Anforderungen der Auskunft nach § 101 UrhG
Aktenzeichen:
6 O 60/09
06.03.2009
Landgericht Frankenthal
Beschluss
In dem urheberrechtlichen
Auskunftsverfahren an dem beteiligt sind:
1. T
2. E
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Caspers und Kollegen, Rudolf-Virchow-Straße
11, 56073 Koblenz,
wegen Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG,
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts
Frankenthal (Pfalz) durch den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Dr. Steitz, den
Richter am Landgericht Kneibert und die
Richterin von Schwichow ohne mündliche
Verhandlung am 6. März 2009
beschlossen
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
Die Antragstellerin ist ein auf Marketing
und Vertrieb von Computerspielen
spezialisiertes Unternehmen; bei der
Beteiligten zu 2) handelt es sich um einen
bekannten Internet-Provider.
Die Antragstellerin macht geltend, die
ausschließlichen Nutzungsrechte an einem von
einem US-Amerikanischen Unternehmen (G)
entwickelten, seit 6. Februar 2009 im Handel
erhältlichen Computerspielprogramm namens
"X" zu besitzen. Das sog. „Anti-Piracy-Unternehmen"
L aus der Schweiz hat im Auftrag der
Antragstellerin festgestellt, dass am 19.
bzw. 20. Februar 2009 drei verschiedene
Internetnutzer unter den in dem als Anlage
AS 3 vorgelegten Datenblatt (Bl. 29 d.A.)
angeführten IP-Adressen eine als
„www.torrent.to...X" bezeichnete Datei bzw.
Bruchteile hiervon über eine sog.
Tauschbörse anderen Nutzern des Internets
zum Herunterladen angeboten und damit
öffentlich zugänglich gemacht haben.
Die Antragstellerin trägt vor,
dass es sich bei der genannten Datei um eine
Version des oben näher bezeichneten
Spieleprogrammes handle. Dies stehe aufgrund
des von der L ermittelten „Hashwertes" fest,
der aufgrund einer mathematischen Funktion
die eindeutige Identifizierung der Datei
ermögliche. Der Umstand, dass die in der
Anlage AS 3 aufgelisteten Hashwerte
teilweise nicht identisch seien, lasse sich
damit erklären, dass auch der jeweilige
Inhalt der Dateien aufgrund marginaler
Änderungen unterschiedlich, das "Endproukt"
jedoch dasselbe sei.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass
ihr ein Auskunftsanspruch gegen die
Antragsgegnerin aufgrund der Vorschrift des
§ 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG
zustehe. Die Rechtsverletzung sei
offensichtlich, wobei es im Rahmen der hier
begehrten Auskunft nicht darauf ankomme, ob
diese durch die Inhaber der jeweiligen
Internetanschlüsse erfolgt sei. Die sich
hinter den mitgeteilten IP-Adressen
verbergenden Nutzer hätten zudem - sofern
dies für den von ihr geltend gemachten
Anspruch überhaupt Voraussetzung sei - in
gewerblichem Ausmaß gehandelt, indem sie die
eingangs genannte Datei anderen
Internetnutzern zum Download zur Verfügung
gestellt hätten. Das ergebe sich hier aus
dem Umstand, dass es sich bei der zum
Herunterladen bereit gestellten Datei um ein
besonders umfangreiches, erst vor kurzem
veröffentlichtes Programm handle und die
Verletzung ihrer Rechte daher besonders
schwer wiege.
Die Antragstellerin beantragt,
der Beteiligten zu 2) zu
gestatten, der Antragstellerin unter
Verwendung der vorhandenen Verkehrsdaten im
Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu
erteilen über Vorname, Name, Straße,
Hausnummer sowie Postleitzahl und Ort
derjenigen Internetnutzer, denen zur
angegebenen Zeit die angegebene IP-Adresse
zugewiesen war: xxxx und zwar in geordneter
Form.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor,
Ein Urheber- oder Lizenzrecht der
Antragstellerin an einer eventuell
existierenden russischen Version des Spieles
bestehe nicht; aufgrund der von ihr
angestellten Recherchen stehen derartige
Rechte neben der G. vielmehr einer Z zu.
