Wesentliche inhaltliche Änderungen: HOAI alte Fassung
zum 01.01.2002/zu HOAI neu
gültig ab 18.08.2009, Stand 12.09.2009*
1. Honorarerhöhungen
Die bisherigen Tafelwerte wurden um 10 %
angehoben. Auch die Honorarsätze der
unverbindlich geregelten Leistungsbereiche
der Anlage Ziff. 1. wurden linear um
10% erhöht.
2. Sachliche Einschränkung des
Anwendungsbereichs
Die Honorare der bisherigen Teile X bis
XIII der HOAI (thermische Bauphysik,
Schallschutz, Raumakustik, Bodenmechanik und
vermessungstechnische Leistungen) sowie das
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(sogenannte Beratungsleistungen) werden nur
noch unverbindlich in der Anlage 1 geregelt.
Die Honorartafeln sollen jedoch weiter als
Orientierungsmöglichkeit bei der Prüfung der
Angemessenheit und Auskömmlichkeit der
Honorare dienen nach § 632 Abs. 2 BGB. Im
Rahmen der geplanten inhaltlichen
Weiterentwicklung der HOAI soll eine
Überprüfung der nunmehr unverbindlich
geregelten Leistungsbereiche erfolgen.
3. Wegfall des Zeithonorars
Die neue HOAI sieht keine Regelung für
die Vereinbarung von Zeithonoraren vor. Die
Regelung des bisherigen § 6 HOAI a. F. zu
Stundensätzen wurde gestrichen, um größere
Flexibilität bei der Vertragsgestaltung zu
ermöglichen. Gleichwohl besteht in der
Praxis die Notwendigkeit, unvorhergesehene
Leistungen geringen Umfangs die über die
Honorartabellen oder sonst nicht erfasst
werden, nach Zeitaufwand zu vergüten, so
auch Besondere Leistungen nach Abs. 2. Es
ist daher erforderlich, Stundensätze bei
Auftragserteilung schriftlich im Vertrag zu
vereinbaren, anderenfalls sind derartige
Leistungen nach § 632 Abs. 2 HOAI zu
vergüten.
4. Anwendungsbereich, § 1
Die neue HOAI ist nur anwendbar für
Leistungen von Architekten und Ingenieuren
mit Sitz im Inland, soweit die Leistungen
durch die Verordnung erfasst werden. Als
weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die
vereinbarte Leistung vom Inland aus erbracht
wird. Die Begrenzung des Anwendungsbereichs
der HOAI ist den Anforderungen aus Art. 16
der europäischen Dienstleistungsrichtlinie
geschuldet.
5. Begriffsbestimmungen, § 2
Der Begriff „Objekte“ wurde präzisiert
und auf die Leistungsbereiche der Teile 3
und 4 bezogen. Der Begriff “Gebäude“ wurde
neu aufgenommen und geht auf die
bauordnungsrechtliche Definition zurück.
6. Anrechenbare Kosten in Verbindung mit
den §§ 32, 37, 41, 45, 48, 52, § 4
Grundlage für die Ermittlung der
anrechenbaren Kosten ist – soweit sie in
Bezug genommen wird – die DIN 276 in der
Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:
2008-12). Die zum Teil veränderten
Kostengruppen in der o.a. DIN 276 wurden in
der neuen HOAI berücksichtigt. Bei der
Auflistung der anrechenbaren Kosten werden
zunächst die anrechenbaren Kosten und dann
die ggf. anrechenbaren Kosten (nicht
anrechenbare Kosten, soweit der
Auftragnehmer sie weder plant oder ihre
Ausführung überwacht) genannt.
Die erschwerten Aufwendungen für
Leistungen im Bestand werden entsprechend
der Regelung des § 35 berücksichtigt.
