Mini-Jobs
Seit dem 1. April sind Mini-Jobs wieder interessant*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Im Rahmen der Hartz-Gesetze sind am 01.04.2003
wesentliche Änderungen im Bereich der geringfügigen
Beschäftigung (Mini-Jobs) in Kraft getreten, die sowohl für
Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber erhebliche Vorteile
bringen.
Die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte wurde
von 325,00 auf 400,00 EUR monatlich angehoben und die
Begrenzung auf 15 Wochenarbeitsstunden aufgehoben. Jeder,
der mehr als 15 Stunden die Woche arbeitet, aber insgesamt
weniger als 400,00 EUR im Monat verdient, fällt nunmehr
unter die Regelungen der Mini-Jobs. Dies bedeutet, dass
seine Einkünfte bis zu 400,00 EUR im Monat in allen Zweigen
der Sozialversicherung versicherungsfrei sind. Der
Arbeitgeber entrichtet Pauschalabgaben in Höhe von 25 % (12
% Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung und 2 %
Pauschalsteuer).
Verrichtet der Arbeitnehmer in einem Privathaushalt eine
Tätigkeit, die sonst gewöhnlich durch Mitglieder des
privaten Haushalts erledigt wird und beträgt sein Verdienst
monatlich nicht mehr als EUR 400,00, liegt ein
haushaltsnaher Mini-Job vor. Dieser ist bezüglich der
Pauschalabgaben des Arbeitgebers begünstigt. Die
Pauschalabgaben auf haushaltsnahe Dienstleistungen betragen
nur 12 % (5 % Rentenversicherung, 5 % Krankenversicherung
und 2 % Pauschalsteuer). Darüber hinaus werden diese
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen beim
Arbeitgeber steuerlich gefördert. Gemäß § 35 a
Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Arbeitgeber 10 %
dieser Aufwendungen für seinen Privathaushalt, maximal
jedoch 510 EUR, von seiner Steuerschuld abziehen. Eine
Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt muss der
Arbeitnehmer nicht mehr vorlegen.
Die geringfügige Beschäftigung ist nunmehr wieder neben
einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung möglich,
ohne dass eine Zusammenrechnung erfolgt. Jeder Berufstätige
darf somit eine Nebenbeschäftigung bis zu EUR 400,00 steuer-
und sozialversicherungsfrei ausüben.
Mehrere Mini-Jobs werden zusammengerechnet. Wird die 400
EUR-Grenze überschritten, tritt die
Sozialversicherungspflicht ein. Sozialversicherungsbeiträge
müssen jedoch erst gezahlt werden, wenn der Eintritt der
Sozialversicherungspflicht dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer durch Bescheid der Bundesknappschaft mitgeteilt
wird. Der Arbeitgeber hat damit kein Haftungsrisiko mehr für
Sozialversicherungsbeiträge, wenn der Arbeitnehmer einer
zweiten Nebenbeschäftigung nachgeht und dies verschweigt.
Wer bereits vor dem 1. April monatlich zwischen EUR
325,00 und EUR 400,00 verdient hat und damit
sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kann wegen der
Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze bis zum 30.06.2003 einen
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Bei rechtzeitigem Antragseingang wird seine Beschäftigung ab
dem 01.04.2003 sozialversicherungsfrei. Stellt er den Antrag
erst nach dem 30.06.2003, wird er erst ab Antragstellung von
der Versicherungspflicht befreit.
Neuregelung der Mini-Jobs im Überblick
- Entgeltgrenze steigt auf EUR 400,00 monatlich
- keine Begrenzung auf 15 Wochenstunden
- keine Zusammenrechnung mit einer Hauptbeschäftigung
- Reduzierung der Pauschalabgaben des Arbeitgebers für
Mini-Jobs in privaten Haushalten (12 %)
- zentrale Meldestelle (Bundesknappschaft)
- Versicherungspflicht bei Aufnahme eines weiteren
Mini-Jobs tritt erst mit Zugang des Bescheids der
Bundesknappschaft beim Arbeitgeber ein
- Steuervorteil für Arbeitgeber, die Mini-Jobs im
privaten Haushalt anbieten
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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