Weiter sei unklar, ob es sich bei den von
der Antragstellerin in ihrem Antrag
wiedergegebenen IP-Adressen überhaupt um
solche handle, die von der Beteiligten zu 2)
vergeben worden seien. Die von der L
eingesetzte Software arbeite nicht immer
korrekt; Fehler, Fehlbedienungen und
Manipulationen seien vielmehr nicht
auszuschließen, was insbesondere auch für
die ermittelten Zeiten der zugewiesenen
IP-Adressen gelte. Die Identifizierung von
in Tauschbörsen angebotenen Dateien über den
sog. „Hash-Wert" sei nicht sicher möglich.
Zudem könne bei Einstellung einer Datei in
ein Tauschbörsenprogramm jeder Nutzer selbst
das Herunterladen dieser Datei durch
entsprechende Vorkehrungen technisch
verhindern, so dass nicht automatisch davon
ausgegangen werden könne, dass das Programm
in den genannten Fällen tatsächlich zum
Herunterladen zur Verfügung stand. Selbst
wenn ein Download im Einzelfall - unter
Umständen sogar ohne Wissen des jeweiligen
Nutzers - möglich gewesen sein sollte, könne
dieser sich auch lediglich auf einen
geringfügigen und für sich genommen
wertlosen Teil der Datei beziehen. Im
Übrigen gebe es bei Nutzung eines
Internetzugangs durch Dritte keine
geeigneten Schutzmöglichkeiten, die
Installation und Benutzung einer
Tauschbörsensoftware zu verhindern. Eine
Vermutung für die konkrete Nutzung des
Zugangs durch den jeweiligen
Anschlussinhaber gebe es nicht. Ferner seien
keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf ein
Handeln in gewerblichem Ausmaß hindeuten
könnten, zumal die Nutzung, d.h. Up- und
Download von Daten in Tauschbörsen für alle
Beteiligten stets kostenfrei erfolge. Die
Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher
definierten Begriffs des gewerblichen
Ausmaßes habe im Lichte von Verfassungs- und
Europarecht zu erfolgen. Schließlich dürfe
auf gespeicherte Verkehrsdaten nach der
aktuellen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts derzeit nur bei
Verdacht auf Vorliegen einer Straftat nach §
100a Satz 2 StPO zugegriffen werden.
II:
1. Der Antrag ist nach § 101 Abs. 9
UrhG zulässig, insbesondere statthaft.
Bei den zur Ermittlung von Namen und
Anschriften der jeweiligen Internetnutzer
notwendigen dynamischen IP-Adressen handelt
es sich um Verkehrsdaten im Sinne des § 101
Abs. 9 Satz 1 UrhG; davon, sowie von einem
den Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG
erforderlich machenden, durch Auskunft unter
Verwendung dieser Daten stattfindenden
Grundrechtseingriff gehen Gesetz (§ 101 Abs.
10 UrhG) und Gesetzgeber (vgl. BT-Drs.
16/5048 S. 39) offensichtlich aus (ebenso
statt vieler OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009,
12; LG Frankenthal K&R 2008, 467; Kitz, NJW
2008, 2374, 2376 [Fn. 52] jew. mwN; offen
gelassen allerdings bei OLG Zweibrücken MMR
2009, 45, 46 mit krit. Anm. Höfinger, ZUM
2009, 75). Da es maßgeblich auf die
Verwendung der Verkehrsdaten ankommt, ist es
unerheblich, dass die von der Beteiligten zu
2) im Ergebnis begehrte Auskunft sich
lediglich auf Name und Anschrift bestimmter
Personen bezieht, weil diese nur durch
Zuordnung zu der mitgeteilten IP-Adresse
ermittelt werden können.
2. Der Antrag führt jedoch in der Sache
nicht zu dem mit ihm erstrebten Erfolg, weil
die Voraussetzungen für den Erlass eine
Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht
vorliegen.
a) Aus dem Vorbringen der Antragstellerin
lässt sich bereits nicht entnehmen, an
welcher konkreten Version der
Unterhaltungssoftware "X" die Klägerin
Urheberrechte geltend macht. Der Kammer ist
aus einem früheren Verfahren (Az. 6 O
374/08) bekannt, dass mehrere
unterschiedliche, für verschiedene Märkte
produzierte und zum Teil unter anderem Namen
("O") vertriebene Versionen dieses
Spielprogrammes existieren. Ob die
Antragstellerin ausschließliche
Nutzungsrechte an sämtlichen dieser
Versionen für alle in Frage kommenden Märkte
behauptet und von wem sie diese Rechte in
welcher Weise übertragen bekommen hat, geht
weder aus ihrem Vortrag, noch aus der
eidesstattlichen Versicherung ihres
Geschäftsführers vom 20. Februar 2009 (Bl.
