KFZ-Kennzeichen als sachlicher
Grund im Kartellrecht
Aktenzeichen:
2-06 O 362/08
07.01.2009
Landgericht Frankfurt am Main
Urteil
In dem Rechtsstreit
X
gegen
Denic eG, vertr. durch den Vorstand Sabine
Dolderer, Marcus Schäfer, Garsten Schiefner,
Dr. Jörg Schweiger, Kaiserstr. 75-77, 60329
Frankfurt am Main,
hat die 06. Zivilkammer des Landgerichts
Frankfurt am Main durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht Rau
Richterin am Landgericht Wehn-Sälzer
Richter am Landgericht Kirschbaum
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
19.11.2008 für Recht erkannt :
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR
festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus
Kartellrecht auf Registrierung einer
Second-Level-Domain in Anspruch.
Die Klägerin ist Herausgeberin der „Z
Zeitung". Die Beklagte ist alleinige
Registrierungsstelle für „.de" Domains.
Am 18.6.2008 erteilte die Klägerin ihrem
Internet-Provider, der Mitglied der
Beklagten ist, den Auftrag, die noch für
niemanden registrierte Second-Level-Domain
„z.de" zu registrieren. Die Beklagte teilte
dem Provider mit, sie werde keine
Registrierung der Domain „z.de" vornehmen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin
versuchte im weiteren Verlauf erfolglos,
eine Registrierung der genannten Domain zu
erreichen. Auch ein schriftlicher Antrag der
Klägerin vom 20.6.2008, die Domain z.de auf
ihren Namen zu registrieren und die
Konnektierung durchzuführen, blieb ohne
Erfolg.
Das Kürzel „z" entspricht dem
Kfz-Kennzeichen für den Kfz-Zulassungsbezirk
des Landkreises „Z". Derzeit sind dreizehn
dreistellige Second-Level-Domains unter der
Top-Level-Domain „.de" registriert, die
Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen oder
ehemals entsprachen: Dies sind die Domains
asz.de, eic.de, ids,de, mek.de, mkk.de,
msh.de, mst.de, mtl.de, nol.de, shk.de,
slk.de, sok.de, wak.de.
Die Klägerin behauptet, sie sei regional
und überregional unter dem Kürzel „Z"
bekannt, welches sie durch jahrelange eigene
Verwendung des Kürzels „Z" erreicht habe.
Sie ist der Auffassung, von der Beklagten
- welche bei der Vergabe von
Second-Level-Domains mit der Kennung „.de"
eine marktbeherrschende Stellung inne habe -
ohne sachlichen Grund ungleich behandelt zu
werden, da die Beklagte Konkurrenten der
Klägerin wie die Frankfurter Allgemeine
Zeitung oder die Tageszeitung ermögliche,
unter den Domains „faz.de" und „taz.de"
aufzutreten.
Sie meint, aus der Übereinstimmung der
Zeichen „Z" mit einem Kfz-Zulassungsbezirk
ergebe sich kein sachlicher Grund. Selbst
wenn die Beklagte (bisher dreistellige)
Second-Level-Domains mit Verweis auf
Regionalisierungspläne hinsichtlich der
Kfz-Zulassungsbezirke auf Ebene der
Third-Level-Domains nicht vergebe, seien
diese Regionalisierungspläne mittlerweile
nicht mehr umsetzbar. Ihr stünden die von
Beklagtenseite bemühten technischen
Schwierigkeiten der Registrierung von ein-
oder zweistelligen Domainnamen - insgesamt
über 140 potentielle Domains - ebenso
entgegen wie der Umstand, dass einige
Domains bereits jetzt vergeben seien. Im
Übrigen bestreite sie mit Nichtwissen, dass
die Regionalisierungspläne der Beklagten
noch umgesetzt würden. Zumindest sei die
Beklagte auf das mildere Mittel einer
vorübergehenden Registrierung zu verweisen.
