Gesetzeslücke im Lenk- und
Ruhezeitrecht
Gesetzeslücke im deutschen
Fahrpersonalgesetz führt zur
Sanktionslosigkeit von Verstößen gegen
Tageshöchstlenkzeiten und
Tagesmindestruhezeiten
– Versäumnis des deutschen
Gesetzgebers bereitet Gerichten und dem
Bundesamt für Güterverkehr Kopfschmerzen –
Jährlich werden laut Statistischem
Bundesamt ca. 60.000
Lenkzeitüberschreitungen, Nichteinhaltungen
der Ruhezeit und Ruhezeitunterschreitungen
festgestellt. Mehr als eine halbe Millionen
Kontrollen fanden im Jahr 2005 statt.
Straßenkontrollen gehören längst zum
Transportalltag. Weitere Verstöße gegen
Sozialvorschriften im Straßenverkehr werden
bei Betriebskontrollen bei
Speditionsunternehmen aufgedeckt.
Ein Großteil dieser Verstöße wird nunmehr
ohne bußgeldrechtliche Konsequenzen bleiben.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich
der deutsche Gesetzgeber eine unangenehme
Panne geleistet hat: Es wurde versäumt, das
deutsche Fahrpersonalgesetz rechtzeitig an
die seit dem 11. April 2007 in Kraft
getretene neue EG Verordnung Nr. 561/2006
zur Harmonisierung bestimmter
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
anzupassen. Derzeit verweist die
Bußgeldvorschriften des § 8
Fahrpersonalgesetz auf die veraltete,
nunmehr außer Kraft getretene Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 (sog. „starre“
Verweisung). Die Fassung des deutschen
Gesetzes ist also in seiner aktuellen
Version nicht mehr gültig. Dies ist jedoch
mit dem im Straf- und Bußgeldrecht geltenden
Bestimmtheitsgebot und dem
verfassungsrechtlichen Gebot, dass eine Tat
nur bestraft werden kann, wenn dies
gesetzliche bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde („nulla poena sine lege“,
Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz) unvereinbar.
Dies führt nach einhelliger
höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu,
dass mit dem Außerkrafttreten der alten EWG
Nr. 3820/85 auch die Blankettvorschrift des
§ 8 Fahrpersonalgesetz ungültig ist.
Verstöße gegen die neue EG Verordnung Nr.
561/2006 (ABl. L 102, S. 1) können demnach
zur Zeit nicht geahndet werden. Auch
zurückliegende Lenk- und Ruhezeitvergehen
gegen die außer Kraft getretene Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85, die vor April 2007
begangen wurde, dürfen nicht mehr mit
Bußgeldern belegt werden. Dies folgt aus dem
Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 4 Abs. 3), da
die Tat zwischen ihrer Begehung und
gerichtlichen Entscheidung zeitweise nicht
mit Geldbuße bedroht war, sowie dem Verbot
der Rückwirkung. Das Oberlandesgericht
Koblenz hat dies inzwischen in seinem
Beschluss vom 11. Mai 2007 bestätigt (1 Ss
113/07). Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten
sind also erst wieder bußgeldbewehrt, wenn
der deutsche Gesetzgeber seine Gesetzeslücke
geschlossen hat und das Fahrpersonalgesetz
auf die neue Verordnung verweist. Dies soll
im Zuge des „Dritten Gesetzes zur Änderung
des Fahrpersonalgesetzes“ (BT-Drucksache
16/4691) geschehen.
Bereits im Jahre 1986 war es zu einem
vergleichbaren Fauxpas gekommen, als die im
deutschen Gesetz in Bezug genommen
EWG-Verordnung 543/69 zu Lenk- und
Ruhezeiten außer Kraft getreten war, bevor
der Bundesgesetzgeber die Rechtslage auf
diesen Zustand anpassen konnte. Auch hier
entschieden die Gerichte, dass die
Gesetzeslücke zu einem Freispruch des
Betroffenen führen müsse (OLG Köln, Az.:
Ss 605/86 sowie OLG Hamburg, Az.: 3 Ss
25/87 OWi).
Die Transportbrache befindet sich mithin
momentan gewissermaßen in einem rechtsfreien
Raum. Dies lässt gravierende Folgen für die
Verkehrssicherheit befürchten. Erst im
kommenden Sommer will der deutsche
Gesetzgeber die Ahndungslücke schließen.
Dies wird die Mitarbeiter des Bundesamts für
Güterverkehr jedoch nicht daran hindern,
Kontrollen durchzuführen und in Einzelfällen
eine Weiterfahrt zu untersagen.
Bußgeldbescheide, die
Lenkzeitüberschreitungen, Nichteinhaltungen
der Ruhezeit und Ruhezeitunterschreitungen
zum Gegenstand haben, sollten demnach nicht
widerspruchslos akzeptiert werden. Verfahren
können sich sowohl gegen die Lkw-Führer als
auch Unternehmer richten. Innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung der Bescheide kann
Einspruch eingelegt werden. Gegen
erstinstanzliche Entscheidungen von
Amtsgerichten kann innerhalb einer Woche
Rechtsbeschwerde eingelegt werden.