25 d.A.) hervor. Insbesondere hat sie auch
auf ausdrückliche Anfrage der Kammer vom 23.
Februar 2009 in ihrer Stellungnahme vom 2.
März 2009 hierzu nicht weiter vorgetragen.
Hinzu kommt, dass nach Überprüfung der
Kammer vom heutigen Tag auf der
deutschsprachigen Internetseite des Spieles
(http://www.x.de/i) das Unternehmen G. und
die Z aus Karlsruhe als Rechteinhaber an dem
Programm genannt werden, wobei die Z
ausweislich des Impressums auch für die
Internetseite selbst verantwortlich
zeichnet. Dagegen findet die Antragstellerin
in diesem Zusammenhang keine Erwähnung. Es
kann daher nicht festgestellt werden, dass
der Antragstellerin Urheber- oder
Nutzungsrechte an einer oder mehreren
konkreten Version(en) der Software zustehen.
b) Weiter ist nicht ersichtlich, dass es
sich bei den von der Antragstellerin
genannten IP-Adressen, von denen sie wissen
möchte, welchen Internetnutzern sie zu den
aufgelisteten Zeitpunkten zugewiesen waren,
um solche handelt, die zu den fraglichen
Zeitpunkten Kunden der Beteiligte zu 2)
zugeordnet waren und zu denen diese mithin
überhaupt Auskünfte erteilen kann. Zweifel
daran sind insbesondere vor dem Hintergrund
angezeigt, dass die Antragstellerin selbst
hierzu ebenso wenig ausgeführt hat, wie der
Mitarbeiter der L. W. in seinen
eidesstattlichen Versicherungen vom 5.
Februar 2009 (also rund 14 Tage vor der
Erfassung der verfahrensgegenständlichen
Daten; Bl. 26 f. d.A.) und 2. März 2009 (Bl.
92 f. d.A.), während der Geschäftsführer
der Antragstellerin
in seiner
eidesstattlichen Versicherung
vom 20. Februar 2009 (Bl. 25 d.A.)
ausdrücklich von der Identifizierung solcher
IP-Adressen spricht, die der H. zuzuordnen
seien.
c) Selbst wenn man zu Gunsten der
Antragstellerin unterstellte, dass sie
Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an
der aktuell in Deutschland vertriebenen
Version des Computerprogrammes "X" wäre,
kann ferner nicht festgestellt werden, dass
unter den ermittelten IP-Adressen zu den
mitgeteilten Zeitpunkten im Internet aktive
Kunden eine Datei zum Herunterladen zur
Verfügung gestellt haben, an der die
Antragstellerin Rechte geltend macht. Zwar
ist es technisch grundsätzlich möglich,
mittels der „Hash-Funktion" zu ermitteln, ob
zwei zu vergleichende Dateien
(höchstwahrscheinlich) gleich oder (mit
Sicherheit) verschieden sind, wobei das
Risiko von als „Kollisionen" bezeichnete
Fehlidentifikationen zwar nicht gänzlich
ausgeschlossen, durch den Einbau bestimmter
mathematischer Mechanismen aber minimiert
werden kann. Ob der dabei von der L
verwendete Algorithmus - wie die Beteiligte
zu 2) meint - im Hinblick auf
derartige Kollisionen besonders
fehleranfällig ist, kann dahinstehen. Die
Antragstellerin hat nämlich trotz
entsprechender Aufforderung der Kammer vom
23. Februar 2009 nicht dargelegt, welchen
„Hashwert" diejenige Version des
Spielprogramms aufweist, an dem sie Rechte
geltend macht und damit einen Vergleich mit
dem von der L ermittelten Hashwerten der zum
Download angebotenen Dateien nicht
ermöglicht. Im Übrigen ist nach den durch
die Erläuterungen des Mitarbeiters der L. W.