Die Klägerin beantragt,
der Beklagten aufzugeben,
den Second-Level-Domain-Namen „z" unter der
Top-Level-Domain „.de" zu Gunsten der
Klägerin zu registrieren;
hilfsweise,
der Beklagten aufzugeben,
den Second-Level-Domain-Namen „z" unter der
Top-Level-Domain „.de" zu Gunsten der
Klägerin zu registrieren, solange nicht eine
Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge „z"
eingeführt werde;
hilfsweise,
der Beklagten aufzugeben,
den Second-Level-Domain-Namen „z" unter der
Top-Level-Domain „.de" zu Gunsten der
Klägerin zu registrieren, solange nicht die
Beklagte der Allgemeinheit ein Angebot zur
Registrierung von Third-Level-Domains zu
mindestens 350 (dreihundertfünfzig) den
amtlichen KFZ-Kennzeichnungskürzeln
entsprechenden Second-Level-Domains unter
der Top-Level-Domain „.de" anbiete und zu
diesem Zeitpunkt die Buchstabenfolge „z"
noch dem Landkreis Z oder einem anderen
KFZ-Zulassungsbezirk zugeordnet sei;
hilfsweise,
der Beklagten aufzugeben,
den Second-Level-Domain-Namen „z" unter der
Top-Level-Domain „.de" zu Gunsten der
Klägerin zu registrieren, solange nicht eine
Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge „z"
eingeführt werde oder die Beklagte der
Allgemeinheit ein Angebot zur Registrierung
von Third-Level-Domains zu mindestens 350
(dreihundertfünfzig) den amtlichen
KFZ-Kennzeichnungskürzeln entsprechenden
Second-Level-Domains unter der
Top-Level-Domain „.de" anbiete und zu diesem
Zeitpunkt die Buchstabenfolge „z" noch dem
Landkreis Z oder einem anderen
KFZ-Zulassungsbezirk zugeordnet sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ihr keine
marktbeherrschende Stellung zukomme, auch
fehle es bereits an einer
Ungleichbehandlung. Selbst wenn man eine
solche unterstelle, sei diese aus mehreren
Erwägungen durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt. Neben technischen Problemen,
welche die Beklagte eingehend vertieft,
beruft sich sie insbesondere auf den
Umstand, dass die Buchstaben „z" die
Abkürzung eines Kfz-Zulassungsbezirks
darstellten.
Nach den von ihr praktizierten
Domainrichtlinien sei die Registrierung
einer Domain, deren Second-Level-Domain
einem Kfz-Zulassungsbezirk entspreche,
unzulässig. Sie behauptet hierzu, sie
beabsichtige, unter Verwendung dieser Second
Level Domain dem in dem Kfz-Zulassungsbezirk
ansässigen Publikum die Registrierung von
Domains auf dem Third-Level anzubieten.
Hierdurch wolle man sich die Möglichkeit
einer Regionalisierung des Domainangebots in
Deutschland für die Zukunft offen halten.
Diese Richtlinie werde auch bisher für
entsprechende dreistellige
Second-Level-Domains „.de" von ihr
angewandt. Alle der von ihr vergebenen
dreistelligen Domains, welche noch oder
ehemals dem Kennzeichen eines
Kfz-Zulassungsbezirkes entsprächen oder
entsprochen hätten, seien vor Einführung des
jeweiligen Kfz-Zulassungsbezirk vergeben
worden. Dies gelte auch für alle von ihrer
Rechtsvorgängerin registrierten Domains.
Seien hierbei von der Rechtsvorgängerin
tatsächlich im Einzelfall Registrierungen
trotz eines bereits bestehenden
Kfz-Kennzeichens vorgenommen worden, binde
dies die Beklagte jedenfalls nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich
des Sach- und Streitstandes wird auf die zu
den Akten gereichen Schriftsätze nebst deren
Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die
Registrierung der Second-Level-Domain „z"
unter der Top-Level-Domain „.de" - auch
nicht in Form ihres hilfsweise geltend
gemachten Klagebegehrens - unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt verlangen. Ihr
stehen insbesondere keine Ansprüche gemäß §§
20 Abs. 1, 33 Abs. 3 GWB zur Seite.
1. Selbst wenn man von einer
Ungleichbehandlung seitens der Beklagten
durch Nichtvergabe der
streitgegenständlichen Domain bei einer
marktbeherrschenden Stellung der Beklagten
ausginge, ist diese jedenfalls
gerechtfertigt.
Ob ein sachlicher Grund die
Ungleichbehandlung rechtfertigt, ist
aufgrund einer umfassenden,
einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu
entscheiden. Dabei muss von dem Grundsatz
ausgegangen werden, dass auch der
Norm-Adressat des § 20 Abs. 1 u. 2 GWB sein
unternehmerisches Verhalten so ausgestalten
kann, wie er es für wirtschaftlich richtig
und sinnvoll hält, wobei allerdings
willkürliches Verhalten nicht privilegiert
sein darf. Ferner muss die den Wettbewerb
beschränkende Maßnahme des Norm-Adressaten
objektiv sachgemäß und angemessen sein, was
in erster Linie die Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit die
Wahl des mildesten Mittels erfordert (OLG
Frankfurt am Main, BeckRS 2008 09763).
Die Regelung der Domainrichtlinien der
Beklagten, Second-Level-Domains nicht zu
registrieren, die der Abkürzung eines
deutschen Kfz-Zulassungsbezirks entsprechen,
stellt einen sachlichen Grund dar.
a. In diesem Zusammenhang steht zunächst
zur Überzeugung der Kammer fest, dass die
Beklagte diese Domainrichtlinie anwendet.
