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Mini-Jobs 

Seit dem 1. April sind Mini-Jobs wieder interessant*

von Rechtsanwalt Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Im Rahmen der Hartz-Gesetze sind am 01.04.2003 wesentliche Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mini-Jobs) in Kraft getreten, die sowohl für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber erhebliche Vorteile bringen.

Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte wurde von 325,00 auf 400,00 EUR monatlich angehoben und die Begrenzung auf 15 Wochenarbeitsstunden aufgehoben. Jeder, der mehr als 15 Stunden die Woche arbeitet, aber insgesamt weniger als 400,00 EUR im Monat verdient, fällt nunmehr unter die Regelungen der Mini-Jobs. Dies bedeutet, dass seine Einkünfte bis zu 400,00 EUR im Monat in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei sind. Der Arbeitgeber entrichtet Pauschalabgaben in Höhe von 25 % (12 % Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer).

Verrichtet der Arbeitnehmer in einem Privathaushalt eine Tätigkeit, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und beträgt sein Verdienst monatlich nicht mehr als EUR 400,00, liegt ein haushaltsnaher Mini-Job vor. Dieser ist bezüglich der Pauschalabgaben des Arbeitgebers begünstigt. Die Pauschalabgaben auf haushaltsnahe Dienstleistungen betragen nur 12 % (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung und 2 % Pauschalsteuer). Darüber hinaus werden diese Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen beim Arbeitgeber steuerlich gefördert. Gemäß § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Arbeitgeber 10 % dieser Aufwendungen für seinen Privathaushalt, maximal jedoch 510 EUR, von seiner Steuerschuld abziehen. Eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt muss der Arbeitnehmer nicht mehr vorlegen.

Die geringfügige Beschäftigung ist nunmehr wieder neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung möglich, ohne dass eine Zusammenrechnung erfolgt. Jeder Berufstätige darf somit eine Nebenbeschäftigung bis zu EUR 400,00 steuer- und sozialversicherungsfrei ausüben.

Mehrere Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Wird die 400 EUR-Grenze überschritten, tritt die Sozialversicherungspflicht ein. Sozialversicherungsbeiträge müssen jedoch erst gezahlt werden, wenn der Eintritt der Sozialversicherungspflicht dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer durch Bescheid der Bundesknappschaft mitgeteilt wird. Der Arbeitgeber hat damit kein Haftungsrisiko mehr für Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Arbeitnehmer einer zweiten Nebenbeschäftigung nachgeht und dies verschweigt.

Wer bereits vor dem 1. April monatlich zwischen EUR 325,00 und EUR 400,00 verdient hat und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze bis zum 30.06.2003 einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Bei rechtzeitigem Antragseingang wird seine Beschäftigung ab dem 01.04.2003 sozialversicherungsfrei. Stellt er den Antrag erst nach dem 30.06.2003, wird er erst ab Antragstellung von der Versicherungspflicht befreit.

Neuregelung der Mini-Jobs im Überblick

  • Entgeltgrenze steigt auf EUR 400,00 monatlich
  • keine Begrenzung auf 15 Wochenstunden
  • keine Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung
  • Reduzierung der Pauschalabgaben des Arbeitgebers für Mini-Jobs in privaten Haushalten (12 %)
  • zentrale Meldestelle (Bundesknappschaft)
  • Versicherungspflicht bei Aufnahme eines weiteren Mini-Jobs tritt erst mit Zugang des Bescheids der Bundesknappschaft beim Arbeitgeber ein
  • Steuervorteil für Arbeitgeber, die Mini-Jobs im privaten Haushalt anbieten

* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


     
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