in seiner eidesstattlichen Versicherung vom
2. März 2009 gestützten Darlegungen der
Antragstellerin im Schriftsatz vom gleichen
Tag ohnehin äußerst fraglich, inwieweit dem
ermittelten, in ihrer Antragsschrift noch
als "genetischer Fingerabdruck" der Datei
bezeichneten Hashwert überhaupt eine
Aussagekraft für Verfahren der vorliegenden
Art zukommt. Danach genügen nämlich bereits
geringfügigste Änderungen an einer Datei
(etwa die Hinzufügung eines Satzzeichens bei
einer viele Millionen Zeichen enthaltenden
Programmdatei), um einen völlig anderen
Hashwert zu erhalten.
d) Offen bleiben kann, ob hier von einer
offensichtlichen Rechtsverletzung durch die
zu ermittelnden Inhaber der jeweiligen
Internetanschlüsse im Sinne des § 101 Abs. 2
Satz 1 UrhG auszugehen und ob dies
Voraussetzung für einen Anspruch nach § 101
Abs. 9 UrhG ist.
Nach der auch von der Antragstellerin
zitierten Auffassung erfordert das Gesetz
lediglich das Vorliegen einer
offensichtlichen Rechtsverletzung, nicht
aber, dass die Rechtsverletzung
offensichtlich durch den Inhaber des
jeweiligen Anschlusses begangen wurde,
bezüglich dessen die Auskunft vom Provider
begehrt wird, weil der Zweck der Regelung
des § 101 Abs. 2 UrhG ansonsten vollkommen
leer laufe (OLG Köln, GRUR-RR 2009, 9, 10).
Diese ergebnisorientierte Argumentation
lässt sich nach Auffassung der Kammer mit
dem Wortlaut der Regelung durchaus in
Einklang bringen, erscheint im Hinblick auf
den bereits mit der Erteilung der Auskunft
verbundenen, nicht rückgängig zu machenden
Eingriff in die Grundrechte
Anschlussinhabers, der möglicherweise weder
Verletzer noch Störer ist, aber dennoch
nicht unbedenklich (zum besonderen
verfassungsrechtlichen Schutz von
Verkehrsdaten vgl. OLG Oldenburg, OLGR
2009, 109).
Am Vorliegen einer (offensichtlichen)
Rechtsverletzung durch die Anschlussinhaber
selbst bestehen jedenfalls schon deshalb
nicht unerhebliche Zweifel, weil diese mit
den potentiellen Verletzern keineswegs
zwingend identisch sein müssen. Zwar treffen
den Inhaber eines Anschlusses nach der
Rechtsprechung gewisse Prüf- und
Überwachungspflichten, sofern er seinen
Internetzugang auch Dritten (etwa
Familienmitgliedern) zugänglich macht, so
dass er für eventuelle Rechtsverletzungen
Dritter unter Umständen als Störer
einzustehen hat (vgl. etwa LG Mannheim, MMR
2007, 267). Dies kann nach Auffassung der
Kammer allerdings nicht uneingeschränkt
gelten. So haften Inhaber eines (drahtlosen)
WLAN-Anschlusses im privaten Bereich
jedenfalls nicht generell wegen der
abstrakten Gefahr eines Missbrauchs von
außen als Störer, sondern erst, wenn
konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen
Missbrauch bestehen (OLG Frankfurt, GRUR-RR
2008, 279). Nichts anderes kann für die
immer zahlreicher werdenden Betreiber eines
öffentlichen WLAN- oder WiFi-Anschlusses
(sog. „HotSpots"), wie Internet-Cafes,
Flughäfen, Hotels, Büchereien, Gemeinden
etc. gelten. Gerade bei diesen vermag auch
das Argument, es sei dem Anschlussinhaber
technisch möglich und wirtschaftlich
zuzumuten, seinen Anschluss durch
Verschlüsselung zu schützen, nicht zu
verfangen, da das Wesen dieser „HotSpots"
gerade darin besteht, jedermann - je nach
Ausgestaltung unentgeltlich oder gegen
Bezahlung - einen Internetzugang für einen
gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen,
ohne auf das individuelle Surf- oder
Downloadverhalten des jeweiligen Nutzers
maßgeblichen Einfluss nehmen zu können.
e) Zudem sind in den von der
Antragstellerin vorgetragenen konkreten
Einzelfällen keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die
jeweils zu ermittelnden Nutzer
möglicherweise urheberrechtlich geschütztes
Material in gewerblichem Ausmaß zum
Herunterladen anbieten bzw. angeboten haben.
