Die neue HOAI: Teile 2, 3, 4, 5; Anlagen 1 - 14
Stand 12.09.2009*
Die über den allgem. Teil 1 der HOAI
hinausgehenden weiteren Vorschriften
gliedern sich in 4 weitere Teile (Teile 2 –
5).
Die Teile 2 – 4 regeln die
Honorarparameter über die zusammen mit dem
allgem. Teil 1 die Honorarhöhe für die in
den Leistungsbildern definierten Leistungen
bestimmt wird. Das Honorarermittlungssystem
ist nicht zwingend einzuhalten, entscheidend
ist, dass die Honorarhöhe bei einer
Kalkulation über die Honorarparameter im
zulässigen Bereich zwischen Mindest- und
Höchstsatz liegt. Der Teil 5 regelt den
Übergang von der alten zur neuen HOAI.
Darüber hinaus hat die neue HOAI eine
Anlage die sich in 14 Ziff. gliedert.
Gliederungspunkt Ziff. 1 erfasst 1:1 die
nicht mehr in die neue HOAI übernommenen
alten Leistungsbilder. In Ziff. 2 sind die
in den neuen Leistungsbildern nicht mehr
aufgenommenen Besonderen Leistungen
aufgeführt. Diese sind also auch aus der
alten HOAI herausgefallen. Unter Ziff. 3
sind Objektlisten aufgestellt worden, die
bei der Bestimmung der Honorarzone zugezogen
werden müssen ( § 5 Abs. 4 HOAI). Unter den
Ziff. 4 – 14 sind die Grundleistungen zu den
Leistungsbildern der Teile 2 – 4 definiert.
Die Grundleistungen werden jetzt als
Leistungen bezeichnet. Ein entsprechender
Verweis auf die Anlagen befindet sich
jeweils bei den Leistungsbildern.
Die Teile 2, 3 und 4 haben diejenigen
Leistungsbilder zum Inhalt, deren
Honorarregelungen zwingend für die
zugeordneten Leistungen sind. Diese Teile
der HOAI regeln insoweit verbindlich den
Leistungsinhalt und zugeordnetes Honorar
über die Honorarparameter des § 6 Abs. 1
HOAI, a. K. (bei Flächenplanungen,
Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten),
Leistungsbild, Honorarzone und Honorartafel.
Bei Leistungen im Bestand treten Zuschläge
nach §§ 35, 36 HOAI hinzu soweit Objekte
betroffen sind nach § 2, Ziff. 1 HOAI. Also
grundsätzlich immer, naturgemäß nicht bei
Flächenplanungen, sondern bei Gebäuden,
raumbildenden Ausbauten, Freianlagen,
Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen,
Tragwerken und Anlagen der technischen
Ausrüstung. Das Mindestsatzgebot gilt auch
für die Teile 2, 3, 4 so dass bei einer
Beauftragung mit Leistungen aus diesen
Teilen der jeweilige HOAI Mindestsatz gilt,
soweit bei Auftragserteilung kein anderer,
also ein höherer Satz vereinbart worden ist
(§ 6 Abs. 2, 6 HOAI).
Mit unverbindlichen Preisen versehene
Leistungen sind in den Anhang der HOAI
aufgenommen worden und werden dort als
„Beratungsleistungen“ unter den Ziff. 1. –
1.5.8 geführt. Dort befinden sich die aus
der alten HOAI heraus gefallenen
Leistungsbilder. Diese Leistungsbilder sind
ihrerseits auch mit Honorartabellen
versehen, die um 10 % erhöht sind genau wie
dies bei den verbindlichen Leistungsbildern
geschehen ist. Die „Beratungsleistungen“
sollen Orientierungswerte zu den
Honorarparametern, a. K., Leistungsbild,
Honorarzone, Honorartafeln mit jeweiligen
Mindest- und Höchstsätzen bereit stellen. Ob
die Berechnung nach diesen Parametern zu
„üblichen Preisen“ nach § 634 Abs. 2 BGB
führt steht nicht fest, da diese Preise
bisher verordnet waren und insoweit eine
Üblichkeit überhaupt nicht festgestellt
worden ist.
Besondere Leistungen der Anlage unter
Ziff. 2 ff. werden nur vergütet bei einer
schriftlichen Honorarvereinbarung bei
Auftragserteilung, §§ 3 Abs. 3; 1 Abs. 1, 6;
Anlage Ziff. 2 ff.. Wobei die Höhe des
Honorars für die Besonderen Leistungen frei
bestimmt werden kann. Die Anlage 4 – 14
beinhalten die jeweiligen Grundleistungen
der Leistungsbilder. In den Leistungsbildern
der Teil 2, 3 und 4 sind nur die LPh´s
aufgeführt, nicht aber die Grundleistungen.
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Regelungsinhalt, Leistungsbilder,
Grundleistungen, Besondere
Leistungen
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HOAI alt Teile
II – XII,
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HOAI neu Teile
2, 3, 4: Anlage 1. – 1.5.3; Anlagen
4 – 14, Anlage 2
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Objektplanung
für Gebäude
Freianlagen und
raumbildende Ausbauten
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§ 15
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§ 33, Gebäude,
raumbildende Ausbauten,
Grundleistungen Anlage 11, Bes.
Leistungen: Anlage 2.6
§ 38,
Freianlagen, Bes. Leistungen: Anlage
2.7
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Gutachten und
Wertermittlungen
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§§ 33, 34
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Keine
Regelungen
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Flächennutzungsplan
Bebauungsplan
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§ 37
§ 40
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§ 18,
Flächennutzungsplan,
Grundleistungen: Anlage 4, Bes.
Leistungen: Anlage 2.1 ff.
§ 19,
Bebauungsplan, Grundleistungen:
Anlage 5, Bes. Leistungen: Anlage
2.2 ff.
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Landschaftsplan
Grünordnungsplan
Landschaftsrahmenplan
Umweltverträglichkeitsprüfung
Landschaftspflegerischer Begleitplan
Pflege- und
Entwicklungsplan
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§ 45 a
§ 46
§ 47
§ 48 a
§ 49 a
§ 49
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§ 23,
Grundleistungen: Anlage 6, Bes.
Leistung: Anlage 2.3 ff.
§ 24,
Grundleistungen: Anlage 7
§ 25,
Grundleistungen: Anlage 8, Bes.
Leistung: Anlage 2.4 ff.
Beratungsleistung: Anlage Ziff. 1.1
ff.
§ 26,
Grundleistungen: Anlage 9
§ 27,
Grundleistungen: Anlage 10, Bes.
Leistungen: Anlage 2.5
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Ingenieurbauwerke und
Verkehrsanlagen
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§ 55
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§ 42,
Grundleistungen: Anlage 12, Bes.
Leistungen: Anlage 2.8 ff.
§ 46, Grundleistungen: Anlage 12,
Verkehrsanlagen, Bes. Leistungen:
Anlage 2.9 ff.
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