Die explizite Ausweisung der
Kostengruppen ist in der amtlichen
Begründung zu den §§ 32, 37, 48 und 52
erfolgt. Da die Kostengruppen der DIN 276
Fassung 1981 nicht identisch in die
Kostengruppen der neuen DIN 276 übertragbar
sind, wurden im § 48 „Besondere Grundlagen
des Honorars für das Leistungsbild
Tragwerksplanung“ die Prozentsätze der
anrechenbaren Kosten der Technischen Anlagen
gemindert. (Die KG 400 umfasst gegenüber der
bisher in Bezug genommenen KG 3.2 und 3.5.2
auch die Kosten der zentralen
Betriebstechnik (KG 3.3), die Besondere
zentrale Betriebstechnik (KG 3.5.3), die
Besonderen betrieblichen Einbauten (KG
3.5.4) und die Kosten für Kunstwerke und
künstlerisch gestaltete Bauteile (KG 3.5.5)
.) Die Technische Ausrüstung gliedert sich
gemäß der DIN 276-1: 2008-12 in 8
Anlagengruppen. Da in die neue HOAI die
Leistungsbilder unverändert übernommen
wurden, bezieht sich die Objektliste für das
Leistungsbild Technische Ausrüstung
weiterhin auf die ehemals 6 Anlagengruppen.
Die neuen Anlagengruppen sind übergangsweise
sinngemäß in die alte Objektlisten
einzuordnen. Die strukturelle Anpassung und
Aktualisierung der Leistungsbilder wird im
nächsten Reformschritt erfolgen.
7. Honorarzonen (Objektlisten), § 5
Die Vorschriften zur Regelung der
Honorarzonen wurden gebündelt. Anzahl und
Schwierigkeitsgrade der Honorarzonen in den
verschiedenen Leistungsbildern werden
allgemein im § 5 geregelt.
Die spezifischen Bewertungsmerkmale
werden in den Honorarregelungen (§§ 20, 21,
28-31, 34,39, 43,47, 50 und 54) strukturell
zusammengefasst dargestellt. Die Bestimmung
der Honorarzonen erfolgt auch weiterhin
aufgrund der Objektlisten in der Anlage 3.
Inhaltliche Änderungen haben sich nicht
ergeben. Nur für die Tragwerksplanung sind
die Honorarzonen in ihrer derzeitigen
detaillierten Beschreibung übernommen, da
diese anhand konkreter
Konstruktionsbeispiele gefasst sind und für
diesen Leistungsbereich keine Objektliste
existiert.
8. Grundlagen des Honorars, § 6
In der Objekt- und Fachplanung (Teile 3
und 4 der HOAI neu) wird das endgültige
Honorar entgegen der bisherigen sukzessiven
Fortschreibung der anrechenbaren Kosten für
die Honorarberechnung (von der
Kostenschätzung bis zur Kostenfeststellung)
einmalig auf der Grundlage der
Kostenberechnung ermittelt.
Absatz 1 regelt, dass sich das Honorar
aus den anrechenbaren Kosten auf der
Grundlage der Kostenberechnung und, soweit
diese noch nicht vorliegt oder nicht
beauftragt ist, auf der Grundlage der
Kostenschätzung ermittelt. Sofern im Rahmen
der Bauunterhaltung Planungs- und
Bauüberwachungsleistungen vergeben werden,
ist auch für deren Honorierung die
Kostenberechnung zu Grunde zu legen.
Absatz 2 sieht optional zum
Kostenberechnungsmodell die Möglichkeit der
Baukostenvereinbarung vor. Hierfür müssen
folgende Voraussetzung gegeben sein:
- Zum Zeitpunkt der Beauftragung
liegen noch keine Planungen als
Voraussetzung für eine Kostenschätzung
oder Kostenberechnung vor.
- Beide Vertragspartner verfügen
über den gleichen Informationsstand und
das gleiche Fachwissen.
- Der Baukostenvereinbarung
liegen nachprüfbare Baukosten zum
Beispiel anhand vergleichbarer
Referenzobjekte oder einer vollständigen
Bedarfsplanung (z.B. auf Basis der DIN
18205) zu Grunde.
9. Honorarvereinbarung, § 7
Die Regelung gibt die Inhalte der § 4 und
§ 5 Abs. 4 a HOAI a. F. wieder. Ergänzend
regelt der § 7 Abs. 5 den Abschluss von
Nachtragsvereinbarungen.
Mit der Neuregelung in Absatz 7
-Bonus-Malus-Regelung- sollen Anreize zum
kostensparenden Bauen geregelt werden. Die
bisherige Bonus - Regelung des § 5 Abs. 4 a
HOAI a.F. wird ergänzt um die Möglichkeit
der Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Das
Malus-Honorar kann maximal 5 % des
vertraglich vereinbarten Honorars betragen.
Zu beachten ist, dass Grundlage für die
Bemessung des Erfolgshonorars nicht wie
bisher die eingesparten Kosten, sondern das
vereinbarte Honorar insgesamt ist.