Die Voraussetzungen des Merkmals des
gewerblichen Ausmaßes im Zusammenhang mit
dem urheberrechtlichen Auskunftsanspruch ist
unklar und vom Gesetzgeber nicht näher
umrissen oder gar definiert worden (vgl.
ausführlich Braun, jurisPR-ITR 17/2008 Anm.
4 unter D., der die Regelung des § 109 Abs.
2 UrhG aus diesem Grunde sogar für
verfassungswidrig hält). Lediglich § 109
Abs. 1 Satz 2 weist darauf hin, dass sich
ein derartiges Ausmaß sowohl aus der Anzahl
der Rechtsverletzungen, als auch aus deren
Schwere ergeben könne. Im Gesetzentwurf der
Bundesregierung, der insoweit noch vom
„geschäftlichen Verkehr" sprach, ist in
diesem Zusammenhang von einer
wirtschaftlichen Betätigung die Rede, mit
der in Wahrnehmung oder Förderung eigener
oder fremder Geschäftsinteressen am
Erwerbsleben teilgenommen wird (vgl. BT-Drs.
16/5408, S. 49 iVm S. 44). Damit scheint an
eine Anknüpfung an den handels-und
zivilrechtlichen Gewerbebegriff gedacht
worden zu sein, wonach unter gewerblichem
Handeln jede rechtlich selbständige,
planmäßig und auf Dauer angelegte, mit der
Absicht der Gewinnerzielung oder laufender
Einnahmen ausgeübte und äußerlich erkennbar
auf zumindest einem Markt hervortretende
Tätigkeit zu verstehen ist (vgl. etwa
Staudinger/Weick, BGB [2004] § 13 Rn. 51;
MKBGB/Micklitz, 5. Aufl. § 14 Rn. 18).
Bezogen auf sog. „Internet-Piraterie", also
mittels des Internets begangener
Urheberrechtsverletzungen, hat sich in der
Praxis der Generalstaatsanwaltschaften als
Kriterium für die Annahme eines Handelns im
gewerblichen Ausmaß im Wesentlichen die
Anzahl der zum Herunterladen zur Verfügung
gestellten Dateien unter Berücksichtigung
der Art (z.B. einzelne Musiktitel, ganze
Alben, vollständige Filme) und der
Aktualität und damit des Marktwertes (z.B.
Kinofilm vor Start in deutschen
Lichtspielhäusern) der jeweiligen Werke
herausgebildet. Danach wird ein gewerbliches
Handeln etwa ab einer Anzahl von etwa 3.000
Musikstücken oder 200 Filmen - und damit
einem Marktwert von ca. 3.000.- € -
angenommen (Braun aaO mwN).
Unabhängig davon, dass diese Zahlen nach
Ansicht der Kammer nur allgemeine
Orientierungswerte darstellen können, die
eine Überprüfung im Einzelfall nicht
entbehrlich machen, kann in den vorliegenden
Fällen ein gewerbliches Ausmaß der
Zurverfügungstellung von urheberrechtlich
geschützten Daten durch die sich hinter den
mitgeteilten IP-Adressen verbergenden
Internetnutzern nicht angenommen werden.
Weder für eine Planmäßigkeit oder
Dauerhaftigkeit des Handelns der
Betroffenen, noch für eine Gewinn- oder
Einnahmeerzielungsabsicht oder eine nach
außen deutlich werdende Teilnahme am
Erwerbsleben sind irgendwelche Anhaltspunkte
aufgezeigt worden oder sonst erkennbar.
Solche ergeben sich insbesondere weder aus
der Anzahl und Art der zur Verfügung
gestellten Datei (hier: eine
Computerspieldatei), noch aus der Schwere
des beanstandeten Verstoßes, obwohl es sich
um eine in Deutschland erst kürzlich
veröffentlichte Software handelt, wobei der
bloße, in Byte gemessene Umfang des
Programms von vornherein als Kriterium für
eine besondere Schwere ungeeignet erscheint.
