Die neue HOAI: Der allgemeine Teil
Stand 12.09.2009*
Im Teil I. der alten HOAI waren die
allgemeinen Vorschriften, die für die Teile
II bis XIV galten, zusammengefasst waren
Tatsächlich waren aber allgemeine Prinzipien
der Honorierung aus dem Teil II, Leistungen
bei Gebäuen, Freianlagen und raumbildenden
Ausbauten entwickelt worden. Dies ist im
neuen allgemeinen Teil der neuen HOAI nicht
mehr so. In der alten HOAI lieferte der Teil
II jeweils die Vorlagen für eine Vielzahl
der allgemeinen Bestimmungen, die auch in
den übrigen Teilen der HOAI und damit bei
den übrigen Leistungsbildern zur Anwendung
kamen, z. B. die Prinzipien der Ermittlung
der anrechenbaren Kosten, der Zuschläge,
Leistungswiederholungen, zeitliche Trennung
der Ausführung, Aufträge über mehrere
Objekte, Einzelleistungen bei Objekten usw.
Der Teil II der alten HOAI war fast schon
ein „heimlicher allgemeiner Teil“ für die
übrigen Teile.
Der neue allgemeine Teil nimmt für sich
in Anspruch, durchgängige Prinzipien für
alle gesetzlich geregelten Honorargrundlagen
zu liefern.
Da die neue HOAI in ihrem allgemeinen
Teil deshalb für alle Planer gilt, die
bisher in den ihnen zugeordneten HOAI-Teilen
immer Rückverweisungen auf den Teil der
Objektplanung fanden, hier nun eine
systematische Zusammenstellung von alten und
neuen Regelungsprinzipien des allgemeinen
Teils, die durchgängig Anwendung finden.
Hinzutreten die jeweiligen besonderen
Grundlagen des Honorars in den Teilen 2-5,
die den einzelnen Leistungsbildern
zugeordnet sind.
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Regelungsinhalt
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HOAI allg.
Teil, alt
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HOAI allg.
Teil, neu
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Anwendungsbereich
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§ 1
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§ 1,
unverändert. Honorarregelungen
gelten für jedermann, der auf
besonderer vertraglicher Grundlage
Leistungen erbringt, die in der HOAI
preisrechtlich geregelt sind. Die
Honorare sind bindend für jedermann.
Architekten- oder
Ingenieureigenschaft nicht
Voraussetzung
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Begriffsbestimmungen
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§ 3, Nr. 1-12
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§ 2 Nr. 1-19,
im Detail geändert, ergänzt um Nr.
12 Def. der allgemein anerkannten
Regel der Technik Nr. 13 Def.
Kostenschätzung, Nr. 14 Def.
Kostenberechnung, Nr. 15 Def.
Honorarzonen
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Leistungen und
Leistungsbilder
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§ 2
Abs. 1:
Gliederung Leistungsbilder in
Grundleistungen und Besondere
Leistungen
Abs. 2:
Grundleistungen und Leistungsphasen
Abs. 3: Def.
Besondere Leistungen
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§ 3
Abs. 1:
Verbindliche Honorarregelung,
Ausnahme Beratungsleistungen des
Anhangs
Abs. 2: Def.
Leistungsbilder, Abgrenzung zu
Änderungen, Leistungsziel,
Leistungsumfang, Leistungsablauf und
Vergütung
Abs. 3:
Besondere Leistungen, freie
Honorarvereinbarung
Abs. 4: Def.
allg. Gliederung der Leistungsbilder
in LPh 1-9, Ausnahme Abs. 5,
Leistungsbild Tragwerksplanung, LPh
1-4, Abs. 6, Leistungsbild
Flächenplanungen in LPh 1-5
Abs. 7:
Bewertung Leistungsphasen in %
Abs. 8:
Erörterungspflicht jeder
Leistungsphase mit AG
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anrechenbare
Kosten
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§ 9 Abs. 2 USt.
nicht Bestandteil der a. K
§ 10 Abs. 3:
Fiktion der ortsüblichen Preise
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§ 4: Def. über
a.g.R.d.T. oder ortsübliche Preise
oder ö.r. Kostenvorschriften unter
Zugrundelegung der DIN 276 jeweils
ohne USt.