10. Auftrag für mehrere Objekte, § 11
Absatz 1 gibt den Wortlaut des § 22 Abs.
1 a. F. wieder und regelt die getrennte
Abrechnung von Objekten. Neu angefügt wurde
die Ergänzung, dass dies nicht für Objekte
mit weitgehend vergleichbaren
Objektbedingungen der gleichen Honorarzone,
die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang
als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant,
betrieben und genutzt werden, gilt. Da die
bisherige Regelung in der Vergangenheit
insbesondere im Bereich der Technischen
Ausrüstung zu Streitigkeiten zwischen den
Vertragspartnern geführt hat, wurde mit dem
neuen § 11 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit §
52 Abs. 2 nochmals eine Klarstellung
getroffen. Es ist entscheidend, ob die
Anlagenteile nach funktionellen und
technischen Kriterien zu einer Einheit
zusammengefasst sind und als solche geplant
betrieben und genutzt werden. Durch die
inhaltliche Ergänzung soll vermieden werden,
dass die „theoretische“ Möglichkeit, die
einzelnen Anlagen auch getrennt an das
öffentliche Netz anzuschließen, zwangsläufig
zu einer Einzelabrechnung führt.
11. Zahlungen, § 15
Gegenüber dem § 8 Abs.2 a. F. wird
ergänzt, dass Abschlagszahlungen zu den
vereinbarten Zeitpunkten oder in
angemessenen zeitlichen Abständen für
nachgewiesene Leistungen gefordert werden
können. Mit der Alternative soll verstärkt
darauf hingewirkt werden, bei
Vertragsabschluss entsprechende
Vereinbarungen zu treffen.
12. Leistungsbild Gebäude und
raumbildende Ausbauten, § 33
Das Leistungsbild ist, wie allen anderen
Leistungsbilder auch, unverändert übernommen
worden. Die einzelnen „Leistungen“ jeder
Leistungsphase bilden die bisherigen
„Grundleistungen“ ab und sind in Anlagen 11
- 14(hier Anlage 11) geregelt. Die
Besonderen Leistungen aller Leistungsbilder
sind in Anlage 2 abgebildet.
Anlage 11 enthält neben dem Leistungsbild
Gebäude und raumbildende Ausbauten auch das
Leistungsbild Freianlagen. Im § 38
Leistungsbild Freianlagen wird daher wie in
§ 33 auf die Anlage 11 verwiesen.
Ursprünglich war beabsichtigt, die
Leistungsbilder getrennt darzustellen. Da
aber die Leistungsbilder inhaltlich
unverändert bleiben sollten (strukturelle
Reform der Leistungsbilder in der
nachfolgenden Novellierungsstufe) und die
Leistungen zu Freianlagen im Gesamtkontext
des Leistungsbildes Gebäude stehen, wurde
hierauf verzichtet. Bei den Leistungsbildern
Ingenieurbauwerke (§ 42) und Verkehrsanlagen
(§ 46) wurde entsprechend verfahren.
13. Leistungen im Bestand, § 35
Mit der Regelung wurden die bisherigen
Regelungen zur anrechenbaren vorhandenen
Bausubstanz, § 10 Abs. 3a HOAI a.F., zum
Umbauzuschlag (§ 24 HOAI a.F.
zusammengefasst. Der Begriff der „Umbauten“
wurde weiter definiert. Gemäß § 2 Nr. 6
handelt es sich hierbei um Umgestaltungen
eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in
Konstruktion oder Bestand. Voraussetzung ist
also nicht wie im § 3 Nr. 5 a.F., dass es
sich um wesentliche Eingriffe handelt. Da
die Zuschlagsregelung für alle Objekte gilt
(dies sind gem. § 2 Nr. 1 die
Leistungsbilder der Teile 3 und 4) und auch
die vorhandene mitverarbeitete Bausubstanz
einschließt, wurde die Marge erweitert, in
der ein Honorarzuschlag vereinbart werden
kann (20-80%). Absatz 1 Satz 2 regelt, dass
sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart
ist, für Leistungen ab der Honorarzone II
(anstatt wie bisher ab der Honorarzone III)
ein Zuschlag von 20 Prozent anfällt.