Es ist nicht erkennbar, weshalb ein Programm
ab einer bestimmten Größe schützenswerter
sein soll, als eine Software, welche nur
einen geringeren Umfang aufweist.
Aus dem Gesetzgebungsverfahren lässt sich
ein Wille des Gesetzgebers dahingehend, dass
bei Zurverfügungstellung bereits einer
beliebigen urheberrechtlich geschützten
Datei in Internet-Tauschbörsen das
Erfordernis des gewerblichen Ausmaßes der
Tätigkeit als gegeben anzusehen sein soll,
nicht entnehmen. Im Gegenteil hat der
Bundesrat in seiner im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens abgegebenen
Stellungnahme zu § 101 Abs. 2 UrhG
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
meisten Teilnehmer einer
Internet-Tauschbörse gerade nicht am
Erwerbsleben teilnehmen und damit die Gefahr
bestehe, dass die neue Regelung weitgehend
leer laufe (BT-Drs. 16/5048, S. 59). Er hat
daher angeregt, auf das Erfordernis des
Handelns in gewerblichem Ausmaß ganz zu
verzichten, weil ein derart eingeschränkter
Auskunftsanspruch weder wirksam noch
abschreckend wäre (BT-Drs. 16/5048, S.
59/60). Dies zur Kenntnis nehmend hat die
Bundesregierung dennoch bewusst am Merkmal
des gewerblichen Ausmaßes festgehalten;
nicht zuletzt deshalb, weil man damit einen
Gleichlauf mit den anderen Gesetzen zum
Schutz geistigen Eigentums erreichen wollte,
die ebenfalls nicht greifen, „wenn nur eine
nichtgeschäftliche Verletzung durch einen
Endverbraucher vorliegt" (BT-Drs. 16/5048 S.
65). Somit hat der Gesetzgeber nicht
lediglich „übersehen", dass im Urheberrecht
ansonsten auch kein gewerbliches Handeln
oder ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
erforderlich ist (so aber Czy-chowski,
GRUR-RR 2008, 265, 267), sondern letztlich
zielgerichtet eine eindeutige Entscheidung
zu Gunsten privater Nutzer von Tauschbörsen
getroffen, gegenüber denen der neu
geschaffene Anspruch häufig oder gar
regelmäßig nicht greifen wird. Solange
mithin nur feststeht, dass ein
Internetnutzer lediglich ein einziges
urheberrechtlich geschütztes Werk zum
Download zur Verfügung gestellt hat kann von
einem gewerblichen Ausmaß im Sinne der Norm
grundsätzlich nicht ausgegangen werden (vgl.
OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2009, 12; OLG
Oldenburg, OLGR 2009, 109). Ein
Ausnahmefall, in dem nach Auffassung der
Kammer schon das Anbieten nur einer Datei
einen besonders schweren Verstoß und damit
ein Indiz für ein Handeln in gewerblichem
Ausmaß darstellen kann (vgl. B. der Kammer
v. 3. November 2008 - 6 O 374/08) - sofern
es sich nämlich etwa um ein (in Deutschland)
noch gar nicht veröffentlichtes Werk handelt
- ist hier unzweifelhaft nicht gegeben.
Hinzu kommt hier zumindest bezüglich der
beiden zu den fraglichen Zeitpunkten unter
den mitgeteilten IP-Adressen 8xx.xxx.xxx.xxx
und 9xx.xxx.xxx.xxx am Internetverkehr
teilnehmenden Nutzer, dass diese nach der
auf Anfrage der Kammer erfolgten, durch die
eidesstattliche Versicherung des
Mitarbeiters der L vom 2. März 2009
bestätigten Mitteilung der Antragstellerin
lediglich einen Bruchteil von jeweils rd.