Abs. 2 Fiktion
der ortsüblichen Preise
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Honorarzonen
(HZ)
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Def. und
Punktekatalog jeweils innerhalb der
einzelnen Leistungsbilder der Teile
II bis XIII
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§ 5 Abs. 1: Def.
HZ für Objekt-, Bauleit- und
Tragwerksplanung I-V von sehr
geringe Planungsanforderungen bis
sehr hohe Planungsanforderungen
Abs. 2: für
Landschaftspläne, Planung,
Technische Ausrüstung HZ I-III von
geringe Planungsanforderungen bis
hohe Planungsanforderungen
Abs. 3: für
Grünordnungspläne und
Landschaftsrahmenpläne HZ I, HZ II,
durchschnittliche bis hohe
Planungsanforderungen
Abs. 4: Verweis
auf Regelbeispiele und
Bewertungspunkte in den jeweiligen
Leistungsbildern der Teile 2-4
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Grundlagen des
Honorars
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§§ 10 Abs. 1,
52 Abs. 1, 62 Abs. 1, 69 Abs. 1, 78
Abs. 2, 89 Abs. 2, 92 Abs. 2, 97
Abs. 1
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§ 6 Abs. 1: Def.
der Honorarparameter, a. K., Flächen
oder Verrechnungseinheiten,
Leistungsbild, Honorarzone,
zugehörige Honorartafel,
Bestandsleistungen nach §§ 35, 36
Abs. 2:
Honorargrundlage: Kostenschätzung
oder Kostenberechnung oder
schriftliche Festlegung einer
Baukostenvereinbarung
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Regelungsinhalt
Honorarvereinbarung
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§ 4 Abs. 1
schriftliche Vereinbarung bei
Auftragserteilung zwischen Mindest-
und Höchstsatz
Abs. 2
Abweichung vom Mindestsatz
schriftlich in Ausnahmefällen zuzügl.
schriftliche Vereinbarung bei
Auftragserteilung (Abs. 1, 4)
Abs. 3
Abweichung von Höchstsätzen
schriftlich bei außergewöhnlichen
oder ungewöhnlich lange dauernden
Leistungen
Abs. 4 Def.
Mindestsatz bei fehlender
Schriftform im Zeitpunkt der
Auftragserteilung
§ 5 Abs. 4 a
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§ 7 Abs. 1:
schriftliche Vereinbarung bei
Auftragserteilung zwischen Mindest-
und Höchstsatz
Abs. 2: a. K.
außerhalb der Tafelwerte freie
Honorarvereinbarung
Abs. 3:
Mindestsatzunterschreitung durch
schriftliche Vereinbarung in
Ausnahmefällen
Abs. 4:
Überschreitung Höchstsätze nur bei
außergewöhnlich oder ungewöhnlich
lange dauernden Leistungen durch
schriftliche Vereinbarung
Abs. 5:
schriftliche
Honoraranpassungspflicht bei
Änderung Leistungsumfang, Änderung
der a. K. während der Laufzeit des
Vertrages
Abs. 6:
Mindestsatzfiktion bei fehlender
schriftlicher Vereinbarung im
Zeitpunkt der Auftragserteilung
Abs. 7: wie § 5
Abs. 4 a: Erfolgshonorar bei
Ausschöpfung
technisch-wirtschaftlicher
Lösungsmöglichkeiten 20 % des
vereinbarten Honorars bei
schriftlicher Vereinbarung, neu
Malushonorar bis 5 % des
vereinbarten Honorars bei fest
vereinbarten a. K.
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Berechnung des
Honorars in besonderen Fällen
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§ 5 Abs. 1,
Abs. 2
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§ 8 Abs. 1:
identisch § 5 alt Abs. 1
Abs. 2
identisch § 5 alt Abs. 2
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Berechnung des
Honorars bei Beauftragung von
Einzelleistungen
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§ 19 Abs. 1,
Abs. 2 mit
Honorarerhöhungsmöglichkeit für
Vorplanung und Entwurfsplanung,
ebenso § 58, § 75 wie vor +
Objektüberwachung
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§ 9 Abs. 1:
Honorarerhöhungsmöglichkeit
Vorplanung und Entwurfsplanung auf
Höchstsatz Grundlagenermittlung bzw.
