Mietminderung
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum
Mietminderungsrecht*
von Rechtsanwalt
Peter Sprengart, Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) fand sich
kürzlich in allen Zeitungen wieder mit entsprechend großer
Resonanz und auch der Deutsche Mieterbund stürzte sich
vehement auf das Thema, indem er weitergab:
Der BGH stärkt die Mieterrechte.
Was ist geschehen?
Das Gericht befasste sich mit einer Detailfrage aus dem
Recht zur Minderung der Miete. Hier gilt der Grundsatz:
Fehlt die Leistung des Vermieters, entfällt die Pflicht zur
Zahlung der Miete. Ist die Leistung des Vermieters
mangelhaft, so wird die Miete gemindert, also lediglich ein
geringerer Betrag geschuldet. Dies setzt aber voraus, dass
ein Mangel vorliegt, der erheblich ist. So sind
beispielsweise der Ausfall der Warmwasserversorgung oder die
kontinuierliche Lärmbelästigung zur Nachtzeit relevant. Bei
lediglich optischen Beeinträchtigungen kann meist nicht von
einem erheblichen Mangel ausgegangen werden. Die Minderung
setzt weiter voraus, dass der Mangel dem Vermieter
mitgeteilt wurde. Hatte er keine Kenntnis, konnte er auch
nicht abhelfen.
Die Mietminderung ist ausgeschlossen bei Mängeln, die bei
Vertragsschluss bereits vorlagen und dem Mieter
offensichtlich waren, § 539 BGB (alte Fassung; § 536 b BGB
neue Fassung). Die Rechtsprechung hat bislang diese
Bestimmung in der Form des § 539 BGB (alte Fassung) analog
angewandt auf Fälle, in denen der Mieter während des
laufenden Mietverhältnisses einen Mangel kannte, dennoch
über mindestens sechs Monate ohne Rüge gegenüber dem
Vermieter die volle Miete zahlte. Mit der Reform des
Mietrechts zum 01.09.2001 hat der Gesetzgeber zugunsten des
Mieters diese analoge Anwendung ausgeschlossen.
Der BGH hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem
der Mieter wegen einer von der Nachbarwohnung ausgehenden
Lärmbelästigung seit September 1999 die monatliche Miete
minderte. Der Vermieter war der Auffassung, der Mieter habe
das Recht zur Minderung verloren, weil er erst zwei Jahre
nach Beginn der Störung erstmals diesen Zustand rügte.
Streitig waren Mietforderungen bis einschließlich September
2001. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass für die
Zeit bis zum 01.09.2001 altes Recht gilt. Der Mieter ist
nicht berechtigt, die Miete zu mindern, wenn er mindestens
sechs Monate rügelos die volle Miete zahlte.
In der veröffentlichen Entscheidung hatte sich der BGH
auch zu der Miete zu äußern, die ab 1.9.2001 fällig und zu
zahlen war. Hier ergab sich also die Frage, ob der Mieter
auch für diese Zeit das Mietminderungsrecht geltend machen
konnte, obwohl er zuvor rügelos die Miete trotz Vorliegen
der Mängel gezahlt hatte. Eine analoge Anwendung des § 536 b
BGB (neue Fassung) schloss das Gericht aufgrund des Willens
des Gesetzgebers aus. Trotzdem gelangte der BGH aber nicht,
wie man hätte annehmen können, zu einer Entscheidung, wonach
die Minderung nun rückwirkend für diesen Mieter möglich sein
sollte. vielmehr gab das Gericht den Rechtstreit zur
weiteren Tatsachenerhebung an die untere Instanz zurück mit
dem Hinweis, dass das Minderungsrecht des Mieter trotzdem
nicht mehr bestand.
Der BGH führte dazu weiter aus:
Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Mieter
das Minderungsrecht nicht vielleicht doch durch
stillschweigenden Verzicht oder durch Verwirkung
verloren hat. Früher gezeigtes Verhalten könne
gegebenenfalls als Verzicht auf das Minderungsrecht
bewertet werden.
Man kann also festhalten:
Der Gesetzgeber wollte die Analogie des alten § 539 BGB
ausschließen. Der BGH stellt klar, dass dies erst für Fälle
ab dem 01.09.2001 gilt. Er stellt weiter klar, dass der
Mieter durch rügelose Zahlung der vollen Miete
Mietminderungsrechte verlieren kann. Demzufolge ist jeder
Einzelfall konkret zu untersuchen.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
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