20% der fraglichen Datei zum Download
angeboten hatten. Bei einem solch
unvollständigen Bruchteil eines
Softwareprogramms handelt es sich jedoch um
eine für sich genommen unbrauchbare, weil
nicht selbständig lauffähige Ansammlung von
Daten. Dies steht der Annahme eines
besonders schweren Verstoßes sowie einem
Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln der
anbietenden Internetnutzer unmittelbar
entgegen. Etwas anderes folgt auch nicht aus
den Ausführungen der Antragstellerin, wonach
diese Nutzer nach Feststellung der L die
Datei "im Nachgang" weiter heruntergeladen
haben sollen, weil sich aus diesem
Vorbringen gerade nicht ergibt, dass das
fragliche Werk von diesen Nutzern überhaupt
zu irgendeinem Zeitpunkt in nutzbarer Form
zum Download zur Verfügung gestellt worden
ist.
f) Da bereits das Vorliegen eines
Anspruchs nach § 101 Abs. 9 iVm Abs. 2 UrhG
nicht festgestellt werden kann, kommt es auf
die Frage, ob ein solcher Anspruch im
konkreten Einzelfall möglicherweise
unverhältnismäßig wäre (§ 101 Abs. 4 UrhG) -
wofür etwa sprechen könnte, dass hier nur
eine Programmdatei bzw. ein für sich
genommen unbrauchbarer Teil davon zum
Herunterladen angeboten wurde, deren
Marktwert sich nach Recherchen der Kammer in
der neuen, spielbaren und deutschsprachigen
Verkaufsversion (mit Verpackung und Zubehör)
auf etwa 40.- € beläuft - nicht entscheidend
an.
Gleichfalls kann offen bleiben, ob unter
Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (vgl. MMR
2008, 303) Verkehrsdaten zur Ermittlung von
Personendaten auch dann nur bei Verdacht auf
Vorliegen einer Katalogtat des § 100a StPO
genutzt werden dürfen, wenn sie nicht im
Rahmen der Vorratsdatenspeicherung, sondern
im eigenen Interesse des Providers (zur
Entgeltabrechnung) gespeichert wurden (vgl.
dazu Braun aaO; OLG Zweibrücken aaO) und ob
bei Verneinung dieser Frage eine
entsprechende Einschränkung hinsichtlich des
von der Antragstellerin begehrten
Auskunftsanspruchs zu machen wäre. Dass
diese Daten unabhängig vom Anlass ihrer
Speicherung nur aufgrund vorheriger
richterlicher Anordnung zum Zwecke der
Erteilung von Auskünften genutzt werden
dürfen, ist durch die Einführung des § 101
Abs. 9 und 10 UrhG jedenfalls als geklärt
anzusehen (so bereits LG Frankenthal aaO).
g) Die Kosten des Verfahrens hat die
Antragstellerin zu tragen. Für die
Gerichtskosten gilt dies bereits nach der
allgemeinen Regelung des § 2 KostO.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten
folgt die vom Erfolg des Antrags unabhängige
Kostentragungspflicht der Antragstellerin
aus § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG, der als
Spezialregelung der Vorschrift des § 13a
Abs. 1 Satz 1 FGG und dem ansonsten im
Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
geltenden Grundsatz, wonach jeder Beteiligte
seine außergerichtlichen Kosten selbst zu
tragen hat, vorgeht. Zwar trifft c seinem
Wortlaut nach nur eine Regelung für den Fall
der Anordnung der Zulässigkeit der
Verwendung von Verkehrsdaten, während der
Fall der Zurückweisung des Antrags nicht
ausdrücklich erwähnt wird. Aus den
gesetzgeberischen Erwägungen folgt jedoch,
dass es Ziel der Kostenregelung in § 101
Abs. 9 Satz 5 UrhG ist, den nicht als
potentiellen Störer anzusehenden,
möglicherweise zur Auskunft Verpflichteten
nicht mit Verfahrenskosten zu belasten,
sondern diese - jedenfalls zunächst - dem
Anspruchsberechtigten aufzubürden (BT-Drs.
16/5048, S. 49 iVm S. 40). Mit dieser
Absicht wäre es nur schwer zu vereinbaren,
wenn derjenige, der die Auskunft erteilen
soll, die jeweils schon allein durch seine
Beteiligung an dem vom Antragsteller
veranlassten Verfahren entstandenen
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen
hätte (vgl. B. der Kammer v. 26.9.2008 - 6 O
340/08).
* Die Informationen stellen eine erste
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