StVZO, §§ 18 Abs.
1 S. 2, 22 Abs. 2 S. 1 StVO, § 24 StVG (s. dazu Hentschel,
a.a.O., § 31 StVZO Rn 18) bzw. §§ 49 Abs. 4 Nr. 4, 46 Abs. 3
StVO, § 24 StVG (s. dazu OLG Düsseldorf VRS 79, 141)
einschlägig sein. Nach diesen Bestimmungen handelt u.a.
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme
anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt
sein muss, dass die Ladung - die nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVO
auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen und nach § 22 Abs. 2 S.
1 StVO allgemein nicht breiter als 2,55 m sein darf- nicht
vorschriftsmäßig ist bzw. wer entgegen § 46 Abs. 3 S. 1 StVO
eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder
Erlaubnis nicht befolgt. Welcher von beiden Tatbeständen
hier konkret verwirklicht worden sein könnte, kann der Senat
bereits deshalb nicht beurteilen, weil der genaue Inhalt der
nach § 46 Abs. 1 (Nr. 5) StVO erteilten Ausnahmegenehmigung
in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt ist.
Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die
Ausnahmegenehmigung nur bis zu einer Ladungsbreite von 3,00
m und nur für ,Betonfertigteile und sonstige teilbare Güter'
galt. Wie für den Sattelauflieger ist auch für die Ladung
eine Breite von mehr als 3,00 m in den Urteilsgründen nicht
mit der erforderlichen Klarheit festgestellt (s.o.
II.2.b.aa.). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden,
dass die Ausnahmegenehmigung nur für ,Betonfertigteile und
sonstige teilbare Güter' gültig war. Da eine Genehmigung
nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO nur für unteilbare Güter in
Betracht kommen kann (s. Vor zu § 46 StVO Nr. 20, abgedruckt
bei Hentschel, a.a.O., § 46 StVO), hätte der Bußgeldrichter
prüfen müssen, ob es sich insoweit nicht um ein bloßes
Schreibversehen handelt und die Ausnahmegenehmigung in
Wahrheit für alle "sonstigen unteilbaren Güter" erteilt war.
Im Übrigen enthält das angefochtene Urteil auch insoweit
keine ausreichenden Feststellungen dazu, ob der
Geschäftsführer die Inbetriebnahme trotz vorschriftswidriger
Ladung angeordnet oder zugelassen hat (s.o. II.2.b.aa.) bzw.
objektiv pflichtwidrig gegen eine vollziehbare
Nebenbestimmung der Auflage verstoßen hat.
b) Das angefochtene Urteil kann aber auch deshalb keinen
Bestand haben, weil der Bußgeldrichter den Wert des von der
Drittbegünstigten Erlangten i.S.d. § 29a Abs. 2 i.V.m. Abs.
1 OWiG nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat.
aa) Maßgeblich ist der nach dem Bruttoprinzip ermittelte
wirtschaftliche Vorteil, den der Drittbegünstigte durch die
Tat des für ihn Handelnden erzielt hat (BGHR StGB § 73 Abs.
3 Bruttoprinzip 1). Die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem
Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter bzw. der
Drittbegünstigte aus der Tat gezogen hat. Dies setzt eine
unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus
(BGHSt 47, 260, 268 m.w.N.).
bb) Der Bußgeldrichter ist zwar zutreffend vom
Bruttoprinzip ausgegangen. Er hat aber als erlangt den zur
kostendeckenden Auftragsdurchführung erforderlichen
Mindesterlös für die Ausführung des Transports angesehen.
Das könnte aber nur dann der durch die Tat erzielte
spiegelbildliche Vorteil sein, wenn der Transport durch die
Verfallbeteiligte schlechterdings nicht genehmigungs- bzw.
erlaubnisfähig gewesen wäre. Konnten Ausnahmegenehmigungen
bzw. Erlaubnisse -notfalls gegen (weitere) Auflagen und/oder
für andere der Drittbegünstigten zur Verfügung stehende
Fahrzeuge - erteilt werden, so läge der durch einen Verstoß
gegen die für die Fahrzeugkombination bzw. die Ladung
geltenden Breitenbestimmungen erzielte Vorteil lediglich in
ersparten Aufwendungen (beispielsweise für Genehmigungen,
die Benutzung eines anderen Fahrzeugs oder den Einsatz von
Begleitfahrzeugen bzw. anderen möglicherweise erforderlichen
Sicherheitsvorkehrungen). Feststellungen hierzu enthält das
Urteil nicht. Sowohl die Frage der Genehmigungsfähigkeit als
auch Art und Umfang etwaiger ersparter Aufwendungen werden
in der erneuten Hauptverhandlung aufzuklären sein, falls
eine mit Geldbuße bedrohte Handlung des Geschäftsführers der
Verfallbeteiligten ordnungsgemäß festgestellt werden kann
und der Bußgeldrichter das ihm nach § 29a Abs. 2 OWiG
eingeräumte pflichtgemäße Ermessen in der Verfallbeteiligten
nachteiliger Weise ausübt.
Der Senat weist auf Folgendes hin:
1. Die Ermessensentscheidung nach § 29a Abs. 2 OWiG
bedarf der Begründung. Bei der Schaffung der Vorschrift des
§ 29a OWiG hatte der Gesetzgeber hohe finanzielle Vorteile -
besonders solche von Drittbegünstigten - im Blick (Göhler,
a.a.O., § 29a Rn. 1).
2. Es gefährdet grundsätzlich den Bestand des Urteils,
wenn die Darstellung der Urteilsgründe unübersichtlich ist
und insbesondere nicht scharf zwischen der Feststellung der
für erwiesen erachteten Tatsachen, der Beweiswürdigung und
der rechtlichen Würdigung unterschieden wird. Notwendig ist
eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens, die
nicht durch in den Urteilsgründen verstreute tatsächliche
Feststellungen ersetzt werden kann (stg.
Senatsrechtsprechung, z.B. Beschl. v. 13.06.2002 - l Ss
69/02 -).... "
* Die Informationen stellen eine erste Information dar,
können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten
Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu
Kontakt
mit Rechtsanwalt Markus
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Fromm auf.
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