14. Anlagen 11, 12 und 14
In den Leistungsphasen 9 –
Objektbetreuung und Dokumentation der
Leistungsbilder Gebäude und raumbildende
Ausbauten, Freianlagen (Anlage 11),
Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen
(Anlage 12) und Technische Ausrüstung
(Anlage 14) wurde die Leistung für das
Überwachen der Mängelbeseitigung auf den
Zeitraum von 4 Jahren begrenzt. Die
Verjährungsfrist entspricht der Regelung des
§ 13 Nr.4 VOB/B. Überwachungsleistungen, die
über 4 Jahre hinausgehen, sind nicht mit dem
Honorarsatz für die Leistungsphase 9
abgedeckt. Das Honorar der
Überwachungsleistung ist für die sich
ergebende Zeitdifferenz gesondert und frei
zu vereinbaren.
Erläuterungen zu entfallenen
Vorschriften
1. Leistungen bei raumbildenden
Ausbauten, § 25
Der bisherige § 25 Abs. 1 regelte, dass
für Leistungen des raumbildenden Ausbaus
soweit sie dem gleichen Auftragnehmer der
auch die Gebäudeleistungen erbringt
übertragen werden, kein besonderes Honorar
berechnet werden darf. Für Leistungen bei
Gebäuden und raumbildende Ausbauten gilt
zwar die gleiche Honorartafel, die
prozentuale Bewertung der Leistungsphasen
ist jedoch unterschiedlich geregelt. Da die
Regelung des § 25 a.F. in der neuen HOAI
nicht übernommen wurde, sind nunmehr
Leistungen des raumbildenden Ausbaus stets
auf Basis der für die jeweilige
Leistungsphase einschlägigen Prozentsätze
des raumbildenden Ausbaus (§ 33)
abzurechnen.
2. Erhöhter Aufwand bei Planungen, § 55
Abs. 4
Satz 1 berücksichtigte die Möglichkeit,
schwierige wasser-, abwasser- und
abfalltechnische Objekte, die einen extrem
hohen Aufwand bei der Ausführungsplanung
erfordern, der mit dem Teilleistungssatz der
Leistungsphase 5 nicht gedeckt ist, mit bis
zu 35 Prozent zu bewerten und vertraglich zu
vereinbaren. Diese Regelung wurde unter
Punkt 2.8.5 der Anlage 2 der HOAI -
Besonderen Leistungen - im Bereich
Ingenieurbauwerke aufgenommen um zu
verdeutlichen, dass diese Leistung nicht mit
dem Teilleistungssatz der Leitungsphase 5
des § 42 Abs. 1 abgedeckt ist. Ebenfalls
wurde die Planung von Anlagen der
Verfahrens- und Prozesstechnik für
Ingenieurbauwerke gem. § 40 Nr. 1-3 und 5,
die dem Auftragnehmer übertragen werden, der
auch die Leistungen gem. § 42 für die
jeweiligen Ingenieurbauwerke erbringt, als
Besondere Leistung unter Punkt 2.8.5 der
Anlage 2 HOAI geregelt.
3. „Örtliche Bauüberwachung“ § 57
Die örtliche Bauüberwachung ist nicht
Bestandteil der Leistungen des § 42 oder §
46 und gehörte auch bisher nicht zu den
Grundleistungen des Leistungsbildes
Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen.
Deshalb sind auch diese Leistungen
Bestandteil der Besonderen Leistungen (Punkt
2.8.8 der Anlage 2 HOAI).
Übergangsregelung
Die neue Verordnung gilt nicht für
Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten
vertraglich vereinbart wurden (§ 55 HOAI).
Eine Anpassung bestehender Verträge, wie
diese für Vertragsabschlüsse vor
Inkrafttreten der 5. Novelle (gem. § 103
Abs. 2 HOAI i.d. Fassung vom 1. 1 1996)
vereinbart werden konnte, ist nicht möglich.
Ausnahme: Der ursprüngliche Vertrag sieht
eine Anpassung vor.
Der Abschluss rechtsförmlich wirksamer
Verträge ist nicht zwangsläufig an die
Schriftform gebunden. Bei Verträgen mit ör
AG ist deshalb die jeweilige gesetzliche
Regelung maßgeblich, nach der diese AG
rechtswirksame Verträge abschließen können,
z. B. GemeindeO, KreisO, Haushaltsgesetze
der Länder und des Bundes.
Inwieweit eine rechtsverbindliche
Vertragsvereinbarung vorliegt, ist im
Einzelfall zu prüfen.*
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