Neben der Existenz der Richtlinie spricht
für eine grundsätzliche Anwendung der
Richtlinie bereits zwanglos der von
Klägerseite angeführten Umstand, dass
lediglich 13 der (dreistelligen)
Second-Level-Domains, die einem
Kfz-Kennzeichen entsprechen oder
entsprachen, registriert sind. Vor dem
Hintergrund der hohen Anzahl von Kfz-Zulassungbezirken,
stünde eine derart geringe Anzahl an
Zulassung der Feststellung einer
grundsätzlichen Anwendung der Richtlinie
nicht entgegen. Im Übrigen hat die Beklagte
auch die Registrierung dieser 13
(dreistellige) Second-Level-Domains unter
der Top-Level-Domain „.de" nachvollziehbar
erklärt. Hinsichtlich der Domains asz.de,
mek.de, mtl.de und nol.de ergibt sich aus
der vorgelegten Anlage B20, dass diese
Abkürzungen für Kfz-Zulassungsbezirke nicht
oder nicht mehr existieren. Aber auch
hinsichtlich der verbleibenden Domains ist
nachvollziehbar dargestellt, dass bei
Vergabe der Domain-Namen die jeweiligen
Kfz-Zulassungsbezirke noch nicht bestanden.
Für die Umsetzung der Richtlinie spricht
auch die auf der Internetseite (Abschnitt
„häufig gestellte Fragen") der Beklagten
eingepflegte Antwort auf die Frage, warum
Abkürzungen der deutschen Kfz-Zulassungszirke
nicht als Domains registriert werde. Hier
bringt die Beklagte selbst in der
Öffentlichkeit deutlich zum Ausdruck, dass
entsprechende Pläne bestehen und diese
Hintergrund für die Anwendung der
Vergaberichtlinie insoweit sind.
b. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin
darauf, die Beklagte habe durch eigenes
Zuwarten zum Ausdruck gebracht, dass der
behauptete Zweck der nicht mehr ernsthaft
verfolgt werde. Die von Beklagtenseite in
diesem Zusammenhang besorgten technischen
Schwierigkeiten stellen, unabhängig von
ihrem tatsächlichen Umfang - jedenfalls
einen nachvollziehbaren Grund dar, die
Umsetzung derzeit noch nicht zu verfolgen.
Es ist vor dem Hintergrund des der Beklagten
insoweit zuzubilligenden unternehmerischen
Gestaltungsspielraums nicht zu beanstanden,
wenn sie sich derzeit für einen technisch
aus ihrer Sicht möglichst sicheren Weg
entschieden hat. Im Übrigen stünde derzeit
bereits die Existenz der 13 erwähnten
dreistelligen Second-Level-Domains einer
vollständigen Umsetzung entgegen. Die Kammer
vermag allerdings nicht zu erkennen, dass
dies auch endgültig einer Umsetzung
entgegenstünde. Es ist insbesondere denkbar,
dass sich hinsichtlich der 13 erwähnten
dreistelligen Domains durch Rückgabe oder
durch Entfallen der jeweiligen
Kfz-Zulassungsbezirke - wie in vier Fällen
bereits geschehen - in Zukunft die
Möglichkeit einer vollständigen Umsetzung
ergeben wird. Gleiches gilt für die von den
Parteien erwogenen technischen Probleme von
ein- und zweistelligen Domainnamen.
c. Es besteht auch ein berechtigtes
Interesse der Beklagten, die genannte
Regelung der Vergaberichtlinie anzuwenden.
Die Beklagte hat hierzu erläutert, sie wolle
sich hierdurch die Möglichkeit erhalten, den
Namensraum unter der Top-Level-Domain „.de"
regional aufzuteilen und ihn so zu
erweitern. Ihre Vorstellung sei es, die
Abkürzungen der Kfz-Zulassungsbezirke als
Second-Level-Domains zu verwenden und sodann
dem Publikum die Registrierung von Domains
auf dem Third-Level anzubieten.
Aufgrund der gebotenen Interessenabwägung
ergibt sich, dass der Hintergrund für die
Verweigerung der Vergabe von
Second-Level-Domains, die
Kfz-Zulassungsbezirken entsprechen, eine
etwaige Ungleichbehandlung von Interessenten
entsprechender Domains jedenfalls
rechtfertigt. Hierbei ist zu
berücksichtigen, dass die Beklagte ihr
unternehmerisches Verhalten so ausgestalten
darf, wie sie es für wirtschaftlich sinnvoll
hält, solange die beschränkende Maßnahme
objektiv sachgemäß und angemessen ist.
Die Nichtvergabe bestimmter
Second-Level-Domains erscheint objektiv
sachgemäß, wenn sie - wie vorliegend - dazu
dient, einer größeren Zahl von Interessenten
eine Registrierung zu ermöglichen.
