Vorstellungsgespräch
Das "Recht auf Lüge" beim Vorstellungsgespräch*
von Rechtsanwalt
Horst-Walter Bodenbach, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wer von seinem Vertragspartner vor oder bei Abschluss des
Vertrages arglistig getäuscht worden ist, der kann den
Vertrag durch Anfechtung nachträglich beseitigen. So steht
es im Gesetz (§ 123 BGB). Eine Täuschung kann auch im
Verschweigen eines relevanten Umstands liegen, über den man
den Vertragspartner hätte aufklären müssen. Täuschung ist
vor allem die bewusst wahrheitswidrige Information, also die
Lüge.
Das gilt im Prinzip auch für den Arbeitsvertrag. Und
dennoch: In bestimmten Fällen verweigern die deutschen
Gerichte dem Arbeitgeber die Anfechtung des
Arbeitsvertrages, obwohl der Arbeitnehmer beim
Vorstellungsgespräch oder beim Ausfüllen eines
Personalfragebogens im Vorfeld des Arbeitsvertrages gelogen
hat. Es gebe nämlich Fälle, in denen die Lüge zwar Täuschung
sei, aber nicht arglistig erfolge, was aber unabdingbare
Bedingung für die Anfechtbarkeit ist. Die Arglist der
Täuschung fehlt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte
insbesondere immer dann, wenn sich der Arbeitsuchende gegen
eine unzulässige Frage des potentiellen Arbeitgebers nicht
anders als durch Lüge wirksam zu wehren weiß.
Eingängig lässt sich das Problem der weiblichen
Arbeitsuchenden darstellen, die zum Zeitpunkt des
Vorstellungsgespräches schwanger ist. Aufgrund des
Gleichbehandlungsgrundsatzes (der sich in der EG-Richtlinie
76/207/EWG wiederfindet) ist die Frage des Arbeitgebers nach
einer bestehenden Schwangerschaft der Arbeitsuchenden
diskriminierend im Sinne von § 611 a BGB und demzufolge
unzulässig. Wie aber soll die Arbeitssuchende sich
verhalten, wenn der zukünftige Chef trotzdem fragt? Gibt sie
ihre Schwangerschaft zu, so läuft sie erhebliche Gefahr, die
Stelle nicht zu bekommen. Antwortet sie aber gar nicht,
beruft sie sich vielleicht sogar darauf, auf eine
unzulässige Frage nicht antworten zu müssen, so wird dies
für die meisten Arbeitgeber Antwort genug sein. Denn wenn
die Arbeitsuchende nicht schwanger wäre, würde sie das
sagen. Ob die Arbeitsuchende also wahrheitsgemäß antwortet
oder ob sie schweigt, bleibt für sie gleich. Meist wird sie
die angestrebte Stelle nicht bekommen. Damit aber wirkt sich
die Unzulässigkeit der Frage nach der Schwangerschaft im
Ergebnis gar nicht aus. Unzulässig oder nicht, der
Arbeitgeber weiß, was er wissen wollte. Der einzige Ausweg
für die schwangere Arbeitsuchende, die nach einer
Schwangerschaft befragt wird, ist daher, rundheraus zu
lügen, mit der Behauptung, nicht schwanger zu sein.
Diese Lüge sieht die Rechtsprechung nicht als arglistige
Täuschung an.
Das gilt, nach einer gerade veröffentlichten Entscheidung
des Bundesarbeitsgerichts vom 6.2.2003 (BAG 2 AZR 621/91)
selbst dann, wenn die schwangere Arbeitssuchende die
Tätigkeit wegen eines mutterschutzrechtlichen
Beschäftigungsverbotes zunächst gar nicht ausüben kann
(schwere körperliche Arbeiten, Umgang mit Gefahrstoffen,
schädliche Immissionen am Arbeitsplatz etc). In
Fortentwicklung der bisherigen Rechtssprechung hat das BAG
entschieden, dass das mutterschutzrechtliche
Beschäftigungsverbot regelmäßig nur vorübergehender Natur
ist und es damit nicht zu einer dauerhaften Störung des
Vertragsverhältnisses führen kann.
Ergänzt wird der Schutz des Arbeitsuchenden vor allem im
Hinblick auf Fragen nach dem Gesundheitszustand oder evtl.
Schwangerschaften noch dadurch, dass nicht nur bei
wahrheitswidrigen Angaben gegenüber dem Personalchef die
Anfechtung ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn der
Arbeitsuchende auf eine entsprechende Frage des Werksarztes
hin lügt, von dem er sich im Rahmen der Einstellung
untersuchen lassen muss.
Trotz der hier beschriebenen rechtlichen Möglichkeit, den
zukünftigen Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch direkt
anzulügen, wird jeder Arbeitssuchende aber gut daran tun,
sich mit dieser Problematik eingehend vor dem
Bewerbungsgespräch zu befassen und sich darüber Klarheit zu
verschaffen, wie er auf „unangenehme“ Fragen antworten wird.
Denn dem persönlichen Klima wird es niemals zuträglich sein,
wenn sich irgendwann herausstellt, dass der Arbeitsuchende
den Arbeitgeber beim Bewerbungsgespräch belogen hat.
Andererseits sollte man den Mut aufbringen, im
Bewerbungsgespräch die Unwahrheit zu sagen, wenn der
Arbeitgeber versucht, mit unlauteren Mitteln herauszufinden,
ob der Arbeitsuchende die gewünschten Voraussetzungen
erfüllt.
* Die Erstveröffentlichung des Beitrages erfolgte in der
Rhein-Zeitung. Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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