Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 13.09.2005

Gesetzeslücke bei Lenkzeiten und Ruhezeiten



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Jährlich werden laut Statistischem Bundesamt ca. 60.000 Lenkzeitüberschreitungen, Nichteinhaltungen der Ruhezeit und Ruhezeitunterschreitungen festgestellt. Mehr als eine halbe Millionen Kontrollen fanden im Jahr 2005 statt. Straßenkontrollen gehören längst zum Transportalltag. Weitere Verstöße gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr werden bei Betriebskontrollen bei Speditionsunternehmen aufgedeckt.

Ein Großteil dieser Verstöße wird nunmehr ohne bußgeldrechtliche Konsequenzen bleiben. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich der deutsche Gesetzgeber eine unangenehme Panne geleistet hat: Es wurde versäumt, das deutsche Fahrpersonalgesetz rechtzeitig an die seit dem 11. April 2007 in Kraft getretene neue EG Verordnung Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr anzupassen. Derzeit verweist die Bußgeldvorschriften des § 8 Fahrpersonalgesetz auf die veraltete, nunmehr außer Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (sog. „starre“ Verweisung). Die Fassung des deutschen Gesetzes ist also in seiner aktuellen Version nicht mehr gültig. Dies ist jedoch mit dem im Straf- und Bußgeldrecht geltenden Bestimmtheitsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn dies gesetzliche bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde („nulla poena sine lege“, Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz) unvereinbar. Dies führt nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu, dass mit dem Außerkrafttreten der alten EWG Nr. 3820/85 auch die Blankettvorschrift des § 8 Fahrpersonalgesetz ungültig ist. Verstöße gegen die neue EG Verordnung Nr. 561/2006 (ABl. L 102, S. 1) können demnach zur Zeit nicht geahndet werden. Auch zurückliegende Lenk- und Ruhezeitvergehen gegen die außer Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, die vor April 2007 begangen wurde, dürfen nicht mehr mit Bußgeldern belegt werden. Dies folgt aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 4 Abs. 3), da die Tat zwischen ihrer Begehung und gerichtlichen Entscheidung zeitweise nicht mit Geldbuße bedroht war, sowie dem Verbot der Rückwirkung. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dies inzwischen in seinem Beschluss vom 11. Mai 2007 bestätigt (1 Ss 113/07). Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten sind also erst wieder bußgeldbewehrt, wenn der deutsche Gesetzgeber seine Gesetzeslücke geschlossen hat und das Fahrpersonalgesetz auf die neue Verordnung verweist. Dies soll im Zuge des „Dritten Gesetzes zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes“ (BT-Drucksache 16/4691) geschehen.

Bereits im Jahre 1986 war es zu einem vergleichbaren Fauxpas gekommen, als die im deutschen Gesetz in Bezug genommen EWG-Verordnung 543/69 zu Lenk- und Ruhezeiten außer Kraft getreten war, bevor der Bundesgesetzgeber die Rechtslage auf diesen Zustand anpassen konnte. Auch hier entschieden die Gerichte, dass die Gesetzeslücke zu einem Freispruch des Betroffenen führen müsse (OLG Köln, Az.:  Ss 605/86 sowie OLG Hamburg, Az.:  3 Ss 25/87 OWi).

Die Transportbrache befindet sich mithin momentan gewissermaßen in einem rechtsfreien Raum. Dies lässt gravierende Folgen für die Verkehrssicherheit befürchten. Erst im kommenden Sommer will der deutsche Gesetzgeber die Ahndungslücke schließen. Dies wird die Mitarbeiter des Bundesamts für Güterverkehr jedoch nicht daran hindern, Kontrollen durchzuführen und in Einzelfällen eine Weiterfahrt zu untersagen. Bußgeldbescheide, die Lenkzeitüberschreitungen, Nichteinhaltungen der Ruhezeit und Ruhezeitunterschreitungen zum Gegenstand haben, sollten demnach nicht widerspruchslos akzeptiert werden. Verfahren können sich sowohl gegen die Lkw-Führer als auch Unternehmer richten. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Bescheide kann Einspruch eingelegt werden. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen von Amtsgerichten kann innerhalb einer Woche Rechtsbeschwerde eingelegt werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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