Unstreitig sind derzeit über zwölf Millionen
Domains für die hier maßgebliche
Top-Level-Domain registriert, so dass es für
Interessenten immer schwieriger wird, sich
Bezeichnungen für Second-Level-Domains zu
überlegen, die eine sinnvolle Zuordnung zu
ihrer Person bzw. ihrem Unternehmen
darstellen, aber noch nicht vergeben sind.
Dieses Problem wird durch die beabsichtigte
Maßnahme entschärft. Es erscheint
sachgerecht, für die beabsichtigte
Vervielfältigung der Anzahl der zur
Verfügung stehenden Domains solche
Second-Level-Domains als gemeinsame
Registrierungsebene für Third-Level-Domains
zu verwenden, die Kfz-Zulassungsbezirken
entsprechen. Durch eine Bündelung
verschiedener Third-Level-Domains unter der
Bezeichnung eines Kfz-Zulassungsbezirks wird
ein sinnvolles und für den Verkehr
nachvollziehbares Zuordnungskriterium
geschaffen, so dass die von den
Interessenten beabsichtigte sinnvolle
Bezeichnung der Third-Level-Domain
gewährleistet ist.
Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen
ein, dass sich eine derartige
Regionalisierung aufgrund der Haltung des
Verkehrs nicht durchsetzen werde. Eine
erhebliche Anzahl von Internetauftritten
weist einen regionalen Bezug auf, so dass
bereits aus diesem Grunde ein Interesse des
Verkehrs an einer derartigen
Regionalisierung anzunehmen ist. Auch der
Vergleich mit der Anzahl an registrierten
Domains unter der Top-Level-Domain „com"
greift nicht durch. Aufgrund der
Internationalisierung wendet sich dieses
Angebot an wesentlich stärker differenzierte
Verkehrskreise. Hierdurch entsteht aufgrund
der Vielsprachigkeit dieser Verkehrskreise
eine deutliche Erhöhung sinnvoller und
interessanter Zeichenkombinationen zur
Verwendung von Domainnamen.
Dafür, dass es sich bei diesem
beabsichtigten Vorgehen um ein sachgerechtes
Vorgehen handelt, spricht auch, dass es nach
dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten
in anderen Ländern wie den USA, Polen,
Schweden und Japan bereits jetzt möglich
ist, regionale Subdomains unter der
Bezeichnung des Ortes, des Kreises, der
Stadt oder der Region - jeweils als
Second-Level-Domain unter der
länderbezogenen Top-Level-Domain - zu
registrieren.
2. Da ein sachlicher Grund für die
Verweigerung der Registrierung der
Second-Level-Domain „z" unter der
Top-Level-Domain „.de" bestand, bleiben auch
die Hilfsanträge ohne Erfolg. Dies gilt
zunächst für den ersten Hilfsantrag, welcher
lediglich auf die von Beklagtenseite
angeführten technischen Probleme Bezug
nimmt.
Aber auch hinsichtlich des zweiten und
dritten Hilfsantrags, welche auf eine
vorläufige Einräumung des Domainnamens
abzielen, bleibt die Klage erfolglos. Auch
insoweit kann sich die Beklagte -
entsprechend den vorstehenden Ausführungen -
auf einen sachlichen Grund berufen.
Insbesondere kann die Möglichkeit einer
vorläufigen aber bedingten Zulassung der
Domain hier nicht als zumutbares milderes
Mittel im Rahmen der Interessenabwägung
zugunsten der Klägerin eingestellt werden.
Denn hierdurch würde faktisch die
Möglichkeit einer Umsetzung der
Regionalisierung der Domainnamen ganz
erheblich erschwert. Folgte man der
Argumentation der Klägerin müsste die
Beklagten im Ergebnis zunächst hinsichtlich
aller - derzeit 385 - Zulassungsbezirke
vorläufig aber bedingt Domainnamen vergeben.
Die Bedingung der vorläufigen Einräumung,
nämlich die Einführung des
Regionalisierungskonzepts, würde auf diesem
Weg jedoch zu einem reinen Internum der
Beklagten. Aufgrund der faktischen Vergabe
aller betroffenen Domainnamen, wäre ihr der
Nachweis des Eintritts der Bedingung kaum
möglich. Jedenfalls wären umfassende und
langwierige rechtliche Auseinandersetzungen
zu erwarten, die einer Realisierung des
Konzepts entgegenstünden. Auch unter
Berücksichtigung der Interessen der
Klägerin, erweist sich demnach eine
vorläufige aber bedingte Registrierung nicht
als zumutbares milderes Mittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2
ZPO.
Rau RiinLG
Wehn-Sälzer
Kirschbaum
* Die Informationen stellen eine erste
Information dar, können aber eine individuelle Beratung zu
einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie
dazu
Kontakt
mit uns auf.
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