Vorplanung bei Bauleitplänen,
Gebäuden, raumbildenden Ausbauten,
Freianlagen, Ingenieurbauwerken,
Verkehrsanlagen und technischer
Ausrüstung
Abs. 2:
Erhöhungsmöglichkeit für
Objektüberwachung als Einzelleistung
bei Gebäuden.
Abs. 3:
vorläufige Planfassung bei
Landschaftsplänen oder
Grundordnungsplänen, Erhöhung von 50
auf 60 %,
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mehrere Vor-
oder Entwurfsplanungen
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§§ 20, 52 Abs.
8, 69 Abs. 7
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§ 10: mehrere
Vorentwurfsplanungen für das selbe
Objekt nach grundsätzlich
verschiedenen Anforderungen löst
Vertragspflicht über volle
Prozentsätze dieser LPh aus, bei
jeder weiteren Vor- und
Entwurfsplanung anteilige
Prozentsätze der entsprechenden
Leistungen
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Auftrag über
mehrere Objekte
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§ 22
Honorarabminderung für gleiche,
spiegelgleiche oder im Wesentlichen
gleichartigen Gebäude, die im
zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang unter gleichen
Verhältnissen errichtet werden oder
Gebäude nach Typenplanung oder
Serienbauten entsprechend § 52 Abs.
8, 69 Abs. 7
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§ 11 Abs. 1:
Zusammenrechnung der a. K. für
Objekte mit weitgehend
vergleichbaren Objektbedingungen,
der gleichen HZ, im zeitlichen und
örtlichen Zusammenhang gebaut, als
Teil einer Gesamtmaßnahme geplant,
betrieben, und genutzt.
Abs. 2: im
Wesentlichen gleichartige Objekte,
die im zeitlichen und örtlichen
Zusammenhang unter gleichen
baulichen Verhältnissen geplant und
errichtet werden sollen oder Objekte
Typenplanung oder Serienbauten,
Wiederholung 1-4, Honorarabminderung
für die LPh 1-7 50 %, ab 5.-7.
Wiederholung 60 %, ab 8.
Wiederholung 90 %
Abs. 3:
Anwendung Abs. 2, auch wenn
Leistungen im Auftrag, die bereits
Gegenstand eines anderen Auftrages
zwischen den Vertragsparteien war
auch bei fehlendem zeitlichen oder
örtlichen Zusammenhang
Abs. 4:
Nichtanwendung auf Flächenplanung
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Planausschnitte
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§ 12
Honorarbeschränkung auf die
Berechnung des bearbeiteten
Planausschnittes
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Interpolation
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§ 13 Grundsatz
der linearen Interpolation der
Honorare zu den a. K.
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Nebenkosten
(NK)
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§ 7 Abs. 1:
schriftl.
Vereinbarung des
Erstattungsausschlusses bei
Auftragserteilung möglich
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§ 14 Abs. 1:
unverändert wie § 7 Abs. 1
Abs. 2:
NK-Definition wie § 7 Abs. 2 ohne
Ziff. 8
Abs. 3:
unverändert wie § 7 Abs. 3,
Einzelnachweis pauschale
Vereinbarung, Schriftlichkeit bei
Auftragserteilung
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Zahlungen
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§ 8 Abs. 1:
Fälligkeitsregelung,
vertragsgerechte
Leistungserbringung, prüfbare
Honorarschlussrechnung, Überreichung
Abs. 2:
Abschlagszahlungsanspruch für
nachgewiesene Leistungen
Abs. 3: NK auf
Nachweis soweit keine andere
schriftliche Vereinbarung
Abs. 4: andere
Zahlungsweisen können schriftlich
vereinbart werden
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§ 15 Abs. 1:
unverändert
Abs. 2:
Abschlagszahlungen nur bei
vertraglicher Vereinbarung in
angemessenen zeitliche Abständen für
nachgewiesene Leistungen
Abs. 3:
unverändert wie § 8 Abs. 3
Abs. 4:
unverändert wie § 8 Abs. 4
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Umsatzsteuer (USt.)
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§ 9 Abs. 1:
Anspruch auf Ersatzumsatzsteuer auf
Honorare und um Vorsteuer gekürzte
NK
Abs. 2:
Umsatzsteuer nicht Bestandteil der
a. K. als Grundlage der
Honorarermittlung
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§ 16 Abs. 1:
Umsatzsteuer auf Honorare und NK
Abs. 2:
Auslagen entgeltneutral
durchreichbar einschl. USt.
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